W202 2106799-1•BVwG W202 2106799-1
W202 2106799-1Tribunal Administrativo Federal5 de out. de 2016
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, persönliche Gefährdung, private<br/>Verfolgung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, soziale Gruppe
W202 2106799-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zahl 634 097 604 - 1657261, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass sein Vater in Kabul ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe und zu diesem alle zwei Wochen bewaffnete Leute gekommen seien und mit ihm gesprochen hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm nicht mitgeteilt, was diese Leute von ihm gewollt hätten. Eines Tages habe der Vater des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer erklärt, er müsse sein Geschäft verkaufen und sie müssten nach Kunduz übersiedeln, weil sie in Kabul nicht sicher seien. Nachdem sie nach Kunduz übersiedelt seien, seien abermals bewaffnete Personen zum Vater des Beschwerdeführers gekommen. Nach sechseinhalb bis sieben Monaten seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers von bewaffneten Personen mitgenommen worden und seien seine Mutter und seine Schwester geflohen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Unterschlupf bei seiner Tante in Kabul gefunden. Diese habe einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt.
Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, neun Jahre lang die Grundschule in Panjshir besucht zu haben. Er habe in Kabul, Panjshir und Kunduz gelebt.
In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes eine radiologische Untersuchung betreffend Altersschätzung veranlasst. Laut Befund ist das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum als realistisch anzusehen.
Am 28.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen das Folgende an:
" . . .
Sie werden darüber hinaus davon in Kenntnis gesetzt, dass mit 01.01.2014 neue fremdenrechtliche Bestimmungen (davon auch eine Novelle des Asylgesetzes) in Kraft getreten und die für Drittstaatsangehörige wie Sie es sind neben der Landespolizeidirektion und den Niederlassungsbehörden die zuständige Behörde erster Instanz "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" (BFA) heißt. Allfällige Eingaben oder Schriftstücke sind seit 01.01.2014 im Falle der sachlichen Zuständigkeit an diese Behörde zu richten. Weiters werden Sie über die Möglichkeit einer Akteneinsicht, die Verpflichtung zur Adressbekanntgabe und die Folgen eines Entzuges aus dem Verfahren, insbesondere über die Zustellung durch Hinterlegung im Akt oder Meldeverpflichtungen und deren Folgen informiert.
Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und insbesondere auch nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Weiters werden Sie angewiesen, alle Beweismittel, die Sie besitzen, in Vorlage zu bringen. Sie sind verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen, wozu auch etwaige Sprachanalysen zu zählen sind, persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken.
Weiters werden Sie auf die Existenz des im Hause tätigen Rechtsberaters hingewiesen, den Sie für Ihr Asylverfahren in Anspruch nehmen können.
Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Wie ist die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher?
VP: Gut.
LA: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt?
A: Nein. Ich werde nur vom Jugendamt vertreten.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit?
VP: Nein.
LA: Haben Sie anlässlich Ihrer Einvernahme am 25.05.2013 die Wahrheit gesagt?
VP: Ich möchte korrigieren, dass die Reise nach Österreich nur zweieinhalb Monate dauerte und nicht sechseinhalb Monate. In diesen sechseinhalb Monaten wurde der Aufenthalt bei meiner Tante in Kabul miteingerechnet.
LA: Haben Sie sonst noch etwas auszusetzen an der Niederschrift vom 25.05.2013?
VP: Die Flucht meiner Mutter und meiner Schwester wurde durcheinander gebracht.
LA: Was soll durcheinander sein?
VP: Ich habe es damals vergessen bzw. konnte ich mich nicht konzentrieren, weshalb etwas durcheinander gebracht wurde.
REISEWEG
Aufgefordert die Wahrheit zu sagen und nach meinem Reiseweg befragt, gebe ich Folgendes an:
LA: Lebten Sie früher schon einmal in Österreich oder in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz?
VP: Nein.
LA: Besteht gegen Sie eine Rückkehranordnung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz?
VP: Nein.
LA: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
VP: Das genaue Datum weiß ich nicht. Es war Anfang Sommer 2013.
LA: Wie lautet das entsprechende afghanische Jahr?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Wie lauten die Monate der Reihe nach?
VP: Anmerkung: Der AW sagte diese richtig auf.
LA: Wo lebten Sie bis Anfang Sommer 2013?
VP: Zuletzt hielt ich mich bei meiner Tante mütterlicherseits in Kabul auf für zweieinhalb bis drei Monate auf. Vorher lebte ich in Kunduz, Ortschaft XXXX. Zu welchem Ort XXXX gehört, weiß ich nicht.
LA: Zu welchem Bezirk gehört XXXX?
VP: Das weiß ich nicht. In der Nähe unseres Hauses war ein Gefängnis. Das Gefängnis hatte keinen Namen.
LA: Von wann bis wann lebten Sie in XXXX?
VP: Etwa drei Monate.
LA: Wo wohnten Sie davor?
VP: In Kabul, Stadtteil XXXX, es gab keine Straßenbezeichnung.
LA: Von wann bis wann wohnten Sie in Kabul, XXXX?
VP: Seit meiner Kindheit wohnte ich mit der Familie dort und ging ich in Panjshir in die Schule. Die Familie hatte ein Geschäft in Kabul, XXXX?
LA: Mit wem lebten Sie im gemeinsamen Haushalt in XXXX?
VP: Mit meinen Eltern und meinen Geschwistern.
LA: Durch welche Länder reisten Sie?
VP: Das weiß ich nicht. Ich wurde über verschiedene Länder geschleppt. Ich kannte nur Kabul und Panjshir.
LA: Welches Zielland hatten Sie?
VP: Mein Onkel lebt in London und vereinbarte dieser mit dem Schlepper, dass ich nach Europa geschleppt werde. Als ich in Österreich ankam, rief ich den Onkel an und sagte er, dass ich zu ihm nach London kommen könne, falls ich möchte, jedoch wäre Österreich auch ein gutes Land.
LA: Wollen Sie nach London?
VP: Ich fühle mich hier wohl und möchte hier bleiben. Ich möchte irgendwann einmal ankommen, ich bin müde vom Reisen.
LA: Wie viel kostete die Reise?
VP: Mehr als US-$ 10.000,--.
LA: Woher stammt das Geld?
VP: Mein Onkel in London und die Tante aus Kabul finanzierten die Reise.
LA: Woher hat die Tante in Kabul so viel Geld?
VP: Sie ist verheiratet und weiß ich nicht welcher Beschäftigung ihr Mann nachgeht. Das Meiste bezahlte mein Onkel aus London.
LA: Wo ist Ihr Reisepass bzw. überhaupt Dokumente, die Ihre Identität nachweisen?
VP: Ich besaß nie einen Reisepass. Die Geburtsurkunde verblieb bei meiner Familie in Kabul.
LA: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Ihrer Heimat?
VP: Nein, momentan weiß ich nicht, wo sie sich aufhalten.
LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie je Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen?
VP: Nein.
FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION
LA: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?
VP: Nein.
LA: Wovon leben Sie in Österreich?
VP: Ich befinde mich in Grundversorgung.
LA: Kann jemand für Sie eine Verpflichtungserklärung (das heißt, dass jemand für die Kosten während Ihres Aufenthalts in Österreich aufkommt) abgeben?
VP: Nein.
LA: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?
VP: Ich besuchte einen Deutschkurs in der Volkshochschule in XXXX und machte auch eine Prüfung. Ich besuche eine Musikschule und lerne Klavier.
LA: Haben Sie diesbezüglich ein Zertifikat?
VP: Dies müsste im Büro des Betreuers der Unterkunft sein.
LA: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
VP: Nein.
LA: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein?
VP: Nein.
LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie je wegen einer Verwaltungsübertretung etwa nach den Verkehrsvorschriften, Einreisevorschriften, Gewerberecht oder Schwarzarbeit, einem Finanzvergehen oder einer anderen Verwaltungsübertretung bestraft?
VP: Nein.
AUSREISEGRUND
Erneut aufgefordert die Wahrheit zu sagen und nach dem Grund, der mich bewogen hat, mein Heimatland zu verlassen, befragt, gebe ich Folgendes an:
Ich begann mit 6 Jahren mit dem Schulbesuch und ging ich gerne in die Schule in Panjshir. Mein Vater hatte ein Lebensmittelgeschäft in Kabul und besuchte ich in den Ferien meine Familie in Kabul. Als ich einmal in den Ferien zu Hause war und mit meinem Vater im Geschäft arbeitete, konnte ich beobachten, dass zwei Mal bewaffnete Männer bei uns zu Hause waren. Diese sahen gefährlich aus. Mein Vater erzählte mir nichts. Meine Mutter sagte mir, dass diese Männer wegen meiner Schwester kamen. Sie wollen um die Hand meiner Schwester anhalten. Meine Mutter sagte auch, dass diese Männer nicht gut sondern gefährlich wären und meine Schwester diesen Männer nicht geben wollen. Mein Vater beschloss dann, dass wir von Kabul wegziehen bzw. nach Kunduz umziehen. Wir wohnten dann in XXXX und wollten dort ein neues Geschäft aufbauen. Wir lebten zwei bis drei Monate dort. Als ich einmal vom Einkaufen heimkam, war niemand zu Hause. Davor erwähnte schon mein Vater, dass diese bewaffneten Männer auch nach Kunduz kamen und uns fanden. Als ich niemanden zu Hause sah, fragte ich die Nachbarn und sie meinten, dass meine Mutter und meine Schwester flüchteten. Mein Vater und mein Bruder wurden von diesen Männern mitgenommen. Die Nachbarn rieten mir dann mich in Sicherheit zu bringen, weshalb ich nach Kabul zu meiner Tante fuhr. Ich erzählte ihr alles und sie versteckte mich dann bei ihr. Ich war eine Zeitlang bei meiner Tante und hörte nichts von meiner Familie. Meine Tante vereinbarte dann mit dem Onkel in London, dass ich mit Hilfe eines Schleppers das Land verlasse. Zwischen 60 und 75 Tage war ich Richtung Europa unterwegs.
