BVwG W159 1428794-1

W159 1428794-1Tribunal Administrativo Federal7 de out. de 2016

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Zurückziehung

Texto completo

BVwG W159 1428794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1428794.1.00

Spruch

W159 1428794-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Gambia, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.08.2012, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Gambia, gegen Spruchpunkte III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.08.2012, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (zu I. und II):

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte am 26.12.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach (ergebnislosen) Konsultationen mit Italien wurde das Asylverfahren am 05.03.2012 zugelassen und am 03.08.2012 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, durchgeführt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 06.08.2012, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II gem. § 8 Abs. 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen widersprüchlich gewesen sei und daher nicht glaubhaft. Zu Spruchteil I. wurde im Hinblick auf diese Beweiswürdigung der Asylantrag abgelehnt und zu Spruchteil II. festgestellt, dass nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgegangen werden könne, da die Grundversorgung mit Lebensmitteln und eine medizinische Basisversorgung in Gambia gewährleistet sei, dort keinesfalls eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung herrsche und kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) bestehe. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, seinen Lebensunterhalt - wenn auch auf bescheidenem Niveau - mit Hilfe eigener Arbeitsleistung in Gambia - wie vor der Ausreise - zu sichern. Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass es weder familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich gebe und daher kein Familienleben vorliege. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass der Antragsteller über keine deutschen Sprachkenntnisse verfüge und auch sonst keine Beziehungen zu Österreich habe, sondern vielmehr als obdachlos gemeldet sei und keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Es sei daher mit einer Ausweisung vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht nachgekommen sei und auch unzureichend die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers berücksichtigt habe, die von Korruption und Willkür gekennzeichnet sei.

Mangels aktueller Anschrift wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.09.2013, Zahl XXXX eingestellt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013 wurde das Verfahren - nach Bekanntgabe, dass sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befinde - fortgesetzt.

Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 07.02.2014 lag neuerlich keine aktuelle Meldung vor, sodass das Verfahren neuerlich, nunmehr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, Zahl XXXX eingestellt wurde.

Aufgrund der persönlichen Abgabe eines aktuellen Meldezettels wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015 fortgesetzt, die Verfahrensakten konnten jedoch seitens der belangten Behörden nicht sogleich vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom 14.03.2016 gab Rechtsanwalt XXXX die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.

Nach Aktenvorlage wurde mit Kundmachung vom 18.02.2016 für den 12.04.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführervertreter erstattete einen vorbereitenden Schriftsatz, in dem er die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung aus dem Englischen, eine Heiratsurkunde mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , gemeinsame Meldezettel der Eheleute, eine Passkopie der Ehefrau sowie einen Gehaltsnachweis und eine Kopie des Mutter-Kind-Passes, aus dem die Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers hervorgeht und schließlich mehrere Deutschkursbestätigungen und Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer vorlegte. Eingangs der Verhandlung wies der Beschwerdeführervertreter den gambischen Originalreisepass sowie die Originalgeburtsurkunde des Beschwerdeführers vor und legte eine Therapiebestätigung des Vereins zur Vernetzung psychosozialer Berufsgruppen, ein Deutschzertifikat im Niveau A1 sowie weitere Unterstützungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer (nachdem er angab, dass er gut Englisch und auch schon Deutsch spreche und eigentlich keinen Dolmetscher benötige [dieser wurde jedoch zur Sicherheit beigezogen]) führte aus, dass in Gambia seine Mutter und die jüngere Schwester seiner Mutter leben würden, sein Vater sei schon verstorben. Auch die Schwester seines Vaters lebe noch dort. Mit seiner Mutter habe er telefonisch gelegentlichen Kontakt. Gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er leide nur gelegentlich unter Muskelschmerzen.

