BVwG W118 2136613-1

W118 2136613-1Tribunal Administrativo Federal10 de out. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Frist,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Nachreichung<br/>von Unterlagen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Risikobeschränkung, Risikominimierung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Zahlungsansprüche

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BVwG W118 2136613-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2136613.1.00

Spruch

W118 2136613-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX und des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2943440010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 16.04.2015 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Beim Schlag 15 des Feldstücks (FS) 12 mit einem Ausmaß von 2,0164 ha gaben die BF als Nutzung "Sojabohne" an und vergaben den Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche).

2. Mit Datum vom 02.12.2015 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde entscheidungswesentlich festgestellt, dass die auf der mit dem Code "OVF" versehenen Fläche angebauten Sojabohnen am 15.09.2015 geerntet worden seien. Nach der anschließenden Bodenbearbeitung sei am 18.09.2015 eine Begrünung angebaut worden, die Leguminosen enthalten habe. Vorgefunden worden seien 80 % Phazelia, 10 % Alexandrinerklee und 10 % Senf.

3. Mit Korrektur vom 01.06.2015 änderten die BF die Nutzung des Schlags 15 des FS 12 von "Sojabohnen" auf "Sojabohnen, Variante 5 - Greening".

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2943440010, wies die AMA den BF 28,18 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen eine Prämie in Höhe von EUR 9.315,59. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 7.504,07 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 1.811,52.

Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, die maximal beihilfefähige Greeningfläche entspreche der Anzahl der maximal auszahlungsfähigen Zahlungsansprüche, somit 28,18 ha. Davon seien aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse ("ökologische Vorrangflächen") 13,0389 ha in Abzug gebracht worden. Daraus ergebe sich die ermittelte Greeningfläche im Ausmaß von 15,1400 ha.

Da die Ackerfläche der BF mehr als 15,00 Hektar betrage, hätten sie mindestens 5 % der Ackerflächen als im Umweltschutz genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausweisen müssen. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten somit mindestens 1,3041 ha als ÖVF ermittelt werden müssen. Die geforderten Auflagen seien von den BF nicht erfüllt worden. Der Anteil der ökologischen Vorrangflächen habe laut Vor-Ort-Kontrolle vom 02.12.2015 0,00 % betragen. Dementsprechend sei die Greeningprämie nach Maßgabe der rechtlichen Grundlagen wie im Bescheid beschrieben zu kürzen gewesen.

Erfolge die Flächennutzung im Umweltinteresse im Rahmen der Maßnahme "Greening" durch die Anlage von stickstoffbindenden Pflanzen, seien nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Diese Auflagen seien auf der mit "OVF" codierten Fläche nicht erfüllt worden.

5. Im Rahmen ihrer online gestellten Beschwerde vom 01.06.2016 führten die BF im Wesentlichen aus, das FS 12 sei am 18.9.2015 nach der Sojabohnenernte mit einer Begrünungsmischung aus 3 Mischungspartnern (80% Phazelia, 10% Alexandrinerklee, 10% Senf) bebaut worden - somit seien alle Voraussetzungen für eine Begrünung nach "Variante 5" (gemeint wohl: Variante 5 der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015) erfüllt. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle sei diese Begrünung besichtigt und für in Ordnung befunden worden. Mittels (ÖPUL)Herbstantrag 2015 vom 29.09.2015 sei der betreffende Schlag (nach der Sojabohne) auf FS 12 im Ausmaß von 2,01 ha als "Variante 5 - ÖPUL + MZ" beantragt worden. Auf der gegenständlichen Begrünungsfläche sei am 23.04.2016 Körnermais mittels Mulchsaat angebaut worden. Somit werde ersucht, die bei der Vor-Ort-Kontrolle als ordnungsgemäße Begrünungsfläche anerkannte Begrünung "Variante 5 + MZ" als Kompensationsfläche für OVF anzuerkennen. Mittels Korrektur zum MFA 2015 sei die Fläche als "Variante 5 - Greening" nachgemeldet worden.

6. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die zuletzt angeführte Korrektur der BF sei nicht anerkannt worden, da bereits eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 16.04.2015 beantragten die BF mittels Mehrfachantrag-Flächen 2015 die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Beim Schlag 15 des FS 12 mit einem Ausmaß von 2,0164 ha gaben die BF als Nutzung "Sojabohne" an und vergaben den Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche).

Nach Maßgabe der zugewiesenen Zahlungsansprüche betrug die maximal beihilfefähige Greeningfläche der BF 28,18 ha. Die Gesamtackerfläche betrug 26,0816 ha.

Die angeführten Sojabohnen wurden am 15.09.2015 geerntet. Nach der anschließenden Bodenbearbeitung wurde am 18.09.2015 eine Begrünung angebaut, die zu 80 % aus Phazelia, zu 10 % aus Alexandrinerklee und zu 10 % aus Senf bestand. Alexandrinerklee gehört zur Familie der Leguminosen.

Mit Korrektur vom 01.06.2015 änderten die BF die Nutzung des Schlags 15 des FS 12 von "Sojabohnen" auf "Sojabohnen, Variante 5 - Greening".

Pkt. 3.3.2 des Merkblatts der AMA Direktzahlungen 2015 lautet auszugsweise:

"Als Flächen mit Zwischenfrüchten sind die im ÖPUL 2015 in der Maßnahme -Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau¿ zulässigen Begrünungsvarianten (Varianten 1 - 5) mit den dort geltenden Bedingungen (siehe Merkblatt ÖPUL 2015) anrechenbar.

