BVwG W212 2134067-1

W212 2134067-1Tribunal Administrativo Federal4 de out. de 2016

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Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit,<br/>Zurückverweisung

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BVwG W212 2134067-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.2134067.1.00

Spruch

W212 2134067-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016, Zl. 1114125201-160654183, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 09.05.2016 den Antrag, ihm in

Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Laut den vorliegenden

EURODAC-Treffermeldungen stellte er zuvor im April 2016 einen

Asylantrag in Bulgarien (BG1 ... vom 20.04.2016) und wurde im Mai

2016 in Ungarn zunächst erkennungsdienstlich behandelt (HU2 ... vom

03.05. 2016), bevor er kurz darauf auch dort einen Asylantrag stellte

(HU1 ... vom 04.05.2016).

Am 10.05.2016 wurde der Beschwerdeführer erstbefragt und gab hierbei an, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Seine Eltern seien verstorben; seine Geschwister würden bei seinem Onkel in Pakistan leben. Ansonsten habe er noch einen Cousin in Österreich. Was seinen Reiseweg anbelange, so habe der Beschwerdeführer seine Heimat vor 1 1/2 Jahren verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.

Einem mit 18.05.2016 datierten Schreiben eines Röntgeninstitutes ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand erfolgt ist, wobei "sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige". Das Ergebnis lautet: "Schmeling 4, GP 31" (AS 59).

Am 25.05.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Bulgarien. Insbesondere wurde Bulgarien auch von der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der beabsichtigten ärztlichen Altersuntersuchung in Kenntnis gesetzt.

Aus einer im Akt befindlichen Ladung vom 01.06.2016 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ersucht wurde, am 18.06.2016 zu einer ärztlichen Untersuchung zwecks seiner Altersfeststellung zu erscheinen. Dieser Ladung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Am 07.06.2016 hat Bulgarien seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO erklärt (AS 69). Aus dem Antwortschreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unter den Personalien "XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan" registriert ist.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.06.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Begründend wurde hiezu festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Ladung zur Altersfeststellung nicht nachgekommen sei und demnach am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes und des Ergebnisses des bis dato durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe sich aber der objektive Anschein der Volljährigkeit. Weiters sei der Beschwerdeführer den Angaben der bulgarischen Behörden zufolge am XXXX geboren und demnach volljährig. Mangels Vorliegens von identitätsbezeugenden Dokumenten oder sonstigen geeigneten Nachweisen zu seinem Alter und aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses, der erfolgten Nichtmitwirkung an der weiteren multifaktoriellen Untersuchung, der Zustimmung der bulgarischen Behörden und der Verfahrensentziehung - wodurch jegliche zusätzliche Untersuchung zur Altersbestimmung unmöglich gewesen sei - komme das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Beschwerdeführer zweifelsfrei und mit qualifizierter Wahrscheinlichkeit um eine volljährige Person handle (AS 81 bis 82).

In der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesamtes am 09.08.2016 legte der Beschwerdeführer gleich zu Beginn die Kopie seiner Geburtsurkunde vor. Über Vorhalt, dass dieses Dokument neuwertig wirke, das Datum der Ausstellung überklebt sei und das darauf befindliche Foto erst vor kurzem habe aufgenommen werden können, meinte der Beschwerdeführer, dass es sich um ein Original und um einen Übersetzung handle. Er wisse nur, dass er im Jahr 2000 geboren worden sei. Über Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer den Termin zur Altersfeststellung nicht wahrgenommen habe, wenn er doch tatsächlich davon ausgehe, minderjährig zu sein, räumte der Beschwerdeführer ein, "von der Unterkunft abgeholt worden zu sein, aber die Betreuungsstelle nicht gefunden zu haben. Als er angekommen sei, sei es zu spät gewesen. Er habe bis zum Abend warten müssen" (AS 97). Als dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dass nicht nur das Ergebnis des Röntgeninstitutes, sondern auch die Auskunft der bulgarischen Behörden ein Indiz für seine Volljährigkeit sei, replizierte er darauf, in Bulgarien sein Alter mit 16 Jahren angegeben zu haben, was man dort akzeptiert habe. Daraufhin sei er in einem Lager für Minderjährige untergebracht worden. Als er in Bulgarien angekommen sei, hätten ihn die bulgarischen Polizisten geschlagen. Man habe ihm mit Gewalt seine Fingerabdrücke abgenommen und ihm mit einem Hund Angst eingejagt. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien schlecht behandelt worden und wolle auf keinen Fall dorthin zurück. Aus dem Protokoll der Einvernahme geht weiters hervor, dass die anwesende Rechtsberaterin nach Vorlage der Tazkira und Abgabe einer Erklärung für das Versäumnis der Altersfeststellung beantragte, den Beschwerdeführer neuerlich zur Altersfeststellung zu laden.

