W125 2136124-1•BVwG W125 2136124-1
W125 2136124-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2016
aufschiebende Wirkung
W125 2136124-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 17.02.2016 infolge irregulärer Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich seiner am darauffolgenden Tag durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammenfassend zu Protokoll, aus Mogadischu zu stammen, wo sich nach wie vor enge Angehörige, insbesondere seine Frau und seine minderjährigen Kinder aufhielten; zwei seiner Geschwister würden in Norwegen leben. Hinsichtlich seiner Reisebewegung brachte der Beschwerdeführer vor, von Somalia in den Iran geflogen und von dort aus über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Um Asyl habe er lediglich in Österreich angesucht. Nach näheren Angaben zu den durchreisten Ländern befragt, erklärte der Beschwerdeführer, in diesen schlecht behandelt worden zu sein. Zum Grund seiner Flucht befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, in seiner Heimat ein Restaurant betrieben zu haben. Mitglieder der Al Shabaab hätten ihn zu einer Schließung jenes Lokals aufgefordert, da seine Kunden keine Moslems gewesen wären. Dem habe sich der Beschwerdeführer zunächst widersetzt, woraufhin ein dort tätiger Kellner durch Al Shabaab ermordet worden wäre. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Lokal geschlossen, seitens der Regierung sei ihm eine Wiedereröffnung desselben befohlen worden. Aus Angst um sein Leben, sei der Beschwerdeführer aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet.
Eine durchgeführte EURODAC-Abfrage erzielte einen mit 10.01.2016 datierten Treffer der Kategorie 2 zu Griechenland sowie einen mit 13.02.2016 datierten Treffer der Kategorie 1 zu Ungarn.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde am 18.02.2016 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG ausgehändigt, mittels welcher er über die Führung von Konsultationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens informiert wurde.
Am 24.03.2016 wurde seitens der österreichischen Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18 Absatz 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Ungarn gerichtet, in welchem insbesondere über die seitens des Beschwerdeführers dargestellte Reiseroute sowie den Umstand, der Antragstellung auf internationalen Schutz in Ungarn am 13.02.2016, informiert wurde. Aufgrund selbiger in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit nicht für einen über dreimonatigen Zeitraum verlassen hätte, werde Ungarn als der zuständige Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 18 der Dublin III-Verordnung erachtet.
Mit Eingaben vom 29.02.2016 und vom 04.04.2016 wurden Unterlagen hinsichtlich eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Landesklinikum Hochegg in Vorlage gebracht, aus welchen zusammenfassend ersichtlich ist, dass im Falle des Beschwerdeführers keine aktive Tuberkuloseerkrankung nachweisbar wäre.
Mit Schreiben vom 25.04.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden den ungarischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 /
Artikel 25 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Ungarn mit dem 09.04.2016 zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz geworden sei.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 AsylG bzw § 15a AsylG vom 28.04.2016 wurde der Beschwerdeführer über die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigte Vorgehensweise im Sinne einer Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Ungarns informiert.
