W141 2125361-1•BVwG W141 2125361-1
W141 2125361-1Tribunal Administrativo Federal5 de out. de 2016
Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten
W 141 2125361- 1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 20.04.2016, VN XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß § 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit den Maßgaben bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört und die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 19.06.2012 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 70 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 24.04.2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der aktenmäßigen Untersuchung vom 07.05.2012 und der vorgelegten medizinischen Beweismittel, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
01
Zustand nach Wertheimoperation bei bösartiger Neubildung der Gebärmutter 1 /11 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da sekundäres Lymphödem beider unteren Extremitäten. Genitallymphödem sowie postoperativer Colitis und Blasenentleerungsstörung
70
02
Depression mit muskulärer Verspannung im HWS-Bereich 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende psychotherapeutische Unterstützung
20
Gesamtgrad der Behinderung
70 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 02 nicht erhöht. Es liegt keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vor.
Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
2. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.03.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Wertheimoperation 2011 wegen Zervixkarzinom Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da laufend Entstauungstherapien durchgeführt werden - damit liegen kaum sichtbare Ödeme der Beine und auch kein relevantes Ödem im Bereich des Mons Pubis vor.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Leiden 1 hat sich deutlich gebessert, Leiden 2 liegt nicht mehr in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß vor. Die Besserung des Leiden 1 sowie der Entfall von Leiden 2 bedingen die Absenkung des neu ermittelten Gesamtgrades des Behinderung.
Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
2.2. Im Rahmen eines gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehöres, wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 30 (dreißig) vH festgesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
4. Gegen diesen Bescheid wurde am 21.04.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass sie seit der Krebserkrankung und Operation 2010/ 2011 chronisch an einem Lymphödem erkrankt sei und sich daraus, wie die Beschwerdeführerin detailliert ausführt, erhebliche Beeinträchtigungen im Alltag ergeben würden. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihre verantwortungsvolle Jobposition gegen eine 60%ige Altersteilzeit eintauschen musste, da ihr der volle Einsatz im Arbeitsbereich derzeit gesundheitsbedingt nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sie den Behindertenpass aufgrund ihrer Arbeitssituation benötige, da sie regelmäßige Dienstreisen unternehmen müsse und aufgrund der steuerlichen Absetzbarkeit von erhöhten Kosten auf Dienstreisen und auch ein zusätzliches Argument gegen eventuell unberechtigte Forderungen ihres Arbeitgebers habe. Die Beschwerdeführerin argumentiert ebenso, dass sie einen höheren Grad der Behinderung bedürfe, da ihr Alltag nach wie vor erheblich beeinträchtigt sei.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.
4.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm
§ 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vonseiten der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Neufestsetzung des Grades der Behinderung und der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Es ist, im Vergleich zum im Rahmen der aktenmäßigen Untersuchung am 07.05.2012 erhobenen ärztlichen Sachverständigengutachten, eine maßgebende Verbesserung eingetreten.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträgerin) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.
Abdomen: unter TN, unauffällige Organgrenzen - im Bereich des Mons Pubis keine maßgebliche Schwellung (Ödem) durch die Unterhose sichtbar und auch nicht palpabel.
Extremitäten: frei beweglich, kein Tremor, zum Untersuchungszeitpunkt praktisch keine Ödeme vorhanden - trägt Kompressionsstrümpfe von unten bis oben unter Einschluss des Unterbauches.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, frei beweglich, FBA im Stehen: -5cm.
Gesamtmobilität, Gangbild: frei, sicher, unbehindert.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Wertheimoperation 2011 wegen Zervixkarzinom Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da laufend Entstauungstherapien durchgeführt werden - damit liegen kaum sichtbare Ödeme der Beine und auch kein relevantes Ödem im Bereich des Mons pubis vor.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da Leiden 1 sich deutlich gebessert hat, Leiden 2 liegt nun nicht mehr in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß vor.
