W114 2103875-1•BVwG W114 2103875-1
W114 2103875-1Tribunal Administrativo Federal4 de out. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kognitionsbefugnis,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W114 2103875-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 19.11.2013 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314629, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 11.03.2009 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF war im Antragsjahr 2009 sowohl Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), sowie mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2009 Almfutterflächen für die XXXX im Ausmaß von 64,71 ha, für die XXXX im Ausmaß von 330,26 ha und für den XXXX im Ausmaß von 91,96 ha beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104597543, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 599,10 gewährt. Dabei wurde von 21,58 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 27,93 und einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 16,76 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 26.09.2012 fand auf dem XXXX im Beisein eines Mitgliedes der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche anstelle von 91,96 ha im Ausmaß von 40,11 ha festgestellt wurde.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 16.10.2012, AZ GB I/TPD/117930624, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin des XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Am 05.10.2012 fand auch auf der XXXX im Beisein des Obmannes der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche anstelle von 330,26 ha im Ausmaß von nur 189,47 ha festgestellt wurde.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 16.10.2012, GB I/TPD/117930620, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Schließlich fand auch am 14.11.2012 auch auf der XXXX im Beisein des Obmannes der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche anstelle von 64,71 ha im Ausmaß von nur 54,63 ha festgestellt wurde.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 23.11.2012, GB I/TPD/118269939, zum Parteiengehör übermittelt. Auch die Almbewirtschafterin der XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
7. Mit 17.12.2012 datiertem Schreiben, eingelangt bei der AMA am 20.12.2012, versuchte der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche auf der XXXX zu beantragen, indem er für das Antragsjahr 2009 eine Reduktion der Almfutterfläche auf der XXXX von 64,71 ha auf 64,63ha beantragte. Diese Reduktion wurde von der AMA nicht anerkannt, da in der Zwischenzeit bereits eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX, bei der für das relevante Antragsjahr eine geringere Almfutterfläche festgestellt worden war, stattgefunden hatte.
8. Auch der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft versuchte mit Schreiben vom 18.12.2012, eingelangt bei der AMA am 10.12.2012 für das Antragsjahr 2009 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche von 330,26 ha auf 261,31 ha auf der XXXX zu beantragen, was jedoch von der AMA infolge der auch auf dieser Alm zwischenzeitig durchgeführter Vor-Ort-Kontrolle nicht berücksichtigt wurde.
9. Mit 18.12.2012 datiertem Schreiben, eingelangt bei der AMA am 20.12.2012, versuchte auch der Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche auf dem XXXX zu beantragen, indem er für das Antragsjahr 2009 eine Reduktion der Almfutterfläche auf dem XXXX von 91,96 ha auf 61,03 ha beantragte. Auch diese Reduktion wurde von der AMA jedoch nicht anerkannt, da auch beim XXXX in der Zwischenzeit bereits eine Vor-Ort-Kontrolle XXXX, bei der für das relevante Antragsjahr eine geringere Almfutterfläche festgestellt worden war, stattgefunden hatte.
10. Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314629, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde von nur mehr 13,77 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 27,04, einer beantragten Gesamtfläche von 21,58 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,76 ha und - die vorhandenen 13,77 Zahlungsansprüche berücksichtigend - von einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 13,77 ha sowie einer festgestellten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 9,45 ha ausgegangen.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragen darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,
4. dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen
7. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Frühere amtliche Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren wären nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung wären Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden, was unsachlich und gleichheitswidrig wäre.
Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben der Almbewirtschafterin sei etwa wegen neuerer Luftbilder oder genauerer Messsysteme nicht erkennbar gewesen.
An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer keine Schuld. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafterin erfolgt. Diese gelte als Verwalterin und Prozessbevollmächtigte der Almauftreiberin. Die Almbewirtschafterin habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Der Beschwerdeführer selbst habe sich aber auch stets mit der Almbewirtschafterin beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen der Almbewirtschafterin seien zwar dem BF zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden
Der Beschwerdeführer hätte weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne dem BF daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.
Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfenantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Leichte Fahrlässigkeit schließe das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus.