Am 31.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali sowie einer Rechtsberaterin zu seiner Unterstützung niederschriftlich in der Regionaldirektion Vorarlberg des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich gut mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können und sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Nach der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung in Österreich gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, mit der Notaufnahme ins Krankenhaus gebracht worden zu sein, er habe jedoch nicht genau verstanden, was dort festgestellt worden wäre, doch sollte er operiert werden. Am Folgetag habe er einen Termin beim Zahnarzt, es sollen ihm alle Zähne gezogen werden. Außerdem nehme er regelmäßig Medikamente ein, deren Name ihm jedoch nicht erinnerlich wäre. Nach dem Grund, weshalb er in Österreich ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte, gefragt, gab der Beschwerdeführer an, Blut im Stuhl gehabt zu haben und deshalb behandelt worden zu sein, seitdem ginge es ihm besser. Außerdem leide er an Zahnschmerzen, er könne nichts essen und trage eine Zahnprothese. Diese Probleme hätten, nachgefragt, bereits vor seiner Auseise aus Somalia bestanden, auch dort sei er in ärztlicher Behandlung gestanden. Man habe ihm mitgeteilt, dass er Probleme mit der Leber sowie Malaria gehabt hätte. Die Medikamente in Somalia seien nutzlos. Auf weitere Befragung hin gab der Beschwerdeführer an, über keine identitätsbezeugenden Dokumente zu verfügen; nach Verwandten in Österreich oder im Bereich der EU, Norwegen oder Island, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestünde, gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, seine Geschwister würden sich in Norwegen aufhalten. Seine anlässlich der Erstbefragung dargelegte Reisebewegung erwiese sich als korrekt und habe er diesbezüglich keine Ergänzungen zu tätigen. Wie dargelegt, sei er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Verfahrenszuständigkeit Ungarns und befragt nach einer diesbezüglichen Stellungnahme, führte der Beschwerdeführer aus, nicht nach Ungarn zu wollen, er habe dort Schwierigkeiten gehabt. Nach konkreten einer Rückkehr entgegenstehenden Gründen gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, als er an die ungarische Grenze gelangt sei, sei ihm, ebenso wie anderen Flüchtlingen, die Stellung eines Asylantrages verweigert worden, ebenso wie eine irreguläre Einreise nach Ungarn. Durch Schlepper sei sodann ein illegales Passieren der Landesgrenze organisiert worden. Folglich seien sie von der dortigen Polizei aufgegriffen, festgenommen und inhaftiert worden. Sie hätten unmenschliche Behandlung erfahren. Sie hätten sie geschlagen, die Festnahme sei wie eine Festnahme von Kämpfern, nicht wie eine solche von Flüchtlingen, abgelaufen. Man habe ihnen nichts zu essen gegeben, für drei Tage hätten sie sich in Haft befunden. Kurz bevor man sie habe gehen lassen, seien ihnen Wasser und harte Kekse gebracht worden, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zähne nicht habe zu sich nehmen können. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssten. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gewollt, da er in Ungarn keinen Antrag auf internationalen Schutz habe stellen wollen. Man habe ihm erklärt, dass dies kein Problem wäre, man würde die Daten in Europa, außerhalb Ungarns, nicht sehen; man würden ihnen die Fingerabdrücke abnehmen, folglich könnten sie weiterreisen. Sie seien sodann zu einen Gericht gebracht worden, dieses Gericht habe entschieden, dass sie entlassen und in ein Flüchtlingsheim gebracht würden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin frei gewesen und habe seine Reise fortgesetzt. Der Beschwerdeführer verzichtete unter Rücksprache mit der anwesenden Rechtsberaterin auf eine Einsichtnahme in die vorliegenden Quellen zur aktuellen Situation in Ungarn. Auf die Frage, ob er ergänzende Angaben gegenüber jenen in der Erstbefragungen getätigten zu Protokoll geben wolle, bat der Beschwerdeführer darum, in Österreich bleiben zu dürfen und nicht abgeschoben zu werden. Auf Frage der Rechtsberaterin nach der Behandlung des Beschwerdeführers, "als er weggelaufen sei", brachte der Beschwerdeführer vor, die Polizei hätte ihn geschlagen, sie seien gefoltert worden. Man habe sie unmenschlich festgenommen und inhaftiert. Sie hätten ihn auf den Boden gedrückt und seien auf seinem Rücken gestanden. Er sei nach Europa gekommen, um Frieden zu haben. In Österreich habe er Frieden, dort aber nicht. Die anwesende Rechtsberaterin verwies sodann auf das Vorliegen erheblicher systemischer Mängel in Ungarn, die Länderberichte erwiesen sich als mangelhaft. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme verstanden zu haben. Nach Rückübersetzung seiner Angaben, bestätigte er die Richtigkeit des Protokollierten und ergänzte, dass er sich in Österreich für neun Tage im Krankenhaus befunden hätte. Ob er operiert worden sei oder nicht, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Wie er es damals verstanden habe, sei seine Operation bereits erfolgt. Weiters wolle er ergänzen, dass er, infolge der ungarischen Gerichtsentscheidung bezügliche einer Entlassung seiner Person, in ein Flüchtlingsheim gebracht worden sei. Man habe ihn auch über eine bevorstehende Einvernahme informiert, doch habe er diese nicht abgewartet.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.09.2016 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs 1 lit b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, respektive könnte die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet notwendig sein; dies insbesondere aufgrund der allfälligen Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
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