W165 2120156-1•BVwG W165 2120156-1
W165 2120156-1Tribunal Administrativo Federal7 de out. de 2016
Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, Glaubwürdigkeit, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Vorlageantrag, Wiederausreise
W165 2120156-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 05.01.2016, GZ. Abuja-ÖB/KONS/0041/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX geb. XXXX StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 09.10.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit a sublit ii) und sublit iii) sowie lit b der Verordnung (EG) 2009/810 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria, stellte am 14.09.2015 bei der Österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einfache Einreise und einer Gültigkeit vom 01.10.2015 bis 27.12.2015. Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 01.10.2015, als geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum der 27.12.2015, angeben. Als Einlader wurde XXXX wohnhaft in XXXX genannt. Verwandtschaftliches Verhältnis zum Einlader: Ehegattin. Beruf der Beschwerdeführerin:
"Business". Der Einlader werde sämtliche Kosten der Reise und des Aufenthalts übernehmen.
Im Interview vor der ÖB Abuja gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit 5 Jahren mit dem Einlader verheiratet sei und keine Kinder habe. Ihr Ehemann lebe seit 14 Jahren in Österreich. Sie wisse nicht, wie dieser nach Österreich gekommen und hier "sesshaft" geworden sei. Manchmal schicke ihr der Ehemann Geld, etwa 5.000,-- NGN, zuletzt im Mai dieses Jahres. Die Beschwerdeführerin lebe vom Verkauf von Töpfen und Pfannen und verdiene zwischen 2.000,-- und 4.000,-- NGN im Monat. Die Eltern und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin würden in Benin City wohnen. Sie wohne noch im Haus ihrer Eltern.
Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
Seitens des Einladers XXXX finden sich folgende Dokumente/Schriftstücke im Akt:
Mit Schreiben der ÖB Abuja vom 26.09.2015, übernommen am 30.09.2015, erging folgende Aufforderung zur Stellungnahme:
"Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen:
Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Ihre vorgebrachten Angaben entsprechen nicht Ihren sozialen bzw wirtschaftlichen Lebensumständen. Sonstiges: die vorgelegte EVE ist nicht tragfähig.
Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes sind nicht glaubhaft. Ihre Verwurzelung im Heimatland konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden.
Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.
Genaue Begründung: siehe oben.
Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."
Mit Stellungnahme vom 05.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, im Wesentlichen vor, dass sie mit XXXX verheiratet sei, welcher seit ca zehn Jahren in Österreich lebe und über einen Aufenthaltstitel verfüge. Seit sich XXXX in Österreich aufhalte, hätten sich die Eheleute nicht mehr gesehen und bestehe naturgemäß ein Bedürfnis, dass die Beschwerdeführerin Herrn XXXX in Österreich besuchen dürfe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfüge über ein geregeltes Einkommen und eine ausreichende Unterkunft. Diesbezüglich werde auf die Angaben der EVE verwiesen. Herr XXXX würde selbstverständlich für sämtliche anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch seiner Gattin (Flugkosten, Lebensunterhalt etc) aufkommen. Der Genannte werde jedenfalls die Haftung für die anfallenden Kosten übernehmen. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum die EVE nicht tragfähig sein sollte. Die Beschwerdeführerin werde die Aufenthaltsdauer in Österreich einhalten. Der Zweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sei es, ihren Ehemann, welchen sie seit zehn Jahren nicht mehr gesehen habe, zu besuchen. Eine weitere Begründung des Zweckes des Aufenthaltes sei somit nicht erforderlich.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2015, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 16.10.2015, verweigerte die ÖB Abuja das beantragte Visum mit folgender Begründung:
Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.
Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
Gegen den Bescheid der ÖB Abuja vom 09.10.2015, zugestellt am 16.10.2015, wurde am 13.11.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügen würde bzw die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts in Österreich nicht glaubhaft wären. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe am 31.08.2015 bei der zuständigen LPD alle erforderlichen Unterlagen für die EVE abgegeben und auch die ID-Nummer erhalten. Bereits in der Stellungnahme vom 05.10.2015 habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie ihren seit mittlerweile mehr als zehn Jahre in Österreich aufhältigen Ehemann zu besuchen beabsichtige. Warum dies nicht glaubhaft sein solle, sei nicht ersichtlich. Welchen besseren Grund solle es geben, als das Bedürfnis der Eheleute, sich zu sehen. Der belangten Behörde sei in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, im Rahmen ihres Ermessens eine willkürliche Entscheidung getroffen zu haben. Zudem seien der belangten Behörde am 07.10.2015 Urkunden vorgelegt worden, welche eindeutig belegen würden, dass XXXX Eigentümer eines Grundstücks in Nigeria sei, welches einen Wert von USD 400.000,-- habe. Somit seien auch die finanziellen Voraussetzungen für die Erlangung des Visums hinreichend dargelegt worden. Nichts desto trotz habe die ÖB Abuja mit einer kurzen, fadenscheinigen Begründung das Visum verweigert. Die Behörde sei in keinster Weise auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und auf die vorgelegten Urkunden eingegangen. Ferner sei XXXX telefonisch von der ÖB Abuja mitgeteilt worden, dass die Heiratsurkunde in beglaubigter und anerkannter Form bei der Botschaft vorzulegen sei. Davon sei jedoch in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 26.09.2015 noch keine Rede gewesen. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sowohl die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung des Visums vorliegen würden als auch die Informationen zum Zweck des Aufenthalts mitgeteilt worden seien.
Am 27.11.2015 erging folgender Verbesserungsauftrag:
Die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Abuja sei am 27.11.2015 bei der Botschaft eingelangt.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides sind der Beschwerde nicht sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen.
Sie werden aufgefordert, sämtliche Ihrer Beschwerdeeingabe beiliegenden Unterlagen
In deutscher Übersetzung vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein (undatierter) Kaufvertrag hinsichtlich eines Grundstücks in Benin City und ein "Antrag auf Baugrundstück" in deutscher Sprache übersetzt, vorgelegt.
Am 05.01.2016 erließ die ÖB Abuja eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 13.11.2015 gegen den Bescheid der ÖB Abuja vom 09.10.2015 gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
Nach einer Darstellung des Verfahrensablaufs wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 09.01.2010 mit dem Einlader verheiratet sei und innerhalb der letzten drei Jahre keinen Schengenvoraufenthalt aufweise. Im Zuge des Interviews vor der ÖB Abuja habe die Beschwerdeführerin, welche sich als Geschäftsfrau bezeichnet habe, angegeben, einen Handel mit Töpfen und Pfannen (ohne Firmenbucheintrag) zu betreiben. Ihr monatliches Einkommen würde sich auf ca. NGN 4000-5000 (in etwa 20,-- bis 50,-- Euro) belaufen. Manchmal würde ihr auch der Ehegatte Geld schicken. Zu den Lebensumständen des Ehegatten, wie etwa dessen Arbeitgeber, dessen Einkommen, dessen Beruf, dessen Wohnsituation und Ersparnissen, habe die Beschwerdeführerin keine Angaben machen können. Die vorgelegte Flugreservierung mit Air France von Abuja nach Paris, von Paris nach Amsterdam und von Amsterdam nach Wien, habe die Beschwerdeführerin nicht schlüssig erklären können, ebenso wenig wie diese von Wien nach XXXX reisen werde und weshalb die Rückreise ebenfalls von Wien über Paris nach Abuja erfolgen solle. Sie lebe mit zwei Schwestern nach wie vor im Haus ihrer Eltern und habe mehrfach angegeben, zu ihrem Gatten nach Österreich zu wollen. Die EVE sei als nicht tragfähig eingestuft worden und aufgrund nicht ausreichender finanzieller Eigenmittel der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Tatsache, dass deren Angaben als nicht glaubwürdig eingestuft und die Verwurzelung in Nigeria bzw. die derzeitigen wirtschaftlichen Lebensumstände nicht ausreichend nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft nachgewiesen worden seien, sei am 26.09.2015 seitens der belangten Behörde eine Aufforderung zur Stellungnahme ergangen. Laut Stellungnahme vom 05.10.2015 habe sich das Ehepaar seit zehn Jahren nicht mehr gesehen und verfüge der Einlader über ausreichende finanzielle Mittel und sei deshalb in der Lage, für sämtliche mit der Ein- und Ausreise seiner Ehegattin im Zusammenhang stehende Kosten aufzukommen. Da auch durch die erwähnte Stellungnahme die Bedenken der belangten Behörde nicht zerstreut werden hätten können, sei die Ablehnung des Antrags mit Bescheid am 09.10.2015 erfolgt.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom 13.11.2015 sei zulässig, jedoch aufgrund folgender Erwägungen unbegründet:
