G313 2101793-1•BVwG G313 2101793-1
G313 2101793-1Tribunal Administrativo Federal4 de out. de 2016
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Verbrechen
G313 2101793-1/23E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.10.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.11.2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot verhängt und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Die belangte Behörde stützte das erlassene Aufenthaltsverbot auf die XXXX 2014 wegen Suchtgifthandels und Diebstahls ergangene strafrechtliche Verurteilung des BF und sah dadurch bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als gegeben und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mangels entgegenstehender familiärer und privater Interessen des BF auch in der ausgesprochenen Dauer als gerechtfertigt an.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 25.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 26.02.2015 ein.
4. Am 19.05.2015 langte beim BVwG eine "gekürzte Urteilsausfertigung vom 23.04.2015 ein, wonach der Vater des BF teilweise zusammen mit seinen Söhnen - dem BF und seinem Bruder - und seinem Enkel Straftaten verübt hat und wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde.
5. Am 29.12.2015 langte beim BVwG eine von der betreffenden Justizanstalt übermittelte schriftliche "Verständigung von der allfälligen Begnadigung eines Fremden" vom 29.12.2015 ein, woraus hervorgeht, dass der BF am 08.10.2014 seine Strafe angetreten ist und im Jänner 2016 aus seiner Strafhaft entlassen wurde.
6. Am 04.10.2016 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, in Abwesenheit des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei eine mündlich Erkenntnisverkündung mit Abweisung der Beschwerde ergangen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, wo er auch geboren wurde. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.
1.2. Fest steht, dass der BF von 14.02.2013 bis 16.07.2013, von 16.07.2013 bis 26.02.2014 sowie von 22.01.2016 bis 09.08.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Der BF verfügt aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
1.3. Der BF ist geschieden und hat im Bundesgebiet seine Eltern, seinen Bruder und einen Neffen als familiäre Anknüpfungspunkte. In seinem Herkunftsstaat hat der BF vier Kinder, zu diesen laut seinen Beschwerdeangaben von Jänner 2016 jedoch keinen Kontakt.
1.4. Der BF wurde im Bundesgebiet von einem inländischen Strafgericht strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
Urteil XXXX 2014 wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln, gewerbsmäßigen Diebstahls und falscher Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt.
1.5. Diesem Strafrechtsurteil lagen teilweise zusammen mit dem Vater, dem Bruder und dem Neffen des BF begangene strafbare Handlungen zugrunde.
1.5.1. Der BF hat im Zeitraum von ca. 05.02.2013 bis 21.01.2014 in wiederholten Angriffen teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern als unmittelbarer Täter vorschriftswidrig Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von der Tschechischen Republik aus- und nach Österreich eingeführt.
Weiters hat der BF im Zeitraum von ca. 05.02.2013 bis 21.01.2014 teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern als unmittelbarer Täter vorschriftswidrig Suchtgifte teils zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben, besessen und zu erzeugen versucht sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftverkäufen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen angeboten und überlassen, indem er in wiederholten Angriffen Suchtgift von anderen Personen teils kaufte, teils unentgeltlich, auch im Zuge des gemeinsamen Suchtgiftkonsums, zur Verfügung gestellt erhielt, teilweise Suchtgift im Zuge des Suchtgiftkonsums und der Lagerung in seiner Wohnung tatsächlich inne hatte, Suchtgift teilweise auch selbst herzustellen versuchte, teilweise selbst nach Österreich eingeführte Suchtgifte in nicht näher bekannten Mengen einem abgesondert Verfolgten zum Grammpreis von EUR 70,- zum Kauf anbot, sowie näher genannten Personen Suchtgifte - mit Ausnahme der von ihnen selbst nach Österreich eingeführten - teils unentgeltlich, auch im Zuge gemeinsamer Suchtgiftkonsumation, teilweise mit Gewinnaufschlag überließ.
Weiters hat der BF in den Zeiträumen von ca. 05.02.2013 bis 30.11.2013 und von 01.04.2013 bis 02.12.2013 sowie am 20.05.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern als unmittelbarer Täter näher genannten Berechtigten in wiederholten Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem nicht näher bekannten, EUR 3.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert von zumindest EUR 220,-
mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen.
