I410 1438547-3•BVwG I410 1438547-3
I410 1438547-3Tribunal Administrativo Federal10 de out. de 2016
aufschiebende Wirkung
I410 1438547-3/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LLM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, Zl. 830658605/160518620, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei.
2. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde u. a. mit der Begründung, dass ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund ihrer sexuellen Orientierung staatliche Verfolgung drohe.
4. Der Gerichtsabteilung I410 wurde das Beschwerdeverfahren am 05.10.2016 zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Insbesondere aufgrund der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, dürfte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit der Beschwerdeführerin notwendig sein. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung insbesondere darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin die Behörde in der Einvernahme nicht überzeugen konnte, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Vor diesem Hintergrund scheint es voraussichtlich angezeigt, dass sich auch das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage eines persönlichen Eindrucks beweiswürdigend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt (vgl aus der stRsp etwa VwGH 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; 08.09.2015, Ra 2014/01/0200, mit Verweis auf 27.01. 2015, Ra 2014/19/0085 und 28.04.2015, Ra 2014/19/0125). Dies wäre jedoch bei einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht möglich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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