W114 2123349-1•BVwG W114 2123349-1
W114 2123349-1Tribunal Administrativo Federal5 de out. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, Ehe, Einantwortung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Erbe, Ermittlungspflicht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, INVEKOS,<br/>Kassation, Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Marktordnung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Personengesellschaft, Revision zulässig, Tod,<br/>Übertragung, Unterfertigung, Unterschrift, Verlassenschaft,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W114 2123349-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 26.01.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707157, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben.
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707157, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 31.01.2014 langte bei der Agrarmarkt Austria unter Beifügung einer Sterbeurkunde von XXXX, der XXXX von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), eine Anzeige eines Bewirtschafterwechsels am Betrieb des Beschwerdeführers - von der Ehegemeinschaft mit der verstorbenen Ehefrau - auf den BF mit Wirksamkeitsbeginn des XXXX XXXX, ein. Die Anzeige des Bewirtschafterwechsels enthält unter der Unterschrift des bisherigen Bewirtschafters (XXXX) auch den Hinweis "XXXX". Zudem wurde dieses Dokument auch in der Rubrik "neuer Bewirtschafter" vom Beschwerdeführer unterzeichnet.
2. Am 13.03.2014 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.
3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 sowohl Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), mit der BNr. XXXX, mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Der Beschwerdeführer war im relevanten Antragsjahr 2014 zudem auch Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2014 Almfutterflächen für die XXXX im Ausmaß von 197,34 ha, für den XXXX im Ausmaß von 261,64 ha, für die Alm mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 10,17 ha und für den XXXX im Ausmaß von 37,73 ha Almfutterfläche beantragt.
4. Am 01.10.2014 fand auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 eine höhere Almfutterfläche, als durch die Almbewirtschafterin beantragt wurde, vorgefunden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 14.10.2014, GBI/TPD/121799462, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707157, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 abgewiesen. Zudem wurde der Antrag des BF auf Übertragung im Zuge eines Bewirtschafterwechsels ebenfalls abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass beim Bewirtschafterwechsel die Unterschriften des Übergebers und des Unternehmers fehlen würde. Da dadurch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden, könne auch keine EBP gewährt werden.
6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.01.2015 Beschwerde erhoben. Begründend verwies er auf mitübermittelte Unterlagen aus der nach seiner Ehefrau verstorbenen Verlassenschaftssache. Er sei Alleinerbe. Daher sei ihm auch die eine EBP für das Antragsjahr 2014 zuzuerkennen.
Diese Beschwerde untermauerte der BF durch eine Abschrift eines von ihm als bisherigem Bewirtschafter und als neuem Bewirtschafter unterzeichneten Bewirtschafterwechsel-formulares, einer Kopie der Sterbeurkunde seiner Ehefrau und bisherigen Mitbewirtschafterin und zweier Gebührenbeschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.05.2014 in der nach XXXX verstorbenen Verlassenschaftssache.
7. Die AMA legte am 21.03.2016 dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie die Verfahrensunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Ehegemeinschaft bestehend aus dem Beschwerdeführer und seiner XXXX XXXX war bis zum Ableben von XXXX XXXX am 10.01.2014 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX.
Der Beschwerdeführer war berechtigt für die Ehegemeinschaft rechtsverbindlich Erklärungen abzugeben. So hat er beispielsweise am 25.03.2009 allein den MFA für das Antragsjahr 2009 unterfertigt.
1.2. Am 10.01.2014 verstarb Frau XXXX in XXXX.
1.3. Der Beschwerdeführer gab der AMA im Wege der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX - bei der AMA am 31.01.2014 eingelangt - den Bewirtschafterwechsel mittels Bewirtschafterwechel-Formulars mit Wirksamkeitsbeginn am 10.01.2014 bekannt. Dieser Bewirtschafterwechsel langte bei der AMA am 31.01.2014 ein. Mit dieser Erklärung wurde angezeigt, dass der Betrieb von der Ehegemeinschaft auf den Beschwerdeführer, "mit Übernahme aller Verpflichtungen" übergehen soll, und zugleich auch alle Ansprüche der EBP mit übertragen werden sollen.
