W178 2123425-1•BVwG W178 2123425-1
W178 2123425-1Tribunal Administrativo Federal5 de out. de 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensgrundlage, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zwangsrekrutierung
W178 2123425-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Mohammed Monir XXXX, geb. 28.12.1988, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zl. 14-1000360502-14023124, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Herrn Mohammed Monir XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird Herrn Mohammed Monir XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.10.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte am 13.01.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme gab er an, dass er aus Afghanistan stamme, am 16.03.1989 geboren sei, verheiratet, aus der Provinz Kapisa, aus dem Stamm der XXXX stamme, er Pashtu spreche und sunnitischer Moslem sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt gibt er an, dass das Haus der Familie bei einem Gegenschlag der Amerikaner gegen einen Angriff der Taliban, die sich in diesem Haus versteckt hatten, zerstört worden sei. Ein Teil der Familie sei dabei verletzt worden. Sie hätten seitens der Regierung dafür eine Entschädigung erhalten. Danach hätten die Taliban ihm vorgeworfen, dass er ein amerikanischer Agent sei. Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht. Er sei daraufhin in den Iran geflüchtet. Im Jahre 1391 hätte der Iran ihn nach Afghanistan abgeschoben. Als er wieder zuhause gewesen sei, habe er erfahren, dass sein Bruder nun für die Taliban arbeite. Er habe versucht, ihn davon abzubringen. Das habe sein Bruder den Taliban erzählt und sie seien zu ihm gekommen, dass er sich ebenfalls dem Heiligen Krieg gegen die Amerikaner anschließen solle. Er solle sie bei verschiedenen Anschlägen unterstützen und seinen Bruder nicht von der Zusammenarbeit abbringen. Da er das nicht wollre, sei er mit dem Tod bedroht worden und er hätte Afghanistan verlassen müssen.
Bezüglich der Situation bei seiner Rückkehr gibt er an, dass er Angst vor den Taliban und der Regierung habe. Er sei von den Taliban schon einmal für einige Tage mitgenommen worden, sie wollten, dass er mit ihnen mitarbeite. Er sei vor ihnen geflohen. Wenn sie ihn erwischen, würden sie ihn töten.
2. Mit 09.12.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein.
3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen am 22.02.2016 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
In Afghanistan habe als Aushilfe im Lebensmittelgeschäft des Onkels gearbeitet. Sein Vater habe die Familie versorgt, er sei Hausmeister in der Schule gewesen. Sie hätten auch zwei Gärten gehabt, in denen Granatäpfel wuchsen. Einen davon hätte er für seine Ausreise verkauft. Es sei im Nachbardorf zur Schule gegangen. Nach einem Vorfall mit den Taliban habe er im Jahr 1387 (2008) Afghanistan in Richtung Iran verlassen, dort sei er bis 1391 (2012) geblieben. Er habe im Jahre 2012 traditionell geheiratet, seine Frau heiße Amina, er habe keine Kinder. Sein Vater sei mittlerweile verstorben, seine Mutter lebe mit seiner Frau bei seinem Onkel.
Zum Fluchtgrund gibt der ergänzend zu den Angaben in der ersten Einvernahme an, dass er nach den kriegerischen Handlungen, bei denen das Haus der Familie zerstört und seine Familie verletzt worden sei, von den Taliban beschuldigt worden sei, ein Spion der Regierung zu sein. Zweimal seien die Taliban zu seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gesucht. Aus diesem Grund sei er in den Iran geflüchtet. Dort habe auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Es sei 2012 wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe dann auch nach drei Monaten nach seiner Rückkehr geheiratet (korrigiert auf ein Monat). Nach sechs Monaten habe er festgestellt, dass sein Bruder für die Taliban arbeite. Er habe versucht, ihn davon abzuhalten. Die Taliban haben versucht, auch ihn für den Heiligen Krieg zu gewinnen. Er habe das aber nicht gewollt. Er sei dann einen Monat später von den Taliban überfallen und verschleppt worden. Es seien ihm dabei die Augen verbunden worden. Man hätte versucht, ihm einzureden, dass die Regierung für die Zerstörung des Hauses und die Verletzten verantwortlich sei. Er sei insgesamt zwei Wochen in der Gewalt der Taliban gewesen. Nach einem Angriff der Regierung auf die Taliban hätte er befreit werden können und konnte nachhause zurückkehren. Die Taliban hätten ihm während der Gefangenschaft vorgeworfen, dass er ein Spion der Regierung sei. Zuhause habe er mit seinem Onkel darüber gesprochen und dieser habe gemeint, es wäre besser, wenn er Afghanistan verlasse. Er sagte, er solle sich bis zu seiner Ausreise irgendwo anders aufhalten, also sei er zu einem Freund gegangen, bei dem bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Der Überfall der Taliban auf ihn habe ca. sieben Monate nach seiner Rückkehr aus dem Iran stattgefunden, d.h. im achten Monat des Jahres 1391, Oktober oder November 2012. Es sei direkt in seinem Dorf gewesen, Zeugen dafür gebe es nicht. Man habe ihm auch vorgeworfen, dass er im Sommer, bevor das Haus zerstört worden sei, die Taliban verraten habe. Er sei im Dorf Laghmany festgehalten worden.
Während der Einvernahme wurden auch die Widersprüche zur Ersteinvernahme vorgehalten.
