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W127 2010434-1•BVwG W127 2010434-1
W127 2010434-1Tribunal Administrativo Federal4 de out. de 2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W127 2010434-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844567, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115949421, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 4.128,73 für eine ermittelte Fläche von 35,01 ha, davon 9,20 ha Almfläche, bei 35,42 Zahlungsansprüchen gewährt.
Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2011 abgewiesen und der bereits überwiesene Betrag von EUR 4.128,73 rückgefordert wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 29.06.2012 Flächenabweichungen von über 20 % - Differenzfläche 8,36 ha - festgestellt worden seien und daher keine Beihilfe gewährt werden könne.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben.
Mit Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht merkte die Agrarmarkt Austria an, dass im Zuge der Beschwerde schlagbezogene Angaben zur Almfutterflächenbeantragung gemacht worden seien. Laut Beurteilung dieser schlagbezogenen Angaben könne vom Verhängen von Sanktionen abgesehen werden. Dadurch würde es bei der nächsten Berechnung für das Antragsjahr 2011 zu einer Nachzahlung kommen.
Mit Schreiben vom 19.09.2014 legte die Agrarmarkt Austria einen Report für die Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand 04.07.2014 vor. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.
Aus der Flächentabelle ergibt sich, dass bei einer beantragten Fläche von 35,01 ha von einer ermittelten Fläche von 26,65 ha, sohin von einer Differenzfläche von 1,24 ha auszugehen sei. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolge bei der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktionen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Aus dem übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich, dass hinsichtlich des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalts neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen können. Jedoch ergibt sich nicht, welcher Wert aufgrund welcher neuer Ermittlungsergebnisse oder Dokumente zu ändern ist. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt. Der Sachverhalt ist sohin nicht zureichend ermittelt. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird daher im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den ermittelten Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zugrunde zu legen haben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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