W178 2012426-1•BVwG W178 2012426-1
W178 2012426-1Tribunal Administrativo Federal4 de out. de 2016
Beitragsnachverrechnung, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Pflichtversicherung, Verjährung
W 178 2012426-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas FEHRINGER, Webgasse 25/1, 1060 Wien, vom 22.09.2014 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, 1051 Wien, vom 28.08.2014, Fremdzahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA, belangte Behörde) hat mit dem angefochtenen Bescheid über Antrag des Herrn XXXX (in der Folge BF) festgestellt, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG im Jahr 2006 € 4.375,00 und im Jahr 2007 € 4.480,00 betragen habe. Sohin sei der BF verpflichtet monatlich zur Pensionsversicherung im Jahr 2006 € 667,19 und im Jahr 2007 € 694,40 und monatlich zur Krankenversicherung im Jahr 2006 €
398,13 und im Jahr 2007 € 407,68 zu zahlen.
Gegen diesen Bescheid vom 28.08.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung. Der Sachverhalt stelle sich so dar, dass dem BF mit Bescheid vom 28.08.2014 in Punkt 1 die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG für die Beitragsperioden 2006 und 2007 festgestellt worden seien und in Punkt 2 der BF dazu verpflichtet worden sei, die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung sowie zur Krankenversicherung für die Beitragsperioden 2006 und 2007 zu bezahlen.
Die Nachverrechnung aus diesen Beitragsperioden resultiere aus den nun angepassten Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2006 und 2007. Es sei zu einer Anpassung in Folge eines Finanzstrafverfahrens gekommen, da der BF für die Einkommenssteuer 2006 und 2007 unrichtige Angaben gemacht und Einkommenssteuerbeträge hinterzogen habe. Der BF sei aber bereits in den Jahren 2006 und 2007 einkommenssteuerpflichtig gewesen weshalb die steuerlichen Veranlagungen dieser Perioden, wenn auch aufgrund unrichtiger Angaben, abgeschlossen gewesen seien. Somit seien auch die Veranlagungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des GSVG für die Beitragsperioden 2006 und 2007 ursprünglich berechnet und dem BF vorgeschrieben worden. Diese Beträge seien auch zur Einzahlung gelangt.
Mit dem nun vorliegenden angefochtenen Bescheid sei offenbar eine Anpassung an die nunmehr berichtigten Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 vorgenommen worden.
Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig erfolgt. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid insbesondere hinsichtlich der Zahlungsvorschreibung der monatlichen Beiträge für die Beitragsperioden zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung für die Jahre 2006 und 2007 den Verjährungstatbestand des § 40 GSVG nicht berücksichtigt. Die Versicherungspflicht des BF sei der belangten Behörde auch für die Versicherungsperioden 2006 und 2007 bekannt gewesen. Sie habe Beitragsvorschreibungen vorgenommen und diese habe der BF bei Fälligkeit auch bezahlt. Die Höhe der Beitragsvorschreibungen sei aufgrund der unrichtigen Angaben des BF beim Finanzamt hinsichtlich seiner ursprünglichen Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2006 und 2007 erfolgt.
Die Feststellung der Finanzbehörden über die Hinterziehung von Einkommenssteuerbeträgen für diese Perioden würde nicht die Verjährung der Beitragszahlungsverpflichtung beseitigen. Erst durch die Übermittlung des Kontoauszuges vom 26.04.2014 durch die belangte Behörde sei die Berichtigung, fällig im 2. Quartal 2014, für die Versicherungsperioden 2006 und 2007 hinsichtlich der Pensions- und Krankenversicherung durch die belangte Behörde vorgenommen worden.
Dies stelle die erste Verfolgungshandlung gegenüber dem BF dar und habe somit nicht innerhalb der Verjährungsfrist des § 40 GSVG stattgefunden. Sohin erscheine die Zahlungsverpflichtung des BF aufgrund des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 28.08.2014 als verjährt.
Daher stelle der BF den Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2014 Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 25.09.2014 bringt die belangte Behörde vor, dass der BF nunmehr erstmals vorbringe, dass hinsichtlich der Zahlungsvorschreibung der monatlichen Beiträge für die Beitragsperioden zur Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2006 und 2007 der Verjährungstatbestand des § 40 GSVG nicht berücksichtig worden sei.
Verjährung sei aber jedenfalls aus Sicht der Behörde nicht eingetreten. Die Daten des Einkommenssteuerbescheides des BF seien ab 1998 technisch automatisch gemäß § 229a GSVG übermittelt worden. Die Daten der Einkommenssteuerbescheide 2006 und 2007 seien durch technischen Datenaustausch wie folgt übermittelt worden:
Der Einkommenssteuerbescheid 2006 vom 10.12.2013 sei am 06.02.2014 eingelangt. Darin seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 282.000,00 ausgewiesen worden. Weiters der Einkommenssteuerbescheid 2006 vom 17.03.2014 (Beschwerdevorentscheidung) bei der Behörde eingelangt am 14.05.2014, wo die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit €
Der Einkommenssteuerbescheid 2007 vom 10.12.2013 sei am 06.02.2014 eingelangt. Darin seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 282.000,00 ausgewiesen worden. Weiters der Einkommenssteuerbescheid 2007 vom 17.03.2014 (Beschwerdevorentscheidung) bei der Behörde eingelangt am 14.05.2014, wo die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit €
Dem Beschwerdeführer seien in den Jahren 2006 und 2007 bei laufender Versicherung gemäß § 25a Abs 1 Z 2 GSVG vorläufige Beiträge vorgeschrieben (monatlich 2006: Pensionsversicherung € 82,01; Krankenversicherung € 48,98; monatlich 2007: Pensionsversicherung €
83,36; Krankenversicherung € 48,98) worden. Aufgrund § 25 Abs 6 GSVG trete die endgültige Beitragsgrundlage an Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald der dafür notwendige Nachweis vorliege. § 35 Abs 2 GSVG normiere, dass Beiträge, die aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte der Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden würden, mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig seien in dem die Vorschreibung erfolge. Gemäß § 40 ABs 1 GSVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Vorschreibung der Nachbelastung an Beiträgen sei nach Einlagen der Einkommenssteuerbescheiden 2006 und 2007 zum frühestmöglichen Zeitpunkt im 2. Quartal 2014 erfolgt. Daher sei eine Verjährung nicht eingetreten.