4. Die säumige Behörde hat innerhalb der Frist des § 16 VwGVG am 26.02.2016 den versäumten Bescheid nachgeholt.
Die Zuständigkeit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Bf ist somit nicht an das BVwG übergegangen.
5. Mit Bescheid vom 26.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die Ausreise gesetzt.
Zur Begründung wurde festgestellt, dass er in der Heimat einer persönlichen Bedrohung durch die Taliban oder andere Privatpersonen nicht ausgesetzt gewesen sei. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund persönlicher Verfolgung seinen Heimatstaat veranlassen habe. In der Beweiswürdigung wird vorgebracht, dass seine Angaben über die Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Im Bescheid- auf den Seiten 313 ff im Akt des BFA- werden die nach Auffassung der belangten Behörde in den Aussagen des Bf aufgetretenen Widersprüche dargelegt. Im Besonderen wurde argumentiert, dass er nach seiner Rückkehr im Jahre 2008 geheiratet habe und dann weitere vier Monate völlig unbehelligt von den Taliban leben habe können. Seine Anwesenheit sei den Taliban bekannt gewesen, da sein Bruder bei den Taliban sei. Er habe nicht erklärt, warum man ihn nicht sofort nach seiner Rückkehr nach Afghanistan entführt oder gar getötet worden sei. Er habe bei der Erstbefragung nur beiläufig angemerkt, dass er von den Taliban entführt worden sei. Diese schwere Übergriff, den er bei seiner Einvernahme am 22.02.2016 ausführlich geschildert habe, wäre - wenn die Entführung und die daran anschließende Gefangenschaft tatsächlich sich ereignet hätte - von ihm schon bei der Erstbefragung ausführlich zu schildern gewesen. Am 15.01.2014 gebe er an, es wäre ihm gelungen, aus der Gefangenschaft der Taliban zu fliehen, bei der Einvernahme am 22.02.2016 gibt an, dass er von den Regierungstruppen der afghanischen Armee befreit worden sei. Zusammengefasst vertritt die belangte Behörde die Auffassung dass sich der Beschwerdeführer betreffend die Ausreisegründe und seine Probleme mehrfach gravierend widersprochen habe. Er sei selbst nicht im einmal in Bezug auf den zentralen Kern der behaupteten Erlebnisse bei gleichen Angaben geblieben.
Zu seiner Situation im Falle der Rückkehr habe er keine anderen Gefährdungspotenziale vorbringen können als jene, die nicht für glaubwürdig erachtet worden seien. Er habe im Falle seiner Rückkehr die Möglichkeit, sich an die zahlreichen tätigen NGOs zuwenden, um Unterstützung zu erhalten. Er könne ebenso nach seinen eigenen Aussagen bei seinem Onkel im Geschäft Arbeit finden und habe sich auch bei seiner Tätigkeit im Iran auf Baustellen Kenntnisse angeeignet. Außerdem verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte, seine Mutter und seine Ehefrau lebten noch in ihrem Heimatort. Beide würden von seinem Onkel finanziell unterstützt. Der Behauptung, er würde im Falle seiner Rückkehr von den Taliban getötet, fehle die Glaubwürdigkeit.
Ebenso seien keine Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorhanden. Auch ein Familienleben in Österreich liege nicht vor. Ein besonderes Maß an sozialer oder wirtschaftlicher Integration habe er nicht dargetan. Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an seiner Ausreise werde durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von seiner Integration angesichts der oben angeführten Gründe ausgegangen werden könne. Es liege bei einer Ausweisung keine Verletzung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Absatz 1 EMRK vor. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des §§ 57 AsylG sei ebenfalls nicht zu vergeben.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daigneault Beschwerde erhoben. Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass die dargelegten Widersprüche teilweise falsch seien oder an den Haaren herbeigezogen. Wenn ihm vorgeworfen werde, die Entführung in der Erstbefragung nicht erwähnt zu haben bzw. nur beiläufig, werde auf § 19 Absatz 1 AsylG verwiesen, wonach eine nähere Befragung über die Fluchtgründe bei der Erstbefragung nicht durchzuführen sei. Trotzdem habe er sie erwähnt. Das Fliehen aus der Taliban- Gefangenschaft sei dasselbe wie das Befreitwerden durch Regierungstruppen. Er habe gegen den Willen der Taliban die Gefangenschaft verlassen. Die belangte Behörde gehe auf die schlechte Sicherheitslage der Provinz Kapisa überhaupt nicht ein und berücksichtige die aktuellen Länderberichte nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne auch regelmäßig aus der Provinz Kapisa stammenden Personen subsidiären Schutz zu. Kabul sei als innerstaatliche Fluchtalternative nicht geeignet. Die belangte Behörde habe ihm zumindest subsidiären Schutz zu erkennen müssen.
Am 05.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der Bf wurde einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers (Bf):
Der Bf heißt Mohammed Moni XXXX, geboren am 26.12.1988, Pashtune, mit sunnitischem Religionsbekenntnis. Er hat in Afghanistan nach traditionellem Recht geheiratet. Er stammt aus der Provinz Kapisa, aus dem Distrikt Tagab, Dorf XXXX XXXX.