LA: Gibt es sonst noch Gründe für Ihr Verlassen von Afghanistan bzw. gibt es sonst noch Gründe für Ihre Asylantragstellung bzw. Gründe, die Sie an einer Rückkehr hindern?
VP: Nein.
LA: Haben Sie den Dolmetsch bisher einwandfrei verstehen können und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?
Wenn dies der Fall ist, dann bestätigen Sie dies mit Ihrer Unterschrift!
LA: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
VP: Nein.
LA: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht oder den Behörden?
VP: Nein.
LA: Gab es Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren?
VP: Nein.
LA: Sind Sie Mitglied einer Partei?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
VP: Nein.
LA: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?
VP: Nein.
LA: Wie weit ist Panjshir von Kabul entfernt?
VP: Drei Stunden mit dem Auto.
LA: Waren Sie dort in einem Internat?
VP: Nein, ich lebte bei meiner Großmutter väterlicherseits.
LA: Und nur in den Ferien waren Sie in Kabul?
VP: Ja.
LA: Von wann bis wann gingen Sie in Panjshir in die Schule?
VP: Mit sechs Jahren begann ich mit der Schule und ging ich neun Jahre in die Schule.
LA: In welchem Jahr beendeten Sie den Schulbesuch in Panjshir?
VP: Das Jahr weiß ich nicht. Als ich nach Österreich kam, war das Jahr 2013. Ich war in der neunten Klasse, jedoch schloss ich diese aufgrund der Probleme nicht ab.
LA: Warum wissen Sie nicht in welchem Jahr bzw. Monat Sie die Schule abbrachen? Dies ist doch noch nicht so lange her.
VP: Ich schätze, dass es im Jahre 2012 war. Den Monat weiß ich nicht. Es war im Winter.
LA: Wann war dies, als zwei Mal bewaffnete Männer bei Ihnen zu Hause in Kabul waren?
VP: Im Winter 2012, als ich das letzte Mal zu Besuch bei meinen Eltern war.
LA: Wie lange dauern diese Ferien?
VP: Drei bis vier Monate. Im Winter sind die Schulen geschlossen.
LA: Wie weit war das Geschäft von Ihrem Haus entfernt?
VP: Etwa dreißig Minuten Fußmarsch.
LA: Wie konnten Sie dann beobachten, dass zwei Mal bewaffnete Männer bei Ihnen zu Hause waren?
VP: Freitags ist bei uns Feiertag und waren wir nicht im Geschäft. Ich konnte diese Männer bei uns zu Hause sehen.
LA: Wie viele Männer kamen zu Ihnen nach Hause?
VP: Zwischen vier und fünf Personen. Es waren beim ersten und beim zweiten Mal die gleichen Personen. Es war derjenige dabei, der meine Schwester heiraten wollte und seine Bodyguards.
LA: Welchen Beruf hatte dieser, der Ihre Schwester heiraten wollte?
VP: Das weiß ich nicht. Ich wusste nur, dass sie sehr mächtig und reich sind.
LA: Woher wissen Sie, dass diese mächtig und reich sind?
VP: Sie waren sehr bekannt. Alle habe diese gekannt als Mafia oder Schlepperbande.
LA: Wie heißen diese?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Warum nicht, wenn diese so bekannt sind?
VP: Mich interessierte dies überhaupt nicht. Ich bekam nur mit, dass sie bekannt sind. Wie diese heißen, weiß ich nicht.
LA: Was sagte Ihr Vater zu diesen Männern als diese bei ihm erschienen?
VP: Er lehnte die Heirat ab, weil meine Schwester drohte sich umzubringen, falls sie diesen Mann heiraten müsse. Dieser Mann war auch viel älter als meine Schwester.
LA: Warum wollte dieser Mann gerade Ihre Schwester heiraten?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Wie lange war der Zeitraum vom letzten Erscheinen der Männer bis zum Umzug nach Kunduz?
VP: Etwa acht bis neun Tage.
LA: Was passierte mit dem Geschäft in Kabul?
VP: Wir hatten ein Lebensmittelgeschäft und war dies auf Miete. Wir machten einen Ausverkauf.
LA: Wer war der Vermieter des Geschäfts bzw. Gebäudes?
VP: Das weiß ich nicht. Mein Vater kannte ihn.
LA: Waren in diesem Gebäude noch andere Geschäfte oder nur das Lebensmittelgeschäft des Vaters?
VP: Es waren auch andere Geschäfte dort.
LA: Wie heißen die Geschäftsinhaber der umliegenden Geschäfte?
VP: Der eine Nachbar hieß XXXX, mit dessen Sohn war ich befreundet. Den Namen des anderen Nachbarn kenne ich nicht.
LA: Wie lange führte Ihr Vater das Geschäft in Kabul?
VP: Seit ich mich erinnern kann hatte er das Geschäft.
LA: Wie viele Einwohner hat XXXX?
VP: Ich weiß es nicht. Es hat aber viele Einwohner.
LA: Warum zogen Sie gerade nach XXXX?
VP: Weil es ein bisschen weiter entfernt und ruhiger ist. Wir dachten, dass wir von den Männern dort Ruhe haben, jedoch fanden uns diese auch dort.
LA: Wie weit ist XXXX von Kabul entfernt?
VP: Mit dem Auto etwa sechs Stunden.
LA: Wie sollen diese Männer Sie in XXXX finden, zumal Sie keine berühmte Persönlichkeit sind?
VP: Ich weiß es nicht. Mein Vater weiß es bestimmt wie sie uns dort finden konnten. Vielleicht wurde es bekannt, als mein Vater das ganze Inventar des Geschäfts verkaufte und es daher bekannt wurde.
LA: Wie merkte Ihr Vater dies, dass diese bewaffneten Männer die Familie auch in Kunduz fanden?
VP: Ich schätze, dass sie meinen Vater besuchten und ihm sagten, dass sie meine Schwester mit Gewalt mitnehmen werden.
LA: Wie heißen diese Nachbarn, die Ihnen mitteilten, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester flüchteten und der Vater und der Bruder mitgenommen wurden?
VP: Das weiß ich nicht. Es war eine Frau. Ich hatte sonst keinen Kontakt zu ihr.
LA: Warum nahmen diese Männer Ihren Vater und den Bruder mit und die Schwester um die es eigentlich ging, nicht?
VP: Ich weiß es nicht. Ich war nicht dabei. Ich war im Geschäft und weiß nicht was vorgefallen war.
LA: Was passierte mit dem Geschäft in Kunduz?
VP: Ich ließ es einfach so zurück wie es war.
LA: Wie lange waren Sie danach bei der Tante in Kabul?
VP: Zwei bis zweieinhalb Monate. Ich verließ nicht ihr Haus und wartete auf eine Nachricht meiner Familie. Die Tante meinte dann, dass es gefährlich wäre, dass ich auch dort gefunden werden könne und würde es dann auch für sie gefährlich werden.
LA: Dann wäre doch das Leben der Tante auch in Gefahr, zumal diese auch mit Ihrer Familie verwandt ist?
VP: Diese Männer wissen von meiner Tante nichts, weshalb ich mich bei ihr verstecken konnte. Aus diesem Grund sagte sie zu mir, dass ich ausreisen soll um nicht auch sie in Gefahr zu bringen.
LA: Wann sahen Sie das letzte Mal Ihre Schwester und Ihre Mutter bzw. Ihren Vater und Ihren Bruder?
VP: In der Früh dieses Tages, als sie verschwanden und ich danach in das Geschäft ging.
LA: Erstatteten Sie Anzeige bezüglich dieser Bedrohung durch diese Männer?
VP: Nein, ich war zu jung und kannte mich damit nicht aus, weshalb ich nichts unternahm.
LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?
VP: Nein.
LA: Gab es in Afghanistan jemals Übergriffe gegen Ihre Person?
VP: Nein.
LA: Warum erwähnten Sie diese drohende Zwangsheirat Ihrer Schwester bei der Erstbefragung mit keinem Wort?
