W200 2011952-1•BVwG W200 2011952-1
W200 2011952-1Tribunal Administrativo Federal4 de out. de 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2011952-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rhomberg als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.07.2014, VN:
XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei stellte am 13.03.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und nannte als Gesundheitsschädigungen eine chronische Darmstörung, eine chronische Gastritis, einen Wirbelsäulenschaden und Psoriasis vulgaris.
Dem Antrag angeschlossen waren ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, unter anderem Oberbauch-Sonographien, ein histologischer Befund nach einer Gastroskopie, Auszüge aus Ambulanzkarten, Lunge-Herz-und Abdomenröntgen, ein Entlassungsbericht einer chirurgischen Abteilung, ein Coloskopie-Befund.
In dem vom Sozialministeriumservice (SMS) eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde als Funktionseinschränkung eine Schuppenflechte sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert festgestellt und in weiterer Folge mit Bescheid vom 24. Juli 2014 der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht holte im Beschwerdeverfahren Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Zugrundelegung einer persönlichen Untersuchung, des Aktes des Sozialministeriumservice sowie der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten neuen Befunde ein. Das Gutachten vom 20.02.2015 ergab erneut einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 Prozent. Als Funktionsstörungen wurden abermals die Schuppenflechte, sowie eine degenerative Wirbelsäulenveränderung und eine Reizdarmsymptomatik in diesem Gutachten festgehalten:
"Zwischenanamnese seit der erstinstanzlichen Begutachtung:
Immer wieder Wirbelsäulenbeschwerden, als auch Reizdarmsymptomatik.
Es wurde eine radiologische Untersuchung der LWS durchgeführt, welche eine Fehlhaltung in Form einer Rotationsskoliose und mäßige Chondrosen im lumbalen Bereich ergaben.
Angaben bei der Untersuchung: "Auch wenn eine solche entzündliche Erkrankung wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa bei mir nicht vorliegt, leide ich an einer chronischen Darmverstimmung mit häufigen Stuhlgängen. Ich habe oft Schwierigkeiten zur rechten Zeit die Toilette aufzusuchen. Ich habe 3-4x durchfallartige Stuhlabgänge am Tag. Meines Erachtens wurde dieser Umstand bei der I. Instanz nicht berücksichtigt. Weiters habe ich Wirbelsäulenbeschwerden und lasse Massagen und physikalische Therapie durchführen. Ich bin dadurch insgesamt in meiner Lebensführung beeinträchtigt."
Derzeitige Behandlungen/Medikamente:
Bioflorin, Imodium 1x/Tag phasenweise.
Physikalische therapeutische Maßnahmen.
Ständige Betreuung durch PA, endoskopische Kontrollen, physikalische Therapie.
Untersuchungsbefund: (...)
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal.
Ernährungszustand: Normal.
(...)
Thorax: (...)
Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen.
Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Normale Darmgeräusche.
Nierenlaqer: Frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig.
BWS: Unauffällig.
Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 0 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung uneingeschränkt möglich.
Keine relevante Verspannung der paravertebralen Muskulatur.
(...)
Haut: Im Bereiche der Ellenbogen und der Kniegelenke stecknadelkopfgroße bis daumennagelgroße Effloreszenzen, z. T. mit Schuppungen. Minimale Effloreszenzen auch im Bereiche des Haaransatzes.
Zu Punkt 1 - Diagnosen:
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da länger dauerndes Geschehen, auf die Prädilektionsstellen beschränkt, ohne funktionelle wesentliche Beeinträchtigungen.
Wahl dieser Positionsnummer, da rezidivierende Belastungseinschränkungen glaubhaft. Oberer Rahmensatz, da radiologisch beginnende degenerative Veränderungen nachgewiesen sind.
Oberer Rahmensatz, da Chronifizierung. Wahl dieser Positionsnummer, da Stuhlfrequenz ca. 3-4 mal täglich.
Zu Punkt 2 - Gesamt-GdB: 20 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Stellungnahme: (...)
Die Objektivierung der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sind ab Oktober 2014 anzusetzen.
Die Reizdarmsymptomatik war bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Begutachtung evident, wurde aber vom Gutachter der I. Instanz nicht weiter berücksichtigt.