Die Familie des Bf war im Jahr 2008 Opfer einer militärischen Aktion der afghanischen Armee und der ISAF Truppen gegen die Taliban, wobei auch der Bf verletzt wurde. Die Familie hat dafür staatliche Entschädigung erhalten. Im Heimatdorf des Bf agieren die Taliban offen, sobald sich die Regierungstruppen bzw. die ausländischen Truppen zurückgezogen haben.
Der Bruder des Bf arbeitet mit den Taliban zusammen, er ist Informant.
Der Bf hat bis 2012 im Iran gelebt, er ist von dort im März/April 2012 nach Afghanistan abgeschoben worden. Er ist wieder in sein Dorf zurückgekehrt. Die Familie lebt beim Onkel mütterlicherseits im selben Dorf. Der Onkel hat einen Laden im Bazar, in dem auch der Beschwerdeführer gearbeitet hat. Ca. drei Monate nach seiner Rückkehr aus dem Iran hat der Kläger geheiratet. Im Dezember 2012 bzw. Jänner 2013 hat er Afghanistan verlassen. Er ist im Jänner 2014 nach Österreich gekommen.
In Afghanistan leben von seiner Kernfamilie noch seine Mutter, seine Frau und sein Bruder, sein Vater ist verstorben
Der Beschwerdeführer steht vor der A2 Deutschprüfung, die Probeprüfung hat er bestanden, er besucht derzeit den Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss. Er hat diverse Tätigkeiten in der Gemeinde erbracht.
1.2. 1 Zur Lage in der Provinz Kapisa (aus Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge kurz LIB) zu Afghanistan, Stand 21.01.2016, zuletzt aktualisiert 29.07.2016, Seite 44f)
Gewalt gegen Einzelne
11
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
74
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
13
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
18
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
2
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
118
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Kapisa, 118 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjsher ist im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden- Die Provinz Laghman liegt im Süden, aber auch im Osten der Provinz Kapisa (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS o. D.). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 441.010 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Nachdem die ausländischen Kräfte sich aus der Provinz zurückgezogen haben, hat sich die Sicherheitslage aufgrund von Offensiven der afghanischen Sicherheitskräfte nachhaltig verbessert (Pajhwok 9.2.2015). Zwar war es in der Provinz in den letzten Jahren zu komplizierten Stammesfehden mit Todesopfern gekommen. Der Provinzrat hat aber angeblich einige dieser Fehden beendet und auch Fortschritte in anderen Bereichen erzielt (Pajhwok 13.6.2015).
In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Pajhwok 21.10.205; Pajhwok 14.7.2015; Pajhwok 10.6.205; Tolonews 16.4.2015). Die Opiumproduktion in der Provinz Kapisa ging im Vergleich zum Vorjahr um 3% zurück (UNODC 10.2015).
1.2. 2 Zur allgemeinen Sicherheitslage: (aus LIB, Seite 37ff.
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 38 von 188 Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
Im September 2016 hat die HIG mit der Regierung ein Friedensabkommen geschlossen (www.pahjwok.at ,Sep 29, 2016 - 16:26).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). .
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) - Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016, LIB, Seite 7f.
Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).
Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016
Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive. fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).
Militärische Auseinandersetzungen:
Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).
Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).
1.2. 3 Aktuelle Berichte aus den Medien, die Hinweise auf die aktuelle Sicherheitslage geben können:
Alle Berichte aus: www.pajhwok.com -Afghan news agency
Suicide vests, hashish seized in Kapisa Nangarhar, by Bakhtar XXXX,Aug 30, 2016 .
By Bakhtar XXXX On Aug 24, 2016:
MAHMOOD RAQI (Pajhwok): A resident of Tagab district in central Kapisa province says her three sons had been killed by militants but no government department or charity organisation provided her assistance. Refusing to provide her name, the woman said the armed rebels captured his son and took him to a mountainside and killed him mercilessly. She said they searched for her son who was missing and finally they came to know he had been killed by insurgents. "They (rebels) kept my son hostage in a mosque and later took him to a mountainous area and killed him," she added.
"After 25 days, we were informed that my son has been killed and his body was dumped at the bottom of the mountain," she recalled. As she found her son's body with his hands and legs fastened to a chain, she fell unconscious. Her other two sons who owned shops in the district bazaar had been receiving death threats from insurgents on a daily basis, the woman said. The two secretly joined the Afghan Local Police (ALP) force to protect themselves from insurgents. She, however, said their post was often attacked by militants and she would pray for the safety of her sons. "One day a crowd of people was approaching my home. I had heard the news that some ALP personnel had been killed, but I did not know they include my two sons. The people coming to my home carried two coffins." "I ran barefoot towards the coffins and removed the shawls and saw they were my sons dead. I went unconscious and after few hours when I came to senses I saw my sons' bodies had multiple bullet holes. It was not less than doomsday in my life," said the grief- stricken mother. After the death of her three sons, she lost hope and wished to die, but what bothered her most was thinking about the future of her daughters-in-laws and grandchildren. She said she was infected with various diseases and the government had never assisted her family despite enduring the unspeakable hardships. She said her daughters in laws and grandchildren had lost their breadwinners and there was no one left in the family to feed them. She said the government had only issued orphan cards to her grandchildren but that was insufficient to overcome their problems. Saifullah, a resident of the area, acknowledged the problems the family faced. He said the family deserved a lot of help and the government was not providing them complete support.