VP: Das erwähnte ich schon, dass ich die Information von meiner Mutter hatte.
LA: Es steht aber nicht in der Niederschrift vom 25.05.2013!
VP: Ich sagte es. Was protokolliert wurde, weiß ich nicht.
LA: Gibt es Beweise für Ihr Vorbringen?
VP: Nein, wie soll ich das beweisen.
LA: Wann beginnt eine neue Schulstufe in Afghanistan?
VP: In Hamal und dauerte diese bis zum Winter. Danach sind die Winterferien.
LA: Gingen Ihre Geschwister auch in die Schule?
VP: Ja, in Kabul.
LA: In welche Schule gingen diese?
VP: Das weiß ich nicht. Ich fragte sie nie danach in welche Schule sie gingen.
LA: Wie heißt der Ehegatte Ihrer Tante in Kabul?
VP: XXXX, den Familiennamen weiß ich nicht.
LA: Haben diese Kinder?
VP: Nur einen Sohn.
LA: Wie heißt dieser?
VP: Vielleicht XXXX, ich bin mir aber nicht sicher. Ich habe es vergessen.
LA: Wie heißt die Tante in Kabul?
VP: XXXX. Es ist eine Tante mütterlicherseits.
LA: Hat diese eine Telefonnummer?
VP: Ich habe sie nicht. Diese hat mein Onkel in London.
LA: Wie lautet die Telefonnummer des Onkels in London?
VP: Ich habe keine Telefonnummer von ihm. Er heißt XXXX und ist dies auch seine Skypeadresse.
LA: Seit wann ist dieser in London?
VP: Schon lange, wahrscheinlich schon seit damals als die Taliban noch die Macht hatten.
LA: Einerseits gaben Sie an, dass Sie im Sommer 2013 Afghanistan verlassen hätten, andererseits wiederum waren Sie im Mai 2013 schon in Österreich und hätte die Reise zweieinhalb Monate gedauert. Anfang März 2013 ist aber sicher nicht Anfang Sommer 2013.
VP: Ich kann jetzt nicht genau sagen, in welchem Monat ich ausreiste. Als ich jedoch wieder nach Kabul zog, waren die Ferien schon vorbei.
LA: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr passieren?
VP: Ich habe niemanden dort, meine Familie ist verschwunden. Die Männer werden versuchen auch den Rest der Familie, mich, zu finden. Meine Tante mütterlicherseits zog auch um und erzählte mir dies mein Onkel aus London. Mein Onkel meinte, dass meine Familie vielleicht Richtung Iran unterwegs ist.
LA: Haben Sie etwas dagegen, dass Ihre Angaben über die österreichische Botschaft überprüft werden unter Einsichtnahme in Ihre Identität?
VP: Nein.
LA: XXXX ist ein Stadtteil, ist irgendetwas Besonderes in der Nähe oder eine Straßenbezeichnung?
VP: Nein, es waren dort nur Häuser.
LA: Wie heißt die Moschee, die sich in der Nähe des Hauses befindet?
VP: Irgendetwas mit XXXX und noch etwas. Ich kann mich nicht genau erinnern.
LA: Wie hieß das Geschäft Ihres Vaters in Kabul bzw. in XXXX?
VP: Es hieß nur Lebensmittelgeschäft.
LA: In welcher Straße befand sich dieses Geschäft in XXXX bzw. in Kabul?
VP: Sowohl in Kabul als auch in XXXX gab es keine Straßenbezeichnung.
LA: Wie erklärt man dann zum Beispiel einen Lieferanten die Adresse des Geschäfts?
VP: Es gibt keine Lieferanten. Man kauft die Ware in einem Großmarkt oder es kommen Wagen mit Waren und man kauft diese vor Ort.
LA: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
VP: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?
VP: Ja.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht angesprochen wurde?
VP: Ich habe alles vorgebracht.
. . ."
Mit E-Mail vom 30.06.2014 richtete die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgendem Wortlaut:
"1) Kann erhoben werden, ob der AW tatsächlich mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX, Provinz Kunduz, lebte? XXXX wäre etwa sechs Stunden mit dem Auto von Kabul entfernt. Die Eltern heißen XXXX (etwa 45 Jahre) und XXXX (etwa 38 Jahre). Der Bruder heißt XXXX (etwa 13 Jahre) und die Schwester heißt XXXX (etwa 19 Jahre). Falls ja, wohnt seine Familie nach wie vor dort? Zu welchem Bezirk XXXX gehört, wisse der AW nicht. In der Nähe seines Hauses würde sich ein Gefängnis befinden, dieses hätte jedoch keinen Namen. Lebt seine Familie nach wie vor dort?
Mit E-Mail vom 26.11.2014 erging die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Es gebe zwei Ortschaften mit dem Namen XXXX, wobei eine in 15minütiger Entfernung der Stadt Kunduz liege, die andere liege im Distrikt XXXX. Der von der Staatendokumentation beauftragte Rechercheur sei in ersteres Dorf gereist, wobei dieses in einer sehr unsicheren Region liege. Eine Familie mit dem Namen des Beschwerdeführers sei den Bewohnern der Gegend nicht bekannt, es sei möglich, dass diese bloß kurze Zeit dort gelebt habe. Zwar sei einem Bewohner, dass einmal ein Mann mit den Vornamen des Vaters in dem Dorf gelebt habe, er habe ihn allerdings schon eine Weile nicht gesehen. Mehrere Familien seien von Taliban bedroht worden. In das zweite gleichnamige Dorf habe der Rechercheur nicht reisen können, weil die Sicherheitslage dort zu prekär sei.
In Bezug auf die zweite Fragestellung könne die Staatendokumentation die Herkunft des Beschwerdeführers nicht verifizieren, da es sich bei XXXX um einen sehr rasch wachsenden Distrikt handle. Viele Gebäude seien zerstört worden um einen neuen Stadtteil aufzubauen.
Am 02.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt erneut einvernommen. Dabei gab er soweit wesentlich Folgendes an:
" . . .
Vorhalt: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass nach wie vor die Verpflichtung zur Mitwirkung und zur wahrheitsgemäßen Aussage besteht und dass unwahre Angaben oder die Vorlage falscher Beweismittel strafbare Konsequenzen und Auswirkungen auf Ihr Asylverfahren haben. Ebenso unwahre Identitätsangaben.
Antwort: Ich habe verstanden.
Frage: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag?
Antwort: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, am mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten. Ich möchte aussagen und kann mich auf das Geschehen konzentrieren und erinnern. Ich spreche schon deutsch, ich gehe derzeit in die Hauptschule und mach e den Anschluss nach in drei Monaten werde ich fertig sein.
Frage: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie Einwände gegen dieselbe
Antwort: Ich verstehe den Dolmetscher gut und habe nichts gegen diese einzuwenden.
Frage: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?
Antwort: Nein.
Frage: Wovon wollen Sie denn leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben könnten?
Antwort: Etwa als Kfz Mechaniker, ich habe eine Aussicht auf ein Lehrstelle in XXXX.
Frage: Wurden Sie je in einem Krankenhaus behandelt oder standen sonst je in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?
Antwort: Ich bin nie in oder dauernder ärztlicher Behandlung gestanden, ich bin immer gesund gewesen und bedarf auch keiner aktuellen medizinischen Behandlung.
Frage: Können Sie nun noch weitere Beweismittel insbesonders zu Ihrem behaupteten Aufenthaltsorten in Afghanistan vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Sie gaben zuletzt an, dass Sie in Panshir in die Schule gegangen wären, wo wohnten Sie zu dieser Zeit genau und bis wann?
Antwort: Wir lebten in XXXX, in der Hauptstadt von Panshir und gingen von dort 2013 nach Kabul, dann kam ich her.
Frage. Lebten Sie außer in XXXX und in Kabul sonst noch wo?
Antwort: Ja, ein paar Monate in Kunduz in XXXX für zwei oder drei Monate.
Frage: Wann in etwa lebten Sie dort?
Antwort: von Hamah (1. Monat) bis Jauza (3. Monat) im Jahr 2013.
Frage: Stammt Ihre Familie aus dieser Provinz Panshir?
Antwort: Ja, der Vater, die Mutter ist aus Kabul. In Panshir habe ich noch die Großmutter.
Frage: Wo und wovon leben Ihre Angehörigen in Kabul?
Antwort: In Kabul leben derzeit Onkeln und Tanten, meine Eltern leben derzeit im Iran an der türkischen Grenze. In Kabul hatten wir ein Miethaus. Wir lebten damals vom Einkommen aus dem Handel meines Vaters (Lebensmittelgeschäft), dieses wurde zerstört und existiert nicht mehr.
Frage: Wann wurde dieses Geschäft zerstört?
Antwort: Nach unserer Flucht nach Kunduz, ich erfuhr das vom Onkel.
Frage: Wann gingen Ihre Eltern aus Kabul weg?
Antwort: 2013 kurz nach mir. Ich habe keinen Kontakt zu den Eltern, ich weiß das durch meinen Onkel in London.
