BVwG W175 2124297-1

W175 2124297-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2016

Abrir fonte

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texto completo

BVwG W175 2124297-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2124297.1.00

Spruch

W175 2124297-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) des XXXX,

geboren am XXXX, 3.) des XXXX, geboren am XXXX, 4.) des XXXX,

geboren am XXXX, und 5.) des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 26.04.2016, Zahl: Addis Abeba-ÖB/KONS/0066/2014, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Addis Abeba zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind Staatsangehörige von Somalia und stellte am 13.03.2014 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Begründend führten sie aus, ihrem namentlich genannten Ehemann beziehungsweise Vater sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

1.2. Mit Schreiben vom 12.03.2015 teilte das BFA der ÖB Addis Abeba aufgrund der Übermittlung der Anträge mit Note vom 19.03.2014 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der BF nicht wahrscheinlich sei. Die Fortsetzung des Familienlebens sei in einem anderen Staat als Österreich - namentlich Äthiopien - möglich. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Dazu wäre die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass ein Familienleben in Äthiopien geführt werden könne, sei dies nicht initiiert worden. Diese Entscheidung erfolge insbesondere unter Berücksichtigung der vor Ort gültigen äthiopischen Gesetzgebung für Flüchtlinge und den faktischen Gegebenheiten in Äthiopien. Gestützt werde dieses Ermittlungsergebnis durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation staatlicher Flüchtlinge in Äthiopien, die Unterlagen zum äthiopischen Flüchtlingsrecht und der Stellungnahme der ÖB Addis Abeba.

1.3. Die ÖB Addis Abeba forderte die BF mit Schreiben vom 18.03.2015 (übernommen am 13.04.2015) zu einer Stellungnahme auf. Ausgeführt wurde, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich - namentlich Äthiopien - möglich sei. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Dazu wäre die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass ein Familienleben in Äthiopien geführt werden könne, sei dies nicht initiiert worden.

1.4. Mit Schreiben vom 24.04.2015 und vom 27.04.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson an verschiedenen Krankheiten, darunter Diabetes und diabetische Polyneuropathie, leide, deren Behandlung in Äthiopien nicht gesichert sei. Darüber hinaus sei ein gemeinsames Familienleben in Äthiopien nicht denkbar. Weder die BF noch die Bezugsperson verfüge über Aufenthaltstitel in Äthiopien Näher ausgeführte Maßnahmen der äthiopische Regierung würden somalischen Flüchtlingen eine dauerhafte Niederlassung und Integration in Äthiopien erschweren. Die BF würde von Überweisungen der Bezugsperson leben und dürfe keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die an Diabetes erkrankte Bezugsperson sei in Äthiopien mittel und arbeitslos und nicht in der Lage, sich Medikamente zu verschaffen.

Es fänden sich im Bescheid keine Anhaltspunkte, wie das BFA zu der ob genannten Ansicht gelangt sei. Eventuell existierende Berichte oder Unterlagen seien nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden.

Die Stellungnahmen wurden dem BFA übermittelt.

1.5. Mit Schreiben vom 13.07.2015 an die ÖB Addis Abeba teilte das BFA mit, dass die in der Stellungnahme angeführten Gründe nicht ausreichen würden, eine andere Entscheidung zu bewirken. Da BFA verwies darauf, dass die BF bei einem Vorantrag verfälschte Unterlegen vorgelegt hätten. Aus einem Bericht der Staatendokumentation wurde zitiert, dass es in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängig Leistungen gebe. Die Behandlung akuter Erkrankungen sei durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Chronische Erkrankungen (etwa Diabetes) könnten mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente gegebenenfalls nicht verfügbar seien. Nicht angeführt wird, ob dies auch für äthiopische Flüchtlinge gilt und wenn ja in welchem Ausmaß. Zur Frage der legalen Einreisemöglichkeit und des legalen Aufenthaltes wird nichts ausgeführt.

1.6. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 10.11.2015 (zugestellt am 11.11.2015) verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich - namentlich Äthiopien - möglich sei. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Dazu wäre die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass ein Familienleben in Äthiopien geführt werden könne, sei dies nicht initiiert worden.

1.7. Gegen den Bescheid richtete sich die mit Mail vom 09.12.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dieselben Punkte wie in der Stellungnahme geltend gemacht wurden.

1.8. Eine Beschwerdevorentscheidung erging aus "technischen Gründen" nicht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 07.04.2016 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwendenden Fassung lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

(§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist

(§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß

§ 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

....

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.

Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Problematisch wäre hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach § 35 AsylG an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden kann und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG . Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 6. Juni 2014, B 369/2013, und vom 23. November 2015, E 1510- 1511/2015-15).

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen. So erfordert eine korrekte Anwendung des § 13 Abs. 4 BFA-VG eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hat das BFA eine derartige Belehrung nicht in Erwägung gezogen, da ein Familienleben in Äthiopien möglich sei. Trotz anderslautender - nachvollziehbarer - Berichte in den Stellungnahmen liegen keinerlei Unterlagen vor, aus welchen sich diese Annahme des BFA ergebe. Die Anfrage an die Staatendokumentation erschöpft sich in einem widersprüchlichen Bericht über die medizinische Versorgung, wobei nicht daraus hervorgeht, ob auch eine Versorgung somalischer Flüchtlinge umfasst ist und ob diese im gegenständlichen Fall ausreichend wäre. Über die Möglichkeit der legalen Einreise und des Aufenthaltes der Bezugsperson liegen keine Unterlagen vor und werden auch keine Feststellungen getroffen.

Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Belehrung gemäß

§ 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen und den BF Gelegenheit zur Vornahme einer solchen DNA-Analyse zu geben haben.

Die Ansicht, das Führen eines Familienlebens in Äthiopien wäre möglich, wäre substantiell darzulegen und die diesbezüglich vorgebrachten Entgegnungen der BF, unter Heranziehung von Feststellungen zur Lebenssituation von somalischen Flüchtlingen in Äthiopien afghanischen Familien im Iran, zu berücksichtigen.

Sofern Zweifel an der bestehenden Ehe vorliegen, wäre - unter Einbeziehung der DANN-Analyse der Kinder und nach entsprechendem Vorhalt - auch Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall war es nicht nur den BF unmöglich zu den Vorhaltungen konkret Stellung zu nehmen, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht konnte diese, da im Verwaltungsakt nicht in geeigneter Weise dargestellt, nicht nachvollziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.