BVwG W203 2107596-1

W203 2107596-1Tribunal Administrativo Federal5 de out. de 2016

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Regest

materiell - rechtliche Ausschlussfrist, Rückzahlungsantrag,<br/>Studienbeitrag - Rückerstattung, Verspätung, Zurückweisung

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BVwG W203 2107596-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2107596.1.00

Spruch

W203 2107596-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre an der Johannes Kepler Universität Linz vom 28.01.2015, mit dem der Antrag vom 30.09.2014 auf Rückerstattung des für das Wintersemester 2013/14 entrichteten Studienbeitrages zurückgewiesen worden ist, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F., und § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.09.2014 die Rückerstattung des für das Wintersemester 2013/14 entrichteten Studienbeitrages in der Höhe von 399,70 Euro.

2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 jeweils nur bis zum nächstfolgenden 31. März zulässig sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.02.2016 zugestellt.

3. Am 12.03.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2015 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

§ 91 Abs. 6 UG ermächtige den zuständigen Bundesminister dazu, "nähere Bestimmungen zur Einhebung ["Einhebung" hervorgehoben] des Studienbeitrages" per Verordnung festzulegen. Eine Ermächtigung zum Erlass von Regelungen betreffend den Erlass und die Rückzahlung eines Studienbeitrags sei in § 91 Abs. 6 UG ausdrücklich nicht angeführt ["nicht" und Wortteil "zahlung" hervorgehoben]. Zwar werde der Erlass des Studienbeitrages in § 92 UG geregelt, der Tatbestand der Rückzahlung [Wortteil "zahlung" hervorgehoben] werde jedoch weder in § 91 noch in § 92 UG geregelt. Mangels gesetzlicher Deckung sei § 2b Abs. 3 StubeiV daher gesetzwidrig.

Aber selbst wenn es keiner ausdrücklichen Verordnungsermächtigung bedürfe seien die §§ 2b Abs. 3 und 3 Abs. 4 StubeiV aufgrund der Verletzung des Determinierungsgebots im Sinne des Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG verfassungswidrig. Der VfGH habe sich in seinem Erkenntnis VfSlg 19.448/2011 für einen hohen Determinierungsgrad im Bereich das Studienbeitragsrechts ausgesprochen, weswegen etwaige Antragsfristen bereits im UG und nicht erst in der StubeiV 2004 zu regeln gewesen wären.

Sollte man die Anwendbarkeit der angeführten Bestimmungen der StubeiV bejahen, dann stelle die mit "bis zum nächstfolgenden 31. März" bemessene Frist eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots sowie des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar. Dies ergebe sich aus § 62 Abs. 3 UG, dem zu Folge das Wintersemester bis zum 30. April prolongiert werde. Dies würde aber bedeuten, dass eine etwaige Rückforderung des Studienbeitrages im April für das am 01. Oktober des Vorjahres begonnene Wintersemester nicht mehr zulässig wäre, obwohl der "Beitragszeitraum" noch nicht zur Gänze angelaufen sei. Studienbeiträge seien - wie auch sonstige Beiträge und Steuern - eine Unterart von Abgaben. Im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht gebe es Rückforderungsfristen von 5 Jahren ab Zahlung, weswegen eine im Bereich des Studienbeitrags vorgesehene Frist von auch im Höchstfall deutlich unter einem Jahr sachlich nicht begründbar erscheine.

Die Studienbeitragsverordnung verstoße auch selbst gegen den Gleichheitsgrundsatz, in dem sie mit 31. März bzw. 30. September grundsätzlich fixe Fristen festlege, für Angehörige bestimmter Staaten aber die Frist mit "innerhalb von 6 Monaten ab Bezahlung" definiere. Diese Differenzierung lasse sich sachlich nicht rechtfertigen.

Weiters sei die StubeiV 2004 hinsichtlich der Begriffe "Erlass", "Rückerstattung" und "Rückzahlung" unbestimmt und widersprüchlich. Die Interpretation habe ergeben, dass ein Antrag auf Rückerstattung jedenfalls auch vorab einen Antrag auf Erlass voraussetze. Somit wäre jeder fristgerecht gestellte Rückzahlungsantrag ["Rückzahlungsantrag" hervorgehoben] zurückzuweisen, wenn nicht vorher ein (fristgerechter) Antrag auf Erlass ["Erlass" hervorgehoben] gestellt worden sei. Dieses Ergebnis widerspreche aber der ständigen Rechtsprechung und der erkennbaren Absicht des historischen "Verordnungserstellers".

Es werde daher Stattgabe der Beschwerde beantragt und angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge hinsichtlich der genannten Bestimmungen der StubeiV beim Verfassungsgerichtshof einen Aufhebungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit einbringen.

