BVwG W154 2135492-1

W154 2135492-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2016

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Regest

Abschiebung, Abschiebungsnähe, Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt,<br/>Dauer, Einreiseverbot, Festnahme, Festnahmeauftrag,<br/>Maßnahmenbeschwerde

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BVwG W154 2135492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2135492.1.00

Spruch

W154 2135492-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Dr. Drexler, Rechtsanwalt, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag vom 16.09.2016, Zl. IFA:

489 509 706/160 112 925/BMI-BFA, und die darauf folgende Anhaltung wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 BFA-VG und § 40 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2012 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 23.07.2014, Zahl MA35-9/19166865-04, gemäß § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 21.04.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 44b Abs. 1 Z 3 NAG zurückgewiesen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 02.09.2014, Zahl 489509706-14712655, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2015, GZ G307 2012223-1/6E, gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

In diesem Erkenntnis wurde zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt, dass er ledig und kinderlos sowie seit Juni 2006 mit einer etwas mehr als zwei Monate dauernden Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet sei. Er wohne zusammen mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Abgesehen von seinem Vater würden einer seiner Cousins und weitere entfernte Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben, der Vater und der Cousin würden den Beschwerdeführer finanziell unterstützen. Weiters könne der Beschwerdeführer eine Arbeitsplatzzusage vorweisen und sei der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Zudem sei der Beschwerdeführer vier Mal rechtskräftig verurteilt worden.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Zudem sei die Versagung der Einreise des Beschwerdeführers zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen und damit die Verhinderung eines weiteren Schadens durch deren Begehung von großer Relevanz und somit das Bundesamt im Ergebnis zu Recht von einer fünfjährigen Dauer des Einreiseverbotes ausgegangen.

3. Aufgrund dieser rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausreiseentscheidung erließ das Bundesamt am 16.09.2016 in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG) gegen den Beschwerdeführer den gegenständlichen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG - Auftrag zur Abschiebung. In diesem Festnahmeauftrag wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für einen Sammeltransport auf dem Landweg am 22.09.2016 um 17:00 vorgesehen sei. Am 16.09.2016 wurde auch der Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG für den Wohnsitz des Beschwerdeführers erlassen.

4. Am 20.09.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Durchsuchung um 6:35 Uhr festgenommen und um 8:00 Uhr in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in die Verwaltungsverwahrungshaft eingeliefert. Am selben Tag wurde auch der ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers über die bevorstehende Abschiebung informiert.

5. Am 22.09.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen "Schubhaft - individuelle Zwangsgewalt". Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb nicht mit einer außerordentlichen Revision bekämpft, weil er vorgehabt hätte, seine Lebensgefährtin zu heiraten, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich habe. Es sei jedoch nicht zur Heirat gekommen, weil sie sich auseinander gelebt hätten. Der Beschwerdeführer weise in Österreich eine jahrelange Integration auf und habe eine leichte geistige Behinderung, die der Grund für seine Verbindung mit der Suchtberatung sei. Zudem habe er keinen Bezug zu Serbien, spreche ausgezeichnet Deutsch und sei aufrecht in Österreich gemeldet. Seinen Reisepass, den ihm die belangte Behörde im Jahr 2014 abgenommen habe, habe er noch nicht zurückerhalten. Da er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe, habe er am 09.08.2016 einen Antrag nach § 55 Absatz 1 AsylG 2005 gestellt. Seinem Vertreter sei seitens des Bundesamtes mitgeteilt worden, dass dieser Antrag nach der Abschiebung des Beschwerdeführers wahrscheinlich eingestellt werde.

Beantragt wurde, "das BFA" wolle eine Verfügung treffen, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen und seine Abschiebung aufzuheben, in eventu die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens verschieben. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung beantragt.

Der Beschwerde beigelegt wurden diverse Unterlagen (Sozialbericht das Suchthilfe Wien; eine Auskunft aus der KSV 1870-Privatinformation; eine Bescheinigung darüber, dass der Beschwerdeführer in Serbien keine Ehe geschlossen habe samt Übersetzung; eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vor dem Amt der Wiener Landesregierung vom 09.08.2016 bezüglich seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigungskarte plus; Schreiben seines Verteidigers an den Beschwerdeführer; die Kopie eines Mietvertrages; eine Strafregisterbescheinigung vom 24.06.2016; die Kopie einer e-Card; ein Patientenbrief eines Wiener Krankenhauses vom 19.06.2015; die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers; ein ZMR-Auszug; die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers; Unterlagen über die Zuerkennung der Mindestsicherung an den Vater des Beschwerdeführers).