Mit angefochtenem Bescheid vom 10.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Im Übrigen wurde im Bescheid festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Aufgrund des Handwurzelröntgens und der Angaben der bulgarischen Behörden sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Hinweisen für eine Integrationsverfestigung stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers dar.

Am 24.08.2016 langte eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes ein. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen sei. Entgegen den anderslautenden Behauptungen der belangten Behörde sei er der Ladung zur "großen Altersfeststellung" nachgekommen. Daran, dass er letztlich nicht zum Termin erschienen sei, treffe ihn kein Verschulden, da das Taxi von seiner Betreuungsstelle nach XXXX Verspätung gehabt habe und demnach der Bus nach XXXX bereits abgefahren sei. Zum Beweis dafür wurden der E-Mail Verkehr der gesetzlichen Vertretung mit dem BMI (AS 197 bis 199). Der Beschwerdeführer habe die Umstände der Verspätung zum Termin der Altersfeststellung in der Einvernahme vom 09.08.2016 erneut erklärt und sogar eine Tazkira inklusive Übersetzung vorgelegt. Zusammengefasst sei das Vorgehen des Bundesamtes, sich zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers ausschließlich auf das Ergebnis des Handwurzelröntgens und die Angaben der bulgarischen Behörden zu stützen, nicht gesetzeskonform. Es seien daher weitere Ermittlungsschritte zur Klärung des Alters des Beschwerdeführers zu setzen. Zudem habe die belangte Behörde durch ihr Verhalten, die vorgelegte Tazkira als Fälschung anzusehen und in weiterer Folge nicht mehr zu erwähnen bzw. zu berücksichtigen, Willkür geübt. Hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers in Bulgarien wurde ausgeführt, dass dieser von der bulgarischen Polizei mit Hilfe eines Hundes eingeschüchtert und geschlagen worden sei. Bei einer Überstellung nach Bulgarien befürchte er seine sofortige Inhaftierung in einer der Haftanstalten der Migrationsbehörde. Die Zustände in den bulgarischen Haftanstalten seien eindeutig als unmenschlich und menschenunwürdig zu qualifizieren. Abgesehen von der Gefahr unmenschlicher Behandlung sowie Misshandlung durch Sicherheitsbehörden befürchte der Beschwerdeführer ebenso eine rassistisch motivierte Gewalt, gegen die er keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Als weitere Kritikpunkte wurden illegale Push Backs und Kettenabschiebungen sowie das Fehlen von einem Verfahren hinsichtlich besonders vulnerabler Personen ins Treffen geführt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich die aktuelle Lage für Asylwerber in Bulgarien durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge auszeichne.

Der Beschwerde ist ein ärztliches Attest vom 17.08.2016 beigefügt, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Syndrom leide. Neben Weinerlichkeit seien bei ihm eine Schlafstörung und ein depressiver Rückzug zu verzeichnen. Ebenso seien Suizidgedanken laut einer nahestehenden Person geäußert worden. Der Beschwerdeführer habe "Adjuvin 50 mg" bekommen, welches "einschleichend begonnen werden sollte".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 13 BFA-VG (Mitwirkung eines Fremden) lautet:

§ 13. (1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt,

insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

(2) Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(3) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.

(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.

(5) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

(6) Ein unbegleiteter mündiger Minderjähriger hat, soweit er auf Grund von nicht in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, an sämtlichen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat, unabhängig davon von wem diese geführt wird, mitzuwirken und die diesbezüglichen Ergebnisse dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse besteht insoweit nicht, als diese der Behörde nicht ohnehin zugänglich sind. Diese Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Suche nach dem Familienangehörigen nicht im Interesse des Kindeswohles gelegen ist. Unbegleitete unmündige Minderjährige sind auf deren Ersuchen von der Behörde bei der Suche nach deren Familienangehörigen zu unterstützen.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG (Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt nämlich im Verfahren keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers getroffen.