Die EVE des Einladers habe nicht als tragfähig gewertet werden können. Die EVE weise ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1519,90 auf, wovon Kredite in Höhe von Euro 315,-- und Mietkosten in Höhe von Euro 300,-- abzuziehen seien, sodass knapp Euro 900,-- monatlich verbleiben würden. Erst jüngst hätte das Bundesverwaltungsgericht finanzielle Mittel von € 939,-- netto pro Monat als zu gering angesehen. Ein angeblicher Grundbesitz des Einladers in Nigeria habe seitens der ÖB nicht überprüft werden können und sei auch hinsichtlich der Beurteilung der finanziellen Mittel nicht relevant, zumal die Republik Österreich auf ein solches Grundstück keinen Zugriff hätte. Die Beschwerdeführerin selbst habe lediglich ein Bankstatement mit einem Guthaben von NGN 4.369,42 (etwa € 20,--) vorweisen können. Über weitere finanzielle Mittel verfüge diese nach eigenen Angaben nicht. Ein Visum sei zu verweigern, wenn der Nachweis über ausreichende Mittel nicht erbracht würde. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien dermaßen widersprüchlich gewesen, dass die Behörde den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts nicht habe nachvollziehen können. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, ihren Gatten seit seinem Aufenthalt in Österreich - somit seit zehn Jahren - nicht mehr gesehen zu haben, seien insofern unglaubwürdig, als die Eheschließung in Nigeria am 09.01.2010 stattgefunden habe und davon auszugehen sei, dass der Gatte bei der Hochzeit in Nigeria anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihrer "Begründungspflicht" aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben nicht Genüge tun können. Auf den Ablehnungsgrund der nicht gesicherten Wiederausreise sei in der Beschwerde nicht näher eingegangen worden und werde daher auch seitens der Behörde hier nicht näher behandelt.
Es sei der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Am 18.01.2016 wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Am 29.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin verfasster Fristsetzungsantrag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.09.2015 bei der Österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einfache Einreise und einer Gültigkeit vom 01.10.2015 bis 27.12.2015. Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben. Als Einlader genannt wurde XXXX wohnhaft in XXXX welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei.
Der Einlader, ein Staatsangehöriger Nigerias, ist seit April 2000 in Österreich aufrecht gemeldet. Seit dem Jahr 2005 arbeitet der Einlader bei einer Baufirma als Bauhelfer und verfügt nach der vorgelegten EVE (nach Abzug der Miete und der Kreditraten) über ein monatlich verfügbares Nettoeinkommen von ca € 900,--. Der Einlader hat zumindest einen Gehaltsvorschuss in beträchtlicher Höhe in Anspruch genommen. In Österreich verfügt dieser über kein weiteres Vermögen und keine Sorgepflichten. In Nigeria verfügt der Einlader angeblich über ein Grundstück, welches NGN 750000,-- wert sein soll und auf welchem dieser die Errichtung eines Gebäudes beabsichtigen solle. Ein vorgelegter Vertrag über einen Grundstückskauf ist auch im Original mit keinem Datum versehen. Die EVE des Einladers ist nicht tragfähig.
Die Beschwerdeführerin hat den Einlader laut vorgelegter nigerianischer Heiratsurkunde am 09.01.2010 in Nigeria geheiratet. Nach ihren eigenen Angaben hat sie den Einlader, seit sich dieser in Österreich aufhält, jedoch nicht mehr gesehen. Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes konnten nicht begründet werden.
Die Beschwerdeführerin verkauft nach eigenen Angaben Töpfe und Pfannen und verdient damit ca. € 6,-- bis € 11,-- pro Monat. Aus einem vorgelegten Bankauszug ergibt sich zum Stichtag 31.08.2015 ein Guthaben der Beschwerdeführerin in Höhe von NGN 4.369,42 (etwa € 12,--). Über sonstiges Vermögen verfügt die Beschwerdeführerin nicht.
Ein regelmäßiges Einkommen aus Beschäftigung und das Vorhandensein von relevanten finanziellen Eigenmitteln hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und wohnt bei ihren Eltern und ihren beiden Schwestern in Benin City.
Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat konnte nicht festgestellt werden. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens vor der ÖB Abuja ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die konkrete Feststellung, dass begründete Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlässt, ergibt sich letztlich aus der mangelnden sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat. Sie ist (seit Jänner 2010) mit einem seit dem Jahr 2000 in Österreich lebenden Staatsangehörigen aus Nigeria verheiratet, hat keine Kinder und konnte auch ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht konkret nachweisen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes (Anm: Besuch des Ehegatten) nicht glaubhaft begründet hat, ergeben sich aufgrund der in den maßgeblichen Teilen widersprüchlichen Angaben.
