W235 1433537-3•BVwG W235 1433537-3
W235 1433537-3Tribunal Administrativo Federal3 de out. de 2016
Familieneinheit, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung
W235 1433537-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, Zl. 821839509/1598079, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am XXXX als Kind zweier Asylwerber in Österreich geboren. Am 17.12.2012 stellte er im Wege seines gesetzlichen Vertreters (Vater) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus XXXX (Mutter) und XXXX (Vater) sowie aus den beiden minderjährigen Geschwister XXXX und XXXX, reiste bereits zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im Familienverband am 16.03.2012 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Anträge auf internationalen Schutz der Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers wurden jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. der jeweiligen Bescheide wurden die Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012 wurden die Beschwerden des Vaters und der beiden minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers gegen die ihre Anträge auf internationalen Schutz abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes in allen drei Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Im Verfahren der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.09.2012 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2012 ebenfalls in allen drei Spruchpunkten ab (Spruchpunkt I.), sprach jedoch gemäß § 10 Abs. 3 AsylG einen Durchführungsaufschub bis zum 28.02.2013 aus. Der Grund für den Durchführungsaufschub war, dass die Mutter des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer schwanger war.
1.3. Im Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers erfolgte am 09.01.2013 eine Einvernahme seines gesetzlichen Vertreters (Vater) vor dem Bundesasylamt, in welcher dieser angab, dass der Beschwerdeführer die gleichen Probleme wie die Familie habe. Eine Rückkehr nach Tschetschenien sei daher nicht möglich. Zum Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht gesund sei und einen Herzfehler bzw. ein Loch zwischen den Herzkammern habe. Sofern sich das Loch nicht schließe, müsse der minderjährige Beschwerdeführer operiert werden und würden medizinische Unterlagen so schnell wie möglich vorgelegt werden.
1.4. In der Folge beauftragte das Bundesasylamt eine Befunddarstellung betreffend die vorgebrachte Erkrankung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin. Dieser Befunddarstellung (vgl. AS 37) ist zu entnehmen, dass beim minderjährigen Beschwerdeführer ein offenes Foramen ovale und ein nicht durchtrennter Ventrikelseptumdefekt festgestellt worden seien. Beim Ventrikelseptumdefekt handle es sich um ein Loch in der Wand zwischen den Herzkammern; dies sei der häufigste angeborene Herzfehler. Bei einem kleinen Ventrikelseptumdefekt schließe sich das Loch meist von selbst. Bei symptomatischen Patienten müsse der Ventrikelseptumdefekt operativ behoben werden. Beim Beschwerdeführer bestehe grundsätzlich eine gute Prognose. Üblicherweise seien die Patienten bereits einige Wochen nach einem solchen operativen Eingriff - sollte dieser erforderlich sein - wieder aktiv.
Ferner finden sich im Verwaltungsakt Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 12.01.2010 und vom 25.06.2012, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass Herzerkrankungen (auch schwerwiegende) in der Russischen Föderation behandelbar seien. Der beim minderjährigen Beschwerdeführer diagnostizierte Ventrikelseptumdefekt könne jedenfalls behandelt werden und sei auch die Nachsorge in der Kinderklinik in Grosny möglich.
2.1. Mit Bescheid vom 25.02.2013, Zl. 12 18.395-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde.
2.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2013, Zl. D1 433537-1/2013/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.02.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und erwuchs sohin in Rechtskraft. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides wurden diese behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. wurde begründend ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß erhoben und seine Überstellungsfähigkeit nicht geklärt worden sei. Insbesondere könne die im Akt erliegende Befunddarstellung einer vom Bundesasylamt beauftragten Ärztin ein medizinisches Sachverständigengutachten nicht ersetzen. Es müsse geklärt werden, ob beim minderjährigen Beschwerdeführer eine schwerwiegende Erkrankung vorliege, die zum aktuellen Zeitpunkt eine Behandlungsbedürftigkeit indiziere und gegebenenfalls, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, konkret auf sein Krankheitsbild bezogen, Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien.
3.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde der gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers (Vater) am 14.05.2013 vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer möglicherweise operiert werden müsse. Das Loch könne sich entweder von selbst schließen oder es müsse operativ geschlossen werden. Medikamente müsse der Beschwerdeführer bis dato nicht einnehmen.
