W198 2126130-1•BVwG W198 2126130-1
W198 2126130-1Tribunal Administrativo Federal10 de out. de 2016
ersatzlose Behebung, Parteistellung, Rechtswidrigkeit, Zurückweisung
W198 2126130-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH Co KG (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt), XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Schmidbauer, Radetzkystraße 29, 8010 Graz, dieser vertreten durch Mag. Andreas Waldegg, Tuchlauben 13, 1010 Wien gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Geschäftsstelle Graz, vom 07.04.2016, zu Aktenzeichen AZ-XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben und die Beschwerde zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.04.2016 lehnte die belangte Behörde "das Begehren der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Anerkennung von wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Tätigkeiten gemäß der Anlage 9 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die Versicherte Dienstnehmerin, Frau XXXX, geb. am 12.12.1960, für die Zeit vom 01.10.1984 bis 31.12.1990 ab." Als Bescheidadressatin ist die Beschwerdeführerin angeführt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte - entscheidungsgegenständlich relevant - im Wesentlichen vor, dass "als Bescheidadressatin nicht sie, sondern die Dienstnehmerin, Frau XXXX, in Betracht käme, da nur sie als Versicherte und Antragstellerin im Sinne des § 247 ASVG heranzuziehen ist, sodass der Bescheid an sich als nicht erlassen gilt."
3. Am 13.05.2016 (einlangend) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 19.05.2016 verständigte das Bundesverwaltungsgericht mit Geschäftszahl W198 2126130-1/2Z die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte diese in einem zur Beantwortung diverser (inhaltlicher) Fragen, zur Vorlage von Nachweisen und der Namhaftmachung von Zeugen hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Dienstnehmerin, Frau XXXX, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf.
5. Ebenfalls am 19.05.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Geschäftszahl W198 2126130-1/3Z die belangte Behörde zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen auf. Unter anderem wurde aufgetragen, dazu Stellung zu nehmen, ob Frau XXXX jemals einen Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG gestellt hat und wurde -bejahendenfalls - die Vorlage dieses Antrages aufgetragen.
6. Am 02.06.2016 erfolgte die aufgetragen Stellungnahme sowie eine Urkundenvorlage seitens der Beschwerdeführerin.
7. Am 06.06.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auftragsgemäß ihre Stellungnahme vor. Sie führte darin entscheidungswesentlich aus, dass ein Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten gemäß gemäß § 247 ASVG von Frau
XXXX nicht gestellt worden sei. Auch ein Antrag auf Gewährung von Sonderunterstützung, sei weder von der Beschwerdeführerin, noch persönlich von Frau XXXX gestellt worden.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 06.10.2016 durch. In der Verhandlung wurden die rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerdeführerin (RV), der Vertreter der belangten Behörde (Vertreter der VAEB = BehV), die Dienstnehmerin Frau XXXX (Z2), Herr XXXX (Z3), Betriebsleiter der Beschwerdeführerin, Herr
XXXX (Z4), als zuständiger GPLA-Prüfer der belangten Behörde, vom Richter gefragt.
Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
Eröffnung der Verhandlung
[.......]
1: R erörtert mit den Parteien die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides:
R stellt einleitend die Frage, worum es den Parteien im Verfahren geht und ob dafür die belangte Behörde (VAEB) überhaupt die zuständige Behörde war:
Denn wenn es um die Frage der Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung um die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gemäß § 15 ASVG (ob zur VAEB oder PVA versicherungszugehörig) der Frau XXXX (Z2) für einen bestimmten Zeitraum geht, dann ist zur Entscheidung darüber der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 412 Abs. 1 ASVG zuständig. Das ist auch insofern logisch, als nicht ein Versicherungsträger die Frage der Versicherungszugehörigkeit jeweils für einen anderen Versicherungsträger entscheiden soll.
Es erscheint mir vorläufig auch nicht so eindeutig, wie in der Beschwerde dargestellt, dass gegenständlich eine Verwaltungssache vorliegt, weil es ja (auch) um die Frage einer allfälligen Sonderunterstützung der Frau XXXX geht, was aus meiner vorläufigen Sicht eine Leistungssache ist, bei denen gemäß § 412 Abs. 3 ASVG die Frage der Versicherungs- (Leistungs-) zugehörigkeit oder Versicherungs- (Leistungs-) zuständigkeit nicht als Vorfrage vom zuständigen SvTr und auch von Gericht entschieden werden darf, diese also erst nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministers allenfalls (falls gegen Entscheidung der VAEB wieder Beschwerde eingebracht werden würde) vom BVwG zu entscheiden wäre. R verweist auf Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412 ASVG (Stand 1.12.2015, RZ 20, 21.
