BVwG W103 2107840-1

W103 2107840-1Tribunal Administrativo Federal4 de out. de 2016

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Regest

Clanzugehörigkeit, Ehe, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit

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BVwG W103 2107840-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2107840.1.00

Spruch

W103 2107840-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 1026241102-14818577, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Madhiban sowie der moslemischen/sunnitischen Glaubensrichtung, stellte am 23.07.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer insbesondere an, den Entschluss zur Ausreise im März 2013 gefasst zu haben, seine Ausreise sei im April 2014 erfolgt, drei Monate später sei er in Österreich angekommen. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, eine somalische Frau geheiratet zu haben, welche einem größerem Stamm, jenem der Isaaq, angehören würde. Später sei ihm gesagt worden, dass er jene Frau nicht hätte heiraten dürfen, außerdem gebe es keine Arbeit für ihn. Seine Frau lebe alleine in der Stadt XXXX. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte der Beschwerdeführer, von der Familie seiner Frau getötet zu werden. Er würde dort auch keine weitere Arbeit finden und keine Ausbildung machen können. Mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt.

Am 21.10.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich körperlich und geistig gesund zu fühlen und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin funktioniere sehr gut. Er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet und all seine Fluchtgründe genannt. Die Frage nach vorzulegenden Personaldokumenten oder Beweismitteln verneinte der Beschwerdeführer.

Die weitere Befragung des Beschwerdeführers vernahm in ihren verfahrensgegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Wo wurden Sie geboren?

VP: Ich wurde in der Kleinstadt XXXX geboren.

LA: Wo sind Sie aufgewachsen?

VP: Ich bin dort aufgewachsen.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

VP: Ich spreche nur Somalisch.

LA: Wie lautet die letzte Wohnadresse in Somalia?

VP: Ich lebte zuletzt in der Stadt XXXX.

LA: Mit wem haben Sie dort gelebt?

VP: Ich lebte dort mit meinem Onkel (v) namens XXXX.

LA: Wie lange lebten Sie in XXXX bei Ihrem Onkel?

VP: Ich verbrachte dort 21 Tage lang.

LA: Wo haben Sie davor gelebt?

VP: Vorher lebte ich in meinem Geburtsort XXXX.

LA: Mit wem haben Sie dort gelebt?

VP: Mit meiner Familie - nämlich mit meinem Vater, meiner Mutter, meinen Geschwistern und meiner Ehefrau.

LA: Seit wann sind Sie verheiratet?

VP: Es war am 02. März 2014 in XXXX. Wir haben traditionell geheiratet.

LA: Wie heißt Ihre Ehefrau? Wie alt ist sie?

VP: Sie heißt XXXX. Sie ist 24 Jahre alt.

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Nein.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Madhibaan.

LA: Welchem Subclan gehören Sie an?

VP: Der Subclan heißt "Hurgle" und der Subsubclan heißt "Mohamed".

LA: Welchem Glauben gehören Sie an?

VP: Ich bin Moslem.

LA: Wovon haben Sie in Somalia gelebt bzw. wer hat Sie finanziell unterstützt?

VP: Ich habe als Friseur in XXXX gearbeitet. Das Geschäft gehört meinem Onkel (m).

LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?

VP: Nein.

LA: Leben sonst noch Verwandte (Großeltern, Schwiegereltern, Onkel, Tanten, etc.) in Somalia?

VP: Ja. Meine Schwiegermutter und deren Kinder leben in XXXX. Mein Großvater (v) lebt ebenfalls in XXXX. Ein Onkel (m) und zwei Onkel (v) leben in Somalia.

(Anm.: Die Personaldaten der Familienangehörigen, die in der 1. Befragung angeführt wurden, werden auf die Richtigkeit überprüft.

Ich möchte anführen, dass mein Vater richtigerweise XXXXheißt und der damals erwähnte Bruder "XXXX" eigentlich meine 17 jährige Schwester "XXXX" ist. Die anderen Daten entsprechen der Richtigkeit.)

LA: Wann haben Sie XXXX verlassen?

VP: Es war am 21.03.2014, als ich XXXX verlassen habe. Ich begab mich mit einem Minibus nach XXXX, wo ich 26 Tage lang verbrachte.

LA: Wann haben Sie letztendlich Somalia verlassen?

VP: Am 17.04.2014 verließ ich Somalia. Ich reiste mit dem Flugzeug vom XXXX schlepperunterstützt aus. Ich flog in den Iran.