By Bakhtar XXXX On Aug 08, 2016:
MAHMODRAQI (Pajhwok): A prayer leader has been shot dead by unidentified gunmen in central Kapisa province, an official said on Monday. Abdul Fattah Shafiq, the Hisa Awal Kohistan district chief, told Pajhwok Afghan News Abdul Tayeb gunned down while praying in his mosque in Kham Zargar area. Another person praying in the mosque was injured, Shafiq said, adding Tayeb was a young man and had no personal enmity with anyone. No one has so far been detained in connection with the murder incident but police have launched a search for the killers. Faridoon, a resident of Kham Zargar area, confirmed the incident and said target killings had recently increased in Kapisa. He recalled an imam was killed in a similar fashion two months ago. The situation had raised concern and people were in need of security forces' support, Faridoon said. No grouphas so far claimed responsibility for the attack.
By Bakhtar XXXX On May 25, 2016:
MAHMOOD RAQI (Pajhwok): Six people, including three women , were injured in a blast in front of a teacher training center in the capital of central Kapisa province on Wednesday. Education Director Mohammad Nasim Sapai told Pajhwok Afghan News the teacher training center was run from a rented house and the landmine had been planted at the house gate. The blast wounded five students of the centre, including three females, and a guard, he said. But the governor's spokesman, Qais Qadiri, said three girls and five boys had been wounded in the explosion. Mirza Ahmad Reja, head of the civil hospital in Mahmood Raqi, said the wounded guard was in critical condition and had been evacuated to Kabul for better treatment. So far no one has claimed the responsibility for the incident.
By Bakhtar XXXX On Apr 28, 2016:
MAHMUD RAQI/PUL-I-ALAM (Pajhwok): At least 17 insurgents have been killed in separate incidents in central Kapisa and Logar provinces, officials said on Thursday. The 201st Selab Military Corps spokesman, Maj. Shirin Aqa, told Pajhwok Afghan News the fighters attacked an Afghan National Army (ANA) security check-post in Tagab district of Kapisa in the morning. He said at least six insurgents were killed in retaliatory fire by ANA soldiers and their dead corpses were still lying at the scene. An ANA soldier also suffered injuries in the clash, added Aqa. A resident of the area, Habibullah, said the checkpoint was set ablaze, so the troops might have suffered casualties. The clash lasting two hours left several militants dead and wounded. Elsewhere, a dozen insurgents were killed in two separate incidents in central Logar province, the gubernatorial spokesman said. Saleem Saleh told Pajhwok the special security forces on Wednesday night conducted an operation in Barak-i-Barak district. At least nine fighters, including a commander, were killed and tenth one wounded during the operation. He identified the slain commander as Talabuddin and said the security forces recovered weapons. Separately, two Taliban fighters were killed by their own explosives in Al Timor locality of Kharwar district. There has been no word yet from the insurgent regarding the explosion.
By Bakhtar XXXX On Apr 17, 2016:
MAHMODRAQI (Pajhwok): Saifur Rahman, a schoolteacher, says his two daughters, aged eight and nine years, were cut into pieces after being hit by a rocket fired during clashes between security forces and Taliban militants in Tagab district of central Kapisa province.
In an exclusive interview with Pajhwok Afghan News, the 55-year-old said several civilians were killed every week during clashes between Taliban and Afghan forces in Tagab. "Civilians are being killed inside and outside of their homes," he said, holding Taliban responsible for civilian casualties and damages to their properties. He said the Taliban used to enter civilian homes and fire at security forces and mostly civilians, including women and children, were killed in crossfire. "One morning, a heavy clash was underway. My wife was at her father's home, but I was home and had asked my daughters not to go outside today. But later I left home for the bazaar," he said. Rahman said it was 10am when his two daughters left home for their uncle's home, but came under a rocket strike. "Their bodies were cut into pieces." "I was informed on the telephone. I urgently returned home from the bazaar and saw my daughters' remains." Rahman said his wife and other daughters were not aware of the incident until evening. "We dug graves for them after the clashes had slowed down in the evening and then we buried them in cooperation with villagers, and then I informed my wife and daughters," he added. "I would think I am still young and can work to feed my family what if I don't have a son. But the death of my two daughters broke my back. I cannot enjoy my life. I always remember them," he said. Rahman said he spent of the nights awakening and walking around home mid-night. "My one leg and a hand paralyzed after a stroke few months ago, but they are somehow good after treatment," he said. He added the government only sent him to Saudi Arabia for the performance of Hajj pilgrimage after the death of his daughters. "If someone gives me the entire world , it cannot take away my pain."
"Oh God, put an end to the conflict in our country so our people can live in peace and think about development," Rahman prayed, asking the warring sides to avoid causing casualties to civilians.
By Farid Tanha On Mar 30, 2016:
CHARIKAR (Pajhwok): Up to 23 Taliban fighters have been killed and another 27 wounded during an Afghan security forces operation wrapped up on Wednesday in the central province of Kapisa, an official said. The joint operation "Khanjar" (Dagger) 21 had been launched 18 days ago in Char Qala and Dara-i-Afghania areas of Nijrab district, a spokesman for the 201st Selab Military Corps, Lt. Col. Sherin Aqa Faqiri, told Pajhwok Afghan News. He said at least 23 Taliban insurgents had been killed and 27 others wounded during the operation. A large quantity of arms, including a rocket launcher and ammunition, were seized and 17 landmines defused, he said. Two Afghan National Army (ANA) soldiers were also killed, but civilians escaped unharmed during the offensive, he said.