Zu Punkt 6: Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers AS 42/3 und 42/4:
Das Ausmaß der Schuppenflechte ist als gering bis mäßiggradig zu bezeichnen und somit kann eine höhere Einschätzung nicht vorgenommen werden.
Eine chronische Gastritis ohne chronische ständige Schleimhautveränderungen und ohne Symptomatik erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen GdB.
Die chronische Darmerkrankung ist funktioneller Natur und wurde zweitinstanzlich als "Reizdarmsymptomatik" einschätzungsmäßig berücksichtigt.
In diesem Fall wird den Einwendungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
Die Veränderungen an der Wirbelsäule und die Wirbelsäulenprobleme sind ebenfalls nun zweitinstanzlich berücksichtigt.
Aufgrund der trotz beginnenden degenerativen Veränderungen guten Wirbelsäulenfunktionen ist eine Einschätzung mehr als mit 20 v.H. nicht gerechtfertigt.
Der Beckenschiefstand alleine bedingt keine einschätzbare Gesundheitsschädigung.
Laut Beschwerdeführer wurde auch eine Untersuchung nach Calprotectin im Stuhl durchgeführt. Ein Befund am 26. Nov.2013 war negativ. Somit liegt keine chronisch entzündliche Darmerkrankung im eigentlichen Sinne vor, sondern lediglich eine funktionelle Darmstörung im Sinne einer Reizdarmsymptomatik.
Aufgrund der Höhe der Einzelgesundheitsschädigungen und der Leidenskonstellation ist ein höherer Gesamt-GdB als 20 v.H. jedoch nicht gerechtfertigt.
Die bestehende Schuppenflechte ist lokalisiert an den Prädilektionsstellen. Nur minimale Effloreszenzen ohne kosmetische Störung im Bereiche des Haaransatzes. Aus diesem Grunde ist ein höherer Grad der Behinderung für dieses Leiden als 20 v.H. ebenfalls nicht gerechtfertigt."
Der Beschwerdeführer legte im Beschwerdeverfahren wiederholt Konvolute neuer medizinischer Unterlagen vor.
In weiterer Folge wurde ein dermatologisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches Folgendes besagt:
"Diagnose einer Psoriasis erstmals 2002 am GKK-GZ Süd, typische Veränderungen an Augenbrauen, Nasen/Wangenregion, Ellenbogen, VO von Excipial Lipolotion, Fungoral, Elocon und Diproderm Creme
KF J-Spital: Fototherapie empfohlen, durchgeführt in Oberlaa 2004, 20 Behandlungen
2005 AKH: Diprosalic Salbe, Harnstoff/Ultrabas Salbe, Teemischung Birkenrinde, Weidenrinde
2007, 2009, 2011 Krankenanstalt Rudolfstiftung, Dermatologie:
PsorcutanBeta Salbe, Psorcutan Salbe, Vobaderm Creme, Neriforte Salbe, Elidel Creme, Protopic Salbe, danach Aussage: "..Sie sind austherapiert, Biologika sind für Sie nicht geeignet.."
2014 Dr XXXX, XXXX Wien, Dermatologin, Diagnosebestätigung:
Psoriasis vulgaris, Fumarsäure zunachst per os besprochen, dann erfolgt eine Fumarsäuretestung lokal und eine Unterspritzungsbehandlungen mit Fumarsäure an beiden Handrücken, (keine orale Gabe wegen Reizdarm), leichte Besserung, zusätzlich Diprogenta Salbe lokal
Jetzige Beschwerden nach Angaben des BF:
Verschlechterung bei Sonnenexposition, Dünnerwerden der Haut im Bereich der Fingerknöchel mit erhöhter Verletzlichkeit, das Haften des Steuerknuppels (Straßenbahnfahrer) sei unangenehm, ebenso leide er unter der kosmetischen Beeinträchtigung, auch wegen Befall des Gesichtes (Augenbrauen, paranasal) und der Ohren. Er nehme derzeit keine Medikamente, habe keine Allergien, Gelenksbeschwerden habe er nicht. Ein Befall der behaarten Kopfhaut erfolge ca. 2x jährlich; durch Behandlung mit Klorane Shampoo und Aqueo Shampoo jeweils schnelle Abheilung.