VP: Wie lange dauerte die Weiterreise bis nach Österreich?

VP: Diese dauerte knapp vier Monate. So verließ ich im April Somalia und im Juli 2014 kam ich in Österreich an.

LA: Wie viel haben Sie gesamt für die Reise nach Österreich bezahlt?

VP: Es waren 14.300,-- US-$.

LA: Wie konnten Sie diesen Betrag aufbringen?

VP: Die ganze Familie hat das Geld für mich zusammen gesammelt.

LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Somalia verlassen? Bitte, schildern Sie von Ihren Fluchtgründen?

VP: Wie ich bereits erwähnte, gehöre ich einer Minderheit an. Ich habe dann eine Frau von einem größeren Clan geheiratet. Danach befragt gebe ich an, dass meine Frau dem "Isaaq" Clan angehört. Da haben meine Probleme angefangen. Sie wollten mich töten.

LA: Schildern Sie bitte davon, wie sich diese Probleme zugetragen haben bzw. was ihnen widerfahren ist?

VP: Ich habe meine Frau in dem Friseurgeschäft kennengelernt, wo ich auch gearbeitet habe. Wir kannten uns bereits neun Monate, bis wir dann geheiratet haben. Meine Frau wollte, dass wir heiraten. Dies war ihr Wunsch.

Ich habe anfangs zu ihr gesagt, dass ich mit Sicherheit Probleme bekommen werde. Es gab auch anfangs Streit, weil ich sie zunächst nicht heiraten wollte, da ich Angst vor ihrer Familie hatte. Wir haben deshalb zwei Tage lang nicht miteinander gesprochen.

Später ist sie zu mir gekommen und sie sagte: "Es geht meiner Familie nichts an. Ich möchte dich trotzdem heiraten!".

Ich erzählte es meiner Familie, dass ich mich in eine Frau verliebt habe, die einem größeren Clan angehört. Meine Familie freute sich nicht darüber und sie meinten, dass ich die Heirat lassen solle. Ich sagte zu ihnen, dass jedoch meine Frau mit einer Heirat einverstanden ist.

Wir haben dann am Sonntag, den 02.03.2014, geheiratet.

LA: Wer war bei dieser Trauung anwesend bzw. waren beide Familien anwesend?

VP: Mein Onkel namens XXXX, ich, meine Ehefrau und deren Freundin namens Kadra. Es waren nur wir vier und der Imam bei dieser Trauung anwesend.

LA: Hat es anschließend eine Feierlichkeit anlässlich der Heirat gegeben?

VP: Nein. Es gab gar nichts.

LA: Schildern Sie bitte weiter von den Fluchtgründen?

VP: Wir waren 19 Tage lang verheiratet, bis dann die Familie der Frau davon erfuhr, dass wir geheiratet haben. Ich dachte, dass sie zu meiner Frau sagen werden, dass sie deren Sachen packen und zu dem Mann ziehen solle. Jedoch kam es dann ganz anders, da meine Ehefrau einem älteren Mann versprochen wurde. Die Familie suchte nach mir, da sie von mir verlangte, dass ich mich vorher von ihr scheiden lasse. Sie wollten mich zwingen, dass ich mich von ihr scheiden lasse.

LA: Hat es ein Gespräch zwischen ihnen gegeben bzw. was meinen Sie damit, dass man Sie dazu zwingen wollte, sich von ihr scheiden zu lassen?

VP: Am 20.03.2014 kommt meine Ehefrau zu mir nach Hause. Es war gegen 19.30 h. Sie erzählte mir, dass ihre Familie erfahren hat, dass wir geheiratet haben und deren Brüder vorhatten, mich zu töten. Sie hat mich gebeten, dass wir gemeinsam den Ort verlassen.

Am nächsten Tag sind wir - nämlich meine Frau und ich - von XXXX weggegangen, da wir nach XXXX gegangen sind.

Ich möchte anführen, dass wir bereits 19 Tage verheiratet waren, aber meine Frau noch immer bei deren Familie lebte.

Später erfuhr ich von meiner Familie, dass drei Brüder meiner Frau in den Friseursalon kamen und sich nach mir erkundigten. Die Brüder haben im Friseursalon randaliert. Sie zerstörten die Einrichtung (Spiegel, etc.) auch Fenster. Danach begaben sie sich zu meiner Familie und die Brüder meiner Frau bedrohten meine Familie.