Freiwillige rückwirkende Korrekturen von Almfutterflächen wären zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei erst am 15.11.2013 zugestellt worden. Es bestehe gegenständlich für das Jahr 2009 auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
12. Am 12.02.2014 langte bei der AMA eine mit 11.02.2014 datierte Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10% ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2009, dass die Almbewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger in den Folgejahren in den MFA übernommener Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen (im Jahr 2001) ermittelt habe und die Flächenabweichung aus Sicht der Landwirtschaftskammer XXXX dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer XXXX nicht erkennbar gewesen wäre.
13. Am 17.06.2014 langten bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Imst zwei "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als Auftreiber auf die XXXX bzw. auf den XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Almen vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er hätte von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafter der XXXX bzw. des XXXX ausgehen können.
14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2015 die Berufung, die als Beschwerde zu behandeln ist und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Darüber hinaus waren er im Antragsjahr 2009 auch Auftreiber auf die XXXX, den XXXX und die XXXX, für die von deren Bewirtschaftern für das Antragsjahr 2009 auch entsprechende MFA gestellt wurden. In den jeweiligen MFA wurde für das Antragsjahr 2009 Almfutterflächen für die XXXX im Ausmaß von 330,26 ha und für den XXXX im Ausmaß von 91,96 ha und für die XXXX im Ausmaß von 64,71 ha beantragt.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104597543, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 21,58 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 27,93 und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,76 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1. 3 Die AMA führte sowohl auf dem XXXX am 26.09.2012 als auch auf der XXXX am 05.10.2012 und der XXXX am 14.11.2012 Vor-Ort-Kontrollen durch, wobei für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 189,47 ha und für den XXXX eine solche im Ausmaß von 40,11 ha und die XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 54,63 ha festgestellt wurde.
1.4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314629, für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde nur mehr von 13,77 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 21,58 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,76 ha und einer festgestellten Fläche von 13,77 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 9,45 ha ausgegangen.
1.5. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 die fiktive anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 16,76 ha 9,45 ha betrug, was für den Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der verfügbaren 13,77 Zahlungsansprüche - eine Flächendifferenz von 0 ha bedeutet. Daher wurde auch keine Flächensanktion verhängt. Die Rückzahlung des Betrages in Höhe von EUR XXXX resultiert ausschließlich aus der Reduzierung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensgegenständlichen Almen waren nicht dabei nicht relevant und wurden im angefochtenen Bescheid auch nicht erwähnt.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
In der dem erkennenden Gericht vorgelegten Berufung wird kein Einwand gegen die dem Beschwerdeführer zugewiesenen Zahlungsansprüche vorgebracht. Auch für das erkennende Gericht ist aus den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens kein Grund ersichtlich, warum die dem Beschwerdeführer zustehenden 13,77 Zahlungsansprüche in Zweifel zu ziehen wären.
Die mit den Verfahrensunterlagen mitübermittelten § 8i MOG-Erklärungen bzw. die LWK-Bestätigung vermögen auf die verfahrensrelevante Zuweisung der dem BF für das Antragsjahr 2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche keine relevante Änderung herbeizuführen.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 50 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 21,58 ha - unter Berücksichtigung von dem BF zugewiesenen 13,77 Zahlungsansprüchen - eine tatsächlich vorhandene beihilfefähigen Fläche von 13,77 ha ermittelt. Diesbezüglich wird auf Art. 50 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 hingewiesen, wonach für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist, wenn sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt. Das bedeutet, dass die beihilfefähige Fläche betraglich maximal so groß sein kann, wie die dem Beihilfewerber (= Beschwerdeführer) in der gegenständlichen Angelegenheit zugewiesenen 13,77 Zahlungsansprüche.
Die AMA war - ausgehend von den festgestellten 13, 77 Zahlungsansprüchen nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Frage der Verjährung wird vom erkennenden Gericht folgendermaßen beurteilt:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls auch für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Förderungsbetrag zurückzuzahlen ist. Zudem ist der Zeitraum zwischen dem 30.12.2009 (Bescheiddatum des Bescheides, womit dem BF die EBP 2009 erstmals zuerkannt wurde) und dem 14.11.2013 (Bescheiddatum des Bescheides, mit dem ein Teil der im ersten Bescheid zuerkannten EBP zurückgefordert wurde) kleiner als vier Jahre, sodass Verjährung noch nicht eingetreten sein kann und daher auch nicht eingewandt werden kann (vgl. VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007).
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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