Darüber hinaus schließt zwar § 412 Abs 3 im Verfahren in Verwaltungssachen nicht die vorfrageweise Entscheidung über die Versicherungszugehörigkeit oder -zuständigkeit aus (Oberndorfer/Muzak in Tomandl, System 6.3.1.1.2.; Derntl in Sonntag, ASVG6 § 412 Rz 5 - 7). Man wird aber annehmen können, dass immer dann mit einem "Antrag" nach § 412 Abs 1 vorzugehen sein wird, wenn "Zweifel" über diese Fragen "bestehen". R verweist auf Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412 ASVG (Stand 1.12.2015), RZ
10. In diesem Verfahren haben dann alle in Frage kommenden SVTr Parteistellung und Beschwerderecht. Dadurch wird sichergestellt, dass keiner der in Frage kommenden SVTr eine hoheitliche Entscheidung über den eigenen Wirkungsbereich des jeweils anderen trifft (R verweist auf Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412 ASVG (Stand 1.12.2015), RZ 11.
R fragt konkret die BFP: Geht es Ihnen um die Frage der Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit oder geht es Ihnen darum, dass Frau XXXX einen Anspruch auf Sonderunterstützung bekommt (was voraussetzt, dass sie sämtliche Voraussetzungen des Sonderunterstützungsgesetzes erfüllt, was allerdings auch voraussetzt, dass sie arbeitslos ist). Was ist der wahre wirtschaftliche Grund, oder anders gesagt, das ökonomische Motiv für ihre Beschwerde bzw. vorausgehende Initiative?
BFP: Das wirtschaftliche Motiv ist, dass Fr. XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit in der Markscheiderei als Figurantin tätig war. Mit dem Ziel, dass Fr. XXXX eine Sonderunterstützung bekommt. Es wird ausgeführt, dass er aufgrund seiner Rolle als Substitut nicht im Detail über das wirtschaftliche Motiv informiert ist. Er vermutet allerdings, dass es um eine Entlastung der BFP geht, für den Fall, dass der Fr. XXXX Sonderunterstützung gewährt wird. Die Entlastung der BFP bestehe darin, dass sie die Fr. XXXX freisetzen, in Wahrheit kündigen könnte und Fr. XXXX aufgrund der Sonderunterstützung aber kein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde.
BehV führt aus, dass mittlerweile ein Antrag auf Sonderunterstützung von Fr. XXXX gestellt wurde.
R fragt den BehV, wie er den Verfahrensgegenstand sieht.
BehV: Für uns VAEB hat sich die Angelegenheit von allem Anfang an, als Frage der Feststellung von Versicherungszeiten gem. § 236 ASVG dargestellt. Und zwar mit dem Hintergrund, dass in einem nachfolgenden Verfahren der Anspruch auf Sonderunterstützung geprüft werden kann.
RV, stellt die Frage, ob ein Antrag der BFP zur Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Tätigkeit der Fr. XXXX für das gegenständliche Verfahren überhaupt vorlag. Weil ein Antragsteller nach § 247 ASVG nur die Fr. XXXX hätte sein können.
BehV: Meinem Akt ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Auch eine Rücksprache mit Herrn XXXX ist dem Akt ein solcher nicht zu entnehmen.
XXXX (Z4) führt aus, dass ihm eine Tätigkeitsliste der Fr. XXXX übermittelt wurde.
R hält fest, dass die von Z4 angesprochene Tätigkeitsliste erst nach der Besprechung am 24.11.2015 vonseiten der Fr. XXXX übermittelt wurde.
Herr XXXX (Z4) hält fest, dass in pensionsversicherungsrechtlicher Hinsicht für Fr. XXXX immer die VAEB zuständig ist, unabhängig davon ob sie eine Tätigkeit gem. Anlage 9 od. 10 ASVG ausgeführt hat oder als Angestellte im Einkauf tätig war.
