W127 2009265-1•BVwG W127 2009265-1
W127 2009265-1Tribunal Administrativo Federal4 de out. de 2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit
W127 2009265-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749309, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911853, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:
A)
I. Der Bescheid vom 26.02.2014 wird ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.12.2012 wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749309, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2012 abgewiesen. Dem von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Anbringen auf Übertragung, lfd.Nr. BWW, wurde stattgegeben. Aus der Begründung geht hervor, dass der beantragten Fläche von 33,86 ha eine ermittelte Fläche von 26,82 ha - Differenzfläche sohin 7,04 ha - gegenüberstünde. Aus der Almtabelle ergibt sich, dass betreffend die Alm 9571442 einer beantragten Fläche von 9,20 ha eine ermittelte Fläche von 2,08 ha gegenüberstünde. Da Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden. Die Flächenabweichungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle waren in der VOK-Tabelle detailliert aufgelistet.
Hiegegen wurde Berufung erhoben.
Mit verspätetem Abänderungsbescheid [eigentlich Beschwerdevorentscheidung] der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911853, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012 dahingehend "abgeändert", dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2012 abgewiesen wurde. Dem von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Anbringen auf Übertragung, lfd.Nr. BWW, wurde stattgegeben. Der Begründungsteil war - abgesehen von wenigen Abweichung in der VOK-Tabelle - ident mit jenem vom Bescheid 28.12.2012.
Hiegegen wurde "Beschwerde (Vorlageantrag)" erhoben.
Mit Schreiben vom 07.11.2014 reichte die Agrarmarkt Austria einen Report betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 mit Berechnungsstand 01.08.2014 nach. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Aus der Flächentabelle ergibt sich, dass bei einer beantragten Fläche von 33,86 ha von einer ermittelten Fläche von 26,74 ha, sohin trotz relevanter VOK-Abweichung von 7,04 ha von einer Differenzfläche von 0,00 ha auszugehen sei. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Aus dem übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich, dass hinsichtlich des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalts neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird daher im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den ermittelten Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zugrunde zu legen haben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu der ersatzlosen Behebung des "Abänderungsbescheides" vom 26.02.2014 (Spruchpunkt I.) wird ausgeführt, dass die belangte Behörde diesen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der im Dezember 2012 geltenden Fassung) erlassen hat. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist sohin bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheide wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.12.2012, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.