However, local residents said four civilians had been killed and 14 others including women and children injured during the operation that displaced more than 1500 families. A tribal elder from the area, Lotfullah Zakir, said civilians suffered a lot during clashes between the security forces and the insurgents. The Taliban have so far issued no comment regarding their casualties.
By Bakhtar XXXX On Mar 23, 2016:
MAHMOOD RAQI/GHAZNI CITY (Pajhwok): Security officials on Wednesday claimed 24 Taliban fighters, including six commanders, have been killed during operations in central Kapisa and southern Ghazni provinces, but the rebels denied the claim. Brig. Gen. Abdul Karim Fayaq, the provincial police chief, told Pajhwok Afghan News security forces had launched clearing operations a few days ago in Afghania and Charkala localities of Nijrab district.So far 12 Taliban insurgents including their three senior commanders had been killed and another 13 injured, he said."We launched the operation to ensure security on roads between Jabalus Siraj and Sarobi districts where we had some security issues. The operation is underway."At least three Afghan Local Police (ALP) members and three Afghan National Army soldiers were also wounded in the operation, he added.A resident of Charkala area, Khairullah, said clashes between security forces and Taliban had been underway over the past few days. He said hundreds of families had been displaced from the area.
By Bakhtar XXXX On Dec 06, 2015:
MAHMOOD RAQI (Pajhwok): Residents of insecure areas in central Kapisa province say they have lost family members, cattle and crops to insecurity. Dozens of civilians suffered casualties during recent clashes between security forces and insurgents on the road between Ala Sai and Tagab district, they added. A resident of Tetarkhel area of Tagab district, Hashmatullah, said the clashes had displaced a number of families and destroyed their houses. He told Pajhwok Afghan News that about 30 civilians had suffered casualties during the violence in Tetarkhel and Shakot areas. He said civilians often suffered casualties after insurgents opened fire at security forces from people's homes and in the middle of the village. Hashmatullah said: "The anti-government forces have no ability to enter a face-to-face fight with security forces. They fire and then run and as a result civilians get caught in the crossfire." A resident of Shakot village, Bakhtiar, said 450 families lived in their village and most of them had been affected by the clashes. He said clashes often occurred on roads, causing casualties to civilians in nearby homes and damage to their properties. "The people cannot expel militants from their areas because they are powerful. The government should take action against these armed men." Kapisa provincial council member Azizullah Sapi said security situation on the road between Ala Sai and Tagab district had lately improved and new security posts had been established along the route. But he added mostly civilians suffered casualties whenever clashes occurred on the road. These clashes had destroyed people's orchards, crops and homes and had caused them huge financial losses, he said. Provincial security officials said they had always tried to put in place effective security measures for people's safety in order they could perform their routine works fearlessly. The provincial deputy police chief, Syed Zakir Hashmi, told Pajhwok Afghan News that insurgents during clashes with security forces used to enter civilian houses to use them as bastions and their these tactics often resulted in casualties to civilians. "Security forces very carefully conduct their operations in order to avoid civilian casualties," he said. The Ala Sai and Tagab districts have been the scene of fierce clashes between security forces and Taliban militants last month.
Local residents say their dozens of shops and a number of houses in the Ala Sai bazaar were destroyed during the clashes.The Taliban have so far said nothing in this regard.
1.2. 4 Zur Frage der Zwangsrekrutierung:
Es wird dazu auf die im Erk des BVwG vom 20.05.2016, W151 2119820-1/6Z, wiedergegebene Äußerung des im genannten Verfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellten Dr. Rasuly hingewiesen:
"Die Taliban sind ursprünglich aus der Gemeinschaft der paschtunischen Stämme rekrutiert worden. Aufgrund der traditionellen Gegebenheiten in den traditionellen Gesellschaften sind die Paschtunen in diesen Gemeinschaften freiwillig oder unter Zwang mit den Taliban verbunden und sie müssen und sie werden verpflichtet, die Taliban zu unterstützen. Die Taliban sind 1994 entstanden und haben bis 2001 90% Afghanistan regiert. Alle paschtunischen Gemeinschaften in Afghanistan waren unter der Herrschaft der Taliban und die paschtunischen Jugendlichen aus den traditionellen Gebieten haben die Taliban-Armee gebildet und sich an ihren militärischen Aktionen beteiligt. Seit Wiederauferstehen der Taliban, seit 2006/2007, sind die traditionellen paschtunischen Gemeinschaften wieder gezwungen die Taliban in ihren Gemeinschaften Unterschlupft zu bieten und sie auch "zwangsweise" zu unterstützen.