Gefragt, was er derzeit in Österreich mache, gab er an, dass er Deutschkurse besuche und mit seiner Frau, einer österreichischen Staatsbürgerin, zusammenlebe. Er kenne seine Frau seit 2014 und sei auch mit ihr noch in diesem Jahr zusammengezogen. Am 02.04.2016 hätten sie standesamtlich geheiratet. Seine Frau arbeite bei der XXXX . Sie hätten noch keine Kinder, seine Frau sei aber schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin sei im August 2016. Derzeit besuche er einen Deutschkurs im Niveau A2 und möchte er auch den Pflichtschulabschluss nachholen. Gefragt nach seinem Alltag (in deutscher Sprache) gab er an, dass er den Haushalt führe, putze und wasche und auch koche. Wenn seine Frau von der Arbeit heimkomme, habe er schon gekocht. In seiner Freizeit gehe er ins Fitnesscenter und manchmal Fußballspielen oder mit seiner Frau spazieren. Haustiere hätten sie keine. Er habe freiwillig im 14. Bezirk in einem Asylheim gearbeitet, zum Beispiel in der Küche. Gefragt, warum er in Österreich straffällig geworden sei, gab er an, dass er schon in Gambia Cannabis geraucht habe, jetzt aber damit aufgehört habe. Seit November 2015 rauche er kein Cannabis mehr und mache eine Therapie. Er habe auch schon eine Gruppe von Freunden, mit denen er sich immer wieder im Lokal XXXX treffe. Er sei von seinen Schwiegereltern gut aufgenommen worden. Es bestehe eine gegenseitige Sympathie. Er habe auch schon für seine Schwiegereltern gekocht und würden sie auch das junge Paar finanziell unterstützen. Wenn das Kind zur Welt kommt, werde er Zuhause bleiben und sich um das Kind kümmern, damit seine Frau möglichst bald wieder arbeiten könne. Wenn dann das Kind in den Kindergarten gehe, werde er es dorthin bringen und versuchen, eine Arbeit zu finden. Er bereue sein strafrechtliches Fehlverhalten.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab als Zeugin - unter Wahrheitspflicht vernommen - Folgendes an: Sie habe ihren Mann im März 2014 im XXXX kennengelernt. Früher habe sie in einer Wohngemeinschaft gewohnt und nachdem ihr Mann keinen festen Wohnsitz gehabt habe, habe er auch dort schon mehrmals bei ihr übernachtet. Dann hätten sie sich im XXXX eine Wohnung genommen. Seit Juli 2015 sei er dort gemeldet. Sie habe an der Universität XXXX Soziologie studiert und zunächst am XXXX als betriebliche Markt- und Tourismusforscherin gearbeitet und sei seit 2015 bei der XXXX als Touristikstatistikerin beschäftigt. Sie hätten eine Mietwohnung von 44 m2. Die Haushaltsarbeit erledige in erster Linie ihr Mann, weil sie ganztätig berufstätig sei. Er koche und putze die Wohnung, wasche die Wäsche und trage den Müll hinaus. Sonst besuche er einen A2-Deutschkurs und gehe er ins Fitness-Center. Er habe sich auch für den Kurs zum Pflichtschulabschluss schon angemeldet, sei aber noch auf der Warteliste.

Die Schwangerschaft sei bisher beschwerdefrei. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der 26.08.2016. Sie möchte nur 12 Monate in Karenz gehen, damit sie ihren Posten behalten könne. Anschließend würde sich ihr Mann um das Kind kümmern. Sie wisse, dass ihr Mann früher Drogenprobleme gehabt habe und sei sie auch bei der letzten Strafverhandlung dabei gewesen. Er habe sich aber gebessert und besuche er jetzt eine Therapie. Er habe ihr gesagt, dass er früher Cannabis konsumiert habe, jetzt konsumiere er dies definitiv nicht mehr. Ihr Mann sei schon ein Teil ihrer Familie geworden. Sie würden ein bis zwei Mal im Monat zu ihren Eltern und Verwandten nach XXXX gefahren und hätten dort Weihnachten und Ostern gefeiert. Auch den Sommerurlaub hätten sie in XXXX am XXXX verbracht. Ihre Großeltern hätten in XXXX einen Bauernhof. Er habe dort immer mitgeholfen. Ihr Mann habe mit ihren Verwandten von Anfang an Deutsch gesprochen und sie hätten ihrem Mann auch das XXXX Brauchtum näher gebracht. Sie selbst habe noch nie länger im Ausland gelebt. Sie könne sich überhaupt nicht vorstellen, in Gambia zu leben. Sie möchte ihre Arbeit in Österreich nicht aufgeben. Außerdem herrsche in Gambia eine Diktatur und könnte sie sich an das dortige Leben nicht gewöhnen. Durch die Beziehung mit ihr habe sich ihr Mann stabilisiert. Die Familie sei ihm sehr wichtig. Er habe sich auch bei ihren Eltern immer wohlgefühlt und schätze es, dass sie ihm Halt geben würden. Sie spreche immer Deutsch mit ihrem Mann.

Der vorsitzende Richter kündigte an, die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteile beizuschaffen und zunächst die Geburt des zu erwartenden Kindes abzuwarten.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2016 wurde die Geburtsurkunde der Tochter XXXX , geboren am XXXX , vorgelegt, weiters der Meldezettel und der Staatsbürgerschaftsnachweis der Tochter sowie eine Bestätigung über die gemeinsame Obsorge, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX ausführte, dass ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, die gemeinsame leibliche Tochter pflege und erziehe und ihr Vermögen verwalte und sie in allen Angelegenheiten vertrete und er somit für ihr körperliches Wohl und die Gesundheit verantwortlich sei.