3.2. Im Verwaltungsakt finden sich nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand bzw. die Behandlungsbedürftigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers (chronologisch geordnet):
Echocardiographie des Landesklinikum XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 14.11.2012 mit den Diagnosen: offenes Foramen ovale, apikaler, nicht drucktrennender Ventrikelseptumdefekt Rechtsbelastung und dem Hinweis, dass eine Kontrolle erforderlich ist;
Arztbrief - Ambulanz des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 19.11.2012 betreffend Kontrolluntersuchung und der Anmerkung, dass kein akutes medizinisches Problem bestanden hat;
Befund einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 23.11.2012, dem zu entnehmen ist, dass die Ergebnisse des Neugeborenen-Screenings keinen Hinweis auf einen krankhaften Befund zeigen würden und daher keine weiteren Kontrollen erforderlich seien;
Schreiben des Landesklinikums XXXX, Herzambulanz der Kinder- und Jugendabteilung, vom 12.12.2012 mit den Diagnosen "muskulärer Ventrikelseptumdefekt herzspitzennah" und "Foramen ovale apertum" sowie mit der empfohlenen Therapie der Einnahme von Amoxicillin bei Bakteriämiegefahr [Anm.: unter einer Bakteriämie versteht man die Einschwemmung von Bakterien in den Blutkreislauf];
Schreiben des Landesklinikums XXXX, Herzambulanz der Kinder- und Jugendabteilung, vom 06.02.2013 betreffend eine Kontrolluntersuchung des Beschwerdeführers mit unauffälligem Ergebnis und einer empfohlenen Kontrolle in drei Monaten;
Arztbrief des Landesklinikum XXXX vom 11.03.2013, dem zu entnehmen ist, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein operativer Verschluss des Defektes nicht auszuschließen sei sowie
Schreiben des Landesklinikums XXXX, Herzambulanz der Kinder- und Jugendabteilung, vom 15.05.2013 betreffend eine Kontrolluntersuchung des Beschwerdeführers mit unauffälligem Ergebnis und einer empfohlenen Kontrolle in sechs Monaten
3.3. Aufgrund der im bisherigen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen beauftragte das Bundesasylamt eine fachärztliche Stellungnahme. Dieser Stellungnahme eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 18.07.2013 (vgl. AS 369) ist zu entnehmen, dass der beim minderjährigen Beschwerdeführer diagnostizierte Ventrikelseptumdefekt derzeit nur gering hämodynamisch relevant und eine medikamentöse Therapie des Herzfehlers zurzeit nicht erforderlich sei. Gegen eine Abschiebung mit dem Flugzeug bestehe von pädiatrischer Seite kein Einwand.
Zu dieser fachärztlichen Stellungnahme brachte der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen des gewährten Parteiengehörs seinerseits eine Stellungnahme ein. In diesem, am 16.08.2013 eingelangten, Schreiben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im täglichen Leben Probleme mit der Atmung habe. Ein Kontrolltermin sei zwar erst für Ende November festgesetzt worden, aber man versuche aufgrund der Atembeschwerden diesen vorzuverlegen. Der Beschwerdeführer sei noch sehr klein und sei seinen Eltern von den Ärzten gesagt worden, dass der Bedarf einer Operation noch nicht festgestellt werden könne, da der Beschwerdeführer noch zu jung sei. Eine Entscheidung für oder gegen eine Operation könne erst getroffen werden, wenn der Beschwerdeführer ca. zweieinhalb Jahre alt sei.
3.4. Ferner holte das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Dieser Anfragebeantwortung vom 23.08.2013 ist zu entnehmen, dass die Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers jedenfalls in einem Krankenhaus in Tschetschenien möglich sei. Die Verfügbarkeit einer [unter Umständen erforderlichen] Herzoperation sei lediglich in einem Krankenhaus in Moskau gegeben. Das Medikament Amoxicillin sei in einer Apotheke in Tschetschenien erhältlich.
4.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. 12 18.395-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
4.2. Nach Beschwerdeerhebung legte der Beschwerdeführer bzw. sein gesetzlicher Vertreter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend (neben den bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen) einen Herz-Ultraschallbefund vom 20.01.2014 vor, dem entnommen werden kann, dass es beim Beschwerdeführer zu keiner Befundänderung gekommen, ein Spontanverschluss möglich und ein Defektverschluss nicht erforderlich sei. Ferner sei der Beschwerdeführer normal belastbar und es sei auch keine Endokarditisprophylaxe [= vorbeugende medizinische Maßnahme, die der Verhinderung einer infektiösen Herzinnenhautentzündung bei Risikopatienten dient] erforderlich.