Als bisheriger Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX scheint die Ehegemeinschaft bestehend aus dem Beschwerdeführer und XXXX XXXX auf. Das Dokument wurde für die bisherige Bewirtschafterin vom Beschwerdeführer unterfertigt, wobei unter der Unterschrift auf "XXXX" verwiesen wird. Als neuer Bewirtschafter scheint der Beschwerdeführer auf, der das Dokument auch an der dafür vorgesehenen Stelle unterfertigt hat.
Der Bewirtschafterwechsel wurde daher sowohl vom bisherigen Bewirtschafter als auch vom neuen Bewirtschafter unterfertigt. Als Nachweis des Ablebens von XXXX XXXX wurde mit dem Bewirtschafterwechselformular auch eine entsprechende Sterbeurkunde übermittelt.
Zum Zeitpunkt ihres Todes hatte XXXX XXXX abgesehen von Kleidern, Wäsche, Einrichtung und persönlichen Fahrnissen, keine nennenswerten Vermögenswerte. Das dem Betrieb zugehörige Vermögen war nicht im Eigentum von XXXX XXXX. Die Verlassenschaft nach XXXX XXXX war überschuldet. Die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft wurden gegen Bezahlung von bevorrechteten Passiven dem erblichen Beschwerdeführer an Zahlungsstatt überlassen.
1.4. Am 12.03.2014 stellte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. 3948773 einen MFA für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.
1.5. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die XXXX, die Alm mit der BNr. XXXX, den XXXX) sowie den XXXX. Der Beschwerdeführer war im relevanten Antragsjahr 2014 zudem auch Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2014 Almfutterflächen für die XXXX im Ausmaß von 197,34 ha, für den XXXX im Ausmaß von 261,64 ha, für die Alm mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 10,17 ha und für den XXXX im Ausmaß von 37,73 ha Almfutterfläche beantragt
1.6. Mit Bescheid vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707157, wurde das eingebrachte Anbringen bzw. der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Betrieb mit der BNr. 3948773 zum Betrieb mit derselben BNr. abgewiesen und - nach Ansicht der AMA - mangels Vorliegens von Zahlungsansprüchen der Antrag auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 ebenfalls abgewiesen.
1.7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.8. Die AMA legte am 21.03.2016 die Beschwerde und die bezughabenden Verfahrensunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens bzw. aus von mit der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen des Bezirksgerichtes XXXX betreffend das Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG.
Zu A)
Art. 2, 19, 33, 34, 35 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, sehen auszugsweise vor:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) ‚Betriebsinhaber' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) ‚Betrieb' die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
[...]
Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) und (3) [...]
Art. 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
i) durch Übertragung,
[...],
erhalten haben.
[...]
Art. 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck 'beihilfefähige Hektarfläche'
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird
[...]
Art. 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkts liegen darf.
[...]
Art. 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
[...]
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird."
Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe normiert:
"Artikel 12
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
(3) Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt.
Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung vereinbar ist.
(4) Für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Anteil der vom Betriebsinhaber genutzten Zahlungsansprüche anhand der Zahl der ihm im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche, mit Ausnahme der mit Flächen verkauften Zahlungsansprüche, berechnet und muss im Laufe eines Kalenderjahres genutzt werden."
Art. 82 der Verordnung (EG) 1122/2009 vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet:
"Artikel 82
Übertragung eines Betriebs
(1) Im Sinne dieses Artikels
a) ist die ‚Übertragung' eines Betriebs der Verkauf, die Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten;
b) ist der ‚Übergeber' der Betriebsinhaber, dessen Betrieb an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird;
c) ist der ‚Übernehmer' der Betriebsinhaber, an den der Betrieb übertragen wird.
(2) Wird ein Betrieb vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, nachdem ein Beihilfeantrag eingereicht worden ist, aber bevor alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt worden sind, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.
(3) Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn:
a) der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe beantragt;
b) der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt;
c) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfüllt sind
(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat,
a) gehen alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über;
b) gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfeerforderlich sind, und alle vom Übergeber vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;
c) gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Prämienzeitraum als eigenständiger Betrieb.
(5) Wird ein Beihilfeantrag eingereicht, nachdem die Maßnahmen, die für die Beihilfegewährung erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe b Anwendung.
(6) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, die Beihilfe dem Übergeber zu gewähren. In diesem Fall
a) wird dem Übernehmer keine Beihilfe gewährt;
b) werden die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Mitgliedstaaten sinngemäß angewendet."