Die Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt sei daher zu Recht ergangen, weshalb abschließend ein Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Der Beschwerdeführer war u.a. in den Jahren 2006 und 2007 als Geschäftsführer einer GmbH der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlegen und war daher beitragspflichtig. Es wurden laufend Beiträge aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben.
Nach einem Finanzstrafverfahren wurden die Einkommenssteuerdaten für 2006 und 2007 mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10.12.2013 geändert, die dagegen erhobenen Beschwerden wurden am 17. März 2014 mit Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamt Wien 1/23 abgewiesen und die nunmehr rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide bestätigt. Die Daten der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2006 und 2007 vom 17.03.2014 (Beschwerdevorentscheidung) sind im Wege des technischen Datenaustausches bei der SVA am 14.05.2014 eingelangt.
Die Vorschreibung der Nachbelastung an Beiträgen erfolgte nach Einlangen der Einkommenssteuerbescheide 2006 und 2007 zum frühestmöglichen Zeitpunkt im 2. Quartal 2014 mit 26.04.2014. (Mit 06.02.2014 waren bereits die nicht rechtskräftigen Einkommenssteuerdaten der Bescheide vom 10.12.2013 übermittelt worden).
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nach hinein festzustellen.
Gemäß § 35 Abs 1 GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
Abs 2: Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
Gemäß § 40 Abs 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Nach Abs 2 verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
4. 2 Zur Abweisung der Beschwerde:
Der BF bestreitet das Vorliegen von Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die daraus resultierenden Beitragsgrundlagen grundsätzlich nicht.
Das Beschwerdevorbringen richtet sich einzig gegen den Umstand, dass der Verjährungstatbestand der § 40 GSVG nicht berücksichtigt worden sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Das Beschwerdevorbringen widerspricht dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 2 GSVG, der normiert, dass Beiträge, die aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte der Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden würden, mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig seien in dem die Vorschreibung erfolge.
Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2006 vom 17.03.2014 (Beschwerdevorentscheidung) ist bei der SVA am 14.05.2014 eingelangt.
Der Einkommenssteuerbescheid 2007 vom 17.03.2014 (Beschwerdevorentscheidung) ist bei der SVA am 14.05.2014 eingelangt.
Die Vorschreibung der Nachbelastung an Beiträgen erfolgte nach Einlangen der Einkommenssteuerbescheide 2006 und 2007 zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 26.04.2014, d.i.im 2. Quartal 2014.
Eine Feststellungsverjährung ist nicht eingetreten, weil § 40 Abs 1 GSVG normiert, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Die Fälligkeit war - wie oben dargelegt - erst nach § 35 Abs 2 GSVG mit Ende Mai 2014 eingetreten.
Es wird auf die Judikatur verwiesen, vgl. Erk des BVwGW178 2009235-1/2E, Revision dagegen zurückgewiesen mit VwGH-B Ra 2014/08/0024.
Die Vorschreibung erfolgte zu dem für den Versicherungsträger frühest möglichen Zeitpunkt (vgl. zu dieser Frage VwGH 2007/08/0334).
Aus den Bestimmungen des § 35 Abs 2 2. Satz GSVG und § 40 GSVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Verjährungsfrist für Beiträge, die erst durch eine nachträgliche Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden festgestellt werden können, nicht vor dieser Feststellung durch die Finanzbehörden beginnen lassen wollte, damit die Beiträge bei der erstmaligen Möglichkeit des Sozialversicherungsträgers, die Beiträge -in der richtigen Höhe - festzustellen, nicht bereits verjährt sind.
Da in der Zusammenschau der Bestimmungen des § 35, insbesondere Abs 2 2. Satz, und § 40 Abs 1 GSVG keine Verjährung eingetreten ist, war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Nach § 40 Abs 1 letzter Satz GSVG ist die Verjährung während des Verfahrens zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt.
Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Feststellung der Finanzbehörden über die Hinterziehung von Einkommenssteuerbeträgen und die Änderung der Einkommenssteuerbescheide aufgrund dieser Feststellungen für diese Perioden würden nicht die Verjährung der Beitragszahlungsverpflichtung beseitigen, entspricht nicht dem Gesetz.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt.
Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
4.4. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall ist der Wortlaut eindeutig; es gibt auch Judikatur zu dieser Bestimmung (B Ra 2014/08/0024, Erk 2007/07/0334) wenn- aufgrund des klaren Wortlautes- auch keine zahlreiche.
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