W228 2131793-1•BVwG W228 2131793-1
W228 2131793-1Tribunal Administrativo Federal4 de out. de 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W228 2131793-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des Herrn Ing. XXXX, gegen den Bescheid des AMS Baden vom 19.07.2016, GZ: XXXX, wegen Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 02.05.2016 gemäß § 17 AlVG, beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 02.05.2016, VSNR XXXX, wurde festgestellt, dass als Tag der Geltendmachung der 02.05.2016 gelte. Ab 02.05.2016 bestehe mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.05.2016 Beschwerde. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht um den am 02.05.2016 neuerlich ausgestellten Arbeitslosengeldantrag, sondern darum, dass der Arbeitslosengeldantrag, der am 29.12.2014 vom AMS ausgegeben wurde, am 16.01.2015 von ihm beim AMS abgegeben worden sei.
Seitens des AMS erfolgte mit Bescheid vom 19.07.2016, GZ: XXXX, ein abweisende Entscheidung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2016. Der Spruch des ursprünglichen Bescheides wurde seitens des AMS im Rahmen der Abweisung nicht verändert.
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag, datierend auf 19.07.2016, welcher beim AMS am selben Tag einlangte ein.
Seitens des AMS langte die Aktenvorlage, datierend auf 04.08.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag ein.
Aus der Verhandlung vom 28.09.2016 ist folgender Teil zu zitieren:
"Erörtert wird mit den Parteien die Sach- und Rechtslage zum Thema Verfahrensgegenstand. Verfahrensgegenständlich ist der Arbeitslosengeldantrag vom 02.05.2016. Da der BF ab diesem Tag ein Dienstverhältnis hat, ist klar, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden kann. Dem BF geht es jedoch um die Frage der Abgabe oder Nichtabgabe des Arbeitslosengeldantrages der auf das Ausgabedatum 29.12.2014 datiert. Der BF wird daher dahingehend belehrt, dass er einen entsprechenden Feststellungsantrag bezüglich des ALG-Antrages vom 29.12.2014 zu stellen hat. Dieser Antrag wurde vom BF anschließend schriftlich gestellt und an die Vertreter des AMS übergeben. Der BF erklärt, er zieht die Beschwerde zurück."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Baden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).
Da die Erklärung durch den Beschwerdeführer nach Belehrung durch den Richter abgegeben wurde, ist der Parteiwille des Beschwerdeführers eindeutig.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
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