4.3. In Erledigung der gegen den Bescheid vom 24.10.2013 erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2014, Zl: W215 1433537-2/6E, diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall dem Auftrag des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 05.04.2013 betreffend die Abklärung des Gesundheitszustandes und die Einholung eines entsprechenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens, um zu erheben, ob beim minderjährigen Beschwerdeführer eine schwerwiegende Erkrankung vorliege, die zum aktuellen Zeitpunkt einen Behandlungsbedarf indiziere und gegebenenfalls, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, konkret auf sein Krankheitsbild bezogen, Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien und diese dem Beschwerdeführer zur Verfügung stünden, nicht nachgekommen sei. Zudem wäre auch im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Abschiebung zu klären gewesen, inwieweit mit der Überstellung gesundheitliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer verbunden seien. Im vorliegenden Fall habe sich das Bundesasylamt der präzise formulierten Ermittlungspflicht widersetzt und sich auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. Beurteilung des Gesundheitszustands durch einen Facharzt für Kinder-und Jugendheilkunde beschränkt, welche in eine halbseitigen fachärztlichen Stellungnahme gemündet sei, die ein fachärztliches Sachverständigengutachten jedoch nicht zu ersetzen vermöge.
5.1. Im nunmehr beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen fortgesetzten Verfahren wurde die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers zunächst zur Vorlage aktueller Befunde bzw. sonstiger medizinischer Unterlagen aufgefordert.
Am 07.11.2014 langte ein ärztlicher Befundbericht betreffend die kinderkardiologische Begutachtung des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein. Diesem Befundbericht von XXXX, Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde, verfasst von XXXX, Facharzt für Kinderkardiologie, vom 03.11.2014 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befinde und keine kardiale medikamentöse Therapie durchgeführt werde. Der Ventrikelseptumdefekt sei klein und hämodynamisch nicht wirksam. Eine Endokarditisprophylaxe sei nicht erforderlich und eine Kontrolle in einem Jahr werde empfohlen.
5.2. In der Folge beauftragte das Bundesamt XXXX, Facharzt für Kinderkardiologie, unter Anschluss der vorgelegten medizinischen Unterlagen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen:
a. Liegt im Fall des Antragstellers aus aktueller Sicht eine schwere Erkrankung vor, die zum aktuellen Zeitpunkt einen Behandlungsbedarf indiziert? Wenn ja, an welchen Krankheiten laboriert die Verfahrenspartei und sind in seinem Herkunftsstaat konkret auf sein Krankheitsbild bezogen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden?
b. Bei Bejahung von Punkt a, welche Behandlung (Medikamente bzw. Therapien) sind notwendig/erforderlich?
c. Welche Auswirkungen/Folgen ergeben sich, wenn eine allenfalls erforderliche Behandlung unterbleibt?
d. Bei Bejahung von Punkt a, inwieweit ist eine allfällige Überstellung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat mit gesundheitlichen Konsequenzen verbunden, die auch bei grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeit irreversibel sind?
Das diesbezügliche Sachverständigengutachten vom 31.01.2015 (vgl. AS 663) hält zunächst fest, dass der Ventrikelseptumdefekt (= Loch in der Scheidewand zwischen der rechten und der linken Herzkammer) der häufigste Herzfehler sei. In 30 bis 50% der Fälle komme es zu einem Spontanverschluss in den ersten Lebensjahren. Große Ventrikelseptumdefekte müssten im ersten Lebensjahr verschlossen werden. Mittlere und kleine, die beschwerdefrei seien, würden eine zuwartende Therapie rechtfertigen. Im Fall des Beschwerdeführers sei mit guter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich dieser Defekt im Zuge des weiteren Wachstums verschließen werde. Ein operativer Verschluss sei derzeit nicht zu erwarten. Die Behandlung bestehe aus der vorbeugenden Gabe eines Antibiotikums, nämlich Amoxicillin.