Begrünte Flächen, die als ÖVF angerechnet werden, erhalten keine ÖPUL-Begrünungsprämie."

Im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 findet sich auf Seite 27 folgender Hinweis:

"Begrünungsvariante

[...].

Achtung:

Verpflichtend anzugeben sind Variante 1 - ÖPUL, Variante 2 - ÖPUL und alle Greening-Varianten (siehe Punkt 4.6)."

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Angaben zum Pflanzenbestand sind unstrittig. Die Feststellung, dass Alexandrinerklee zur Familie der Leguminosen zählt, stützt sich auf Geisler, Farbatlas landwirtschaftliche Kulturpflanzen (1991), 132. Die angeführten Merkblätter der AMA sind auf der Homepage der AMA unter

https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter abrufbar. Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 kann über https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/foerderinfo/sonderrichtlinien_auswahlkriterien.html abgerufen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

Gemäß Art. 21, 32 und 33 erhält die Basisprämie, wem im Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämien-Regelung zugewiesen wurden und wer diese Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 mit beihilfefähigen Flächen aktiviert hat.

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.

"Artikel 46

Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [...], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

[...]."

In Österreich kommt gemäß Art. 46 Abs. 3 VO (EU) 1307/2014 der Gewichtungsfaktor nach Anhang X VO (EU) 1307/2013 zur Anwendung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...]."

"Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

[...]."

(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort- Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...].

"Artikel 26

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von

Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.

Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

Gemäß § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung lief die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 1. Juni 2015.

Gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 hat der Mehrfachantrag-Flächen gegebenenfalls im Rahmen der Flächennutzung im Umweltinteresse die mit Zwischenfrüchten bebauten Flächen zu enthalten.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:

1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,

2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung),

3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,

4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4 und

5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.

[...].

(4) Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

1. Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.

2. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.

3. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.

4. Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.

Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.

(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können

[...].

9. Sojabohnen,

[...]

angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.

Konkret wird den BF seitens der AMA zum Vorwurf gemacht, sie hätten keine ökologischen Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse angelegt.

In Ö können gemäß § 10 Abs. 5 Z 9 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit Sojabohnen bebaute Flächen als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden. Allerdings sind zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen.

Daneben können gemäß § 10 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit Zwischenfrüchten bestellte Flächen unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen als ökologische Vorrangflächen genutzt werden.

Gemäß Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 14 Abs. 1 lit. d) VO (EU) 809/2014 sind ökologische Vorrangflächen im Mehrfachantrag-Flächen als solche auszuweisen. Die AMA hat dafür den Code "OVF" zur Verfügung gestellt. Für den Fall, dass ein Antragsteller mit Zwischenfrüchten bebaute Flächen auf seine Verpflichtung angerechnet wissen möchte, hat er diese gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 Horizontale GAP-Verordnung im Mehrfachantrag-Flächen auch als solche auszuweisen. Zu diesem Zweck hat die AMA die Codes "Variante 1 - 5 GREENING" zur Verfügung gestellt und die Antragsteller im Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 auch darauf hingewiesen. (Dabei entsprechen die in § 10 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 angeführten Kriterien den Förderungsvoraussetzungen der Varianten 1 - 5 der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015.)

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die auf Schlag 15 des FS 12 vorgefundenen Kulturen nicht den Kriterien einer nicht-legumen Winterung oder einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile gemäß § 10 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprachen. Zumindest wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Vielmehr begehren die BF nachträglich die Anrechnung der vorgefundenen Kulturen als Zwischenfrüchte gemäß § 10 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015.

Dem steht jedoch entgegen, dass Änderungen des Mehrfachantrages-Flächen grundsätzlich nur im Rahmen der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen zulässig sind. Gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 iVm § 21 Abs. 1 a Horizontale GAP-Verordnung hätte die Korrektur von "OVF" auf "GREENING" spätestens bis zum 26. Juni 2015 erfolgen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus sind, wie von der AMA ausgeführt, gemäß Art. 15 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 Änderungen nicht mehr zulässig, wenn im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle bereits Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

Da somit keine ökologische Vorrangfläche anerkannt werden konnte, war die im Rahmen des Greenings beihilfefähige Fläche gemäß Art. 26 VO (EU) 640/2014 iVm Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 wie folgt zu ermitteln:

5 % der Gesamtackerfläche von 26,0816 ha, also 1,3041 ha, wären als ökologische Vorrangflächen anzulegen gewesen. Der Differenzfaktor beträgt im vorliegenden Fall 1 (1,3041 dividiert durch 1,3041). 50 % der Gesamtackerfläche betragen 13,0408 ha. Dieser Wert war mit dem Differenzfaktor zu multiplizieren und von der maximal beihilfefähigen Greeningfläche in Abzug zu bringen. (Tatsächlich wurden seitens der AMA - offensichtlich aufgrund nicht näher bezeichneter Rundungsdifferenzen - einige Quadratmeter weniger in Abzug gebracht.)

Die Entscheidung der AMA erweist sich damit als nachvollziehbar und korrekt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. Im Übrigen bewegt sich der vorliegende Fall zum überwiegenden Teil auf Ebene der unstrittigen Sachverhaltsfeststellung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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