W186 1425591-2•BVwG W186 1425591-2
W186 1425591-2Tribunal Administrativo Federal10 de out. de 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
W 186 1425591-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, ZI. 11 12.641-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014, GZ W138 1425591-1/9E, wurde diese Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.11.2014 zurückgewiesen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 in Österreich aufhalte und hier keine Familienangehörigen habe. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien bis zu diesem Zeitpunkt im Verfahren nicht hervorgekommen. Derartiges habe der Beschwerdeführer weder gegenüber dem Bundesamt noch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Zudem sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden und es sei seitdem den behördlichen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der Lage in seinem Heimatland hervorgekommen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Am 10.10.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer ein, am 07.11.2014 folgte eine Teilnahmebestätigung an einem Basisbildungskurs.
Am 07.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von weiteren Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers ein. Neben den bereits übermittelten Dokumenten handelte es sich um Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen (A1, A1+/ A2); Unterstützungsschreiben der Deutsch- und der Mathematiklehrerin des Beschwerdeführers im Rahmen eines Schulprojektes sowie um ein weiteres Unterstützungsschreiben des Organisators und Trainers dieses Projektes.
Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurden weitere Integrationsunterlagen (die Bestätigung einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sowie eine ältere Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs) vorgelegt.
Weitere Integrationsunterlagen langten am 09.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein: Ein Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 sowie eine Schulbesuchsbestätigung (Vorbereitungskurs) für einen Pflichtschul- und Basisbildungskurs.
Am 18.08.2015 folgten ein Zeugnis eines Schulprojektes für das Sommersemester 2015, eine Kursbesuchsbestätigung Deutsch B1 von einer Volkshochschule sowie das ÖSD Zertifikat Deutsch B1.
Am 01.02.2016 wurden eine Bestätigung des Roten Kreuzes über das dortige Engagement des Beschwerdeführers, eine Teilnahmebestätigung an einem Workshop über Vielfalt und Gleichberechtigung, eine Teilnahmebestätigung an einem Fußballtraining und ein Zeugnis eines Schulprojektes für das Wintersemester 2015/16 übermittelt. Am 17.03.2016 folgten eine Teilnahmebestätigung an einem Workshop "Hilfe im Notfall" des Roten Kreuzes sowie drei Unterstützungsschreiben von Lehrern des Schulprojektes.
Ein weiteres Unterstützungsschreiben und die Urkunde eines Sportturniers sowie ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Workshop "Arbeitsleitung Orientierung" wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2016 übermittelt.
5. Am 07.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zur Volksgruppe der Tadschiken gehöre und sunnitischer Moslem sei. Seit ca. eineinhalb Jahren habe er keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Davor hätten sein Vater, seine Mutter, die jüngeren Geschwister sowie Onkel und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits in Kabul gelebt. Die letzten drei Tage vor seiner Flucht habe er im Haus seines Onkels mütterlicherseits und davor mit seiner Familie in Kabul gewohnt. In der Heimat habe der Beschwerdeführer die Schule bis zur zehnten Klasse besucht, sein Vater sei Hilfskraft auf Baustellen gewesen.
Sein Vater habe auch beschlossen, dass der Beschwerdeführer die Heimat verlassen solle und zwar, weil dieser seine Cousine geliebt habe, weswegen ihn deren Familie töten hätte wollen.