Zu den gestellten Fragen führte der Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende Erkrankung des Herzens vorliege, die einen Behandlungsbedarf indiziere. Es bestehe zwar ein angeborener Herzfehler, der jedoch keine Auswirkungen auf die Funktion des Herzens habe. Es seien regelmäßige Kontrollen mittels Herz-Ultraschall notwendig und müsse das Medikament Amoxicillin verfügbar sein. Sollte die Gabe des Antibiotikums nicht erfolgen, sei eine Entzündung des Herzmuskels möglich. Sofern die regelmäßigen Kontrollen nicht vorgenommen würden, könne der weitere Verlauf und somit die Belastung des Herzens nicht eingeschätzt werden. Zum gegebenen Zeitpunkt seien keine irreversiblen gesundheitlichen Konsequenzen zu erwarten, die mit einer Überstellung in den Herkunftsstaat verbunden wären.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Ferner wurde dem Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II).
In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei und würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet und einer damit verbundenen Überstellung entgegenstünden. Im Fall der Rückkehr sei die Herzerkrankung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation gut behandelbar. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kernfamilie, bestehend aus seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern, in einem gemeinsamen Haushalt lebe und seien die Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienangehörigen abgewiesen worden.
Das Bundesamt traf auf den Seiten 8 bis 45 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Situation in Tschetschenien. Zudem wurde bezugnehmend auf die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, insbesondere vom 23.08.2013, festgestellt, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers (Ventrikelseptumdefekt) in der Russischen Föderation beispielsweise in der XXXX in Moskau behandelt werden könne und die Nachsorge in der Kinderklinik in Grosny möglich sei. Auch sei das Medikament Amoxicillin in Tschetschenien erhältlich.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zur Person, zur Identität sowie zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus den Angaben seines gesetzlichen Vertreters und der vorgelegten Geburtsurkunde ergeben hätten. Seine Staatsangehörigkeit und seine Volksgruppenzugehörigkeit würden sich aufgrund jener seiner Eltern ergeben. Zu den Feststellungen der Situation im Fall der Rückkehr führte das Bundesamt beweiswürdigend aus, dass aus den Feststellungen der Staatendokumentation keine Umstände bekannt seien, dass in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Feststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides darauf, dass im gegenständlichen Fall weder aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG zu subsumierenden Sachverhalts gegeben sei. Das Bestehen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne nicht festgestellt werden und sei auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikt auszugehen. Darüber hinaus hätten sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die einer Abschiebung wegen des Vorliegens einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung oder aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten entgegenstünden. Wenngleich beim Beschwerdeführer ein kleiner muskulärer Ventrikelseptumdefekt diagnostiziert worden sei, so habe schon der Facharzt XXXX darauf hingewiesen, dass dieser Defekt klein und hämodynamisch nicht wirksam sei, sodass keine kardiale Therapie erforderlich sei. Des Weiteren wurde auf das fachärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, demnach keine schwerwiegende Erkrankung des Herzens vorliege und keine irreversiblen gesundheitlichen Konsequenzen zu erwarten seien, die mit einer Überstellung in die Russische Föderation verbunden wären. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und führte dazu aus, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Auch sei unerheblich, wenn die Behandlungsmöglichkeit im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe und würde die Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter im Falle der Abschiebung unter qualvollen Umständen sterben würde, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Im Fall des Beschwerdeführers sei nicht damit zu rechnen, dass er in seinem Herkunftsstaat einer über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei und scheide daher die Gewährung von subsidiären Schutz aus. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei nicht davon auszugehen, dass ihm die notwendige Lebensgrundlage entzogen werde, da er unter der Obhut seiner Eltern stehe, welche weiterhin für ihn sorgen würden. Zudem handle es sich bei seinem Herkunftsstaat nicht um ein wirtschaftlich schwaches Land, die Grundversorgung der Bevölkerung sei gewährleistet und die Existenz des Beschwerdeführers sei gesichert. Zu Spruchpunkt II. folgerte das Bundesamt betreffend die Rückkehrentscheidung und die Beurteilung des zu berücksichtigenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, dass, sofern die gesamt Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, dies lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, jedoch nicht auch in ihr Familienleben eingreife. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesamt auf den Umstand, dass die Anträge auf internationalen Schutz der Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers abgewiesen worden seien und keine weiteren Familienmitglieder oder nähere Verwandten in Österreich leben würden. Vor diesem Hintergrund könne von keiner unverhältnismäßigen Verletzung des Familienlebens ausgegangen werden. Die derzeitige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich gründe sich lediglich auf das Stellen eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf. Im Hinblick auf seine Minderjährigkeit würden sich keine Hinweise ableiten lassen, welche den Schluss einer Verletzung des Art 8 EMRK nahelegen würden, zumal sämtliche Mitglieder seiner Kernfamilie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Daher überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung. Auch komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als seine gesetzlichen Vertreterin am 19.02.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt die Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes bzw. einer kindgerechten medizinischen Behandlung von Herzkrankheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unterlassen habe und die Auseinandersetzung mit dem konkretem Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Tschetschenien nicht erfolgt sei. Auch habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 31.01.2015 zu erstatten. Unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde bezüglich des eingeholten Sachverständigengutachtens der Behörde vorgebracht, dass einem Sachverständigen keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zukomme. Er dürfe auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung eindringen.