LA: Wie sah diese Bedrohung aus?

VP: Sie sagten zu meiner Familie: "Ihr Sohn hat unsere Schwester entführt. Wenn sie nicht innerhalb von 48 Stunden wieder zurück ist, dann werden wir euch alle in Brand setzen!".

Meine Familie sagte zu der Familie der Ehefrau: "Die Frau hat sich in unseren Sohn verliebt. Wir sind nicht dafür verantwortlich. Wir werden jedoch nach ihnen suchen!".

Die Brüder der Ehefrau stellten ein Ultimatum und meinten, dass sie innerhalb von 48 Stunden zurück sein solle, ansonst würden wir das Haus mit Benzin in Brand setzen.

Mein Onkel erzählte mir alles. Ich sprach dann mit meiner Ehefrau und erzählte ihr alles, was mir mein Onkel erzählt hat. Ich sagte zu ihr, dass nun meine Familie in Gefahr ist. Weiters sagte ich, dass deren Brüder behaupten würden, dass ich sie entführt habe. Ich habe sie darum ersucht, dass sie zu ihrer Familie zurückkehrt und der Familie davon berichtet, dass sie sich in mich verliebt hat.

Ich habe ihr versprochen, dass ich dann wieder nach XXXX kommen werde, sobald die Familie der Ehefrau die Wahrheit erfahren würde.

LA: Wann hat Ihnen Ihr Onkel davon erzählt?

VP: Es war gleich danach. Er hat einen Anruf von meiner Mutter erhalten.

LA: Wann sind die Brüder der Frau zum Friseursalon bzw. zu Ihrer Familie gekommen und haben sie bedroht?

VP: Es war am 23. März 2014. Es war morgens, bevor die Leute deren Arbeit beginnen.

Danach befragt gebe ich an, dass meine Mutter noch am selben Tag, ca. 2 Stunden später, meinen Onkel davon verständigte.

LA: Hat Ihre Ehefrau dann mit deren Familie gesprochen bzw. hat sie die Wahrheit erzählt?

VP: Mein Onkel brachte meine Ehefrau nach XXXX. Mein Onkel, mein Vater und meine Ehefrau begaben sich zu der Familie der Frau.

Mein Vater und mein Onkel blieben zunächst bei der Ehefrau und mein Vater meinte, dass sie nun mit deren Tochter über die ganze Angelegenheit sprechen können. Meine Ehefrau erzählte der Familie die Wahrheit - wie ich bereits zuvor erwähnte.

Mein Vater und mein Onkel blieben als Zeuge dort und konnten das Gespräch zwischen meiner Ehefrau und deren Familie mitanhören. Als meine Frau davon berichtete, gab ein Bruder von ihr meiner Ehefrau eine Ohrfeige. Dies mussten mein Vater und mein Onkel mitansehen. Danach sperrte der älteste Bruder meiner Ehefrau sie ihn ein Zimmer.

Die drei Brüder sprachen dann mit meinem Vater und Onkel. Sie drohten damit, dass sie mich umbringen würden, da sie der Ansicht waren, dass wir nicht heiraten hätten dürfen. So dürfe eine Person eines Minderheitclan¿s nicht eine Person eines großen Clan¿s ehelichen.

Die Brüder meinten, dass sie, egal wie lange es dauern würde, bis sie mich gefunden haben, mich töten würden.

Ich möchte noch anführen, dass ein weiterer Onkel im Zuge des Gespräches anwesend war. Es waren ein Onkel (m) namens XXXX und der Onkel (v) namens XXXX anwesend.

LA: Was hat sich dann im Zuge des Gespräches noch weiter zugetragen?

VP: Die Brüder der Frau sagten noch, dass sie eine "Belohnung" an jene Person bezahlen würden, die mich finden würde. Sie wollten damit verhindern, dass Angehörige eines Minderheitenclan¿s einen großen Clan Angehörigen ehelichen.

Mein Vater und meine Onkel sind dann nach diesem Gespräch von dort weggegangen. Sie unterhielten sich noch darüber und waren sich letztendlich einig, dass ich das Land verlassen solle.

Sie meinten noch, dass wir einem Minderheitenclan angehören und nicht bewaffnet wären, weshalb wir uns nicht gegen einen großen Clan wehren können.