4. Am 12.05.2015 beschloss der an der Johannes Kepler Universität Linz eingerichtete Senat einstimmig, verfahrensgegenständlich keine Stellungnahme abzugeben,

5. Einlangend am 26.05.2016 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat für das Wintersemester 2013/14 einen Studienbeitrag in der Höhe von 399,70 Euro entrichtet.

Am 30.09.2014 beantragte er die Rückerstattung des für das Wintersemester 2013/14 entrichteten Studienbeitrags. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 2013/10 i. d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 91 Abs. 1 UG haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.

Gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

3.2.2. Zu prüfen ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 28.01.2015 ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages vom 30.09.2014 auf Rückerstattung des für das Wintersemester 2013/14 entrichteten Studienbeitrages.

Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Unstrittig ist, dass der verfahrensgegenständliche Antrag am 30.09.2014 gestellt wurde.

Gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 wäre der Antrag auf Rückerstattung des für das Wintersemester 2013/14 entrichteten Studienbeitrages aber bis spätestens 31.03.2014 zu stellen gewesen.

Bei der Frist im Sinne des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG), die demnach von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann (vgl. dazu näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, RZ 11 zu § 33 [S. 302]).

Wie § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiellrechtlichen Frist auszugehen ist (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 13, mwN).

Da der verfahrensgegenständliche Antrag vom 30.09.2014 somit nicht (mehr) zulässig war, war er von der belangten Behörde zurückzuweisen.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Prüfung der Bestimmung des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 durch den Verfassungsgerichtshof anregt, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die Bedenken hinsichtlich der vorgebrachten Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung nicht teilt.

Die Ermächtigung zum Erlass der StubeiV 2004 findet sich in den §§ 91 UG ("Studienbeitrag") und 92 UG ("Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages"). Es besteht somit eine entsprechende Verordnungsermächtigung durch den Gesetzgeber.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, etwaige Fristen betreffend die Antragstellung auf Rückzahlung des Studienbeitrages hätten auf Grund des in Art. 18 B-VG festgelegten Determinierungsgebotes bereits im UG selbst und nicht erst in der StubeiV 2004 festgelegt werden müssen, verkennt er, dass dieses Gebot den Gesetzgeber zwar verpflichtet, dem Verordnungsgeber "gewisse Grundentscheidungen" vorzugeben (vgl. VfGH 21.06.2011, G3-5/11-11) bzw. "einen entsprechenden Rahmen festzulegen" (vgl. VfGH 29.06.2014, SlgNr. 19.775) und darin die "wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns" zu umschrieben (vgl. VfGH 30.06.2011, SlgNr. 19.448). Es kann daraus aber keine Vorgabe dahingehend abgeleitet werden, dass im Gesetz bereits alle Details hinsichtlich der Umsetzung eines gesetzlich geregelten Tatbestands enthalten sein müssten. Verfahrensgegenständlich lässt sich für den Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.448/2011 nichts gewinnen, weil Grundlage der damaligen Entscheidung eine UG-Bestimmung war, die es bei Studien ohne Abschnittsgliederung völlig offen gelassen hatte, ob bzw. ab wann überhaupt eine Studienbeitragspflicht dem Grunde nach besteht. Eine vergleichbar gravierende inhaltliche Unbestimmtheit ist aber den §§ 91 und 92 UG in Verbindung mit § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 nicht zu entnehmen.

Für das erkennende Gericht ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Festlegung der Antragsfrist auf Rückzahlung von für das Wintersemester entrichteten Studienbeiträgen mit "bis zum nächstfolgenden 31. März" eine - wie in der Beschwerde vorgebracht - "Verletzung des Sachlichkeitsgebots" darstellen sollte. Zum einen ist nicht erkennbar, warum es nicht im Ermessen des Normgebers gelegen sein sollte, die Frist bereits vor Ablauf jenes Semesters, für das der Beitrag entrichtet worden ist, enden zu lassen (vgl. z. B. die Regelungen über die Antragsfristen auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 39 Abs. 2 StudFG, die regelmäßig ebenfalls bereits vor Ablauf des Semesters enden), und zum anderen liegt der "nächstfolgende 31. März" im Sinne des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 ohnehin regelmäßig bereits nach dem Semesterende; an der Johannes Kepler Universität Linz z.B. endet das Wintersemester 2016/17 am 31.01.2017. Daran kann auch die Bestimmung des § 62 Abs. 3 UG nichts ändern, da sich daraus keine Verlängerung des Semesters ergibt, sondern lediglich eine davon zu unterscheidende Erstreckung der Wirkung der Fortsetzungsmeldung.

Schließlich erscheint es auch auf Grund der unterschiedlichen jeweils zu Grunde liegenden Fallkonstellationen nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber die Antragsfristen auf Rückerstattung des Studienbeitrages für Angehörige bestimmter Staaten oder Gebiete abweichend von den allgemeinen Antragsfristen auf Rückzahlung des Studienbeitrages geregelt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher von der angeregten Antragstellung auf Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der Bestimmung des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 ab.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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