8.1. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, einschließlich der Lage in Tschetschenien, sowie das Sachverständigengutachten vom 31.01.2015 dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin zur Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs, forderte diesen zur Vorlage seiner medizinischen Unterlagen auf und richtete einige Fragen betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand an den Beschwerdeführer.
8.2. Mit am 19.05.2016 eingelangter Stellungnahme wurde ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf eine einmal jährliche Kontrolle durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde sowie durch einen Facharzt für Kinderkardiologie angewiesen sei. In regelmäßigen Abständen müssten Herzultraschall und weitere medizinische Untersuchungen durchgeführt werden. Auch sei eine Behandlung mit Amoxicillin erforderlich. Es werde darauf hingewiesen, dass eine fachärztliche Behandlung auf dem Gebiet der Kinderkardiologie in Tschetschenien für den Beschwerdeführer faktisch nicht möglich sei, da es an Spezialisten fehle und es auch keine ausreichenden medizinischen Kapazitäten gebe, die einen gegebenenfalls notwendigen operativen Verschluss des Herzdefekts bei einem Kind veranlassen könnten. Auch in der Russischen Föderation sei die medizinisch indizierte Behandlung des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit gegeben. Der Beschwerdeführer sei Tschetschene und in der Russischen Föderation massiver Diskriminierung ausgesetzt, welche sich auch auf den Zugang zur medizinischen Versorgung auswirke. Eine Ausweisung in die Russische Föderation hätte daher für den Beschwerdeführer lebensbedrohliche Folgen.
Der Stellungnahme waren folgende, bislang noch nicht vorgelegte, medizinische Unterlagen beigelegt:
Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 29.03.2016, demzufolge im Blutbefund des Beschwerdeführers ein erhöhter IgE-Wert festgestellt worden war samt Blutbefund vom 02.02.2016;
Befundbericht vom 10.02.2016;
Befund eines Allergie-Ambulatoriums vom 03.02.2016;
Befundbericht von XXXX, Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde, verfasst von XXXX, Facharzt für Kinderkardiologie, vom 09.11.2015, dem zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befinde, sich keine Auffälligkeiten zeigen würden, sein Ventrikelseptumdefekt nicht wirksam sei und eine Kontrolle in zwölf Monaten empfohlen werde;
Ein ergänzendes Vorbringen, welches auf diese vorgelegten Unterlagen Bezug nimmt, wurde nicht erstattet.
9.1. In der Folge richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit folgendem Wortlaut:
1. Ist das Antibiotikum Amoxicillin in der Russischen Föderation, insbesondere auch in Tschetschenien verfügbar?
2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Wie hoch sind die zu erwartenden monatlichen Kosten für die Beschaffung dieses Medikaments bzw. werden in der Russischen Föderation, insbesondere auch in Tschetschenien, Kosten für Medikamente für Kinder von staatlichen Stellen übernommen?
3. Kann die regelmäßige (zumindest einmal jährliche) Untersuchung des Beschwerdeführers mittels Herz-Ultraschall durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde bzw. von einem Facharzt für Kinderkardiologie in der Russischen Föderation, insbesondere auch in Tschetschenien, durchgeführt werden?
4. Gibt es in der Russischen Föderation, insbesondere auch in Tschetschenien, Fachärzte für Kinderkardiologie bzw. Spitalsambulanzen, die auf die Behandlung von Herzfehlern bei Kindern spezialisiert sind bzw. ist eine Untersuchung mittels Herz-Ultraschall möglich?
5. Wenn Fragen 3 und 4 bejaht werden: Werden die Kosten für solche Behandlungen in der Russischen Föderation, insbesondere auch in Tschetschenien, von staatlichen Stellen übernommen bzw. wie hoch sind die zu erwartenden Behandlungskosten?