R fragt Frau XXXX (Z2), was Sie sich erwartet, worum es Ihr im Verfahren geht, was Sie anstrebt/will.
Z2: Es ist eigentlich so gewesen, dass der Sachverhalt bezüglich meiner Tätigkeit, ob ich in Einkauf tätig war oder in der Markscheiderei. Herr XXXX ist zu diesem Zweck in unser Unternehmen gekommen, hat mit mir gesprochen und gab es auch eine gemeinsame Besprechung zwischen Hr. XXXX, Mag. XXXX, Hr. XXXX und mir. Diese war am 24.11.2015.
R fragt Frau XXXX (Z2) weiter, was ihr von ihrem DG (BFP) gesagt wurde. Worum es hier und heute geht? Z2 wird gemäß § 49 AVG belehrt und gemäß § 50 AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie wird auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gemäß § 49 Abs. 5 AVG und § 50 AVG aufmerksam gemacht. Die Zeugin Z2 wird insbesondere auch gemäß § 50 AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemachtvorher über die Aussageverweigerungsgründe für Zeugen.
Z2: Mir ist gesagt worden, dass es darum geht, dass geprüft wird ob ich bergmännische Tätigkeiten ausgeübt habe, damit ich einen Anspruch auf Sonderunterstützung habe. Das hat mir Hr. Mag. XXXX so erklärt.
2: R erörtert mit den Parteien die Frage der Antragslegitimation (Parteistellung) der BFP:
BehV bringt vor, dass gem. § 247 Abs. 1 ASVG der Leistungszuständige Pensionsversicherungsträger Versicherungszeiten aufgrund eines Antrags des bzw. der Versicherten festzustellen hat. Das heißt auch, aus meiner Sicht ist die Frage der Parteistellung der BFP fraglich.
R führt aus, dass die Parteirechte im gegenständlichen Verfahren aus seiner Sicht - vorläufig - ungeklärt sind. Es stellt sich die Frage, ob die BFP überhaupt Partei des Verfahrens sein kann, wenn es um die rückwirkende Anerkennung von wesentlich bergmännischen Tätigkeiten gemäß Anlage 9 des ASVG von Frau XXXX (Z2) geht, damit diese (Frau
XXXX (Z2) einen Anspruch auf Sonderunterstützung hat. R verweist auch darauf, dass der Antrag auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz in jedem Fall von der Z2 zu stellen wäre.
R verweist auf § 8 AVG, der gemäß § 17 VwGVG subsidiär sinngemäß auch auf für das Verfahren vor dem BVwG anzuwenden ist. Falls die BFP nicht Partei des Verfahrens wäre, wäre die Beschwerde mangels Parteistellung mit Beschluss zurückzuweisen. Verweist auf Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014), RZ 125.,
R fordert die BFP und den BehV und die Z2 auf ihre diesbezügliche Ansicht darzulegen.
BFP: Ich bin auch der Meinung, dass die Parteistellung der BFP im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben ist.
BehV: Gem. § 8 Abs. 3 Sonderunterstützungsgesetz ist bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe die Bestimmungen über das Verfahren im Leistungssachen nach dem siebten Teil Abschnitt 2 des ASVG sinngemäß anzuwenden was im Ergebnis bedeutet, dass über allfällige Beschwerden eine Zuständigkeit des ASG gegeben ist. Das BVwG wäre diesfalls unzuständig.
R: Die Verhandlung wird für die Dauer von 10 Minuten (aktuelle Uhrzeit 11:15 Uhr) unterbrochen.
Eröffnung des Beweisverfahrens:
R hält fest, dass die Durchführung eines Beweisverfahrens nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage als nicht notwendig erachtet wird. Von den anwesenden Parteien wozu auch XXXXl (Z2) gezählt wird, wird festgehalten, dass die BFP im gegenständlichen Verfahren weder nach § 247 ASVG noch nach dem Sonderunterstützungsgesetz antragslegitimiert ist (war) und daher der ergangene Bescheid ersatzlos zu beheben sein wird.
R manuduziert die Fr. XXXX und fragt sie, ob sie dieses Ergebnis verstanden hat und auch damit einverstanden ist. Dies wird von der Fr. XXXX bejaht.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). R erklärt, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13 Uhr) erhältlich.