Dann hat meine Familie veranlasst, dass für meine Ausreise Geld gesammelt wird und sie hat meine "Clans-Leute" dazu aufgefordert, für mich Geld "spenden".

Als das nötige Geld für mich eingesammelt war, habe ich die Ausreise aus Somalia angetreten.

LA: Haben Sie Ihre Frau nach diesem Streitgespräch, zwischen Ihrer Frau und deren Brüdern, nochmals gesehen?

VP: Nein, ich habe sie nicht mehr gesehen.

LA: Wissen Sie etwas über deren Verbleib?

VP: Als ich in der Türkei war, erfuhr ich davon, dass meine Frau mittlerweile aus Somalia geflüchtet ist und nach Äthiopien reiste. Auch habe ich davon erfahren, dass meine Frau von deren Familie geschlagen wurde, da diese den Verdacht hatten, dass meine Frau schwanger sein könnte. Deshalb hat man ihr in den Bauch geschlagen.

LA: Wie gestaltete sich weiterer Aufenthalt in XXXX?

VP: Ich war vom 1. April 2014 bis zum 17. April 2014 in einem Hotel tätig, wo ich als Abwäscher tätig war. Das Hotel befindet sich in XXXX am Stadtrand. Während dieser Zeit wohnte ich versteckt in dem Hotel, damit mich die Familie der Ehefrau nicht findet.

LA: Haben Sie mit Ihrer Frau jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

VP: Ja.

LA: So führten Sie jedoch zuvor aus, dass Ihre Frau nach der Heirat noch bei deren Familie in XXXX lebte und Ihre Frau erst am 20.03.2014 zu Ihnen gekommen war.

Wie können Sie sich dazu erklären?

VP: Sie kam jeden Donnerstag und Freitag zu mir, wobei sie nicht die Nacht bei mir verbrachte, sondern wieder nach Hause zurückkehrte.

LA: In welchem Zeitraum besuchte Ihre Ehefrau Sie donnerstags und freitags?

VP: Es war von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr.

LA: Hat es diese Besuche bereits vor der Eheschließung gegeben?

VP: Nein. Es kam erst nach der Eheschließung dazu.

LA: Auf welche Art und Weise habe nun die Familie der Frau von der Heirat erfahren?

VP: Ich vermute, dass die Freundin meiner Frau sie verraten hat.

LA: Weshalb haben Sie sich zu dieser Eheschließung entschieden, zumal Sie bereits im Vorfeld vermuteten, dass die Eheschließung ihnen Probleme bereiten würde?

VP: Wir waren sehr verliebt. Ich dachte nicht, dass die Familie der Frau die Absicht habe, mich zu töten. Ich hoffte, dass die Familie der Frau meine Frau verstoßen würde, indem sie sie von zu Hause wegschicken.

LA: Möchten Sie sonst noch etwas zu den Fluchtgründen aus Somalia anführen?

VP: Nein.

Ich möchte lediglich noch anführen, dass, als ich in der Türkei aufhältig war, mich meine Mutter davon telefonisch verständigte, dass meine Schwester XXXX von dem mittleren Bruder meiner Ehefrau vergewaltigt wurde. Es wurde jedoch noch niemand zur Rechenschaft gezogen.

LA: Was befürchten Sie bei einer etwaigen Rückkehr nach Somalia?

VP: Ich habe Angst vor der Familie meiner Frau. Ich befürchte von ihnen getötet zu werden.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den staatlichen Behörden (Polizei, Militär, oä.) im Puntland, in Somalia?

VP: Nein.

LA: Hat die Familie Ihrer Frau sonst noch irgendwelche Maßnahmen gegen Sie bzw. Ihre Familie ergriffen?

VP: Nein. Ich weiß von nichts. Als ich in XXXX war, hat es keine Vorkommnisse gegeben.

LA: Weshalb blieben Sie nicht in XXXX, zumal es dort zu keinen Vorkommnissen seitens der Familie der Frau gekommen war?

VP: Ich war 17 Tage lang dort versteckt aufhältig. Ich kann nirgendswo in Somalia in Ruhe leben.

LA: Weshalb haben Sie sich nicht in einen anderen Teil des Puntlands begeben, um sich etwaigen weiteren Übergriffen der Familie der Frau zu entziehen?

VP: Ich könnte mich nirgend woanders hinbegeben, da ja die Familie der Frau ein Kopfgeld auf mich ausgesetzt hat. Ich konnte niemand trauen.