Frage: Und die Geschwister, was machen diese?
Antwort: Sie gingen mit den Eltern. In Kabul habe ich keine Geschwister mehr.
Frage: Haben Sie Kontakt zu den Onkeln und Tanten in Kabul?
Antwort: Ja, per Skype, der Onkel arbeitet mit den Amerikanern zusammen und sie leben davon und haben ein eigenes Haus. Ich habe zu diesen eine gute Beziehung.
Frage Wohin nach Kunduz genau siedelten Sie dabei?
Antwort: Nach XXXX.
Frage: Wie genau kamen Sie dorthin nach XXXX?
Antwort: Mit einem Mietwagen.
Frage. Beschreiben Sie mir die Strecke?
Antwort: Von Kabul zur Stadt Kunduz und dann ging ich alleine zu meiner Tante mütterlicherseits zurück nach Kabul Stadtteil XXXX.
Frage: Wie kamen Sie von der Stadt Kunduz nach XXXX? Wieweit weg ist XXXX von Kunduz?
Antwort: Es ist eine Fahrt von etwa 30 bis 40 Minuten von Kunduz bis man nach XXXX kommt.
Frage: Wo genau in XXXX lebten Sie damals?
Antwort: In einem Miethaus direkt im Zentrum von XXXX. Mein Vater betrieb dort auch ein Lebensmittelgeschäft auf dem Markt, wie der Markt heißt, weiß ich nicht.
Frage: Haben Sie zum bisherigen Sachverhalt von etwas von sich aus zu ergänzen oder zu berichtigen?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nannten Sie diese Gründe nicht schon früher?
Antwort: Die Tante und der Onkel, der bei den Amerikanern arbeitet werden in die USA gehen, weil es Ihnen die Amerikaner empfohlen haben.
Vorhalt: Hinsichtlich dieses Ortes XXXX wurde eine Recherche vor Ort durchgeführt, diese ergab, dass Sie und Ihre Familie in XXXX völlig unbekannt sind! (dem AW wird die entsprechende Passage aus dem Recherchebericht vorgelesen). Sie konnten daher nie unter den von Ihnen genannten Umständen dort gewesen sein! Nehmen Sie dazu Stellung!
Antwort: Als wir dort waren hatten wir keine Bekannten und hielten uns nicht lange dort auf.
Vorhalt: Ihre Rechtfertigung ist nicht plausibel. Sie gaben zuvor an, dass der Vater dort ein Geschäft betrieb!
Antwort: Es kann sein, dass er sich bemüht hat, ein Geschäft aufzumachen, vielleicht ist es ihm nicht gelungen!
Vorhalt: Es werden die aktuellen Erkenntnisquellen des Bundesasylamtes zu Afghanistan vorgelegt. Diese Quellen berufen sich vorwiegend auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch US-Behörden wie das DOS, wie auch mehreren NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Daraus geht hervor, dass Sie als junger und gesunder Mann dort leben können. Zudem ist auch mangels glaubhaften zugrunde liegenden Vorfalles davon auszugehen, dass Sie noch weiter reichende familiäre Anbindungen in Kabul haben und diese für Ihren Aufenthalt nützen können!
Frage: Ihnen wird nun ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ebenso wie in den Verwaltungsakt Einsicht und schriftlich zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.
Antwort: Ich möchte eine schriftliche Stellungnahme einbringen.
Frage: Fühlten Sie sich während der Einvernahme wohl, konnten Sie alles sagen?
Antwort: Ich habe alles gesagt und fühlte mich wohl und verstand den Dolmetscher sehr gut.
. . ."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Afghanistan Anfang Sommer 2013 verlassen zu haben. Die letzten zwei Monate vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer bei seiner Tante mütterlicherseits in Kabul verbracht. Vorher sei er mit seinen Eltern und Geschwistern für drei Monate in der Provinz Kunduz, Dorf XXXX, aufhältig gewesen. Vor dem Umzug in dieses Dorf habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie seit seiner Kindheit in Kabul, Stadtteil XXXX, gelebt und hätte sein Vater dort ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Er habe die Schule in Panshir besucht und dort bei der Großmutter väterlicherseits gewohnt. In den Ferien habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Familie in Kabul aufgehalten. Dabei hätte er zwei Mal beobachtet, dass bewaffnete Männer bei seiner Familie zu Hause erschienen wären und um die Hand seiner Schwester angehalten hätten. Die Familie des Beschwerdeführers hätte jedoch seine Schwester diesen Männern nicht geben wollen. Aus diesem Grund sei die Familie danach auch nach XXXX gezogen. Als der Beschwerdeführer einmal nach Hause gekommen sei, habe er niemanden zu Hause angetroffen. Zuvor hätte ihm sein Vater bereits erzählt, dass diese Männer den Aufenthaltsort in XXXX in Erfahrung gebracht hätten. Nachbarn hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Mutter und seine Schwester geflüchtet wären und der Vater und der Bruder von den Männern mitgenommen worden wären. Die Nachbarn hätten dem Beschwerdeführer weiters geraten, sich in Sicherheit zu bringen, weshalb er anschließend zu seiner Tante nach Kabul gezogen wäre, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Diese Tante hätte dann mit dem Onkel des Beschwerdeführers, der sich in London aufhalte, vereinbart, dass er mit Hilfe eines Schleppers Afghanistan verlasse.
Die Behauptung, dass bewaffnete Männer zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen wären, weil einer von denselben um die Hand seiner Schwester anhalten habe wollen, habe der Beschwerdeführer nur allgemein in den Raum gestellt, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden.
Hinzu trete, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten aufweise. Trotz Vorhaltes könne der Beschwerdeführer diesem nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten. Aus seiner Einvernahme am 28.02.2014 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer beobachten hätte können, als zwei Mal bewaffnete Männer zu ihm nach Hause gekommen wären und um die Hand seiner Schwester anhalten hätten wollen. Aus der Erstbefragung vom 25.05.2013 gehe dies hingegen überhaupt nicht hervor. Er habe damals lediglich erwähnt, dass bewaffnete Männer alle zwei Wochen in das Geschäft seines Vaters gekommen seien, den Grund hiefür wisse der Beschwerdeführer nicht. Danach hätte der Vater des Beschwerdeführers das Geschäft verkauft und sei der Beschwerdeführer mit der Familie nach Kunduz übersiedelt. Auf entsprechenden Vorhalt habe der Beschwerdeführer bloß lapidar entgegnet, dass er dieses im Rahmen der Erstbefragung sehr wohl erwähnt hätte. Das Bundesamt wertete dies als reine Schutzbehauptung. Hätte der Beschwerdeführer dies erwähnt, wäre es einerseits niedergeschrieben worden und wäre andererseits nicht geschrieben worden, dass der Vater des Beschwerdeführers ihm den Grund für das Erscheinen der bewaffneten Männer nicht gesagt hätte. Hätten diese Männer tatsächlich ein Interesse an seiner Schwester gehabt, so sei es naheliegend, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Männer seine Schwester und nicht seinen Vater und seinen Bruder mitgenommen hätten. Auch die Festnahme dieser beiden werde bezweifelt, weil der Beschwerdeführer am 02.03.2015 angeführt habe, dass sich seine Eltern und Geschwister im Iran an der türkischen Grenze aufhielten. Eine weitere Ungereimtheit sei, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2014 behauptet habe, Anfang Sommer 2013 Afghanistan verlassen zu haben und könne dies aber nicht sein, weil der Beschwerdeführer bereits im Mai 2013 in Österreich gewesen sei und den Asylantrag gestellt habe. Bei einer Ausreise aus dem Heimatland handle es sich um ein einschneidendes Ereignis, weshalb es einer Person zuzumuten sei, den Monat und das Jahr richtig angeben zu können, zumal der Beschwerdeführer auch kein Analphabet sei. Er könne die Monate richtig aufsagen. Gegen seine Glaubwürdigkeit spreche weiters, dass er am 02.03.2015 angeführt habe, in XXXX/Panshir gelebt zu haben und von dort im Jahre 2013 nach Kabul gezogen zu sein. In XXXX hätte er von Hamal (1. Monat) bis Djausa (3. Monat) des Jahres 2013 gewohnt. Diese Aussagen würden sich jedoch wiederum nicht mit jenen vom 28.02.2014 decken, aus welchen hervorgehe, dass lediglich der Beschwerdeführer in Panshir gewesen sei und seine Familie in Kabul. Diese Aufenthalte könnten einerseits aufgrund der Widersprüchlichkeiten nicht der Wahrheit entsprechen und andererseits nicht, weil der Beschwerdeführer bereits am 25.05.2013 in Österreich den Asylantrag gestellt habe.
Auffallend sei weiters, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet habe, dass diese bewaffneten Männer so bekannt sein sollen, andererseits seine Informationen über diese jedoch äußerst dürftig ausgefallen seien. Hiezu habe er gemeint, dass ihn nicht interessiert hätte, wer diese Männer seien. Dies sei insofern nicht nachvollziehbar, als eine Person daran interessiert sei, wer die Verfolger ihrer Schwester seien.
Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich das von ihm geschilderte Problem in Kunduz gehabt haben, sei es nicht nachvollziehbar, warum er nicht bei seiner Tante in Kabul hätten bleiben können. Der Beschwerdeführer sei keine berühmte Persönlichkeit, sodass er von diesen bewaffneten Personen nicht gefunden worden wäre bzw. gehöre er auch nicht zu deren Hauptzielen. Er habe zudem selbst angegeben, dass diese bewaffneten Männer nichts von seiner Tante wüssten.
Zusammenfassend sei bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen bei objektiver Betrachtung glaubhaft hervorgehen würde, dass er gegenwärtig in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt sei, nicht festgestellt werden könnten.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen der GFK vorzubringen oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung darzutun.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers i. S. d. § 8 AsylG vorliege. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, wo die Lage für afghanische Verhältnisse relativ "ruhig" sei. Die Hauptziele von Angriffen seien meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte. Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit hätten die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul habe sich verändert, speziell im letzten Jahr habe es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei nicht unbedingt eine Person, die ein Hauptziel von Angriffen sei. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig, ihm drohe kein reales Risiko im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu kommen. Er könne sich auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen (Onkel und Tanten) verlassen, zu denen er auch eine gute Beziehung habe und auch realistisch nach Kabul gelangen, wo er mit den infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. Letztlich stehe dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten. In diesem Zusammenhang verweist das BFA darauf, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 67 AsylG zum Beispiel auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden könne.
Eine völlige Perspektivlosigkeit könne für den Beschwerdeführer nicht erblickt werden. Ziel der subsidiären Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen zu beschützen, sondern einzig und allein,Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei bzw. sein müsse, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Daran vermöge auch der Umstand, dass in Afghanistan gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen, welche in Österreich geboten werden, nicht geboten würden, nichts zu ändern. Zusammenfassend ergebe sich aus den Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
Im gegenständlichen Fall hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reiche nicht aus, sondern es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der EGMR habe für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine genommen bereits eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder in von den ZPMRK Nr. 6 und 13 gewährleisteten Rechten verletzt. Weder drohe im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen.
Zudem habe der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und könne er somit auch wieder in seinen Familienverband aufgenommen werden.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihm gemäß § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen gewesen sei, zumal weder sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet sei, noch er Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel sei. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht.
Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage in seinem Fall 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er wisse nicht, ob seine Familie noch am Leben sei, und wenn sie noch am Leben sei, wisse er nicht, wo sie sei. Er habe sonst niemanden in Afghanistan, die einzige Tante, die der Beschwerdeführer habe, sei mit ihrem Mann nach Amerika ausgewandert. Sein Leben sei in Afghanistan nach wie vor in Gefahr, er würde von "diesen Männern" entführt und verfolgt. Er sei seit ca. zwei Jahren in Österreich und habe er sich in dieser Zeit "voll integriert". Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche auch Deutsch. Er sei auch sozial gut vernetzt. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil sein Leben in Gefahr sei. Er wolle in Österreich bleiben, hier fühle sich der Beschwerdeführer zuhause. Er sei bemüht, sich zu integrieren auch halte er sich an die österreichischen Gesetze, seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sei er nicht straffällig geworden und würde er das auch nicht. Er werde sich immer bemühen sich zu integrieren.
In der von der zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Parteienvertreterin eingebrachten Beschwerdeergänzung vom 03.02.2016 führt diese aus, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Bei der Erstbefragung sei der Beschwerdeführer dazu angehalten worden, sich kurz zu halten, weshalb er diesen Aspekt seines Fluchtvorbringens nicht zu Protokoll gegeben habe. Gesetzlich sei nicht vorgesehen, dass Asylwerber im Zuge der Erstbefragung näher zu den Fluchtgründen befragt würden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen sei. Weiters sei es kein Widerspruch, dass der Vater dem Beschwerdeführer nicht gesagt habe, dass die Männer seine Schwester hätten heiraten wollen und dies der Beschwerdeführer trotzdem gewusst habe, weil er dies zu einem späteren Zeitpunkt in Kunduz erfahren habe. Auch sei nachvollziehbar, dass diese Männer den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers, nicht aber dessen Mutter und Schwester mitgenommen hätten, weil zum Zeitpunkt der Entführung die Schwester und die Mutter nicht zuhause gewesen seien. Der Widerspruch, dass der Beschwerdeführer einmal davon gesprochen habe, dass er gesagt habe, dass "wir" von Panshir nach Kabul gegangen wäre, und an anderer Stelle gemeint habe, dass er alleine nach Kabul gegangen sei, sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Wenn das BFA es als nicht nachvollziehbar bezeichne, dass der Beschwerdeführer seine "Bedroher" als bekannte Männer beschrieben habe, jedoch er wenig über sie wisse, sei dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer aus der Bewaffnung der Männer und aus deren Art, mit Waffen umzugehen, geschlossen habe, dass es sich um wichtige Männer handle. Da sich die Familie des Beschwerdeführers nicht in Afghanistan aufhalte, würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, im Falle einer Rückkehr mangels ausreichenden familiären Rückhalts in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Am 15.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
"RI: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Wegen der bewaffneten Menschen, die meinen Vater belästigt haben. Nachdem mein Vater belästigt worden war, zogen wir nach Kunduz, dort gingen die Belästigungen weiter. Sie haben uns in Kunduz aufgespürt. Meinen Bruder und meinen Vater nahmen sie mit. Meine Schwester und meine Mutter sind auch geflüchtet. Zu dem Zeitpunkt, als diese Vorfälle passiert, als mein Bruder und mein Vater mitgenommen wurden und meine Schwester und meine Mutter geflüchtet sind, war ich einkaufen. Aus diesem Grund kann ich nicht genau sagen, was dort passiert ist. Als ich zurückkehrte hat mir ein Nachbar erzählt, was passiert ist. Ich wusste dann nicht mehr was ich tun sollte, darum ging ich zu der Tante mütterlicherseits nach Kabul. Man hat mir gesagt, dass mir dort auch Gefahr drohe. Aus diesem Grund ging ich zu meiner Tante mütterlicherseits nach Kabul. Eine Zeit lang blieb ich bei meiner Tante mütterlicherseits. Als ich dann von meiner Familie nichts mehr hörte, sprach meine Tante mütterlicherseits telefonisch mit meinem Onkel mütterlicherseits der in London wohnte und vereinbarten, dass ich aus Afghanistan ausreise. Dann wurde meine Reise organisiert.
RI: Ist das alles?
BF: Ja.
RI: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?
BF: Im Moment weiß ich das nicht. Ich habe Kontakt zu meinem Onkel mütterlicherseits, der in London lebt, er sagt mir aber darüber nichts.
RI: Wie soll ich das verstehen? Warum erzählt Ihnen Ihr Onkel nichts über Ihre Familie in Afghanistan?
BF: Ich frage ihn immer wieder und er sagt mir, dass ich mir keine Sorgen machen solle. Entweder ist meine Familie im Iran oder in der Türkei.
RI: Was ist mit Ihrer Großmutter väterlicherseits?
BF: Sie lebte in Pansher. Ich war bei ihr und dort habe ich die Schule besucht. In den Ferien bin ich dann zu meiner Familie nach Kabul. Mein Onkel mütterlicherseits hat mir aber erzählt, dass meine Großmutter verstorben ist.
RI: Haben Sie dort in einem Haus gewohnt, das Ihrer Familie gehört?
BF: Das Haus gehörte meinen Großeltern.
RI: Was ist mit Ihrem Großvater?
BF: Er ist schon lange verstorben.
RI: Haben Sie sonstige Verwandte in Afghanistan? Onkel, Tante, etc.?
BF: Ich hatte nur eine Tante mütterlicherseits, bei der ich gewohnt hatte. Sie lebte damals in XXXX. Sie ist aber mit ihrem Mann nach Kanada ausgewandert.
RI: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Wenn ich zurückkehren müsste, könnte ich nicht in Kunduz leben. Da Kunduz unter der Kontrolle der Taliban ist. Sie haben immer wieder Kunduz erobert. In Kabul habe ich niemanden. Und abgesehen davon, sind diese Leute sehr mächtig bzw. einflussreich. Sie würden mich in Kabul auch finden.
RI: Warum könnten Sie nicht auch wieder in die Provinz Pansher gehen?
BF: Ich habe dort niemanden, meine Großeltern sind bereits verstorben. Ich habe dort nur die Schule besucht und deshalb kenne ich dort niemanden.
RI: Wenn man die Schule besucht, wird man etliche soziale Kontakte knüpfen?
BF: Ich kannte dort nur meine Klassenkammeraden und Pansher ist zwei bis drei Stunden von Kabul entfernt. Ich meine damit, dort könnten mich auch die Leute von Kabul aus finden.
RI: Warum sollten diese Leute Sie suchen?
