BVwG W164 2017455-1

W164 2017455-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2016

Abrir fonte

Regest

Außerkrafttreten, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Texto completo

BVwG W164 2017455-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2017455.1.00

Spruch

W164 2017455-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Zl. II/7-EBP/09-115604605, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2009 vom 12.5.2009 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX für die er am 12.5.2009 ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte.

Mit Bescheid vom 30.12.2009, II/7-EBP/09-104562169, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.463,18. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 61,95 ha, davon 13,64 ha anteilige Almfutterfläche, 62,41 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 61,95 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 61,95 ha, davon 13,64 ha Almfutterfläche zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 7.9.2011 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Der diesbezügliche Kontrollbericht wurde dem BF mit 13.10.2011 übermittelt.

Mit Abänderungsbescheid vom 30.12.2011, II/7-EBP/09-115604605, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.380,66 sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 11.463,18 eine weitere Zahlung in Höhe von € 82,52 ergebe. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 61,95 ha, davon 13,64 ha anteilige Almfutterfläche, 62,41 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 61,95, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 61,49 ha, davon 13,64 ha Almfutterfläche zugrunde gelegt. Zur Begründung führte die AMA aus, es seien aufgrund von internen Überprüfungen Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung, wendete sich gegen die angeordnete Rückzahlung und brachte bezogen auf den Mehrfachantrag 2009 vor, er habe ab dem Jahr 2008 eine Rodungsfläche neu beantragt , die erst in weiterer Folge im Luftbild ersichtlich gewesen sei.

Die AMA erließ daraufhin gemäß § 64a AVG eine Berufungsvorentscheidung vom 30.5.2012, II/7-EBP/09-117175826, mit der sie dem BF für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.154,64, gewährte, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 11.380,66 eine weitere Rückforderung von € 226,02 ergab. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 61,95 ha, davon 13,64 ha anteilige Almfutterfläche, 62,41 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 61,95, sowie eine ermittelte Fläche von 60,23, davon 11,92 ha Almfutterfläche, zugrunde gelegt. In der Begründung wurde ausgeführt, es seien anlässlich der Vorort-Kontrolle vom 7.9.2011 Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen als Berufung bezeichneten Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit zur Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 19 Abs 2 MOG kann die (Anmerkung: belangte) Behörde Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen aufheben oder abändern, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

Gemäß § 64a Abs 1 AVG, der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden war, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs 3 AVG tritt mit Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

1. "(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Für die vorliegende Beschwerde ergibt sich daraus:

Durch den vom BF fristgerecht erhobenen (als Berufung bezeichneten) Vorlageantrag vom 11.6.2012 wurde die Berufungsvorentscheidung vom 30.5.2012, II/7-EBP/09-117175826, gemäß § 64a Abs 3 AVG außer Kraft gesetzt. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsvorentscheidung bzw. der Zuständigkeit der AMA zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 30.5.2012 ist nicht mehr zu prüfen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 30.12.2011, Zl. II/7-EBP/09-115604605.

Diesem Bescheid hat die belangte Behörde interne Überprüfungen, die im Rahmen eines Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 vorgenommenen worden waren, zu Grunde gelegt.

Wie aus der (nicht mehr rechtlich existenten) Berufungsvorentscheidung hervorgeht, hat die belangte Behörde nach einer 2011 durchgeführten Vorortkontrolle weitere nachträgliche Flächenberichtigungen vorgenommen, die im nun angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt worden waren.

Daraus ist für den vorliegenden Fall abzuleiten, dass sich aus Sicht der Behörde die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass sie eine andere Entscheidung getroffen hätte, wäre sie in der Sache noch zuständig.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu die unter

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.