R bedankt sich beim Z3, dem Betriebsleiter Hr. XXXX, für seine Anwesenheit und erklärt, dass seine Einvernahme aufgrund des Verhandlungsverlaufes nicht mehr notwendig ist.
[......]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es konnte nicht festgestellt werden, wie das beschwerdegegenständliche Verfahren seinen Anfang nahm, wie es eingeleitet wurde.
Verfahrensgegenständlich ging es den Parteien im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren prioritär um die Frage der Feststellung von Versicherungszeiten der Dienstnehmerin Frau XXXX gemäß § 247 ASVG. Dies ist unstrittig.
Ein Antrag gemäß § 247 ASVG ist von der dazu berechtigten Person nie gestellt worden.
Erst in einem nachfolgenden Verfahren, sollte ein allfälliger Anspruch auf Sonderunterstützung von Frau XXXX geprüft werden.
Mit Bescheid vom 07.04.2016 lehnte die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Anerkennung von wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Tätigkeiten gemäß der Anlage 9 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die versicherte Dienstnehmerin, Frau XXXX, geb. am 12.12.1960, für die Zeit vom 01.10.1984 bis 31.12.1990 ab.
Als Bescheidadressatin ist die Beschwerdeführerin angeführt.
Ein Antrag auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz war nicht der Grund für das Tätigwerden der belangten Behörde, da ein solcher Antrag zum damaligen Zeitpunkt -unstrittig- nicht vorlag.
Dass nicht festgestellt werden konnte, wie das beschwerdegegenständliche Verfahren eingeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass dem übermittelten Verwaltungsakt diesbezüglich widersprüchliche Angaben zu entnehmen sind. Seite 5 des übermittelten Verwaltungsaktes ist zu entnehmen, dass es am "24.11.2015 zu einer Besprechung bei der Beschwerdeführerin gekommen ist, im Zuge derer ein entsprechender Protokollarantrag gemäß § 247 ASVG zur Feststellung der relevanten Versicherungszeiten gestellt worden ist, wobei die Beschwerdeführerin und Frau XXXX keine Abschrift einer etwaigen Protokollierung erhalten haben, da nur Notizen aufgenommen worden sind."
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der belangten Behörde auf die Frage des Richters, ob ein Antrag der Beschwerdeführerin zur Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Tätigkeit der Frau XXXX für das gegenständliche Verfahren vorlag, weil einen solchen Antrag nach § 247 ASVG nur Frau XXXX stellen hätte können, dass "seinem Akt - auch nach einer Rücksprache mit Herrn XXXX (Anmerkung des Gerichts: Zuständiger GPLA-Prüfer der belangten Behörde) - diesbezüglich nichts zu entnehmen ist."
Dass es verfahrensgegenständlich den Parteien im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren prioritär um die Frage der Feststellung von Versicherungszeiten der Dienstnehmerin Frau XXXX gemäß § 247 ASVG ging, ergibt sich zunächst aus der bereits erwähnten Seite 5 des übermittelten Verwaltungsaktes, wonach es am "24.11.2015 zu einer Besprechung bei der Beschwerdeführerin gekommen sei, im Zuge derer ein entsprechender Protokollarantrag gemäß § 247 ASVG zur Feststellung der relevanten Versicherungszeiten gestellt worden ist". Es ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach als Bescheidadressatin nicht sie, sondern die Dienstnehmerin, Frau XXXX, in Betracht käme, da nur sie als Versicherte und Antragstellerin im Sinne des § 247 ASVG zu betrachten ist.
In der mündlichen Verhandlung wurde dies vom Vertreter der belangten Behörde bestätigt, indem dieser ausführte, dass "sich die Angelegenheit von allem Anfang an, als Frage der Feststellung von Versicherungszeiten gem. § 236 ASVG (Anm. des Gerichts: Gemeint wohl § 247 ASVG) dargestellt hat. Und zwar mit dem Hintergrund, dass in einem nachfolgenden Verfahren der Anspruch auf Sonderunterstützung geprüft werden kann."
Es kann daher der Verfahrensgegenstand, worum es den Parteien im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren prioritär ging, als unstrittig gewertet werden.