Die Feststellung der nicht ausreichenden finanziellen Mittel ergibt sich einerseits daraus, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Einkommen von NGN 2000,-- bis 4000,-- (€ 6,-- bis 11,--) pro Monat erwirtschaftet, zum Stichtag 31.08.2015 ein Bankguthaben in Höhe von ca € 12,-- belegt hat und auch über kein sonstiges Vermögen verfügt. Die fehlenden Eigenmittel können auch nicht durch die Zusage des Einladers, die Kosten der Reise und des Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu tragen, substituiert werden, zumal die vorgelegte EVE als nicht tragfähig zu qualifizieren ist (siehe auch unten).
Den getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen getreten. Deren Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf nicht näher nachgewiesene Behauptungen bzw bloße Absichtserklärungen. Auf die Verweigerungsgründe, insbesondere die gesicherte Wiederausreise, wurde nicht substantiiert eingegangen.
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013, in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 9 Abs 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
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Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
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Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
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Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art 32 Abs 1 lit a sublit iii) Visakodex, wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Die Ansicht der ÖB Abuja, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel nicht erbracht hat, ist zutreffend. Die Beschwerdeführerin hat kein regelmäßiges Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit (Verkauf von Töpfen und Pfannen) nachgewiesen. Nach ihren eigenen Angaben beträgt ihr monatliches Einkommen aus dieser Tätigkeit ca NGN 2000,- bis 4000,-- (entspricht ca. € 6,-- bis 11,--). Laut einem Bankkontoauszug zum Stichtag 31.08.2015 verfügte die Beschwerdeführerin über ein Guthaben in Höhe von NGN 4369,42 (etwa € 12,--). Das Vorhandensein eines sonstigen relevanten Vermögens wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht den gesetzlich geforderten Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel für den geplanten Aufenthalt bzw die Rückreise in die Heimat zu verfügen. Die fehlenden Eigenmittel der Beschwerdeführerin können gegenständlich auch nicht durch den Einlader substituiert werden. Laut Elektronischer Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladers vom 31.08.2015 und einer vorgelegten Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom 24.08.2015, verdient dieser als Bauhelfer durchschnittlich €
1. 519,90 netto monatlich. Davon in Abzug zu bringen sind Kreditraten in Höhe von € 315,-- monatlich sowie die Miete inkl BK und exkl Strom in Höhe von monatlich € 300,00, sodass nach Abzug der fixen Belastungen rund € 900,-- verbleiben. Ein sonstiges Vermögen wurde nicht angeführt. Sorgepflichten bestehen nicht. Abgesehen von der an sich als nicht ausreichend anzusehenden Höhe des dem Einlader monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens zur Finanzierung der Reise und eines dreimonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich (Anm: Allein die Reisekosten belaufen sich laut vorgelegter Flugreservierung auf USD 2.226,05) ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass aus den vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Einladers für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.07.2015 ersichtlich ist, dass dieser allein in besagtem Zeitraum insgesamt € 3.300,-- an bewilligten Gehaltsvorschüssen zurückzahlen musste. Der Einlader ist demnach offensichtlich sogar zur Bestreitung seiner eigenen Auslagen auf die Inanspruchnahme von Gehaltsvorschüssen angewiesen, was die in Bezug auf den Einlader behauptete Bonität relativiert. Auch das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Beleg der behaupteten Bonität des Einladers herangezogene angebliche Grundstückseigentum des Einladers in Nigeria vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie oben festgehalten, ist der Vertrag über einen Grundstückskauf nicht einmal mit einem Datum versehen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei lediglich um ein Vertragsmuster bzw. einen Entwurf handelt. Dass der Einlader aus diesem Grundstück Einkünfte (etwa aus Verpachtung) beziehen sollte oder dieses Grundstück etwa belehnt oder veräußert hätte, um die Reise und den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu finanzieren, wurde - abgesehen davon - auch nicht einmal behauptet. Angesichts des behaupteten Wertes des Grundstückes von NGN 750000,-- (rund € 2123,--) ist dies letztlich aber auch unerheblich, da allein die Flugkosten der Beschwerdeführerin USD 2226,-- betragen.
Gemäß Art 32 Abs 1 lit a sublit ii) Visakodex wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.