Im klassischen Sinne gibt es keine Zwangsrekrutierung mehr in Afghanistan. Militärdienst in Afghanistan ist freiwillig und die Soldaten werden dafür bezahlt, wenn sie in die Armee eintreten. Die Taliban gehen nicht von Haus zu Haus, um Soldanten zu rekrutieren. Ihre Bewegung ist eine Partisanengruppe, die kein stehendes Heer braucht. Aber wenn sie Kämpfer oder Selbstmörder brauchen, dann rekrutieren sie aus ihren vertrauten Regionen, wo sie herrschen. Diese sind die Stammesregionen der Paschtunen,. Die "Rekrutierung" von jungen Menschen in diesen Gebieten ist Großteils freiwillig. Denn die paschtunischen Jugendlichen, die keine Bildung haben und arbeitslos sind, erhoffen sich von ihrer Mitarbeit und Beutezügen mit den Taliban große wirtschaftliche Vorteile. Außerdem werden von der Bevölkerung der traditionellen Gemeinschaften, in denen die Taliban vorherrschend sind, den Taliban Kämpfer zur Verfügung gestellt. Aufgrund der traditionellen paschtunischen Entscheidungsmechanismen versammeln sich die Bevölkerung des jeweiligen Dorfes bzw. der Moschee und beraten, wie viele Soldaten sie aus welchen Familien oder Haushalten den Taliban zur Verfügung stellen. Wenn ein Jugendlicher versucht sich diesen Entscheidungen zu entziehen, gibt es Sanktionen seitens der Bevölkerung. Diese Sanktionen werden von den Taliban ausgeführt, in dem sie den Jugendlichen dazu zwingen mit diesen mitzukommen bzw. diesen zu dienen. Anderenfalls werden sie von den Taliban bestraft. Die Sanktionen und Strafmaßnahmen gegen solche Jugendlichen gelten nur in Regionen, wo die Taliban vorherrschend sind und wenn der Flüchtige sich zufällig wieder dort aufhält. Diese Personen werden aber in Regionen wo die Taliban nicht herrschen, wie z.B. in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif, Bamyan, Herat, Jalalabad, Kandahar und vielen anderen Städte, nicht gesucht. Die Region Qara Yatim steht schon seit mindestens 2009 unter dem Einfluss der Taliban und der Stamm Umarkhel solidarisiert sich mit den Taliban."
1.2. 5 Bericht zur Lage der.Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge (LIB, Seite 1587f.)
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen Naturkatastrophen und irregulärer Arbeitsbedingungen (USDOS 27.7.2014).
Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zusätzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014)
Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014).
In Afghanistan haben IDPs aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).
Im November 2013 hat das afghanische Kabinett eine nationale Grundsatzspolitik bezüglich Binnenvertreibung (National Policy on Internal Displacement - IDP Policy) angenommen, die den Begriff IDP definiert und dessen Recht auf eine dauerhafte Lösung des Problems anerkennt (IDMC 5.2014; vgl. IDMC 2.2014). Dies beinhaltet: das Recht der IDPs und rückkehrender Flüchtlinge auf adäquate Unterbringung in städtischen Gegenden (darunter Maßnahmen bezüglich Zwangsräumung und Kündigungsschutz); das Problem informeller Siedlungen wird ebenso benannt, wie das Recht der IDPs gemäß afghanischer Verfassung, sich in jedem Teil des Landes niederzulassen und die Verantwortung der nationalen, Provinz-, Bezirks- und Kommunalbehörden (IDMC 2.2014).
Quellen:
1.2. 6 Zur Grundversorgung/Wirtschaft (LIB, 157 ff.)
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30%der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächste Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
1.2. 7 Zur Behandlung nach Rückkehr (aus LIB, Seiten 183 ff.)
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
1.2. 8 . Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen intern vertriebenen Familien keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herausforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
1.2. 9 Flüchtlinge in Afghanistan:
Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).
1.2. 10 Aktualisierung zur Fragen der internen Flüchtlinge (IDP):
Lt Berichten der Agentur pajwok (www.pajhwok.at) vom 09.09.2016 droht einer Vielzahl von in Pakistan lebenden afghanischen Flüchtlingen die Ausweisung nach Afghanistan, weil deren Aufenthaltsberechtigung (PoR) mit 31.12.2016 ablaufe, vgl. auch oben in der LIB; diese Ausweisung wurde allerdings auf den 31.03.2017 verschoben:
"PESHAWAR (Pajhwok): The Pakistan government on Friday announced extending the stay for Afghan refugees by three months, giving Kabul badly-needed breathing space. Prime Minister Nawaz Sharif, chairing a meeting of the federal capital in Islamabad, approved the three-month extension, pushing back the previous deadline.
Islamabad had previously set the December 31 for Afghan refugees, who can now legally live in Pakistan until March 2017. .Around 2.5 million legal and undocumented Afghan refugees are currently living in Pakistan, which has recently intensified pressure on them to go back to their homeland. The cabinet meeting reviewed the extension of Proof Registration (PoR) Cards and Tripartite Agreement on registered Afghan refugees. Faced with a host of challenges, the Ashraf Ghani administration says it is ready for absorbing the returnees. However, the refugees complain of inadequate facilities in Afghanistan" Zitatende.
1.2. 11 Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
1.2. 12 Zur Situation in Kabul nach der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Rasuly im Verfahren W151 2115788, zur Versorgungslage:
"Die Versorgungslage in Afghanistan hat sich nicht zum Besseren gewendet, sondern sie hat sich noch weiter verschlechtert, sodass die Fluchtwelle der Jugendlichen auch aus diesem Grund fortsetzt. Mehr als Hunderttausend, besonders die junge Menschen, haben inzwischen, seit Mitte 2015, das Land verlassen und weitere tausende Menschen werden diesen folgen. Die Arbeitslosenrate, nach meiner Schätzung, ist über 60% und der Familienzusammenhalt hilft dazu, dass arbeitslose Menschen von ihren Familien, aus denen oft nur eine oder zwei Personen eine Arbeit haben, ernährt werden. Personen, die keinen Familienrückhalt haben oder aus armen Familien stammen, können derzeit sehr schwer sich in Kabul wirtschaftlich behaupten. Der vom BF erwähnte Arbeitsbereich ist auch derzeit nicht attraktiv und werden sehr wenige Hilfsarbeiter in diesem Branche beschäftigt, weil die Aufträge der Firmen stark zurückgegangen sind. Das liegt darin, dass seit Mitte 2015 die Kapitalflucht aus Afghanistan sich fortsetzt und die afghanische Firmen schließen. Außerdem waren die Ausländer die Hauptauftraggeber, welche auch seit Ende 2014 ihre Aufträge eingestellt und großteils sich aus Afghanistan zurückgezogen haben."