1.3. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung ist am 18.03.2016 erfolgt.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 20.09.2016.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene ergänzende Gutachten von Dr. XXXX - basierend auf der Aktenlage und das vonseiten der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung - schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten und das ergänzende Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Der Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Dr. XXXX führt dazu im ergänzenden aktenmäßigen Sachverständigengutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass der Zeitraum der "Heilungsbewährung" in der Regel fünf Jahre beträgt. Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung - im Regelfall bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Geschwulstbeseitigung - ist zumindest ein Grad der Behinderung von 50 vH angemessen. Im vorangegangenen Verfahren wurde, aktenmäßig beurteilt und auch entsprechend begründet, dass bei der Beschwerdeführerin ein Behinderungsgrad mit 70 vH angemessen ist. Wenn gravierende psychische Begleiterkrankungen vorliegen, die eine spezielle ärztliche Behandlung (z.B. Psychotherapie) erforderlich machen, sind diese gesondert einzuschätzen und bei der Bildung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen. Dies war im gegenständlichen Verfahren der Fall, welches im Vorgutachten vom 07.05.2012 unter Leiden 2 beurteilt wurde. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist eine Nachuntersuchung durchzuführen. Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung sind dann mit 10 - 40 vH einzustufen. Bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung ist eine Einstufung von 10 - 20 vH weiter zu gewähren. Eine Einstufung von 30 - 40 vH ist dann zu gewähren, wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden. Die Ödemneigung bei der Beschwerdeführerin wird durch konsequente Gegenmaßnahmen von ihr hintangehalten, weshalb nachvollziehbar von Dr. XXXX eine Einstufung von 30 vH gerechtfertigt ist. Als Untersuchungsergebniss wird durch Dr. XXXX nachvollziehbar beschrieben, dass bei der Beschwerdeführerin kein relevantes Ödem mehr vorliegt, die postoperativ bestandene Colitis längst abgeklungen ist und eine Blasenentleerungsstörung nicht mehr besteht. Weiters wurde festgehalten, dass keine laufende psychotherapeutische Unterstützung mehr notwendig ist.
Dr. XXXX stellt in dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.03.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei der belangten Behörde schlüssig dar, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellt wurde, dass kaum sichtbare Ödeme an den Beinen und auch kein sichtbares Ödem im Bereich des Mons Pubis vorliegt, da laufend Entstauungstherapien durchgeführt werden. Dr. XXXX beschreibt glaubhaft, dass im Vergleich zum Gutachten vom 07.05.2012 das Leiden aufgrund der Wertheimoperation 2011 wegen Zervixkarzinom sich deutlich gebessert hat, die Depression mit muskulärer Verspannung im HWS- Bereich liegt nun nicht mehr in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß vor. Die Besserung der Leiden aufgrund der Wertheimoperation 2011 wegen Zervixkarzinom und der Entfall der Depression mit muskulärer Verspannung im HWS- Bereich bedingen die Absenkung des neu ermittelten Gesamtgrades der Behinderung.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das Sachverständigengutachten und ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Gegenüber dem Gutachten, welches der Einschätzung des Grades der Behinderung mit 70 vH zu Grunde gelegt wurde, konnte hinsichtlich der Gesundheitsschädigung "Zustand nach Wertheimoperation bei bösartiger Neubildung der Gebärmutter 1/11" eine Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden, wodurch diese Gesundheitsschädigung nunmehr unter Position 13.01.02 zu beurteilen ist, wobei auf Grund der kaum sichtbaren oder relevanten Ödeme die Einschätzung mit 30 vH zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Position zu erfolgen hat. Die Gesundheitsschädigung "Depression mit muskulärer Verspannung im HWS- Bereich" liegt nun nicht mehr vor. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 30 vH.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung eingetreten ist und nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten daher nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Die amtswegig durchgeführte Begutachtung weist am Sachverständigengutachten das Datum 18.03.2016 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19 b Abs 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom 19.06.2012 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vH ergeben.
Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, da im gegenständlichen Fall die Ödemneigung, die durch konsequente Gegenmaßnahmen sehr gut hintangehalten worden ist, mit 30 vH beurteilt werden.
Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten und ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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