BVwG W201 2105951-1

W201 2105951-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2016

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W201 2105951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2105951.1.00

Spruch

W201 2105951-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als Vorsitzende und durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch KOBV, 1080 Wien Lange Gasse 53, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.01.2015, Passnr. 4643340, betreffend Einziehung des Behindertenpasses:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

Der Grad der Behinderung wird mit 90 v.H. festgesetzt.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.H. vorzunehmen.

Überdies hat die Behörde folgende Zusatzeintragungen in den Behindertenpass vorzunehmen:

Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel

Überwiegender Gebrauch eines Rollstuhls

Begleitperson

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 14.05.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von Befunden.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2015 auf Basis einer persönlichen Untersuchung ergab unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde folgende Funktionseinschränkungen:

1. Arterielle Verschlusskrankheit des linken Beines

Unterer Rahmensatz, da operativ saniert, (Bypass), ohne wesentl. Beschränkung der Gehstrecke.

Pos.Nr. 05.03.02 GdB 20

2. Chronisch obstruktive Lungenkrankheit/Asthma bronchiale

Oberer Rahmensatz, da therapeutisch kompensierbar

Pos.Nr. 06.06.01 GdB 20

3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Oberer Rahmensatz, da anamnestisch Lumbalgie, jedoch ohne belegte durchgehende Therapieerfordernis

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20

4. Diabetes mellitus

Unterer Rahmensatz, da ohne Medikationsindikation

Pos.Nr. 09.02.01 GdB 10

5. Bluthochdruck

Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt laut Gutachten 20 von 100, da das Leiden 1 durch Nr. 2.-.5 nicht angehoben wird, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken gegeben ist.

Zu den gesundheitlichen Änderung zum Vorgutachten führte der Sachverständige aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten das führende Leiden Nr. 1, Bl 22 entfalle, da im aktuellsten aufliegenden Befund vom 23.09.2013, LKH XXXX, Universitätsklinik für Gefäßchirurgie dieses nicht mehr diagnostiziert sei und dies zu einer Absenkung des GdB führe. Darüber hinaus entfalle die Zusatzeintragung D1, entsprechend der aktuellen, diesbezüglichen Einschätzungsrichtlinie. Der Gesamtgrad wurde auf 20% reduziert.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.01.2015 wurde der Grad der Behinderung mit 20% neu festgesetzt und festgestellt, dass damit die Voraussetzung für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der BF sei der linke Unterschenkel amputiert worden. Auf diesen Umstand werde im Bescheid nicht eingegangen, so dass die Einschätzung des Grades der Behinderung unter der Nr.1 zu gering eingeschätzt worden sei. Des Weiteren fänden sich im rechten Bein Hautläsionen, welche zu erheblichen Schmerzen führen würden und es sei keine Verbesserung eingetreten. Weder im Bescheid noch im Gutachten der belangten Behörde sei auf die Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen eingegangen worden. Aufgrund der Wirbelsäulenveränderung und der Beinamputation sei es zu einer ungünstigen gegenseitigen Leidensbeeinflussung gekommen und damit sei der Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin (vom 21.04.2016) ergab, dass ein Gesamtbehinderungsgrad von 90% vorliegt, da im Vergleich zum Vorgutachten die Vorlage neuer Befunde sowie das aktuelle Untersuchungsergebnis eine Neueinstufung bewirkten.

Das Gutachten führt aus wie folgt:

"Vorgeschichte:

Femoropublitialer Venenbypass links 10/2012, Bypassdysfunktion, Zustand nach Stent PTA der A.iliaca externa links und A.iliaca externa rechts 02/2012, Diabetes mellitus, chronische Nikotinabusus, Hypertonie

pAVK Stadium IV, Infekt, Unterschenkelamputation links am 26. 9. 2014.

Anschließend Rehabilitationsaufenthalt im RZ XXXX. 10/2014 wurde Titanplatte im rechten Sprunggelenk entfernt, seither offen, Transplantat nicht eingeheilt. Einmal pro Woche Wundbehandlung im AKH.

Anterollisthese L5 gegenüber S1 von etwa 1,5 cm bei Spondylolyse vera Stadium Ml.

Befunde:

Abi. 33, neurochirurgischer Bericht Ambulanz Krankenanstalt XXXX vom 14. 4. 2012 (Anterolisthese L5 gegenüber S1 von etwa 1,5 cm bei Spondylolyse vera Stadium l-ll mit konsekutiver Neuroforamenstenose, eventuell Verschraubungsoperation vorgesehen)

Abi. 8, Bericht Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie vom 15. 3. 2013 (Zustand nach PTA rechts, PTA -Versuch links, Lymphfistel bei Zustand nach Venenbypass links)

Abi. 10, Bericht gefäßchirurgische Abteilung Krankenhaus XXXX von 23. 9. 2013 (Zustand nach femoropoplitealem Venenbypass links 10/2012, Bypassdysfunktion, Zustand nach Stent PTA der A.iliaca externa links und A.iliaca externa rechts 02/2012, Diabetes mellitus, chronischer Nikotinabusus, Hypertonie)