BF: Sie hatten Probleme mit meinem Vater. Aus diesem Grund wollen sie durch mich bzw. über mich Zugang zu meiner Familie finden, um ihnen auch Probleme zu machen.
RI: Welche Probleme hatte Ihr Vater mit diesen Leuten?
BF: Zu Beginn habe ich es nicht gewusst. Später hat mir meine Mutter erzählt, dass diese Leute meine Schwester zur Frau haben wollten und mein Vater sich geweigert hätte, da diese Menschen keine guten Menschen seien.
RI: Wann haben Sie das von Ihrer Mutter erfahren?
BF: Sie erzählte mir das in Kabul und dann gingen wir nach Kunduz. Mein Vater hat mir das nicht erzählt.
RI: Hatten Sie selbst auch jemals Kontakt zu diesen Leuten?
BF: Mein Vater ließ das nicht zu, dass ich mich diesen Menschen nähere. Ich habe sie jedoch ein paar Mal zu uns kommen sehen, direkten Kontakt hatte ich zu ihnen nicht.
RI: Wann haben Sie denn das gesehen?
BF: Als ich in den Ferien zu Hause war und freitags bei uns ein Feiertag war, habe ich das wahrgenommen. Sie sind auch freitags immer zu uns gekommen.
RI: Wie oft sind denn diese Personen gekommen, wenn Sie von immer sprechen?
BF: Ich habe sie selbst zweimal kommen gesehen. Ich bin aber in Pansher zur Schule gegangen, aber sie sind dann öfters gekommen und ich war nicht da.
RI: Heißt das, diese Personen sind nochmals zu Ihrer Familie gekommen, als Sie sie gesehen hatten?
BF: Nein, danach hat mein Vater gemeint, dass es dort für uns nicht mehr sicher ist und dann gingen wir nach Kunduz.
RI: Was meinen Sie mit, "aber sie sind dann öfters gekommen und ich war nicht da"?
BF: Ich war in Pansher. Sie sind während dieser Zeit öfter gekommen, ich habe das aber nicht gesehen, weil ich in Pansher war.
RI: Woher wissen Sie dann das, dass sie öfters gekommen sind?
BF: Zweimal habe ich sie gesehen und als beschlossen wurde, dass wir nach Kunduz gehen, hat mir meine Mutter erzählt, dass es deshalb sei, weil diese Leute öfters kommen würden und meinem Vater drohen würden.
RI: Warum sind Sie damals nicht wieder in die Provinz Pansher gegangen?
BF: Meine Familie meinte, dass wir alle gemeinsam nach Pansher gehen sollen.
RI: Schildern Sie mir die beiden Vorfälle, als die Männer gekommen sind und Sie das beobachtet haben?
BF: Ich habe gesehen, dass bewaffnete Leute zu uns kamen. Ich war zu Hause im Zimmer.
RI: In welchem Zimmer?
BF: Im Wohnzimmer. Sie waren bewaffnet und gingen dann mit meinem Vater ins Zimmer.
RI: In welches Zimmer?
BF: In das Zimmer, wo ich mich befand. Mein Vater sagte mir dann, ich solle gehen.
RI: Wie viele Personen waren das?
BF: Die Person war nie allein. Es war die Person mit vier bis fünf Leibwächtern.
RI: Wieso können Sie das nicht genau sagen, Sie waren ja in diesem Zimmer?
BF: Das kann ich nicht genau sagen.
RI: Womit waren die bewaffnet?
BF: Mit Kalaschnikows.
RI: Alle?
BF: Manche von denen trugen Kalaschnikows, manche nicht. Die anderen trugen vielleicht Pistolen.
RI: Wann war das, als Sie das, das erste Mal beobachtet haben?
BF: Ich glaube, das war im Jahr 2012.
RI: Näher können Sie das nicht sagen, war es Anfang des Jahres oder Ende des Jahres?
BF: Es war eher am Anfang des Jahres.
RI: Wann sind sie dann das nächste Mal gekommen, wieviel Zeit war da dazwischen?
BF: Zirka zwei Wochen danach, genau weiß ich es nicht mehr. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Was die Jahre anbelangt, habe ich etwas Probleme damit. Ich kann das nicht so genau sagen.
RI: Wann ist Ihre Familie nach Kunduz gezogen?
BF: Es war 2012, im selben Jahr. Wie gesagt, die genauen Daten kann ich nicht angeben. Bei dem letzten Interview wurde ich auch gefragt welches Jahr, welches Datum, ich sagte, ich weiß es nicht. Sie sagten, ich solle es ungefähr sagen.
RI: Wann sind Sie denn nach Kunduz gezogen, bezogen auf den letzten Vorfall, den Sie beobachtet haben?
BF: Es ist nicht viel Zeit vergangen. Nach ein paar Tagen.
RI: Wie lange hat sich Ihre Familie in Kunduz aufgehalten?
BF: Zirka drei bis vier Monate.
RI: Ab wann waren Sie bei Ihrer Tante in Kabul?
BF: Ich habe eine Zeit lang in Kabul gelebt bei meiner Tante. Zirka zwei Monate oder etwas mehr und als wir dann von meiner Familie nichts mehr hörten, wurde beschlossen, dass wir Afghanistan verlassen.
RI: Wann war denn das, als Sie von Kunduz nach Kabul gegangen sind?
BF: Ende 2012. Nicht so ganz Ende. Zwei oder drei Monate habe ich dort gelebt und dann bin ich hier her gekommen. Als ich ausgereist bin, war dann Frühling.
RI: Zeitlich schaffen wir das nicht so, wenn das Ganze in der ersten Jahreshälfte 2012 begonnen hätte?
BF: Ich habe Probleme mit dem Datum.
RI: Wer ist diese Person, die Ihre Schwester heiraten will?
BF: Ich kenne die Person nicht, aber so wie ich beobachtet habe und sie bewaffnet gesehen habe, gehören der Talibangruppierung an. Sie sind keine guten Menschen. Aus diesem Grund weigerte sich mein Vater.
RI: Dass diese Person den Taliban angehört, sagen Sie heute das erste Mal?
BF: So wie sie aussahen, vermute ich dass sie den Taliban angehören. In Afghanistan tragen keine anderen Menschen Kalaschnikows.
RI: Hat Ihnen Ihr Vater nicht erzählt, wer diese Person ist?
BF: Er wollte nicht, dass ich etwas darüber weiß.
RI: Hat Ihnen Ihre Mutter nicht erzählt, wer diese Person ist?
BF: Sie erzählte mir, dass diese Leute keine guten Leute wären. Aus diesem Grund weigerte sich mein Vater meine Schwester mit dieser Person zu verheiraten.
RI: Wer genau hat Ihnen erzählt, was in Kunduz vorgefallen ist, nachdem Ihre Familie verschwunden war.
BF: Mein Onkel mütterlicherseits. Mit dem habe ich Kontakt. Ich habe auch Kontakt zu meiner Tante mütterlicherseits in Kanada, sie erzählt aber nicht viel darüber.
RI: Ich habe eigentlich gemeint, als Sie damals in Kunduz nach Hause gekommen sind und Ihre Familie war nicht da?
BF: Der Nachbar hat mir erzählt, dass mein Bruder und mein Vater verschleppt wurden und dass meine Mutter und meine Schwester geflüchtet sind, ob das der Wahrheit entspricht, weiß ich aber nicht.
RI: Wie heißt dieser Nachbar?
BF: Ich weiß es nicht, ich habe nichts mit ihm zu tun.
RI: Wie hat er ausgesehen? War er jung, war er alt?
BF: Zwischen 40 und 45 Jahren war er. Sie hatte schwarze Haare, es war nicht ein Mann, sondern es war eine Frau.
RI: Warum haben Sie in Ihrer Beschwerdeergänzung angegeben, dass Sie erst in Kunduz erfahren hätten, dass sich die Probleme um die Verheiratung Ihrer Schwester gedreht hätte?
BF: In Kabul hat sie mir es erzählt, in Kunduz hat sie es mir genauer erzählt. In Kunduz habe ich dann mehr erfahren, dass es um meine Schwester ginge.
RI: Warum haben Sie in Ihrer ergänzenden Befragung angegeben, dass Sie von Hamal bis Jauza im Jahr 2013 in Kunduz gelebt hätten?
BF: Ich meinte, dass ich in Jauza zu meiner Tante mütterlicherseits ging. Zwei, drei Monate war ich bei ihr und dann bin ich hierhergekommen.
RI: Dann wären Sie erst Mitte/Ende Mai 2013 zu Ihrer Tante gegangen?
BF: Es war im fünften Monat nach gregorianischer Zeitrechnung, dass ich hierhergekommen bin. Zirka zwei Monate war ich unterwegs.
RI: Was haben Sie im Nachhinein über den Vorfall in Kunduz erfahren?
BF: Ich frage immer wieder, aber mein Onkel sagt mir nicht viel, nur dass meine Familie im Iran oder in der Türkei sei, aber ich weiß nicht, ob das stimmt, ob sie leben oder nicht leben.
RI an RB: Haben Sie Fragen?
RB: Nein.