Da es Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gegeben hat, wurde zunächst ein Handwurzelröntgen angefertigt und war beabsichtigt, auch eine medizinische (multifaktorielle) Altersfeststellung durchführen zu lassen. Hiezu wurde der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen, konnte den festgelegten Termin aber aufgrund von nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen nicht wahrnehmen. So geht aus dem Akteninhalt (insbesondere aus der Korrespondenz der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit dem BMI) hervor, dass es letztlich an der Verspätung des Taxis lag, dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Asylwerber nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin haben erscheinen können. Die Umstände der Verspätung wurden der zuständigen Stelle zeitnah am 20.06.2016 per Mail mitgeteilt (der entsprechende E-Mail Verkehr liegt im Akt auf; vgl. AS 197 bis 199) und wurde zugleich die Durchführung einer Altersfeststellung beantragt. In der Einvernahme vom 09.08.2016 erging sodann - nach einer erneuten Erklärung für die Versäumnis der Altersfeststellung - der Antrag, den Beschwerdeführer noch einmal zur Altersfeststellung zu laden. Basierend auf diesen Erwägungen liegt jedenfalls keine Weigerung der Mitwirkung des Beschwerdeführers vor.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen erließ das Bundesamt jedoch am nächsten Tag einen Bescheid ohne vorherige Durchführung einer Altersfeststellung. Darin wurde zur festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen begründend auf das Ergebnis des Handwurzelröntgens sowie auf die Angaben der bulgarischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer am XXXX geboren und demnach volljährig sei, verwiesen.

An dieser Stelle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass laut den Erläuterungen zu § 13 Abs. 3 BFA-VG "eine radiologische Untersuchung alleine keinesfalls ausreichend ist. Vielmehr wird auf ein Verfahren aufgebaut, welches auf den drei Untersuchungsteilen der radiologischen Bestimmung des Knochenalters, der körperlichen Untersuchung und des Zahnstatus basiert."

Gegenständlich stützt sich das Bundesamt nicht nur auf das vorliegende Handwurzelröntgen, sondern auch insbesondere auf die Angaben der bulgarischen Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Bundesamt demnach zwar dahingehend Recht, dass es sich bei den beiden zur Begründung herangezogenen Umständen um wesentliche Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers handelt, jedoch kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass das Bundesamt eine Altersdiagnose jedenfalls nicht angeordnet hätte, wenn es für die Behörde offensichtlich gewesen wäre, dass der betroffene Asylwerber volljährig ist. Vor dem Hintergrund des massiven administrativen Aufwands und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist davon auszugehen, dass das Bundesamt lediglich in Zweifelsfällen eine multifaktorielle Altersfeststellung anordnet bzw. durchführen lässt. Gegenständlich hat das Bundesamt eine Anordnung zur Altersfeststellung veranlasst, weshalb es offenkundig Zweifel hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers gehabt hat. Hätte es von vornherein die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen, hätte es die in Rede stehende Altersfeststellung wohl erst gar nicht in Betracht gezogen.

In einer Gesamtbetrachtung hat das Bundesamt, da es sich beim Beschwerdeführer möglicherweise um einen Minderjährigen handelt, nicht beurteilen können, welcher Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und hat insbesondere auch die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich, nicht ausreichend würdigen können.

Im vorliegenden Fall erscheint es daher notwendig, Ermittlungen im Rahmen einer multifaktoriellen Altersfeststellung anzustellen, um abschließend klären zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - minderjährig oder doch - wie vom Bundesamt angenommen - volljährig ist. Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Im Übrigen geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Beschwerdeführer eine Tazkira vorgelegt hat, die vom Bundesamt offenbar als Fälschung angesehen wurde. Weder das Original noch die Kopie dieser Tazkira befinden sich Akt, ebenso wenig wurde die Tazkira im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Ebenso wird die belangte Behörde die mit der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in die neue Entscheidung miteinzubeziehen haben.

Insgesamt gesehen ist der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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