1.5.2. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht den Umstand, dass die strafbare Handlungen teilweise im Versuchsstadium geblieben sind, das Teilgeständnis des BF und seine teilweise untergeordnete Tatbeteiligung als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit zwei Verbrechen und der lange Deliktszeitraum hingegen jedenfalls als erschwerend.
1.6. Wegen des teilweise zusammen mit dem BF begangenen teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels folgten XXXX 2014 weitere strafrechtliche Verurteilungen des Bruders und des Neffen des BF, wobei der Bruder des BF zu vier Jahren und neun Monaten und der Neffe des BF zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
1.7. Der Vater des BF wurde wegen teilweise zusammen mit seinen beiden Söhnen und seinem Enkel begangenen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls XXXX 2015 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
1.8. Der BF ist im Bundesgebiet von 15.05.2013 bis 30.11.2013, 20.01.2014 bis 20.01.2014, 04.04.2016 bis 31.05.2016 und von 22.01.2016 bis 03.04.2016 legalen Beschäftigungen nachgegangen und hat sich ab 01.06.2016 auf Arbeitssuche befunden.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung der Meldeadressen des BF in Österreich ergab sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und seinem Beschwerdevorbringen.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich basieren auf einem aktuellen Strafregisterauszug und einer dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (AS 37ff). Dass sich der BF deswegen bis 21.01.2016 in Strafhaft befand, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Das mit "21.01.2016" festgesetzte Strafende wurde dem BVwG von der betreffenden Haftanstalt mit schriftlicher Verständigung vom 29.12.2015 mitgeteilt.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung seines Vaters XXXX 2015 ergaben sich aus einer den Vater des BF betreffenden gekürzten Urteilsausfertigung, die beim BVwG am 19.05.2015 eingelangt ist.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Bruders und Neffen des BF ergaben sich aus einer Kopie eines diese beiden Personen betreffenden Strafrechtsurteils, die am 04.02.2016 beim BVwG einlangte.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet konnten nach Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren getroffen werden.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da der BF, der aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.
Zur strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich und seinem weiterem Verhalten:
Der BF wurde XXXX 2014 mit Urteil eines österreichischen Strafgerichts wegen Suchtgifthandels, des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und wegen falscher Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde das teilweise bloße Versuchsstadium der Straftaten des BF, sein Teilgeständnis und die teilweise untergeordnete Tatbeteiligung als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit zwei Verbrechen und der lange Deliktszeitraum hingegen jedenfalls als erschwerend gewertet.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF XXXX 2014 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Dem Strafrechtsurteil von 2014 lagen mehrere teilweise zusammen mit seinem Vater, Bruder und Neffen begangene strafbare Handlungen zugrunde, darunter auch besonders schwerwiegende Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift. Der vom BF betriebene Suchtgifthandel betraf Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, das der BF teilweise zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben, besessen und zu erzeugen versucht hat, sowie teilweise in Bereicherungsabsicht anderen Personen überlassen hat.
Vom BF geht zweifelsohne eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, die eine besonders gefährliche Art der Kriminalität darstellt, aus. Gerade Suchtgiftdelinquenz, vor allem wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).
Fest steht somit, dass bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet jedenfalls eine vom BF ausgehende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 FPG auszugehen ist.
Nach seiner Strafhaftentlassung am 21.01.2016 ging der BF im Zeitraum von 04.04.2016 bis 31.05.2016 einer legalen - jedoch nur kurzfristigen - Beschäftigung nach, hat ansonsten jedoch keine besonderen Integrationsschritte (etwa in sozialer oder sprachlicher Hinsicht) im Bundesgebiet gesetzt.
Da sich sein Vater, Bruder und Neffe im Bundesgebiet teilweise zusammen mit dem BF strafbar gemacht haben, war wegen einer Integration abträglichen gegenseitigen kriminellen Beeinflussung jedenfalls auch keine iSv Art. 8 EMRK berücksichtigungswürdige Nahebeziehung zu ihnen ersichtlich.
Die privaten und familiären Interessen des BF werden somit bei weitem von den öffentlichen Interessen überwogen.
Das von der belangten Behörde auf die Dauer von sieben Jahren befristet erlassene Aufenthaltsverbot war somit vor allem zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und dabei vor allem zum Schutz der Bevölkerung vor Suchtgiftkriminalität sowohl dem Grunde nach gerechtfertigt als auch der ausgesprochenen Dauer nach geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit innerhalb eines Monats erkannt werden konnte, war dem BF ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu erteilen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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