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W102 2116073-1•BVwG W102 2116073-1
W102 2116073-1Tribunal Administrativo Federal4 de out. de 2016
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdefrist, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf, Fristbeginn, Fristenlauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt,<br/>Zurückweisung, Zustellung
W102 2116073-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Andrä als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2014, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.865,55 gewährt. Dabei wurden 31,22 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 30,01 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,94 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 03.01.2014, zugestellt am 08.01.2014, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.110,26 gewährt; dabei wurden 31,22 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,25 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,09 ha zugrunde gelegt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am 19.02.2014, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer dahingehend auf Stellung zu nehmen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer erstattete hierauf keine Eingabe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück und führte in der Entscheidung aus, dass die vierwöchige Beschwerdefrist am 05.02.2014 abgelaufen sei und somit die Beschwerde, welche am 19.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist, zu spät eingelangt sei.
Nach eingebrachten Vorlageantrag wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Die gegenständliche Beschwerde ist am 19.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer per Einschreiben einen Verspätungsvorhalt, der unbeantwortet blieb, zu.
Diese Feststellungen legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung zu Grunde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei substantiiert bestritten. Das Fristversäumnis selbst wird nicht bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugsweise).
Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).
Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist laut Angaben des Beschwerdeführers am 08.01.2014 erfolgt. Die Bescheidbeschwerde ist am 19.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).
Die vierwöchige Beschwerdefrist ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Verwaltungsgerichtshof, Ra 2015/11/0094, 19.11.2015). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 19.02.2014 begonnen und nach vier Wochen - im vorliegenden Fall somit am 05.02.2014 - geendet und hätte an diesem Tag (im Wege der E-Mailzustellung) bei der Behörde einlangen müssen. Die Beschwerde ist daher am 19.02.2014 jedenfalls verspätet eingelangt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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