Dass ein Antrag auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz nicht vorlag, dies daher nicht der Grund für das beschwerdegegenständliche Tätigwerden der belangten Behörde war, ist unstrittig. Die Unstrittigkeit ergibt sich zunächst aus einem Umkehrschluss, wonach es den Parteien prioritär um die Feststellung von Versicherungszeiten gem. § 247 ASVG ging. Die Unstrittigkeit ergibt sich darüber hinaus aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.07.2016 in ON 4 (Seite 3, zweiter Absatz) des Gerichtsaktes sowie dem damit übereinstimmende Vorbringen der belangten Behörde vom 06.06.2016 in OZ 5 (Punkt 1. des Vorbringens) des Gerichtsaktes.
Entscheidungsgegenständlichen unerheblich ist, wenn nunmehr ein Antrag auf Sonderunterstützung der Frau XXXX für bei der belangten Behörde anhängig ist, wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Ersatzlose Behebung des Bescheides und Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 8 AVG, der zufolge § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten subsidiär sinngemäß anzuwenden ist, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien (VwGH vom 30.06.2015, 2013/03/0041, VwGH 16.05.2013, 2012/06/0223, VwGH 27. 8. 2013, 2013/06/0128).
Das Recht, gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben, folgt entweder aus der sich aus § 8 AVG ergebenden Parteistellung oder aus besonderen, ein Rechtsmittelrecht oder eine Parteistellung einräumenden Regelungen der für die Sache maßgebenden Verwaltungsvorschriften (63 Abs. 1 AVG).
Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen. Partei ist nur, wer an der Sache (am Gegenstand des Verfahrens) kraft eines eigenen subjektiven Rechts beteiligt ist. Die Parteistellung besteht nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren. Partei ist der künftige Adressat des zu erlassenden Bescheides. Die mögliche Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts genügt nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 9 zu § 8 AVG).
Bei der Beurteilung, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es nach herrschender Ansicht auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist ein subjektives Recht immer dann zu vermuten, wenn das Interesse einer im Besonderen betroffenen Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgeblich war (Schutznormtheorie; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 6 zu § 8 AVG).
Die Feststellung, welchen Personen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt, bedarf regelmäßig der Auslegung der Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 8 zu § 8 AVG).
Verfahrensgegenständlich ging es den Parteien im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren prioritär um die Frage der Feststellung von Versicherungszeiten der Dienstnehmerin Frau XXXX gemäß § 247 ASVG.
Gemäß § 247 Abs. 1 hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt.
Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass der Antrag auf Feststellung von zu berücksichtigende Versicherungszeiten der (die) Versicherte stellen kann. Die Beschwerdeführerin (als juristische Person) ist zu einer derartigen Antragstellung nicht antragslegitimiert, hat daher in diesem Verfahren keine Parteistellung.
Ein Antrag gemäß § 247 ASVG ist von der dazu im beschwerdegegenständlichen Verfahren einzig antragsberechtigten Person, der Versicherten Frau XXXX, nie gestellt worden, sodass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht veranlasst gewesen ist.
Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig (VwGH vom 25.09.1985, 84/09/0127). Der Bescheid erging ohne entsprechenden Antrag, weshalb er schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben war.
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin und nicht die versicherten Person, Frau XXXX, die Beschwerde erhoben hat.
Die belangte Behörde hat mit dem (nur) gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid über die Rechte der Frau XXXX auf Feststellung von zu berücksichtigende Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG abgesprochen und damit in bestimmender Weise in ihre Rechtssphäre eingegriffen. Durch den Eingriff in ihre Rechte bzw. rechtlichen Interessen kommt der Frau XXXX Parteistellung und damit auch das Recht zu, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die belangte Behörde war nicht befugt, den bekämpften Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin zu erlassen, ihr fehlt daher die Rechtsmittellegitimation, da sie nicht in ihren Rechten verletzt ist, weil sie nicht -wie dargelegt- Partei im Verfahren gemäß § 247 ASVG ist.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren, über einen (allfälligen) Antrag der Frau XXXX auf Feststellung von zu berücksichtigende Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG abzusprechen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweisen.
Es wird weiters auf den in der rechtlichen Beurteilung genannten AVG-Kommentar, die zitierten Randziffern und die dort angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweisen, warum die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt sein konnte und ihr keine Parteistellung zukam.
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