LA: Wie können Sie sich dazu erklären, dass Sie einerseits erwähnten, bei Ihrem Onkel ca. 21 Tage in XXXX gewohnt zu haben, aber andererseits wiederum ausführten, in einem Hotel in XXXX gearbeitet und versteckt gelebt zu haben?

VP: Ich war 9 Tage bei meinem Onkel und anschließend 17 Tage lang in dem Hotel. Mein Onkel hat mich in das Hotel gebracht.

(...)

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können.

LA: Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Ich möchte diese Länderfeststellungen ausgehändigt haben.

(Anm.: Der VP werden die LFS ausgehändigt und eine Frist von einer Woche eingeräumt - zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.)

(...)"

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, alles Wesentliche vorgebracht zu haben und keine Ergänzungen tätigen zu wollen. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2015, Zl. 1026241102-14818577, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Zuletzt verlängert bis 11.05.2018. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. Seiten 11 bis 49 des angefochtenen Bescheides).

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl begründend im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

"(...)

So gaben Sie nunmehr an, Ihre Herkunftsregion - nämlich die Kleinstadt XXXX, im Puntland, - wegen der Probleme mit Privatpersonen verlassen zu haben. Sie befürchten nun, durch Privatpersonen in Somalia gefährdet zu sein. Eine Verfolgung aufgrund von Konventionsgründen konnten Sie aber nicht glaubhaft angeben.

Die Feststellung bezüglich der Schutzfähigkeit der puntländischen Behörden ergab sich aus den Länderfeststellungen. So ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass im Falle von Clan-Konflikten auch staatlicher Schutz im Puntland gegeben ist. Darüber hinaus bildet die mit ausländischen Ressourcen finanzierte und von privaten Sicherheitsfirmen ausgebildete Puntland Maritime Police Force (PMPF) die einzige schlagkräftige und verlässliche Einheit der Sicherheitskräfte von Puntland. Es sind somit Sicherheitskräfte im Puntland vorhanden, an welche Sie sich - im Falle von derartigen Bedrohungen von Seiten der Privatpersonen - wenden können.

Ihr weiteres Vorbringen, wonach Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit - nämlich der Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhiban - im Puntland benachteiligt bzw. diskriminiert wurden, war nicht glaubhaft. Es war Ihnen nämlich nicht möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. So sprechen Sie vorwiegend davon, dass die Minderheitenangehörigen im Allgemeinen in Somalia diskriminiert werden. Jedoch war Ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass Sie dort bis zuletzt einer Arbeit als Friseur nachgehen konnten. Auch ist der Verbleib Ihrer Familie in der Heimat zu berücksichtigen, zumal diese nach wie vor in der Heimatregion lebt.

Zudem war den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass im Puntland Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln können. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie - als Zugehöriger einer Minderheit der Madhiban - Clan-Schutz durch große Clans genießen können. Dass Ihnen ein solcher verwehrt worden ist, haben Sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme nicht vorgebracht.

Letztendlich muss auch der Verbleib Ihrer Familie, insbesondere Ihrer Eltern und Geschwister, in der Heimat herangezogen werden. Würde tatsächlich eine Verfolgung aus den von Ihnen genannten Gründen zu erwarten sein, wäre auszuschließen, dass Ihre Familie in der Heimat verbleibt.

Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der GFK konnte jedoch aus obigen Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden.

(...)

Bei der von Ihnen behaupteten Bedrohung bzw. Suche durch die Familie der Ehefrau handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Somalias ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung.

Die Ihnen drohenden Gefahren stellen sich somit nicht als vom Staat initiiert und geduldet dar und können deshalb auch nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen.

(...)

Von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung kann erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände im Heimatland des Asylwerbers aus objektiver Sicht dergestalt sind, dass ein weiterer Verbleib in diesem Land unerträglich geworden ist, was sich aus Ihren Aussagen nicht annähernd ableiten ließ.

Es liegen in Ihrem Fall keine Gründe vor, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden. Dass Ihnen aufgrund von Umständen, die in Ihrer Persönlichkeit lagen, Verfolgung drohte, war auszuschließen. Soweit Sie sich darauf berufen, einem Minderheitenclan anzugehören, ist festzuhalten, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer Minderheit noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung bildet. Vielmehr muss grundsätzlich eine konkret gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung dargetan werden. Eine solche konnte im gegenständlichen Fall jedoch - wie bereits erwähnt - nicht festgestellt werden.