Aktuelle Behandlungen/Medikamente: keine orale Medikation, bedarfsmäßig Diprogenta Salbe
Sozialanamnese: Angestellter der XXXX seit 2006, XXXX, ledig, kinderlos
Befunde: keine aktuellen Befunde mitgebracht, Fotodokumentation aus 2014 (Hautveränderungen an Handrucken und dorsalen Fingern deutlicher ausgeprägt als bei Begutachtung) per Email nachgereicht.
Beschwerderelevanter Status:
PASI 6, erythematosquamose Veränderungen im Sinne einer Psoriasis vulgaris im Bereich beider Ohrmuscheln, sowie der äußeren Gehörgange und praaurikular, diskret paranasal und Augenbrauen beidseits, einzelne Plaques im Bauchbereich, am Rücken lumbosakral bis in die Steißbeinregion, ausgeprägt beide Ellbogen, Knie und Außenknöchel, geringgradig beide Handrücken und Finger streckseitig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung und Beurteilung:
Funktionseinschränkung und Begründung des Pos. Nr. GdB %
Rahmensatzes
1. Schuppenflechte 01.01.02 30%
Gesicht, Kopf, Hände, Arme, Knöchel, Knie,
Rücken, Steißbeinregion (PASI6)
Mittlerer Rahmensatz, da langer dauerndes Bestehen, relative Therapieresistenz unter wechselndem Behandlungsregime sowie kosmetische und glaubhaft funktionelle Beeinträchtigungen (Befall des Gesichtes und Kopfes/Ohrregion, sowie beider Hände mit Handrucken- und streckseitigem Fingerbefall).
Stellungnahme zu den Einwendungen und Vergleich zum Vorgutachten vom 20.2.2015:
Nach genauer fachärztlicher Anamneseerhebung und Untersuchung sowie Durchsicht der
vorgelegten Befunde und Fotodokumentationen wird der Grad der Behinderung für das Leiden "Schuppenflechte" um eine Stufe erhöht, da langerdauerndes Bestehen, Befall von Gesicht und Händen mit kosmetischen und funktionellen Beeinträchtigungen."
Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge ein Privatgutachten eines Facharztes für Innere Medizin vor, wonach der Beschwerdeführer an einem Reizdarm-Syndrom leidet (aufgrund der Anamnese komme ein Diarrhoe-dominanter Typ (RDS-D) in Frage).
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte internistische Sachverständigengutachten vom 05.07.2016 ergab Folgendes:
"Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:
Bisher sei die Einstufung der Schuppenflechte mit 30 % aus seiner Sicht korrekt gewesen, in der letzten Zeit sei es aber zu einer Verschlechterung gekommen. Besonders an den Händen haben die Beschwerden zugenommen, deswegen ist er auch im Krankenstand.
Auf Befragen gibt er an, hinsichtlich der Schuppenflechte bei der Hautärztin Fr. Dr. Holub in Behandlung zu sein, er geht etwa jedes 1/2 Jahr hin, zuletzt sei er Anfang 2016 dort gewesen.
Ergibt dazu an, dass die Haut aufplatzt und Blutungen eintreten, dies durch die Spannungen bei den Bewegungen, was auch Schmerzen verursacht.
Auch das Darmleiden hat sich verschlechtert. Er gibt an, fast täglich Durchfälle zu haben, 3 - 5x, schon in der Früh beginnend, im Tagesverlauf ist es dann manchmal besser, am Abend treten die Durchfälle wieder auf, auch nächtlich. Belastend ist, dass er auch nicht voraussagen kann, wann und wie und in welcher Stärke die Durchfälle sich ereignen würden.
Die Durchfälle kommen auch ohne Vorankündigung, es passiert, dass er die Toilette nicht rechtzeitig erreicht.
Belastet ist er auch durch Krämpfe und kolikartige Beschwerden.
Außerdem hat er das Gefühl, dass der Darm nach dem Stuhlgang nicht vollständig entleert sei und gleich wieder Beschwerden mache.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Derzeit keine über den Magen-Darm-Trakt einzunehmende, Salbenbehandlung, zuletzt mit Diprogenta-Salbe.
Eine Licht- und Schwefelwasser-Therapie habe er vor einigen Jahren gemacht, diese hat aber keinen anhaltenden Erfolg gebracht.
Inkonstante Medikation: Bioflorin, Jomi, Colofac, Immodium
Die Durchfälle führen nach seinen Angaben auch zu Flüssigkeitsverlust und damit verbunden Müdigkeit, Erschöpfungszustände und Schwindelzustände.
