W148 2118835-1•BVwG W148 2118835-1
W148 2118835-1Tribunal Administrativo Federal4 de out. de 2016
Abzug, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Irrtum, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche
W148 2118835-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 13.01.2014 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, GZ. II/7-EBP/13-120713980, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 30.04.2013 stellten die beschwerdeführenden Parteien (im Weiteren "BF") mit der BNr. XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, GZ. II/7-EBP/13-1207139803, wurde den BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von 16.301,28 EUR gewährt. Dabei wurde von 54,94 vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA), einer beantragten Fläche von 53,65, einem Minimum/Fläche von 53,56 ha und einer ermittelten Fläche von 53,65 ha ausgegangen. Vom Ausgangsbetrag von 17.992,99 EUR wurden 1.299,30 EUR im Rahmen der Modulation (10 %) sowie 392,41 EUR im Rahmen der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht, was den Auszahlungsbetrag von 16.301,28 EUR ergibt. Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:
"Alle Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie, Rinderprämien) bis 5.000 EUR werden nicht moduliert. Der für die Einheitliche Betriebsprämie darüber hinausgehende Betrag von 12.992,99 EUR wird mit 10 % moduliert. Daher ergibt sich eine Modulationskürzung von 1.299,30 EUR (siehe Modulationsabzug in der "ZA-Tabelle", Anpassung der Direktzahlungen gemäß Art. 10a VO 73/2009).
Alle Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie, Rinderprämien) bis 2.000 EUR unterliegen nicht der Haushaltsdisziplin. Der für die Einheitliche Betriebsprämie darüber hinausgehende Betrag von 15.992,99 EUR wird im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 2,453658 % gekürzt. Daher ergibt sich eine Kürzung von 392,41 EUR (siehe "Abzug Haushaltsdisziplin" in der "ZA-Tabelle", Art. 11 VO 73/2009, VO 635/2013 sowie VO 1181/2013)."
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2014 Beschwerde (Ergänzung vom 30.01.2014) und brachten gegen die Haushaltsdisziplin und die Modulation vor, dass es sich bei dem Abzug Haushaltsdisziplin "um einen Irrtum" handeln müsse. Es sei kein Verfahren bekannt, in dem eine Abweichung oder ein Mangel festgestellt worden sei. Es handle sich um einen unberechtigten Abzug. Auch bei der Abzugsposition "Modulation" dürfe es sich um einen Mangel handeln, der in krassem Widerspruch zur Geldmenge in EU-Raum stehe. Die Modulation wiederspreche dem Landwirtschaftsgesetz. Gegen die prozentuelle Höhe der beiden Abzugspositionen erfolgten keine Einwendungen. Weitere Einwendungen gegen den Bescheid wurden nicht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführer stellten einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde den BF eine Einheitliche Betriebsprämie 2013 gewährt. Davon wurden aus dem Titel "Abzug Modulation, 10 %" ein Betrag von 1.299,30 EUR (entspricht 10 %) abgezogen sowie aus dem Titel "Abzug Haushaltsdisziplin" ein Betrag von 392,41 EUR, was einem Prozentsatz von 2,453658 entspricht.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten. Belege oder eine nähere Begründung für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Abzüge (Modulation und Haushaltsdisziplin) wurden von den Beschwerdeführern nicht in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher von den Berechnungen der AMA ausgegangen.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht hier Einzelrichterzuständigkeit.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
Art. 10a Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"KAPITEL 2
Modulation und Haushaltsdisziplin
[...]
Artikel 10a
Anpassungen der Direktzahlungen im Jahr 2013
(1) Alle einem Betriebsinhaber im Kalenderjahr 2013 zu gewährenden Direktzahlungen, die 5.000 EUR überschreiten, werden um 10 % gekürzt. [...]"
"Artikel 11
Haushaltsdisziplin
(1) Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der GAP, die derzeit in Rubrik 2 des Anhangs I der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung eingestellt sind, die in dem Beschluss 2002/929/EG der am 18. November 2002 im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (Brüssel) vom 24./25. Oktober 2002 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird eine Anpassung der Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen im Rahmen der Rubrik 2 für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in Artikel 190a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den Artikeln 134 und 135 ausgewiesenen Beträge und der Beträge gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung und vor Anwendung der in den Artikeln 7 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die anwendbare vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 000 000 EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird. [...]"
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1181/2013 des Rates vom 19.11.2013 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission, ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 13, im Folgenden VO (EU) 1181/2013, lautet:
"Artikel 1
(1) Die Beträge der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2.000 EUR übersteigen, werden um 2,453658 % gekürzt."
Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 635/2013 der Kommission vom 25.04.2013 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 und im Wege der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 auf die Betriebsinhaber anwenden, ABl. L 183 vom 02.07.2013, S. 1, im Folgenden VO (EU) 635/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Die Kürzungen aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzungen im Wege der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 derselben Verordnung für das Kalenderjahr 2013 werden auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber nach Anwendung von Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Anspruch hat.
[...]"
Zum Vorbringen betreffend Modulation und Haushaltsdisziplin ist auszuführen:
Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU sieht eine Vielfalt von Beihilferegelungen vor, die zum Teil zur Gänze seitens der EU, zum Teil von dieser kofinanziert werden. Die Direktzahlungen der VO (EG) 73/2009 (Einheitliche Betriebsprämie, Mutterkuhprämie) werden grundsätzlich zur Gänze aus EU-Mitteln finanziert.
Um unterschiedlichen Zielsetzungen gerecht zu werden, unterliegen die angeführten Beihilfen aber auch komplexen Kürzungsregelungen. Die Kürzungen im Rahmen der Modulation sollen dazu dienen, mit Ansteigen der Betriebsgröße einen Mechanismus für eine größere Verringerung bei höheren Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen dazu dienen soll, auf die neuen Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums einzugehen. Es erscheint dem Verordnungsgeber gerecht, dass Betriebsinhaber, die große Beihilfebeträge erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten sollen, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird (vgl. Pkt. 11 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 73/2009).
Die Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin stellen andererseits einen Mechanismus dar, der gewährleisten soll, dass die Haushaltsgrenzen der EU, konkret die in der finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen, nicht überschritten werden.
Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die im Rahmen der Modulation und der Haushaltsdisziplin zur Verfügung stehenden Freibeträge in Höhe von EUR 5.000,00 gemäß Art. 10a VO (EG) 73/2009 sowie EUR 2.000,00 gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 1181/2013 bereits im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie berücksichtigt wurden.
Sowohl die Kürzungen im Rahmen der Modulation als auch jene im Rahmen der Haushaltsdisziplin sind gemäß Art. 1 VO (EU) 635/2013 vom Gesamtbetrag der für die verschiedenen Beihilferegelungen zu gewährenden Zahlungen in Abzug zu bringen. Es handelt sich also um gesetzliche (Verordnung) Abzüge, die sich wie oben dargelegt direkt aus dem Gesetz (Verordnung) ergeben und vom Verhalten des Beihilfeempfängers unabhängig sind; insbesondere sind sie keine Sanktion. Daher gehen auch die Einwendungen der Beschwerde ins Leere, dass man auf die Einhaltung (der Haushaltsdisziplin) geachtet habe.
Die im angefochtenen Bescheid ersichtliche Berechnung durch die AMA erweist sich aus den angeführten Gründen als nachvollziehbar und entspricht dem zwingend anzuwendenden Gesetz.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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