Sie behaupten, dem Clan der Madhiban in Puntland, in Somalia, anzugehören. Dass Mitglieder dieses Clans systematisch, insbesondere gegenwärtig in allen Regionen Somalias, besonderen Verfolgungen ausgesetzt sind, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Aus der aktuellen Lage zur Situation der Minderheiten im Puntland konnte keine Verfolgungsgefahr Ihrer Person im Sinne der GFK abgeleitet werden. So ist den Länderfeststellungen zur Lage der Minderheit der Madhiban im Puntland zu entnehmen, dass sich die Madhiban mit einem großen Clan assoziieren können und somit Clan-Schutz genießen. Dass Angehörige des Clans der Madibaan gegenwärtig generell und in allen Landesteilen unzumutbaren Übergriffen ausgesetzt wären bzw. in allen Regionen Somalias erheblichen Diskriminierungen unterworfen würden, kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Eine unmittelbare und konkrete Verfolgung oder Bedrohung aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit kann auch aus Ihren Angaben selbst nicht entnommen werden.

Darüber hinaus war dem Erhebungsbericht der BFA Staatendokumentation zur Situation im Puntland zu entnehmen, dass die Sicherheitslage insgesamt relativ stabil ist. In Puntland - vor allem in den zentralen Teilen Puntlands - funktionieren die Gerichte. Auch ist staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten in Puntland eher gegeben.

(...)"

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 26.05.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Nach zusammenfassender Wiederholung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erfahren habe, dass auch seine restliche Familie (Eltern und Geschwister) aus Angst vor weiteren Übergriffen aus Somalia nach Kenia geflohen seien. Bestritten werde die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer in Puntland staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne und es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit benachteiligt bzw diskriminiert werde. Diese unrichtigen Feststellungen der Behörde würden auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und fehlerhafter Beweiswürdigung beruhen. Die Behörde gehe im angefochtenen Bescheid von einer Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Eheschließung mit einer Angehörigen aus dem Clan der Isaaq von deren Familie mit dem Tode bedroht worden sei, aus. Die seitens der Behörde herangezogenen Berichte zur Situation der Madhibaan in Somalia, insbesondere in Puntland, würden sich jedoch als unzureichend erweisen. Hierzu wird im Beschwerdeschriftsatz näher angeführtes Berichtsmaterial zitiert. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich unter Berücksichtigung des angeführten Berichtsmaterials als nicht nachvollziehbar. In den Länderfeststellungen werde angeführt, dass der Zugang zur Justiz für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben sei, in Bezug auf Puntland werde ausdrücklich ausgeführt, dass es an Kapazitäten mangle, um adäquaten Rechtsschutz gewährleisten zu können. Zu den Sicherheitsbehörden werde in den Länderberichten ausgeführt, dass die Polizei selbst ineffektiv sei und Straftaten meist ungestraft blieben. Die Feststellung, wonach staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten in Somaliland und Puntland eher gegeben sei, könne nicht als ausreichende Feststellungsbasis dienen, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer effektiven staatlichen Schutz vor den Familienangehörigen seiner Frau erhalten könnte. Alle Berichte würden im Wesentlichen gleichlautend schildern, dass in derartigen Konstellationen ("Mischehe", bei welcher der weibliche Ehepartner Angehöriger eines Hauptclans und der männliche Partner Angehöriger einer Berufskaste sei), massive Übergriffe zu erwarten seien, und die Behörden nicht effektiv gegen die Verfolger vorgehen würden. Insofern die Behörde den Beschwerdeführer auf die "Puntland Maritime Police" verweisen würde, so übersehe sie das spezielle Aufgabengebiet jener Einheit. Der Umstand, dass Minderheitenangehörige im Rahmen der Xeer (dh des Gewohnheitsrechts) direkt mit den großen Clans verhandeln könnten, bedeute ebenfalls keinen effektiven staatlichen Schutz. Die Angabe, dass es Minderheiten wie den Bantu und Midgan an Schutz mangle, während etwa die Madhibaan mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen würden, wäre von der Behörde zu hinterfragen gewesen, zumal aus anderen Berichten gleichlautend hervorginge, dass Midgan und Madhibaan synonyme Bezeichnungen seien - diese Aussage daher in sich widersprüchlich erscheine - und ginge aus den Berichten zudem hervor, dass die Madhibaan in ganz Somalia, auch in Puntland, Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt seien. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Puntland einem Beruf als Friseur habe nachgehen können, spreche nicht gegen diese Beurteilung, zumal bestimmte Berufe als "unrein" gelten würden und gerade dies Kennzeichen der Berufskasten sei, welche aufgrund dieser Berufe verachtet und ausgegrenzt würden. Die Familie des Beschwerdeführers lebe zwischenzeitlich nicht mehr in Somalia, sondern habe nach Kenia flüchten müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer Somalia nicht alleine aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit, sondern aufgrund seiner "Mischehe" mit einer Angehörigen eines Hauptclans, durch die ihm nunmehr nicht bloß Diskriminierung, sondern Verfolgung durch die Familienangehörigen seiner Frau, drohen würde, verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe detailliert und widerspruchsfrei geschildert, diese schienen auch vor dem Hintergrund der Länderberichte in hohem Maße plausibel. Hierzu werde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend einen ähnlich gelagerten Sachverhalt vom 01.12.2014, W205 1432735-1, verwiesen. Die Erwägungen im angeführten Erkenntnis würden in gleicher Weise auf den Beschwerdeführer zutreffen, welcher durch das Eingehen einer Ehe mit einer Angehörigen des somalischen Hauptclans Isaaq gegen traditionelle Normen verstoßen habe und deswegen die Ermordung durch Familienmitglieder seiner Frau fürchten müsse. Nach seiner Ausreise sei die Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt worden, dessen Frau habe nach Äthiopien flüchten müssen, und seine Herkunftsfamilie halte sich zwischenzeitlich in Kenia auf. Die Verfolgung des Beschwerdeführers habe ihren Ursprung in Motiven der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw einer bestimmten "Rasse" bzw Nationalität. Die Bedrohung stelle sich jedenfalls als hinreichend intensiv dar, da sie sich gegen das Leben des Beschwerdeführers richte. Angesichts der herangezogenen Länderberichte stelle sich die Furcht des Beschwerdeführers auch als wohlbegründet dar, Familienangehörige des Beschwerdeführers, wie seine Schwester, seien bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seitens ihrer Herkunftsfamilie misshandelt worden. Ebenso ginge aus den Länderberichten das Fehlen effektiven staatlichen Schutzes hervor. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status eines Asylberechtigten zu gewähren.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 26.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass die Behörde in Hinblick auf einen zentralen Teil des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers lediglich ansatzweise Ermittlungen durchgeführt hat. So brachte der Beschwerdeführer als seinen fluchtauslösenden Grund eine ihm in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zum Minderheitsclan der Madhibaan drohende Verfolgung aufgrund seiner heimlich erfolgten Eheschließung mit einer Angehörigen des Hauptclans der Isaaq vor.