6. Gibt es in der Russischen Föderation, insbesondere auch in Tschetschenien, (Kinder)krankenhäuser, die in der Lage sind, einen operativen Verschluss des "Loches" in der Scheidewand zwischen der rechten und der linken Herzkammer des Beschwerdeführers durchzuführen?
Aufgrund Nachfrage der Staatendokumentation forderte das Bundesverwaltungsgericht die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers auf, bekannt zu geben, in welcher Dosierung und in welcher Häufigkeit das Medikament Amoxicillin eingenommen werde.
In der Folge legte die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers ein (offenbar von ihr in Auftrag gegebenes) als Ergänzungsgutachten bezeichnetes Schreiben von XXXX vom 28.06.2016 vor, in welchem ausgeführt wurde, dass es sich bei Amoxicillin um ein Antibiotikum handle, das der Vorbeugung von Entzündungen der Herzinnenhaut diene. Der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Herzerkrankung zur Risikogruppe gehöre, solle bei Anzeichen einer Infektionskrankheit schnellstmöglich einen Arzt aufsuchen und eine adäquate antibiotische Therapie beginnen. Zusätzlich solle vor und nach bestimmten ärztlichen Eingriffen ein Antibiotikum verabreicht werden. Die einfachste Endokarditisprophylaxe sei die orale Gabe von Amoxicillin eine Stunde vor dem Eingriff. Dieses Medikament werde in einer Dosierung von 50mg/kg Körpergewicht bei Kindern vorbeugend bei operativen Eingriffen gegeben. Bei fieberhaften Infekten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einer bakteriellen Beteiligung sei die Dosis 100mg/kg Körpergewicht. Je nach individueller Häufigkeit von Infekten und der Notwendigkeit operativer Eingriffe sei eine unterschiedliche Häufung der Einnahmen anzunehmen.
Dieses Ergänzungsgutachten wurde zur Information an die Staatendokumentation übermittelt.
9.2. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.07.2016 ist im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen, dass Amoxicillin in der Russischen Föderation und in Tschetschenien erhältlich sei und eine Packung (20 Tabletten/500mg) 65 Rubel kosten würden. Das Medikament sei nicht kostenlos erhältlich, sondern müsse vom Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern bezahlt werden. Bei Vorliegen einer Arztdiagnose könne ein Herz-Ultraschall in einer örtlichen Poliklinik oder in der Kinderklinik in Tschetschenien durchgeführt werden. In diesen Kliniken gebe es auch Kinderkardiologen. Medikamente müssten zwar privat bezahlt werden, die Kosten für den Ultraschall würde jedoch die Krankenversicherung übernehmen. Der operative Verschluss des "Loches" in der Scheidewand zwischen der rechten und der linken Herzkammer sei in Tschetschenien nicht möglich. Eine solche Operation wäre in Moskau oder in XXXX möglich, wobei es eine Warteliste gebe und es durchschnittlich mehrere Monate zwischen Registrierung und Operation dauern könne. In der Kinderklinik in Grosny sei jedenfalls eine Notfallversorgung sichergestellt.
9.3. Diese Anfragebeantwortung wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt und eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.
Der von der gesetzlichen Vertreterin eingebrachten Stellungnahme vom 26.07.2016 ist zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien kein Einkommen habe und sich daher den Erwerb des Medikaments Amoxicillin nicht leisten könne. Ferner gebe es nur rein theoretisch eine Krankenversicherung; praktisch sei diese wirkungslos. Ärzte und Apotheker behandeln bzw. verkaufen nur, wenn sie bezahlt würden, da sie damit mehr verdienen als wenn sie über die Krankenkasse abrechnen würden. Die Versorgung mit Medikamenten sei nur in Großstädten gewährleistet. Da der Beschwerdeführer und seine Familie nicht in einer Großstadt wohnhaft seien, sei nicht gewährleistet, dass das Medikament am Wohnort des Beschwerdeführers verfügbar sei. In der Anfragebeantwortung werde lediglich mit einem Satz angegeben, dass bei Vorliegen einer Arztdiagnose ein Herz-Ultraschall in einer Poliklinik oder in der Kinderklinik in Tschetschenien durchgeführt werde. Es werde jedoch nicht erörtert, ob auch ein effektiver Zugang zu dieser Leistung bestehe. Es sei davon auszugehen, dass eine hohe Summe an Bestechungsgeldern notwendig sei, um eine entsprechende Überweisung zu erhalten. Ferner sei das medizinische Niveau nicht mit Österreich zu vergleichen und komme es daher regelmäßig zu Fehldiagnosen, die für den Beschwerdeführer lebensbedrohliche Folgen haben könnten. Auch für den Fall, dass der operative Verschluss des Loches notwendig würde, sei aufgrund der langen Wartezeiten und des Erfordernis der hohen Summen an privaten Zuzahlungen nicht gewährleistet, dass die Operation rechtzeitig durchgeführt werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, der am XXXX als Kind zweier Asylwerber in Österreich geboren wurde, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Im Wege seines gesetzlichen Vertreters stellte er am 17.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2013 wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG rechtskräftig abgewiesen, sodass verfahrensgegenständlich lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ist.