Die Hautärztin habe ihm wegen der Psoriasis eine Behandlung mit Fumarsäure vorgeschlagen, ihn aber auf die damit verbundenen möglichen Nebenwirkungen vor allen Dingen im Sinne von Durchfällen hingewiesen. Daraufhin hat er von einem derartigen Therapieversuch Abstand genommen.
Ergänzung der Anamnese durch mitqebrachte Spitalsberichte. Röntgen- und Laborbefunde: Keine
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 175 cm, 85 kg, höchstes Gewicht war 80 kg oder knapp darüber
Knochenbau: normal,
Haut und Schleimhäute: von der Psoriasis sind derzeit besonders die Hände, vor allem die Handrücken betroffen, rechts etwas mehr als links, mit aufgesprungenen, teils blutigen Stellen. Der Befall an Ellbogen und Knie ist mäßig, am Kopf derzeit wenig, ebenso am Stamm nur wenig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: eigene, leicht sanierungsbedürftig
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit
Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 100/60, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: Bauchdecken durch Blähungen etwas gespannt, jedoch keine Abwehrspannung im engeren Sinn, blande Narben nach laporoskopischer Gallenblasenentfernung
Leber und Milz nicht abgrenzbar, Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Muskelkraft gut, Pulse gut tastbar, keine Varizen, keine Ödeme (...)
Der Beschwerdeführer verweist dann noch auf die Einschätzungsverordnung, nach seiner persönlichen Einschätzung ist das Reizdarmsyndrom mit 20 % zu gering eingeschätzt, die zu geringe Einschätzung trifft auch für die Haut zu.
Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2016 gestellten Fragen:
1. Schuppenflechte - derzeit besonders an den Händen, 01.01.02 30 %
sonst aber auch am Gesicht, Kopf, Armen, Knöcheln,
Knie, Rücken und Steißbeinregion 1 Stufe über dem Rahmensatz, da jahrelanges Leiden und Resistenz gegen in der Vergangenheit angewandte Behandlungsformen. Eine über 6 Monate noch höher zu bewertende anhaltende Verschlechterung kann nicht festgestellt werden, da zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden sind.
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 20%
oberer Rahmensatz, da radiologisch beginnende degenerative Veränderungen nachgewiesen sind.
3. Reizdarmsymptomatik 07.04.04 20%
Oberer Rahmensatz, da chronifiziertes Leiden mit erhöhter Stuhlgangsfrequenz.
2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
3. Der Behinderte ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
4. Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen.
5. Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten, Abl. 28 - 31 objektivierbar:
Hinsichtlich der Schuppenflechte liegt ein schwereres Krankheitsbild vor, als damals der Beurteilung zugrunde gelegt, daher Anhebung des GdB auf 30 %. Wirbelsäulenleiden und Darmleiden wurden zusätzlich in die Diagnosenliste aufgenommen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Leiden was das Wirbelsäulenleiden betrifft, röntgenologisch belegt sind.
Lediglich geringfügige entzündliche Veränderungen in einem älteren histologischen Befund (Aktenblatt 42/32), jedoch keine typischen Veränderungen im Sinne einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung bewirken bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand keine weitere Erhöhung des Grades der Behinderung.
Eine chronische Gastritis ohne chronische ständige Schleimhautveränderungen und ohne Symptomatik erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung, zumal derzeit auch keine Behandlung durchgeführt wird und somit auch nicht von einer Therapierefraktärität die Rede sein kann.
6. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, Aktenseite 42/3 und 43/4 durch den KOBV:
Diese Einwendungen wurden berücksichtigt, darunter auch der histologische Befund vom 24.01.2014. Hinsichtlich der Schuppenflechte ist festzustellen, dass die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind und daher nicht eine anhaltende Verschlechterung über 6 Monate vorliegt. Die chronische Antrum-Gastritis ist bisher ohne Behandlung, hat keine negative Auswirkung aus dem Allgemein- und Ernährungszustand gezeigt und bedingt somit keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Im Rahmen des Parteiengehörs monierte der Beschwerdeführer, dass bei der Einschätzung des Hauptleidens (Schuppenflechte) die Lokalisation an exponierten Stellen (insbesondere Gesicht und Hände), sowie die damit einhergehende entstellende Wirkung, die Ausdehnung auf mehrere Hautstellen gleichzeitig (Hände, Gesicht, Kopf, Arme, Knöchel, Knie, Rücken- und Steißbeinregion), sowie die schweren Begleiterscheinungen (zum Beispiel aufgesprungene bzw. blutige Stellen, Jucken und Brennen der Haut) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Im internistischen und dermatologischen Gutachten seien außerdem eine Resistenz gegenüber bisher angewandten Behandlungsmöglichkeiten beschrieben, sowie ein bestehender Therapiebedarf bestätigt worden. Auf Grund des andauernd ausgedehnten Befalles mehrerer Hautregionen sowie des stark beeinträchtigenden lokalen Befalles exponierter Stellen, z.B. an den Händen und im Gesicht mit starken funktionellen Beeinträchtigungen und Therapiebedarf sei die Positionsnummer 01.01.03 heranzuziehen und es erscheine jedenfalls eine Einschätzung von mehr als 30 von Hundert gerechtfertigt.
Zur Reizdarmsymptomatik verwies der Beschwerdeführer auf die bisherigen Einwendungen und hob hervor, dass häufig Durchfälle auftreten würden und somit keine "seltenen Durchfälle" im Sinne der Positionsnummer 07.04.04 vorlägen. Weiters seien auch chronische Schleimhautveränderungen dokumentiert, weshalb die Richtsatzposition 07.04.05 heranzuziehen sei und eine höhere Einschätzung als 20 von Hundert vorzunehmen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Leiden 2 und 3 keine relevanten Zusatzbehinderungen darstellen würden und zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades führen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am 24.09.1969 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, somit weniger als 50vH.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 13.03.2014 beim Sozialministeriumservice eingelangt.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 175 cm, 85 kg, höchstes Gewicht war 80 kg
Haut: PASI 6, erythematosquamose Veränderungen im Sinne einer Psoriasis vulgaris im Bereich beider Ohrmuscheln, sowie der äußeren Gehörgange und preaurikular, diskret paranasal und Augenbrauen beidseits, einzelne Plaques im Bauchbereich, am Rücken lumbosakral bis in die Steißbeinregion, ausgeprägt beide Ellbogen, Knie und Außenknöchel, geringgradig beide Handrücken und Finger streckseitig. (18.11.2015)
von der Psoriasis sind derzeit besonders die Hände, vor allem die Handrücken betroffen, rechts etwas mehr als links, mit aufgesprungenen, teils blutigen Stellen. Der Befall an Ellbogen und Knie ist mäßig, am Kopf derzeit wenig, ebenso am Stamm nur wenig (14.06.2016)
Abdomen: Bauchdecken durch Blähungen etwas gespannt, jedoch keine Abwehrspannung im engeren Sinn, blande Narben nach laporoskopischer Gallenblasenentfernung
Leber und Milz nicht abgrenzbar, Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Wirbelsäule und Extremitäten:
Halswirbelsäule: Unauffällig.
BWS: Unauffällig.
Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 0 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung uneingeschränkt möglich.
Keine relevante Verspannung der paravertebralen Muskulatur.
Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Muskelkraft gut, Pulse gut tastbar, keine Varizen, keine Ödeme
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB %
1
Schuppenflechte - Gesicht, Kopf, Hände, Arme, Knöchel, Knie, Rücken, Steißbeinregion (PASI 6) Mittlerer Rahmensatz, da langer dauerndes Bestehen, relative Therapieresistenz unter wechselndem Behandlungsregime sowie kosmetische und glaubhaft funktionelle Beeinträchtigungen (Befall des Gesichtes und Kopfes/Ohrregion, sowie beider Hände mit Handrücken- und streckseitigem Fingerbefall).
30 %
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer Rahmensatz, da radiologisch beginnende degenerative Veränderungen nachgewiesen sind.
20%
3
Reizdarmsymptomatik Oberer Rahmensatz, da chronifiziertes Leiden mit erhöhter Stuhlgangsfrequenz.