Die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und darauf bezugnehmende Beweiswürdigung beschränken sich fallgegenständlich auf lediglich wenige Absätze (vgl. Seiten 50 f des angefochtenen Bescheids), welchen eine konkrete Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist. Insbesondere ist dem angefochtenen Bescheid auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob von einer Glaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers als fluchtauslösend vorgebrachten Geschehnisse im Sinne einer Bedrohung seiner Person durch Angehörige seiner Gattin und in diesem Zusammenhang bereits stattgefundenen Verfolgungshandlungen ausgegangen werde.

So findet sich im angefochtenen Bescheid bereits keine Feststellung der konkreten Clan- bzw Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und deren Situation in Somalia bzw Puntland, welche in Anbetracht des als fluchtauslösend vorgebrachten Sachverhaltes jedoch von essentieller Bedeutung für die Vornahme der weiteren rechtlichen Würdigung des Falles geboten gewesen wäre. Die Behörde beschränkt sich vielmehr auf die allgemeine Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund von Problemen mit Privatpersonen verlassen hätte (was grundsätzlich auf eine Glaubhafterachtung seiner Angaben hindeuten würde), jedoch in Puntland staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheids). Hingegen wird im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen seitens der Behörde ausgeführt, dass sich die Angabe des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhibaan in Puntland benachteiligt bzw diskriminiert worden zu sein, als nicht glaubhaft erweise und es diesem nicht gelungen sei, die behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. Entgegen diesen Ausführungen machte der Beschwerdeführer jedoch nicht lediglich eine allgemeine Diskriminierungslage von Minderheitsangehörigen geltend, sondern berief sich auf eine ihm konkret drohende Gefährdungslage, vor deren Hintergrund es auch bereits zu konkreten Drohungen bzw Übergriffen gegenüber ihm bzw seinen Familienangehörigen gekommen sei. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem - als fluchtauslösend geltend gemachten - Vorbringen findet im angefochtenen Bescheid jedoch nicht statt.