§ 3 der im hier strittigen Zeitraum anwendbaren Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, sieht auszugsweise vor:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
(3) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist dabei zu beachten.
(4) [...]".
§ 90 Abs. 1 und 2 ABGB, Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I 75/2009 normieren:
"§ 90. (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist."
§ 531 ABGB sieht vor:
"§ 531. Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlass."
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Daraus folgt in der gegenständlichen Angelegenheit:
Das einschlägige unionsrechtliche und innerstaatliche Marktordnungsrecht enthält keine abschließenden Regelungen zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Übertragung eines Betriebes (Bewirtschafterwechsel) oder von Zahlungsansprüchen. Es existieren zwar Formvorschriften, Bedingungen und Schranken für eine solche Übertragungen; letztlich beruht es ansonsten aber auf dem Gedanken, dass Bewirtschafterwechsel durch Vertrag erfolgen können und überlässt die Bedingungen der Wirksamkeit solcher Übertragungen im Übrigen der Privatautonomie (vgl. zB. EuGH vom 20.05.2010, Rs. C-434/08 Harms, Rn 35 ff). Soweit keine eigenen Anforderungen aufgestellt werden, verweist das Marktordnungsrecht daher auf das Privatrecht und diesbezüglich auf Regelungen des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechtes.
Die Anzeige des Bewirtschafterwechsels in der gegenständlichen Angelegenheit (und damit die damit verbundene Übertragung von Zahlungsansprüchen) erfolgte aufgrund des Todes von XXXX XXXX, der Ehefrau des Beschwerdeführers, die den Betrieb zuvor gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Form einer (ehelichen) Personengemeinschaft bewirtschaftet hat.
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Begründung der Abweisung dieser Anzeige bzw. des ihr zu entnehmenden Antrages beruht offenkundig auf der Annahme der AMA, dass nicht nachgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer nach Einantwortung als Erbe Eigentümer der dem Betrieb zugehörigen Vermögensgegenstände bzw. Betriebsanteile der XXXX geworden ist. Die AMA geht davon aus, dass es für den Übergang des Betriebs auf den Beschwerdeführer eines eigenständigen Aktes (wie der Einantwortung oder einer in Vertretung des Nachlasses gesetzten, gegebenenfalls gerichtlich genehmigten Rechtshandlung) bedurft hätte. Diese Auffassung bringt die AMA auch in ihrer anlässlich der Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme zum Ausdruck, in der sie ausführt, dass das für den Bewirtschafterwechsel verwendete Formular nur vom Beschwerdeführer als neuem Bewirtschafter unterschrieben worden sei und dass "Unterlagen, die die Erbfolge nach XXXX belegten, dem Formular nicht beigelegt" worden wären.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Bewirtschaftung des Betriebes in Form einer Personengemeinschaft erfolgte im vorliegenden Fall auf der Grundlage, dass die Eheleute XXXX den Betrieb gemeinsam bewirtschafteten, wobei sich das Betriebsvermögen nicht im Eigentum der XXXX befand.
Aus § 531 ABGB ergibt sich, dass dem Nachlass eines Verstorbenen dessen Rechte und Verbindlichkeiten nur dann zuzuordnen sind, "insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind".