20%
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 30 %, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Beweiswürdigung:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Der Facharzt für Dermatologie hat bezüglich der Schuppenflechte fachärztlich nachvollziehbar in seinem vom BVwG eingeholten Gutachten ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung erythematosquamose Veränderungen im Sinne einer Psoriasis vulgaris im Bereich beider Ohrmuscheln, sowie der äußeren Gehörgange und preaurikular, diskret paranasal und Augenbrauen beidseits, einzelne Plaques im Bauchbereich, am Rücken lumbosakral bis in die Steißbeinregion, ausgeprägt beide Ellbogen, Knie und Außenknöchel, geringgradig beide Handrücken und Finger streckseitig vorlagen.
Auch vom Facharzt für Innere Medizin wird im Gutachten plausibel beschrieben, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung von der Psoriasis derzeit besonders die Hände, vor allem die Handrücken, rechts etwas mehr als links, mit aufgesprungenen, teils blutigen Stellen betroffen sind. Der Befall an Ellbogen und Knie ist mäßig, am Kopf derzeit wenig, ebenso am Stamm nur wenig.
Beide Gutachter stufen die Schuppenflechte übereinstimmend mit der PosNr. 01.01.02 mit 30% ein und begründen die Wahl des mittleren Rahmensatzes mit der langen Dauer, kosmetischer und glaubhaft funktioneller Beeinträchtigung (Befall des Gesichtes und Kopfes/Ohrregion, sowie beider Hände mit Handrücken- und streckseitigem Fingerbefall). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass sein Leiden unter 01.01.03 (schwere, andauernd ausgedehnte Formen, 50 - 80%) einzustufen sei, so ist auf die Anlage zur EVO zu verweisen, wonach eine Einstufung der Erkrankung unter diese Pos.Nr. nur bei starken funktionellen Beeinträchtigungen; Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung zu erfolgen hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor: Der Dermatologe beschreibt die Veränderungen im Gesicht preaurikular, diskret paranasal und Augenbrauen beidseits, der Internist gibt an:
"am Kopf derzeit wenig."
Es wird von den Gutachtern auch keine grundsätzliche Therapieresistenz beschrieben. Der Facharzt für Dermatologie erkennt eine relative Therapieresistenz, der Facharzt für Innere Medizin beschreibt, dass zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden sind.
In dem zur Reizdarmproblematik eingeholten internistischen Gutachten vom 05.07.2016 legt der Gutachter die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anamnese sowie den histologischen Befund seiner Beurteilung zu Grunde (chronifiziertes Leiden, erhöhte Stuhlgangsfrequenz), stellt aber schlüssig fest, dass die im vorgelegten histologischen Befund als geringfügige entzündlich beurteilten Veränderungen in einer Zusammenschau mit dem guten Allgemein- und Ernährungszustand zur Einstufung unter 07.04.04 (chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen, oberer Rahmensatz) führt. Vom Gutachter wird definitiv ausgeführt, dass die im histologischen Befund festgestellten Veränderungen gerade keine typischen Veränderungen im Sinn einer chronischen - entzündlichen Darmerkrankung darstellen, die für eine Einstufung unter 07.04.05 - wie vom Beschwerdeführer gefordert - Voraussetzung ist. Auch der Arzt für Allgemeinmedizin führte dazu in seinem Gutachten vom 13.12.2015 bereits aus, dass keine Hinweise auf Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa vorlägen, weshalb eine andere PosNr. als 07.04.04 nicht herangezogen werden könne.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkung beruht insbesondere auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten radiologischen Befund, der vom beauftragten Arzt für Allgemeinmedizin im Gutachten vom 20.02.2015 entsprechend eingestuft wurde, da darin radiologisch beginnende degenerative Veränderungen nachgewiesen werden.
Die vom BVwG eingeholten ärztlichen Gutachten (dermatologisch, internistisch, allgemeinmedizinisch) sind allesamt schlüssig und nachvollziehbar und sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen zur Schuppenflechte erfolgten vom Dermatologen und Internisten gleichlautend, ebenso verhält es sich mit der Einstufung der Reizdarmsymptomatik durch den Internisten und den Arzt für Allgemeinmedizin.
Diese getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im Rahmen der Beschwerde immer wieder vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Gutachten berücksichtigt. Die eingeholten Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen schlüssigen, nachvollziehbaren und übereinstimmenden ärztlichen Gutachten übereinstimmend mit dem ebenfalls eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.04.2016 festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (weiterhin) nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher vom BVwG zwei fachärztliche und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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