Insofern sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Feststellung findet, dass es vorliegenden Informationen zufolge Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clanschutz mangle, während etwa die Madhibaan mit größeren Clans assoziiert seien und sohin davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Madhibaan Clan-Schutz genießen würde, so war zu bemerken, dass sich diese Argumentation als im Widerspruch zu den seitens der Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegten Herkunftslandinformationen erweist, demzufolge Midgaan und Madhibaan gleichzusetzende Begriffe seien (vgl beispielsweise auch die diesbezüglichen Erwägungen in BVwG 14.1.2015, W192 1428253-2, Punkt 1.1.4 basierend auf einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.04.2010).

Auch die Feststellung, wonach sich die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in der Herkunftsregion aufhalte, und eine dem Beschwerdeführer drohende Gefährdung sohin auch vor diesem Hintergrund nicht plausibel erscheine, erweist sich als aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer einerseits bereits anlässlich seiner Erstbefragung von der erfolgten Flucht seiner Frau nach Äthiopien infolge Misshandlungen seitens ihrer Angehörigen berichtete, andererseits auch erhebliche Probleme seiner Herkunftsfamilie mit der Familie seiner Frau ins Treffen geführt hat (neben erfolgten Drohungen insbesondere die Vergewaltigung seiner Schwester, vgl. Aktenseiten 59 bis 65). Auch diese Vorbringensaspekte wurden seitens der Behörde jedoch keiner näheren Würdigung zugeführt.

Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es in Hinblick auf einen zentralen Teil des Parteienvorbringens, den eigentlichen fluchtauslösenden Sachverhalt, lediglich ansatzweise Ermittlungen durchgeführt hat. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender Herkunftslandquellen, ausgehend von einer Feststellung seiner konkreten Clan-/Minderheitenzugehörigkeit, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihm aufgrund seiner Eheschließung mit einer Angehörigen des Hauptclans der Isaaq drohenden individuellen Verfolgung zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, die heimlich erfolgte Eheschließung mit der Angehörigen eines Hauptclans und dem damit erfolgten Verstoß gegen eine seitens des Mehrheitsclans vorgegebene Tradition, ist eine individuelle Gefährdung seiner Person aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, in Bezug auf welche die somalischen bzw puntländischen Behörden allenfalls nicht schutzwillig oder -fähig wären, nicht auszuschließen. Im angefochtenen Bescheid finden sich keine konkreten Feststellungen zur Situation der Madhibaan/Midgan in Puntland und lassen sich diesem auch keine konkreten Aussagen zu den gesellschaftlichen Konsequenzen einer Eheschließung zwischen einem Angehörigen einer Berufskaste mit einer Angehörigen eines Hauptclans entnehmen, festgehalten wird lediglich, dass Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan und der Mann einer Minderheit angehöre, selten seien (vgl Seite 36 des angefochtenen Bescheides).

Dass derartigen Sachverhaltskonstellationen, wie seitens des Beschwerdeführers dargelegt, durchaus Asylrelevanz zukommen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa W205 1432735-1 vom 1.12.2014; W211 1428942-1 vom 23.1.2015; W192 1428253-2 vom 14.1.2015 sowie - im Hinblick auf Puntland - W211 1432973-1 vom 29.10.2015). Letzterer Entscheidung ist zu entnehmen, dass jedenfalls nicht von einer generellen Schutzfähig/-willigkeit der Behörden Puntlands in Bezug auf Übergriffe der geschilderten Art ausgegangen werden kann und ist, insofern die Behörde den Beschwerdeführer auf das Bestehen der "Puntland Maritime Police Force" verweist, dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen, dass der Einsatzbereich der genannten Einheit nicht auf eine Schutzgewährung in Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers geschilderte Problemlage schließen lässt.

2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren im Ergebnis mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere der ins Treffen geführten Furcht vor Verfolgung aus ethnischen Motiven, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung aufgrund seines ethnischen Hintergrundes in Zusammenhang mit der erfolgten Eheschließung mit einer Angehörigen eines Hauptclans, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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