RI: Sie sprechen Deutsch?
BF: Ja, ich habe in XXXX den Pflichtschulabschluss absolviert. Ich habe Deutschkurse besucht. Ich habe ein Jahr in der HAK/HASCH in XXXX absolviert. Ich habe ein Zeugnis bekommen, das ich nicht mithabe, aber eine Bestätigung. Ich wollte einen Beruf erlernen. Ich hatte keine Aufenthaltsberechtigung, weshalb ich das nicht konnte, mir wurde daher geraten, einen Schulabschluss zu machen.
RI: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich oder Verwandte?
BF: Nein, mein Onkel mütterlicherseits lebt in London.
RI: Was machen Sie derzeit hier in Österreich?
BF: Gar nichts. Ich habe noch keine Deutschkurse gefunden. Eine Schule kann ich nicht besuchen, weil ich dazu eine Aufenthaltsberechtigung benötige.
RI: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein, ich lebe in einer Asylwerberunterkunft.
RI: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: Ich mache Sport und lerne selbst zu Hause Deutsch.
RI: Engagieren Sie sich hier sozial, nehmen Sie etwa an einem Vereinsleben teil oder sind Sie in sonstigen Organisationen tätig?
BF: Nein, dort wo ich lebe, ist das nicht möglich. Ich habe auch keine Arbeitserlaubnis. Ich bin mit Freunden zur Berufsschule gegangen, aber man nahm mich dort nicht auf, weil ich keine Aufenthaltsberechtigung habe.
RI an RB: Haben Sie dazu Fragen?
RB: Nein.
Erörtert und zum Akt genommen werden: ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage A), ein Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B) sowie ein Bericht der UHNCR (Beilage C).
BF: In Kabul ist die Situation sehr schlecht. Kunduz steht unter dem Einfluss von den Taliban. Was soll noch geschehen?
RI: Wollen Sie zur allgemeinen Lage noch schriftlich Stellung nehmen?
Es wird ersucht um eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme, die gewährt wird.
RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF: Nein."
Mit Schreiben vom 15.09.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater eine schriftliche Stellungnahme ein, der sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt:
Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Die Provinz Kunduz, in der der Beschwerdeführer vor seiner Flucht gelebt habe, gehöre zu den Gebieten, in denen die Taliban auf dem Vormarsch seien.
Die Stadt Kunduz sei die erste Provinzhauptstadt, die seit 2001 von den Taliban eingenommen worden sei und zeige die temporäre Einnahme, dass die afghanische Armee nicht in der Lage sei, Zivilisten vor dieser Terrorgruppe zu schätzen. Bezüglich seiner Schwester wolle der Beschwerdeführer hinzufügen, dass die Situation der Frauen in Afghanistan trotz einiger Fortschritte prekär sei, Zwangverheiratungen, auch gegen den Willen der Eltern, seien, wenn auch rechtlich unzulässig, möglich. Diesbezüglich seien die Angaben bei seiner Einvernahme glaubwürdig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und lebte abwechselnd dort und in der Provinz Panjshir, wo er die Schule besuchte.
Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2013 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer absolvierte den Pflichtschulabschluss, er spricht einigermaßen Deutsch, lernt selbstständig Deutsch und betreibt Sport. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, er lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist gegenwärtig keinerlei soziales Engagement auf.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelne
37
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
16
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
68
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
50
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
217
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelne
40
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
69
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
103
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
94
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
352
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Quellen:
Die Provinz Panjshir
Gewalt gegen Einzelne
0
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
4
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
1
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
0
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
0
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
5
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Panjsher, fünf sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die Provinz Panjsher liegt von der Provinz Kabul 120 km entfernt. Bekannt als eine gebirgige Region, liegt sie zwischen den südöstlichen und den südlichen Bereichen des Hindu Kush Gebirges.
Die Provinz hat acht administrative Einheiten: Paryan, Khenj, Dara, Rokah, Anabah, Shota, Abshar und die Provinzhauptstadt Bazarak (Pajhwok o.D.r; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Provinzen Takhar und Baghlan liegen im Norden, Kapisa im Süden und die Provinzen Nuristan und Badakhshan im Osten (Pajhwok o.D.r). Die Bevölkerung der Provinz wird auf 153.487 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Es wird angenommen, dass 98% der Bevölkerung Tadschiken sind, mit einigen sunnitischen Hazara, die in den Distrikten Dara und Paryan leben. Es wird von einer kleinen Bevölkerungszahl der Kuchi berichtet (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Die Provinz ist seit den 90ern eine Hochburg des Widerstandes gegen die Taliban (Khaama Press 2.5.2014; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Des Weiteren, ist sie ethnisch gesehen eine homogene Provinz, die daher eine Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente wie den Taliban erschwert hat (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
Flüchtlinge in Afghanistan:
Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Quellen:
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Auf Grund kultureller Bedingungen sind die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und (iii) Erwerbsmöglichkeiten hat. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.
Zur Feststellung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen interne Schutzalternative für Personen mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit Behinderung und älterer Personen, ist es besonders wichtig zu überprüfen, ob die Mitglieder der (erweiterten) Familie oder der größeren ethnischen Gemeinschaft im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet willens und in der Lage sind, die besonderen Bedürfnisse der Person langfristig und bei Bedarf dauerhaft zu erfüllen.
Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne die oben dargestellten festgestellten spezifischen Vulnerabilitäten dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen.
In Hinblick auf unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte Kinder aus Afghanistan ist UNHCR der Auffassung, dass über die sinnvolle Unterstützung des Kindes durch seine (erweiterte) Familie oder größere ethnische Gemeinschaft im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet hinaus eine Neuansiedlung nachweislich im Kindeswohl liegen muss. Die Rückkehr unbegleiteter oder von ihren Eltern getrennter Kinder nach Afghanistan unterliegt ferner den Mindestgarantien gemäß der 2010 veröffentlichten Aide-mémoire:
Special Measures Applying to the Return of Unaccompanied and Separated Children to Afghanistan.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem bloß diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Abschluss einer Pflichtschule in Österreich wurde durch Urkunden belegt.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht ausreichend konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt. Als Beilage B wurde ein Bericht des über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan und als Beilage C die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender zum Akt genommen; für die Beilagen B und C gilt hinsichtlich ihrer Objektivität das zur Beilage A Gesagte.
Das Vorbringen, wonach eine konkrete Gefährdungssituation in Afghanistan bestanden habe bzw. besteht, konnte nicht festgestellt werden. So ist schon das Bundesamt davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts durchwegs bestätigt.
So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass schon das BFA zutreffend erkannte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung den Umstand, dass die Personen zum Vater des Beschwerdeführers gekommen seien, weil einer von diesen die Schwester des Beschwerdeführers habe heiraten wollen, nicht zu Protokoll gegeben hatte. In der Beschwerdeergänzung wird hierzu zwar darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Erstbefragung eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen nicht zu erfolgen hat, jedoch wies schon das BFA zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer von sich aus angab, dass ihm sein Vater nicht gesagt habe, was diese Leute von ihm gewollt hätten, er sei nach jedem Besuch dieser Leute besorgt gewesen, eines Tages habe sein Vater zu ihnen gesagt, dass er das Geschäft verkaufen müsse und sie nach Kunduz übersiedeln würden, da sie in Kabul nicht sicher seien, er also mehrfach zu erkennen gab, dass er nicht wüsste, weswegen diese Männer zu ihnen nach Hause gekommen wären, weswegen seine nachfolgenden Behauptungen in weiteren Einvernahmen, die Männer wären gekommen, weil einer von ihnen die Schwester des Beschwerdeführers habe heiraten wollen, nicht mit der Erstbefragung in Einklang zu bringen ist, zumal die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe das Motiv, weswegen die Männer gekommen seien, bereits bei der Erstbefragung erwähnt, angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer diese Befragung rückübersetzt wurde und er diese unterfertigte, nicht zu überzeugen vermag. Es bestehen daher schon von daher Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.
In weiterer Folge traten weitere Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten zutage, sodass letztlich von einem unglaubhaften Sachvortrag auszugehen war. So gab der Beschwerdeführer erstmalig beim Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass es sich bei diesen Männern um Taliban gehandelt habe, wogegen er im Verfahren der ersten Instanz zu Protokoll gab, dass diese Personen sehr bekannt gewesen seien, alle hätten diese gekannt, als Mafia- oder Schlepperbande, wobei er über Nachfrage zu Protokoll gab, dass er nicht wisse, wie diese hießen, sodass unterschiedliche Angaben zu den Bedrohern vorliegen.