2. 1 Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Protokolle der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, weiters in die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Dokumente und durch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich gemachten glaubhaften Angaben.
Hinsichtlich der Länderfeststellungen bezieht sich das Gericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie zur Aktualisierung auf Berichte der der Regierung nahestehenden Nachrichtenagentur aus Afghanistan pajhwok, die auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf ihren Gehalt an Fakten zu würdigen sind, aber im Hinblick auf die Unbeschränktheit der Beweismittel das Ermittlungsergebnis über die Sicherheitslage in der Provinz Kapisa vervollständigen.
2. 2 Das Fluchtvorbringen hinsichtlich seiner Entführung Gefährdung bei Rückkehr durch die Taliban, weil er sich diesen nicht anschließen wollte, wird für unglaubhaft gehalten, dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer hat nach seiner Rückkehr aus dem Iran ein halbes Jahr im Dorf gewohnt, wobei seine Anwesenheit den Taliban bekannt war, weil sein Bruder für diese arbeitete, sodass eine Reaktion bzw. eine Entführung nach diesem Zeitraum als unwahrscheinlich zu gelten hat. Sein Bruder ist nach dem Aussagen des Beschwerdeführers lediglich ein Informant, sodass auch sein Bestreben, diesen davon abzuhalten, keine schwer wiegende Reaktion glaubhafter Weise hervorruft. Die Geschichte der Entführung steigerte sich im Laufe der drei Vernehmungen. Die Erzählung in der mündlichen Verhandlung betreffend die Entführung und die Gefährdung durch die Taliban hat auf das Gericht nicht glaubhaft gewirkt.
Es wird auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, die vom Gericht diesbezüglich geteilt wird, verwiesen.
Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch gemindert, dass der zeitliche Ablaufes seines Fluchtvorbringens, d. h. seiner Rückkehr aus dem Iran, der Heirat, der Entführung, und des neuerlichen Verlassens Afghanistans nicht konsistent war, es bestand eine Lücke von ca. 1 Jahr, die er erst nach Nachfragen in der mündlichen Verhandlung und nach Vorhalt damit erklärte, dass es sich in der Zeit Iran, in Teheran, aufgehalten habe. Aus eigenem hat der Beschwerdeführer diese zeitliche Ungereimtheit nicht aufgeklärt.
Das Fluchtvorbringen ist in dem Sinne der Beweiswürdigung zu unterziehen, dass zu prüfen ist, ob es mit den Feststellungen über die Situation im Herkunftsland, hier Afghanistan, in Einklang zu bringen ist, weiters ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Bf einzubeziehen.
Hinsichtlich der Frage, ob dem Bf Zwangsrekrutierung drohte bzw. droht ist auf die obigen Feststellungen zu verweisen: Nach der als sachverständige Äußerung einzuschätzenden Stellungnahme des Herrn Dr. Rasuly findet eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban nur im Ausnahmefall statt; im Übrigen würde sie nur im Dorf eine Gefahr für gefährdete Person bedeuten, wenn diese Person in die Städte wie Kabul oder Mazar e Sharif geht, würde sie nach dieser Auffassung nicht weiter verfolgt. Das Gericht geht davon aus, dass den Bf bei seiner Rückkehr diesbezüglich keine Gefahr drohen würde.
Es wäre auch bei teilweiser Unterwahrstellung des Vorbringens des Bf nicht glaubwürdig, dass die Taliban den Bf aus der Dorfgemeinschaft als Mitkämpfer ausgewählt haben, wenn sie - wie er behauptet - ihn als Spion der Regierung und der Ausländer eingeschätzt haben und verdächtigt, sie an die Armee verraten zu haben. Im Hinblick auf den Zulauf, den die Taliban in den pashtunischen Gemeinschaften haben, ist es nicht überzeugend, dass sie eine Person zwangsrekrutieren wollen, der sie nicht trauen. Dass die Gemeinschaft den Bf auserwählt habe, sich den Bf anzuschließen, hat er nicht vorgebracht.
Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass-wie auch aus den vom Bf vorgelegten Unterlagen ergibt - der Angriff der Armee auf das Haus seiner Familie und die Verletzung des Beschwerdeführers und seiner Familie im Jahr 2008 sowie die darauf folgende Entschädigung tatsächlich sich so ereignet haben.
Die für seine Flucht nach Europa maßgeblichen Gründe, nämlich die Entführung und die Bedrohung durch die Taliban werden als nicht glaubwürdig angesehen. In dieser Frage teilt das Gericht die Begründung der belangten Behörde.