In Österreich habe der Beschwerdeführer den Pflichtschulabschluss absolviert und bereits das Zeugnis erhalten. Er würde gerne eine Lehrstelle als Installateur machen, dürfe dies aber mangels Aufenthaltstitels nicht. Derzeit erhalte er vom Staat € 320 monatlich. Zudem habe er die Deutschkurse A1, A2 und B1 abgeschlossen und auch die Prüfungen abgelegt. Die Bestätigungen darüber könne er vorlegen. Die bei der Verhandlung anwesenden österreichischen Freunde seien ihm sehr wichtig. Seitens der Richterin wurde festgestellt, dass drei Damen, zwei Herren und ein zwölfjähriges Mädchen als Vertrauenspersonen erschienen sind. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei zwei Mannschaften Fußball spiele, zum einen in der Schulmannschaft und zum anderen bei einem Verein. Er würde auch ehrenamtlich beim Roten Kreuz arbeiten, eine Kollegin sei zur Verhandlung erschienen. Seit Anfang November 2015 lebe der Beschwerdeführer bei einer österreichischen Familie, die ebenfalls anwesend sei. Zu anderen Afghanen habe er nicht so viel Kontakt, einige würden mit ihm in die Schule gehen.
Eine der Vertrauenspersonen gab an, dass sie den Beschwerdeführer bereits seit 2011 kenne und mit ihm Deutsch gelernt habe.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde ein Konvolut von Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers vorgelegt und zum Akt genommen:
Pflichtschulabschlusszeugnis
Deutschzertifikate B1 und A2
Deutschkursbestätigungen
Einstellungszusage eines Tischlereibetriebes
Weitere Vorbereitungsbestätigungen für den Pflichtschulabschluss
Bestätigung vom Roten Kreuz über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers
Schreiben der Gastfamilie
Zwei weitere Unterstützungsschreiben (von Personen, die bei der Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend waren)
Ein Konvolut weiterer Unterstützungsschreiben
Bestätigung eines Fußballvereines.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass er sich nach Beendigung des Pflichtschulabschlusses an einem Gymnasium (Abendschule) angemeldet habe. Am 5. September würde der Unterricht beginnen. Er besuche ein Fitnessstudio, habe ein besonderes Interesse für Musik und lerne Gitarre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist seit Oktober 2011 in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer beherrscht Deutsch auf dem Niveau B1 und hat in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert.
Er verfügt über eine Einstellungszusage eines Tischlereibetriebes (Vollzeit), sobald er einen Aufenthaltstitel mit Zugang zum Arbeitsmarkt erhält.
Der Beschwerdeführer engagiert sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz, hat an diversen Workshops teilgenommen und ist Mitglied in Sportvereinen. Er konnte zahlreiche Unterstützungserklärungen vorlegen.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, das sich im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt hat.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus den vorgelegten, unter Punkt I. detailliert angeführten, Dokumenten.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
3.1. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 57. Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
3.1.2. für den konkreten Fall ergibt sich Folgendes:
Im gesamten Verfahren sind keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist seit knapp fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Er verfügt über ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 sowie über einen österreichischen Pflichtschulabschluss. Er hat eine mit dem 11.12.2015 datierte Einstellungszusage Vollzeit bei einer Tischlerei vorgelegt und wäre somit im Stande, sich ein Grundeinkommen zu sichern.
Dass der Beschwerdeführer auch sozial gut integriert ist, zeigen die zahlreichen Unterstützungserklärungen. Zudem engagiert er sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz und ist Mitglied in Sportvereinen. Aus seinen bisherigen Bemühungen lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer an einer möglichst umfassenden und letztlich auf Dauer angelegten persönlichen Integration in Österreich aktiv interessiert war. Sein Privatleben ist zwar zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein muss, aufgrund seiner intensiven Integrationsbemühungen fällt dies jedoch im konkreten Fall nicht ins Gewicht.
Zudem deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch besondere Bindungen zum Heimatstaat hat.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass aufgrund seines Privatlebens in Österreich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
3.2.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (NAG), lautet auszugsweise:
"Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a.
[...]
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
[...]
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
[...]"
Die Integrationsvereinbarungs-Verordnung BGBl. II Nr. 449/2005 idgF lautet auszugsweise:
"Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."
3.2.2. Der Beschwerdeführer verfügt bereits über ein ÖSD Zertifikat Niveaustufe B1 und erfüllt somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd § 14a Abs. 4 Z 2 NAG. Daher liegen die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vor und ihm war eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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