Eine Personengemeinschaft im Sinne der marktordnungsrechtlichen Vorschriften ("Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen" iSd. Art. 2 Verordnung 73/2009) muss nicht notwendigerweise darauf beruhen, dass alle Beteiligten Vermögensgegenstände in den Betrieb eingebracht haben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein/e beteiligte/r am Betrieb in rechtlicher Hinsicht in einer bloß in seinen/ihren "persönlichen Verhältnissen begründet[en]" Weise beteiligt ist. Eine Personengemeinschaft hat daher auch nicht notwendigerweise zur Folge, dass im Todesfall eines der Beteiligten dessen Anteil zu seinem Nachlassvermögen zu rechnen ist, zumal der Nachlass einer Person nur dessen Vermögen, nicht aber Rechte und Verbindlichkeiten umfasst, die - im Sinne von § 531 ABGB - bloß "in persönlichen Verhältnissen begründet sind". Vielmehr kann die Teilnahme eines/einer an einer Personengemeinschaft Beteiligten zivilrechtlich auch so ausgestaltet sein, dass er/sie persönliche Leistungen in die Gemeinschaft einbringt. Dies kann sich beispielsweise aus den konkreten Bedingungen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung über eine zwischen den Beteiligten bestehende Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ergeben. Es kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Beteiligten ihren Betrieb schlicht im Rahmen ihrer Ehegemeinschaft betreiben, wenn einer der Ehepartner an der Bewirtschaftung des Betriebes ausschließlich in der Form teilhat, dass er/sie - seinen/ihren ehelichen Pflichten nach § 90 Abs. 2 ABGB entsprechend - "im Erwerb
des anderen ... soweit ihm [/ihr] dies zumutbar, es nach den
Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist[, mitwirkt]". Im vorliegenden Beschwerdefall hält es das zur Entscheidung berufene Gericht für erwiesen, dass die Beteiligung der verstorbenen XXXX am Betrieb der Personengemeinschaft nur auf ihre Mitwirkung am ehelichen Erwerb im Sinne des § 90 Abs. 2 ABGB zurückzuführen war. Ihre Eigenschaft als Teilnehmerin der Personengemeinschaft war daher bloß in persönlichen Verhältnissen begründet und ist daher nicht als zu ihrem Nachlass gehörend bzw. vererblich anzusehen, weswegen dieser Anteil auch nicht Teil der Verlassenschaftsabhandlung und Einantwortung hätte werden können. Würde das nicht zutreffen, wäre das Verlassenschaftsgericht XXXX in ihren Entscheidungen nicht von einer Überschuldung der Verlassenschaft ausgegangen. Ihre Stellung als Teil der Personengemeinschaft ist mit ihrem Tod untergegangen und dem verbleibenden Teil der Ehegemeinschaft bzw. Personengesellschaft zugewachsen (vgl. die entsprechenden Ausführungen für nicht vererbliche Gesellschaftsrechte bei Eccher, Bürgerliches Recht, Band VI, Erbrecht [5. Aufl.] § 1 /25 ff). Dieser Zuwachs erfolgt von Gesetzes wegen und ohne dass es dafür eines gesonderten Übertragungsschrittes (wie zB. der Einantwortung) bedurft hätte.
Ergebnis dieser Betrachtung ist, dass in der gegenständlichen Angelegenheit - entgegen der Auffassung der AMA im angefochtenen Bescheid - auch für das Antragsjahr 2014 dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter des Betriebes mit der Betriebsnummer 3948773 uneingeschränkt alle Zahlungsansprüche die auch der zuvor existierenden bewirtschaftenden Ehegemeinschaft zugestanden sind, zustehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die AMA folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11 oder VwGH vom 21.07.2005, 2005/05/0187).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der angefochtene Bescheid weist den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden (was offenkundig auf den von der AMA - nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zu Unrecht - negativ beurteilten Bewirtschafterwechsel zurück geht).
Die allein darauf gestützte Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers und der damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Anträge war daher aufzuheben. Da sich die belangte Behörde ausschließlich auf diesen (unzutreffenden) Abweisungsgrund konzentrierte und nachvollziehbare Ermittlungen zu bzw. eine Auseinandersetzung mit den sonstigen Voraussetzungen über Grund und Höhe der EBP für das Antragsjahr 2014 unterließ, sind die für die Beurteilung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Ermittlungen bislang unterblieben, weshalb das Gericht von seinem Ermessen zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch macht.
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag für das Antragsjahr 2014 auf Gewährung einer EBP ist daher weiterhin unerledigt. Die AMA wird (sofern sich kein wesentlich geänderter Sachverhalt herausstellt) bei der Erledigung dieses Antrages davon auszugehen haben, dass der früher von der Ehegemeinschaft geführte Betrieb durch den Tod von XXXX auf den Beschwerdeführer übergegangen ist (und daher den angezeigten Bewirtschafterwechsel zu akzeptieren haben).
Der Entfall der mündlichen Verhandlung stützt sich auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Nachlasszugehörigkeit von Rechten aus der Beteiligung an einer (ehelichen) Personengemeinschaft als "eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen" im Sinne des Art. 2 VO 73/2009 und den daraus resultierenden Rechtsfolgen fehlt.
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