Die Ausführungen des Bf betreffend seine familiären Beziehungen in Afghanistan sind glaubhaft, er hat sie auch bereits bei der Ersteinvernahme bekannt gegeben.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
3. .2 Da das Vorbringen des Bf in Bezug auf seine Asylgründe, d.h. in Bezug auf seine behauptete Entführung und die drohende Zwangsrekrutierung bzw. Sanktionen durch die Taliban, nicht glaubhaft ist, bestand bzw. besteht keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, feststellbar und er wäre bei einer Rückkehr einer solchen aus nicht ausgesetzt.
Die Tatsache allein, dass sein Bruder die Taliban mit Informationen versorgt, bewirkt keine Verfolgung durch die Regierung. Die Ereignisse aus dem Jahr 2008 (Angriff der Armee auf die im Dorf versteckten Taliban) haben keine asylrelevante Bedeutung.
Der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Gewährung von Asyl wurde daher zu Recht abgewiesen.
3.3. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach Abs 2 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Nach Abs 3 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060; 24.03.2015, Ra 2014/19/0021, m. w. N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ist davon auszugehen, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall keineswegs erreicht ist. Da die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Beschwerdeführer, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, im Lichte der Rsp. des VwGH (vgl. 25.01.2016, Ra 2016/19/0036) nicht für die Gewährung subsidiären Schutzes hinreicht, sondern eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darzutun ist, was der Beschwerdeführer nicht vermochte, muss dem Beschwerdeführer auch die Gewährung subsidiären Schutzes versagt bleiben.
3.3. 2 Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Judikatur hinsichtlich der Sicherheitslage von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet (VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, jüngst VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036).
3.3. 3 Insbesondere nach den aktuellen Berichten ist der Heimatdistrikt des Bf ein umkämpftes Gebiet, in dem sich die Taliban aufhalten und Anschläge verüben. Gleichzeitig versuchen die Regierungstruppen, das Gebiet unter ihren Einflussbereich zu bekommen. Dadurch entsteht eine akute Gefährdung für die Zivilbevölkerung. Zur Frage Sicherheitslage in der Provinz Kapisa ist nach Auffassung des Gerichts vor allem auf den konkreten Distrikt, in dem der Bf wohnte, nämlich den Distrikt Tagab, abzustellen. Gerade in den letzten Monaten ist es in diesem Distrikt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen bzw. ausländischen Truppen gekommen.
Für den Bf als Zivilperson würde eine Rückkehr in sein Heimatdorf/ Distrikt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es wird auf die umfangreichen oben zitierten Berichte verwiesen. Aus diesen geht hervor, dass aktuell laufend bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Aufständischen und den Regierungstruppen und ausländischen Verbündeten stattfinden, die auch die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehen.
Die belangte Behörde hatte sich aufgrund ihrer Einschätzung zur innerstaatlichen Fluchtalternative mit der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz nicht auseinandergesetzt.
3. 5 Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt:
Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von Afghaninnen und Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben sind, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person Zugang zu (i) einer Unterkunft, (ii) zu wesentlichen Grundleistungen wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung hat, und zudem (iii) Erwerbsmöglichkeiten geboten werden. Darüber hinaus ist laut UNHCR nur dann eine interne Schutzalternative in Erwägung zu ziehen, wenn die (erweiterte) Familie oder die ethnisch zugehörige Gemeinschaft der Person willens und in der Lage ist, diese in der Praxis tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten. Solche Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner und semiurbaner Umgebung leben, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bietet und unter wirksamer staatlicher Kontrolle steht. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. (Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 16.04.2016)
Gegen eine innerstaatliche Fluchtalternative spricht, dass der Bf in sicheren Teilen des Landes wie Kabul über keine familiären Bindungen und über kein soziales Netzwerk verfügt, das ihm als Lebensgrundlage dienen könnte
Laut den oben zitierten Länderberichten ist die Lage in Kabul und anderen Städten durch die bestehende Belastung durch interne Flüchtlinge und durch den drohenden weiteren Zustrom von Flüchtlingen in großer Zahl aus Pakistan prekär. Ein junger Mann , der nur die Grundschule besucht hat und bisher in einem Geschäft eines Verwandten arbeitete, also im geschützten Bereich arbeitete, kann, auch wenn er gesund ist, seinen Lebensunterhalt in der jetzigen Lage nur schwer bestreiten kann und es wird ihm auch schwer möglich sein, eine Unterkunft zu finden.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor (vgl., konkret I.3.2), dass in Kabul und anderen Städten IDPs und zurückgekehrte Flüchtlinge ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet haben. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).
Das Gericht bezieht sich auch auf die Ausführungen des UNHCR, wonach auf den Zusammenbruch des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung Bedacht zu nehmen ist, vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 16.04.2016)
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt das Gericht daher zur Auffassung, dass der Bf bei einer Rückkehr nach Afghanistan- mit einer der Anwendbarkeit des Art. 3 EMRK entsprechenden Wahrscheinlichkeit - einer realen Gefahr ausgesetzt ist, in eine aussichtlose Lage zu geraten. Nach Auffassung des Gerichts liegen hier - anders als in den Erk Ra 2016/020/0063 und Ra 2015/20/0233 - die entsprechenden Feststellungen vor, um den subsidiären Schutz zu gewähren.
Es ist dem Bf daher subsidiärer Schutz nach § 8 AsylG zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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