Nach Aktenvorlage zog der Beschwerdeführervertreter im Namen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 26.09.2016 die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück, wobei die Beschwerde zu Spruchpunkt III. ausdrücklich aufrechterhalten wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen (zu I. und II.):

1. Feststellungen zu I. und II:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo und wurde am XXXX geboren. Seine Mutter, mit der er lediglich gelegentlichen telefonischen Kontakt hat, lebt noch in Gambia sowie auch weitere Verwandte, zu denen er keinen Kontakt hat.

Wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Asyl und subsidiärem Schutz ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen.

Der Beschwerdeführer gelangte am 26.12.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und befindet sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt verurteilt:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.05.2013, Zahl XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (als junger Erwachsener).

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.10.2013, Zahl XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z1 sowie Abs. 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (als junger Erwachsener).

3. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.11.2015 Zahl XXXX wegen §§ 28 a Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unbedingt).

Bei dem Suchtgift hat es sich jeweils ausschließlich um Cannabis bzw. Marihuana gehandelt, teilweise auch zum Eigenkonsum.

Der Beschwerdeführer lernte im März 2014 die österreichische Staatsbürgerin XXXX kennen, mit der er noch im gleichen Jahr zusammenzog und die er am 02.04.2016 standesamtlich heiratete. Seine Frau ist als Tourismusstatistikerin bei der XXXX beschäftigt und sorgt für das Familieneinkommen, während der Beschwerdeführer den Haushalt führt. Sie leben in einer Mietwohnung. Am XXXX ist die gemeinsame Tochter XXXX zur Welt gekommen, um deren persönliche Betreuung sich in erster Linie der Beschwerdeführer kümmert, sie pflegt und erzieht, ihr Vermögen verwaltet und sie in allen Angelegenheiten vertritt. Die Tochter ist ebenso wie die Mutter österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer ist auch schon gut in die Familie seiner Ehefrau integriert und verbringt gemeinsam mit seiner Ehefrau häufig Zeit bei den Schwiegereltern bzw. Schwieger-Großeltern in XXXX .

Der Beschwerdeführer, der schon in jugendlichem Alter in Gambia Cannabis geraucht hat, unterzieht sich einer Drogentherapie und konsumiert kein Cannabis mehr. Seine Harntests seit Dezember 2015 waren alle negativ. Der Beschwerdeführer hat ein A1-Sprachzertifikat bereits erworben und einen A2-Kurs besucht. Er spricht besser Deutsch als es diese Diplome erwarten lassen würden. Zudem möchte er den Pflichtschulabschluss nachholen und zunächst die gemeinsame Tochter betreuen, weil seine Ehefrau bereits nach zwölf Monaten wieder berufstätig sein möchte. Sobald die gemeinsame Tochter in den Kindergarten geht, möchte der Beschwerdeführer arbeiten und zum Familieneinkommen beitragen. Er hat auch schon - außer der Familie seiner Ehefrau - österreichische Freunde, mit denen er regelmäßigen Kontakt pflegt.

In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. (Asyl) und II. (subsidiären Schutz) war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.

Beweis wurde erhoben durch Ersteinvernahme des Asylwerbers durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 28.12.2011 und durch Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 03.08.2012 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2016, im Zuge derer auch die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX unter Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommen wurde; durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sowie in die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.05.2013, Zahl XXXX , vom 23.10.2013, Zahl XXXX und vom 24.11.2015, Zahl XXXX , durch Vorlage einer (Original)-Geburtsurkunde und eines Originalreisepasses durch den Beschwerdeführer sowie einer Heiratsurkunde, Auszügen aus dem zentralen Melderegister, einer Passkopie, eines Gehaltszettels sowie eines Mutter-Kind-Passes der Ehefrau des Beschwerdeführers, Deutschkursbestätigungen, Unterstützungsschreiben der XXXX , des XXXX , der XXXX , des XXXX und der XXXX , der XXXX , der XXXX einer Therapiebestätigung des Vereins zur Vernetzung von psychosozialer Berufsgruppen vom 01.04.2016, eines Deutschzertifikats im Niveau A1, einer Unterstützungserklärung der XXXX und des XXXX , einer Geburtsurkunde der XXXX , geb. XXXX , eines Meldezettels und eines Staatsbürgerschaftsnachweises derselben durch den Beschwerdeführer und einer Obsorgebestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung (zu II):

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sind seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben zu entnehmen, die auch weitgehend mit den Aussagen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Ehefrau des Beschwerdeführers übereinstimmen.

Sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Originaldokumenten, nämlich seiner Geburtsurkunde und seinem gambischen Reisepass.

Der Beschwerdeführer hat von sich aus eine große Anzahl an Urkunden zu seinem Privat- und Familienleben vorgelegt; von zentraler Bedeutung sind in diesem Zusammenhang seine Heiratsurkunde mit einer österreichischen Staatsbürgerin, der diesbezügliche Meldezettel über einen gemeinsamen Wohnsitz, eine Kopie des Reisepasses zum Beweis der österreichischen Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau, die Geburtsurkunde seiner Tochter sowie auch deren Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben weiters glaubwürdig vorgebracht, dass der Beschwerdeführer weitgehend alleine den Haushalt führt, während seine Ehefrau das Familieneinkommen erwirtschaftet und nach Geburt der Tochter diese betreut und pflegt sowie auch ihre gesetzliche Vertretung wahrnimmt, wie sich aus der diesbezüglichen schriftlichen Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt.

Seine verhältnismäßig gute Integration hat er durch Deutschkursbestätigungen und auch seine eigenen Aussagen, die teilweise schon in relativ gutem Deutsch erfolgt sind, untermauert, wobei er jedenfalls den Eindruck vermitteln konnte, dass er wesentlich besser Deutsch kann, als das vorgelegte Diplom im Niveau A1 und die vorgelegten Deutschkursbestätigungen über das Niveau A2 vermuten lassen würden. Weiters hat der Beschwerdeführer auch eine große Anzahl von Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger vorgelegt und damit auch seine Integration und Verankerung in der Familie seiner Frau unter Beweis gestellt.

Frage des Privat- und Familienlebens war es daher nicht mehr erforderlich, noch eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Die Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. Aus den beigeschafften Urteilen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich mit Cannabis/Marihuana Umgang gepflegt hat. Während die Urteile auch auf einen Eigenkonsum des Beschwerdeführers hinwiesen, ergibt sich eindeutig aus der vorgelegten Therapiebestätigung, dass der Beschwerdeführer (zumindest) seit Dezember 2015 kein Suchtgift mehr konsumiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu I.:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 idF BGBl. I Nr. 38/2011 auch auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach

dem Asylgesetz 1997 ... anzuwenden, ...

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

In diesem Zusammenhang ist auch besonders das Kindeswohl (vgl. auch Urteil des EGMR v. 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09) zu berücksichtigen, das in diesem Zusammenhang auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird (vgl. z. B. auch AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl.: D3 414251-2/2011/5E u.a.).

Dabei ist auch auf die jüngste Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen (EGMR Urteil vom 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09), wonach eine Ausweisung in einem zum Beschwerdeführer ähnlich gelagerten Fall, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Im genannte Urteil handelte es sich nämlich um einen Staatsbürger von Nigeria, der unter falscher Identität 2001 in die Schweiz eingereist war, zuvor in Österreich wegen Drogenhandels jedoch strafrechtlich verurteilt worden war und auch sein Asylantrag war abgewiesen worden. 2003 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige, mit der er gemeinsame Zwillingstöchter hat (2003 geboren); mittlerweile war er geschieden und hat mit einer anderen Schweizerin ein weiteres Kind. Der Beschwerdeführer wurde 2006 in Deutschland erneut wegen Drogenhandels zu 3 Jahren und sechs Monaten Haftstrafe verurteilt, jedoch bereits 2008 entlassen und ist wieder in die Schweiz zurückgekehrt. 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisungsanordnung erlassen. Laut EGMR liegt es aber im höherrangigen Interesse der Kinder, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen, daher ist eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit, um einen regelmäßigen Kontakt zu seinen Zwillingstöchtern aufrechthalten zu können. Unter Beachtung seiner familiären Beziehung zu seinen Kindern, seiner Straflosigkeit nach Begehung der schweren Straftat im Jahr 2006 und somit einer positiven Zukunftsprognose stellt der EGMR im Falle der Ausweisung des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest.

Der Beschwerdeführer führt ohne Zweifel ein sehr intensives Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner neugeborenen Tochter und hat nicht nur schon bisher weit überwiegend den Haushalt geführt, sondern übernimmt auch weitgehend die persönliche Betreuung und Pflege der neugeborenen Tochter.