Abi. 14-17, Pflegegeldgutachten vom 22. 1. 2013

Abi. 86/9, Ambulanzbericht XXXX, chirurgische Abteilung vom 27. 4. 2015 (zunehmende Schmerzen und Schwellung rechtes Sprunggelenk, MRT für 8. 5. 2015 vereinbart, Zustand nach Unterschenkelamputation links bei pAVK Stadium IV, derzeit Pflegestufe II, Pflegestufe III wird benötigt. Heute ausgiebiges Debridement)

Nachgereichter Befund:

Bericht Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde vom 23. 3. 2016 (obstruktiv eingeschränkte Lungenfunktion, chronische Bronchitis, Asthma bronchiale)

Sozialanamnese: geschieden, lebt mit Sohn in Wohnung im 1. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: pensionierte XXXX

Medikamente: Lyrica, Novalgin, Brufen. Pantoloc, Singulair, Seretide, Bambec

Allergie: 0

Nikotin: 0, früher 20

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, XXXX und chirurgische Ambulanz XXXX.

Derzeitige Beschwerden:

"Schmerzen habe ich im rechten Knie, nehme daher ein Schmerzmittel. Schmerzen im Bereich der rechten Ferse, kann sie nur ganz kurz zum Transfer ins Bett bzw. zum WC belasten. Der Diabetes mellitus ist gut eingestellt, HbA1c zuletzt 6,7 %. Zweimal im Jahr bin ich bei Lungenfacharzt, Dauermedikation erforderlich."

-3-

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 172 cm, Gewicht 61 kg, RR 170/90 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, basal Giemen, sonst VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: kleine Narbe umbilical. klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung. Handgelenke. Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen nicht möglich, Zustand nach Amputation des linken Unterschenkels, Stumpflänge 12 cm. Stumpf gut weichteilgedeckt, unauffällig. Der Einbeinstand rechts ist nicht möglich. Rechter Unterschenkel schwach bemuskelt, dünn.

Durchblutung: periphere Pulse der rechten unteren Extremität nicht tastbar, Akren kühl,

Ulcus im Bereich des rechten Sprunggelenks außenseitig und rechten Fußrückens.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei beweglich, Knie rechts 0/0/120. links 0/90/90, Sprunggelenk rechts zur Hälfte eingeschränkter Bewegungsumfang, Wackelbewegungen der Zehen rechts. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80" bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt im Rollstuhl in Begleitung des Sohns, Einbeinstand rechts nur kurz zum Transfer möglich.

Das Aus- und Ankleiden wird großteils selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

BEURTEILUNG:

  1. pAVK IV beide untere Extremitäten, Zustand nach Amputation des linken

Unterschenkels, Zustand nach Stent PTA A.iliaca externa rechts, Ulcus rechtes

Sprunggelenk, rechter Fuß g.Z. 05.03.04 80 %

Wahl dieser Position, da Rollstuhl für Mobilität erforderlich, jedoch selbständiger Transfer möglich.

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%

Unterer Rahmensatz, da nachgewiesenes Wirbelgleiten Ml, jedoch ohne radikuläres Defizit.

  1. Chronisch obstruktive Lungenkrankheit/Asthma bronchiale 06.06.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da therapeutisch kompensierbar.

  1. Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 09.02.01 10 %

Unterer Rahmensatz, da ohne Medikationsindikation.

  1. Bluthochdruck 05.01.01 10%

Fixer Richtsatzwert.

Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamt-GdB beträgt 90 %.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.

STELLUNGNAHME:

Der nachgereichte Befund Abi. 86/9 sowie das aktuelle Untersuchungsergebnis bewirken eine Neueinstufung.

Der Gesamt-GdB wird im Vergleich zum aktenmäßigen Gutachten vom 8.1. 2015 um 7 Stufen angehoben, da in der Zwischenzeit weitere Leiden dokumentiert werden konnten.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine wesentliche Besserung zu erwarten ist.

Aufgrund der hochgradig eingeschränkten selbstständigen Mobilität und der überwiegenden Erfordernis eines Rollstuhls gebühren folgende Zusatzeintragungen:

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

überwiegender Gebrauch eines Rollstuhls,

Begleitperson."

Das Gutachten wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.01.2015 wurde der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Aufgrund des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ergibt sich nunmehr ein GdB von 90%. Darüber hinaus gebühren die Zusatzeintragungen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, überwiegender Gebrauch eines Rollstuhls sowie Begleitperson.

Der Grad der Behinderung der BF beträgt 90 %.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF sowie der Zusatzeitragungen gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie.

In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der BF wurden einer Würdigung unterzogen, was letztlich zum Ergebnis führte, dass die Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung mit 90% einschätzte.

Das Sachverständigengutachten vom 21.04.2016 weist keine Widersprüche auf, die getroffenen Einschätzungen des Grades der Behinderung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 90 von 100 objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF gründet sich auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 % bei der BF feststellt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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