6. Am 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der Abschiebung dem Bundesamt vorgeführt und stellte um 10:15 Uhr einen Asylantrag. Um 12:05 Uhr wurde er aus der Haft entlassen.

7. Am 23.09.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages zum Zwecke der Abschiebung am 22.09.2016 der belangten Behörde vorgeführt worden sei. Vor der Abschiebung habe er einen Asylerstantrag gestellt und sei, weil aufgrund der aufrechten Meldung und der rechtsfreundlichen Vertretung kein Sicherungsbedarf bestanden habe, aus der Haft entlassen worden. Die weitere Anhaltung habe sich aufgrund des Asylantrages nur nach § 40 Abs. 2 BFA-VG gerichtet. Es liege somit im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde keine Schubhaft vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Gegen den Beschwerdeführer bestehen eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015, GZ G307 2012223-1/6E).

Seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes kam es zu keinen Änderungen des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes.

Am 20.09.2016 wurde der Beschwerdeführer auf Basis des gegenständlichen Festnahmeauftrages um 6:35 Uhr festgenommen und um 8:00 Uhr in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in die Verwaltungsverwahrungshaft eingeliefert. Seine Abschiebung war für den 22.09.2016 um 17:00 vorgesehen.

Am 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer dem Bundesamt vorgeführt und stellte um 10:15 Uhr einen Asylantrag. Um 12:05 Uhr desselben Tages wurde er aus der Haft entlassen.

Der Beschwerdeführer wurde von folgenden Gerichten zu folgenden Zahlen und Zeitpunkten wegen der hier angeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt:

1. vom BG Leopoldstadt zu 7 U 286/2008Z am 28.11.2008 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je €

2,00.

2. vom BG Leopoldstadt zu 028 U 129/2013y am 18.11.2013 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je €

4,00

3. vom BG Innere Stadt Wien zu 018 59/2014v am 06.05.2014 wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren

4. vom LG für Strafsachen Wien zu 083 HV 87/2014t am 21.07.2014 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer achtmonatigen bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbestrittenen Akteninhalt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten, dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus dem Strafregisterauszug vom 22.09.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautet:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Zu Spruchteil A)

Im BFA-VG lautet unter den Überschriften "2. TEIL: BESONDERER TEIL, 1. Hauptstück: Behördenauftrag und Organbefugnisse, 1. Abschnitt, Festnahme- und Durchsuchungsauftrag" der § 34 unter der Überschrift "Festnahmeauftrag":

"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist."

Gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

    1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
    1. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
    1. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
    1. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
    1. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sowie das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot waren zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der darauf folgenden Anhaltung rechtskräftig und die Abschiebung nach Serbien zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG war ungenutzt verstrichen.

Wie oben ausgeführt, ist es zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015 und der Erlassung des Festnahmeauftrages bzw. der Festnahme und der darauf folgenden Anhaltung des Beschwerdeführers zu keinen Änderungen des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gekommen (vgl. Punkt I.).

Die Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 22.09.2016, 17:00 vorgesehen.

Somit lagen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG vor. Die Anhaltung hat die nach § 34 Abs. 5 BFA-VG zulässige Dauer von 72 Stunden nicht überschritten.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2016 dem Bundesamt zum Zwecke der Abschiebung vorgeführt und stellte um 10:15 einen Asylantrag. Um 12:05 desselben Tages wurde er entlassen. Die Zeit zwischen Asylantragstellung und Entlassung diente der Durchführung der notwendigen ersten Schritte im Asylverfahren. Die Anhaltung war somit gerechtfertigt.

Da die Festnahme bereits beendet ist, ist der Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG hinfällig.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten, dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und dem Strafregisterauszug vom 22.09.2016. Der angefochtene Festnahmeauftrag wurde aufgrund des rechtskräftigen negativen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erlassen. Die Frist für die freiwillige Rückkehr war bereits verstrichen. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde - wie oben ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt substantiell behauptet.

Somit ist der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Deshalb konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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