Wenn man die vom Beschwerdeführer begangene Straftaten analysiert, so scheinen diese auch im Zusammenhang mit der schon bei der Einreise bestandenen Drogenabhängigkeit und der zwischenzeitlichen Obdachlosigkeit im Zusammenhang zu stehen. Es ist aber nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr kein Suchtgift mehr konsumiert. Außerdem hat es sich bei den den Straftraten zugrundeliegenden Sachverhalten jedenfalls ausschließlich um Verkauf von Cannabis/Marihuana gehandelt, teilweise auch der Besitz (zum Eigenkonsum), hinsichtlich dessen in der politischen Diskussion von mehreren Parteien und Gruppierungen längst eine völlige Straffreiheit gefordert wurde (z.B. BVwG vom 18.08.2015, W159 1422866-1/3Z). Es ist daher insgesamt bei Berücksichtigung aller individuellen Umstände von einer, wenn auch vorsichtigen positiven Zukunftsprognose auszugehen (siehe auch AsylGH v. 21.11.2013, D18 319670-1/2008/27E).

Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71).

Wenn man den vorliegenden Fall mit dem Fall Udeh vergleicht, so fällt auf, dass der Zeitraum zwischen der Straftat und der Entscheidung im Fall Udeh wohl größer war (bis zum EGMR-Urteil knapp 5 Jahre), die Strafe jedoch eine weit höhere war, als jene des Beschwerdeführers (42 statt zuletzt 18 Monate).

Erst jüngst hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2016, Zahl RsC-304/14, CS hinsichtlich des Aufenthaltsrechts strafrechtlich verurteilter drittstaatsangehöriger Familienangehöriger minderjährige Unionsbürger, die tatsächlich für ein Kleinkind sorgen, ausgeführt, dass solche nur unter außergewöhnlichen Umständen, nämlich, wenn eine tatsächliche und gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt (was im vorliegenden Fall wohl zu verneinen ist), aus dem Mitgliedsstaat ausgewiesen werden dürfen (siehe auch EuGH vom 13.09.2016, RsC-165/14).

Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung kann eine derartige persönliche Betreuung eines Kleinkindes, wie sie vom BF geleistet wird, nicht durch eine elektronische Kommunikation ersetzt werden (siehe diesbezüglich auch BVwG vom 23.10.2014, Zl. W159 1243009-3/15E).

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin ist, ebenso seine neugeborene Tochter, welche alle niemals in Afrika gelebt haben, stellt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine realistische Alternative dar (in diesem Sinne auch EGMR in seinem Urteil vom 16.04.2013, Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09, wo dieser ausgesprochen hat, dass es für seine in der Schweiz geborenen Töchter nicht zumutbar sei, ihrem Vater nach Nigeria zu folgen).

Der Beschwerdeführer hat sich darüber hinaus auch vergleichsweise gut in Österreich integriert, als er die deutsche Sprache einigermaßen beherrscht. Wenn er auch kein Sprachdiplom im Niveau A2 vorlegen konnte, so hat er doch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bewiesen, dass er sich einigermaßen auf Deutsch verständigen kann. Einer unselbständigen Erwerbstätigkeit standen bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtliche Regelungen entgegen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht nur seinerzeit als Asylwerber Freiwilligenarbeit geleistet, sondern ist insbesondere auch, seit er mit seiner nunmehrigen Ehefrau zusammenlebt, als "Hausmann" tätig. Er hat weiters angegeben, weitere Deutschkurse zu besuchen und den Pflichtschulabschluss zu absolvieren und sich, sobald die Tochter den Kindergarten besuchen kann, nach einer Erwerbsarbeit umzusehen. Es ist somit zumindest längerfristig zu erwarten, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig wird. Derzeit wird er von seiner Ehefrau (und nicht von der öffentlichen Hand!) erhalten und leistet dafür - wie bereits ausgeführt - Hausarbeit. Er ist offenbar sehr gut in die Familie seiner Ehefrau integriert und verfügt auch schon über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Schließlich ist er auch nunmehr bereits fast fünf Jahre in Österreich ununterbrochen aufhältig.

Zusammenfassend war daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund des intensiven Familienlebens und der relativ guten Integration dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bemerken, dass nunmehr nach der oben zitierten jüngeren Judikatur des EGMR und des EuGH eine Priorität des Familienlebens, inbesondere des persönlichen Kontaktes von Kindern zu ihren Eltern und damit des Kindeswohls, gegenüber der Unbescholtenheit im Rahmen der Interessensabwägung zu erkennen ist (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht vom 11.02.2015, Zahl: W159 125767-2/23E).

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Der Beschwerde zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben. Da es sich um einen "Übergangsfall" handelt, konnte jedoch durch das BVwG noch kein Aufenthaltstitel vergeben werden (siehe § 75 Abs. 20 AsylG).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision (zu I. + II.)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes und insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des EuGH gelöst und damit begründet. Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration und des Familienlebens im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung zu Spruchteil I. ergibt sich unmittelbar aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.