Die Beschwerdeführerin nennt als Zweck ihres geplanten Österreichaufenthaltes den Besuch ihres hier lebenden Ehemannes, den sie seit zehn Jahren nicht mehr gesehen habe. Laut einer vorgelegten nigerianischen Heiratsurkunde soll die Eheschließung des Einladers mit der Beschwerdeführerin am 09.01.2010 erfolgt sein. Laut aktuellem ZMR-Auszug (30.09.2016) befindet sich der einladende Ehemann der Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem Jahr 2000 ununterbrochen in Österreich. Vor diesem Hintergrund mutet es sonderbar an, dass der Einlader im Jahr 2010 - somit zu einem Zeitpunkt, als dieser bereits seit zehn Jahren in Österreich aufhältig war - eine Ehe mit einer in Nigeria lebenden Frau eingegangen sein soll. Im Hinblick darauf bestehen erhebliche Zweifel, dass die Führung eines Ehelebens mit der Beschwerdeführerin jemals tatsächlich beabsichtigt war. Diese Zweifel werden dadurch noch verstärkt, dass sich nunmehr nach zehn Jahren plötzlich und erstmalig das Bedürfnis einer persönlichen Kontaktaufnahme der beiden Eheleute stellen sollte. Die Beschwerdeführerin gibt an, ihren Ehemann seit zehn Jahren nicht mehr gesehen zu haben. Bei Wahrunterstellung einer im Jahr 2010 erfolgten Eheschließung ist diese Behauptung nicht schlüssig, da diesfalls seit der Eheschließung und der Antragstellung rund fünf Jahre und nicht bereits zehn Jahre vergangen sind. Die Eheschließung ist wohl in persönlicher Anwesenheit beider Brautleute erfolgt. In der Heiratsurkunde scheinen keine Stellvertreter auf. Folgt man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese ihren Ehemann seit zehn Jahren nicht mehr gesehen habe, relativiert dies umgekehrt zwangsläufig die Glaubwürdigkeit der Behauptung einer im Jahr 2010 erfolgten angeblichen Eheschließung. Sollte tatsächlich im Jahr 2010 eine Ehe zwischen dem Einlader und der Beschwerdeführerin - in persönlicher Anwesenheit der Brautleute - geschlossen worden sein, setzt dies wohl die Zulässigkeit der Einreise des Einladers nach Nigeria voraus. Diesfalls ist wiederum nicht ersichtlich, weshalb der Ehemann seine Ehefrau nicht in Nigeria besuchen könnte, was naheliegend wäre, zumal der Beschwerdeführerin ganz offenkundig die finanziellen Mittel für eine Reise nach Europa fehlen. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich der Einlader offenbar auch im Zusammenhang mit einem behaupteten Grundstückskauf und der Einreichung von Bebauungsplänen nach Nigeria begeben hat.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Ehegatten erstatteten Angaben äußerst vage sind. So vermochte diese nicht einmal anzugeben, wie dieser nach Österreich gekommen und hier "sesshaft" geworden sei. Auch konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben zur beruflichen und finanziellen Situation des angeblichen Ehegatten machen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes sind demnach insgesamt als widersprüchlich und unglaubwürdig einzustufen.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex wird ein Visum unter anderem dann verweigert, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten bzw diese zu entkräften:
Die Eltern und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin sollen zwar in Benin City leben und gibt die Beschwerdeführerin an, noch im Haus ihrer Eltern zu wohnen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Frau handelt, die nach eigener Angabe zudem keine Kinder hat. Weiters folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat offensichtlich über keine eigene Wohnmöglichkeit verfügt, die sie im Falle des Verlassens ihrer Heimat zurücklassen müsste. Eine besondere familiäre oder soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Heimatstaat ist demnach nicht erkennbar. Ebenso ist eine berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat nicht festzustellen. So konnte die Beschwerdeführerin weder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, ein regelmäßigen Einkommens noch relevante Eigenmittel nachweisen (siehe hiezu auch oben). Die Beschwerdeführerin ist offenbar selbständig tätig und betreibt einen, unregelmäßige bescheidene Einkünfte abwerfenden Handel mit Pfannen und Töpfen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der fehlenden, tiefgreifenden sozialen bzw. familiären und beruflichen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib des Beschwerdeführerin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Die Angaben hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich demgegenüber in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Unterlagen, die dies nachweislich belegen könnten, wurden nicht beigebracht. Zwar hat die Beschwerdeführerin eine Reservierung für ein Rückflugticket und eine Unterlage über den Abschluss einer Reiseversicherung vorgelegt. Eine (bloße) Reservierungsbestätigung ist jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es nach bisher (nach alter Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens der Beschwerdeführerin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Gemäß § 11a Abs 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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