In seiner Beschwerdeergänzung gab der Beschwerdeführer an, dass der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kunduz erfahren habe, dass diese Männer seine Schwester hätten heiraten wollen, wogegen er jedoch beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass seine Mutter ihm das in Kabul erzählt haben und dann seien sie nach Kunduz gegangen, sein Vater habe ihm das nicht erzählt, sodass zum Zeitpunkt, wann er denn erfahren habe, weshalb diese Männer gekommen seien, widersprüchliche Angaben vorliegen. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer zwar an, dass seine Mutter es ihm in Kabul erzählt habe, in Kunduz habe sie es ihm genauer erzählt, in Kunduz habe er dann mehr erfahren, dass es um seine Schwester ginge, doch vermag diese Rechtfertigung nicht zu überzeugen, besteht doch überhaupt kein Grund, in der Beschwerdeergänzung zu sagen, er habe davon erst in Kunduz erfahren, wenn er es im Grunde schon in Kabul erfahren hätte.
Weiters vermag der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Vorfälle auch nicht in einen schlüssigen chronologischen Zusammenhang zu bringen. Schon das BFA wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer angab, im Sommer 2013 Afghanistan verlassen zu haben, wogegen er jedoch bereits im Mai 2013 in Österreich gewesen sei und den Asylantrag eingebracht habe. In der Beschwerdeergänzung wird hierzu zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die afghanische Sommerzeit gemeint habe, die am 21.03. beginne, jedoch ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer am 02.03.2015 beim BFA zu Protokoll gab, dass er sich von Hamal (21. März bis 20. April) bis Jauza (22. Mai bis 21. Juni) im Jahr 2013 in Kunduz aufgehalten habe. Beim Bundesverwaltungsgericht vermeinte er dann, dass er am Anfang des Jahres 2012 erstmalig beobachtet habe, dass diese Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien, ca. zwei Wochen danach seien sie dann wiederum gekommen, einige Tage danach seien sie dann nach Kunduz gezogen, ca. drei bis vier Monate hätte sich die Familie in Kunduz aufgehalten, dann habe er eine Zeitlang in Kabul bei seiner Tante gelebt, ca. zwei Monate und dann habe er beschlossen, dass er Afghanistan verlasse. Über Nachfrage gab er an, dass er Ende 2012, nicht so ganz Ende, von Kunduz nach Kabul gegangen sei, zwei oder drei Monate habe er dort gelebt und dann sei er hierhergekommen, als er ausgereist sei, sei dann Frühling gewesen. Bei Beginn der Vorfälle in der ersten Jahreshälfte 2012 und einem Aufenthalt in Kunduz von maximal vier Monaten und einem maximalen Aufenthalt in Kabul von drei Monaten geht sich aber eine Ausreise im Frühling 2013 nicht aus. Ursprünglich hat er bei der Erstbefragung auch noch zu Protokoll gegeben, dass er vor sechseinhalb bis sieben Monaten seine Heimat schlepperunterstützt mit einem PKW verlassen habe, also im Oktober/November 2012), wogegen er jedoch beim BFA dies revidierte und dort behauptete, dass die Reise nach Österreich nur zweieinhalb Monate gedauert habe und nicht sechseinhalb Monate, in diesen sechseinhalb Monaten sei der Aufenthalt bei seiner Tante in Kabul miteingerechnet gewesen. Auch ist die ursprüngliche Angabe bei der Erstbefragung, die eine Ausreise Oktober/November 2012 ergeben hätte, mit seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht, wonach er im Frühling ausgereist sei, nicht in Einklang zu bringen. Insgesamt liegen hier sehr divergierende Angaben des Beschwerdeführers vor, die ebenfalls aufzeigen, dass der Beschwerdeführer durchwegs nicht bei der Wahrheit geblieben ist.
Schließlich sind auch seine Angaben zu seinen Familienangehörigen nicht plausibel, gab er hierzu vage schon beim BFA und auch beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass sich seine Familienangehörigen im Iran oder in der Türkei aufhielten, sein Onkel, mit dem er Kontakt habe, erzähle ihm nichts darüber, auch frage er seinen Onkel über den Vorfall in Kunduz, aber sein Onkel sage ihm nicht viel, doch kann nicht nachvollzogen werden, weswegen ihm sein Onkel nicht erzählen sollte, was in Kunduz vorgefallen sei, bzw. wo sich genau die Familie des Beschwerdeführers aufhalte, sodass insgesamt betrachtet auch in diesem Zusammenhang die Angaben des Beschwerdeführers unplausibel sind, weswegen auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Familie des Beschwerdeführers überhaupt außerhalb Afghanistans aufhältig ist.
Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass schon das Bundesamt im Ergebnis in zutreffender Weise aufgezeigt hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, und konnte der Beschwerdeführer diese Würdigung durch das Bundesamt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräften, vielmehr traten weitere Ungereimtheiten zutage, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation als nicht glaubhaft angesehen werden kann.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht glaubhaft, weshalb eine solche konkrete Bedrohungssituation nicht festgestellt werden konnte.
So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Hinsichtlich seiner Volksgruppe und Religionszugehörigkeit machte der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung geltend und lässt sich auch sonst keine solche erkennen, zumal aus den der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen eine solche nicht hervorgeht.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist aber nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR: Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ["Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there."] und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).
Selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, kann gegenwärtig von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, da nicht erkannt werden kann, weswegen derzeit die Person, die vor Jahren die Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollte, nunmehr dem Beschwerdeführer nachstellen sollte, nachdem sich nach den Angaben des Beschwerdeführers die Familie des Beschwerdeführers und damit auch seine Schwester im Iran oder in der Türkei aufhalten will. Eine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer ist somit auch von daher aktuell nicht ausreichend wahrscheinlich.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben dargetan hat sich aus der Beweiswürdigung ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist bzw. eine Verfolgung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht ausreichend wahrscheinlich ist, weshalb keinerlei Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, erkannt werden können. Demzufolge ergibt sich auch hier aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Verfolgungsgefahr. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, ergibt sich aber auch aus der allgemeinen Lage keine konkrete Verfolgungsgefahr. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen.
Hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen können, dass sie relevant sein könnten, ist festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Kabuls zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt ist durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstellt. Es kann aus den Feststellungen zu Kabul jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre. Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinen Angaben jedenfalls einen Bezug zu Kabul aufweist, er sich dort immer wieder aufgehalten hat und zuletzt bei seiner Tante in Kabul aufhältig war, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der in Afghanistan etwa neun Jahre die Schule besucht hat, mit den Begebenheiten in Kabul ausreichend vertraut ist, um nicht in eine ausweglose Lage zu geraten.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wie bereits oben dargetan bei seinen Angaben nicht bei der Wahrheit blieb, insbesondere tätigte er auch unplausible Angaben zu seinen nächsten Angehörigen, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass er in Kabul über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte verfügte, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.
Zudem ergibt sich aus den Feststellungen, dass UNHCR selbst im Fall einer inländischen Fluchtalternative davon ausgeht, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können. Anhaltspunkte, warum dies für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der sich selbst nach seinen Angaben immer wieder mit seiner Familie dort aufgehalten hat, der zuletzt bei seiner Tante in Kabul gelebt habe, nicht möglich sein sollte, bestehen nicht.
Überdies besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, auch in die Provinz Panjshir zurückzukehren, wo sich schon der Beschwerdeführer während seiner Schulzeit, also in den letzten Jahren seines Aufenthaltes in Afghanistan, aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer muss im Hinblick auf seinen Schulbesuch dort soziale Anknüpfungspunkte haben, die Provinz Panjshir ist nach den Feststellungen als sicher anzusehen, sie wird fast ausschließlich von Tadschiken, also der Volksgruppe, der der Beschwerdeführer angehört, bewohnt, und ist diese Provinz eine Hochburg des Widerstandes gegen die Taliban. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist die Provinz drei Autostunden von Kabul entfernt, und hat der Beschwerdeführer diese Reise bereits in jungen Jahren bewältigt, wenn er angab, dass er in den Ferien immer zu den Eltern nach Kabul gereist sei. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit offen steht, nach Kabul zurückzukehren, sondern auch in die Provinz Panjshir, wo schon nach den Feststellungen zur allgemeinen Lage nicht davon auszugehen ist, dass er seitens der Taliban bedroht wäre, weswegen auch von daher eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Asylgesetz nicht in Betracht kommt. Schwierige Lebensumstände reichen nicht für eine Schutzgewährung gemäß § 8 Asylgesetz aus.
Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Auch hier ist auf das Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hinzuweisen, worin der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten hat, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Ebenso ist hier auf die neueste diesbezügliche EGMR Judikatur zu verweisen, in der der EGMR diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt hat (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung i. S. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Mai 2013 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können.
Der Beschwerdeführer hat zwar einen Pflichtschulabschluss absolviert und verfügt über Deutschkenntnisse, lernt in seiner Freizeit Deutsch und betreibt Sport, geht aber in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, er ist nicht selbsterhaltungsfähig, er lebt von der Grundversorgung und weist gegenwärtig kein intensives soziales Engagement auf, sodass insgesamt betrachtet keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers festzustellen ist. Zudem verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige. Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine erst relativ kurze Zeit im Bundesgebiet aufhältig ist, wogegen er den größten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre und er seiner Heimat derart entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat auch vor dem Hintergrund der dort herrschenden schwierigen Verhältnisse nicht mehr zugemutet werden könnte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weil nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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