1.1.2. Die Eltern und die beiden minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers stellten bereits zuvor am 16.03.2012 Anträge auf internationalen Schutz. In den Verfahren der genannten Familienangehörigen wurden die Beschwerden gegen die diese Anträge abweisenden Bescheide, mit welchen auch die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen worden war, mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
1.1.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einem angeborenen Herzfehler und zwar an einem kleinen, hämodynamisch nicht wirksamen Ventrikelseptumdefekt (= Loch in der Scheidewand zwischen der rechten und der linken Herzkammer) leidet, wobei im Fall des Beschwerdeführers mit guter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich dieser Ventrikelseptumdefekt im Zuge des weiteren Wachstums spontan verschließen wird. Die Notwendigkeit eines operativen Verschluss besteht derzeit nicht und ist aufgrund der guten Prognose im Fall des Beschwerdeführers auch nicht zu erwarten. Beim Beschwerdeführer ist derzeit auch weder eine Endokarditisprophylaxe (= vorbeugende medizinische Maßnahme, die der Verhinderung einer infektiösen Herzinnenhautentzündung dient) noch eine medikamentöse Therapie erforderlich. Die Einnahme des Antibiotikums Amoxicillin wäre vorbeugend nur im Fall von fieberhaften Infekten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einer bakteriellen Beteiligung bzw. vor einer Operation erforderlich. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem guten Allgemeinzustand und hat der Ventrikelseptumdefekt keine Auswirkung auf die Funktion seines Herzens. Die Behandlung des Beschwerdeführers besteht lediglich in einer Kontrolle mittels Herz-Ultraschall einmal im Jahr. Im Fall des Beschwerdeführers liegt keine schwerwiegende Erkrankung des Herzens vor und es sind bei einer Überstellung in die Russische Föderation keine irreversiblen gesundheitlichen Konsequenzen zu erwarten.
Weiters wird festgestellt, dass ein Herz-Ultraschall sowohl in örtlichen Polikliniken als auch in der Kinderklinik in Grosny durchgeführt werden kann. In diesen Kliniken sind auch Kinderkardiologen beschäftigt und werden zudem die Kosten für den Herz-Ultraschall von den Krankenkassen übernommen. Das Antibiotikum Amoxicillin ist sowohl in der Russischen Föderation als auch in der Teilrepublik Tschetschenien - allerdings nicht kostenlos - verfügbar. Der operative Verschluss des Ventrikelseptumdefekt ist zwar nicht in der Teilrepublik Tschetschenien, jedoch in Moskau oder in XXXX möglich, wobei es allerdings eine Warteliste gibt. Jedenfalls ist eine Notfallversorgung in der Kinderklinik in Grosny sichergestellt.
1.1.4. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in der Russischen Föderation und ist nicht davon auszugehen, dass ihm die notwendige Lebensgrundlage entzogen wird, da er unter der Obhut seiner Eltern steht, welche weiterhin für den Beschwerdeführer sorgen werden. Zudem handelt es sich beim Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers nicht um ein wirtschaftlich derart schwaches Land, in dem es keine staatliche Fürsorge bzw. keine staatlichen Sozialleistungen gibt. In der Russischen Föderation und auch in der Teilrepublik Tschetschenien ist die Grundversorgung der Bevölkerung jedenfalls gewährleistet.
Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerde-führers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist strafunmündig und sohin strafrechtlich unbescholten. Er wurde in Österreich geboren und stellte im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 17.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit diesem Zeitpunkt lebt er auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Den Eltern und den beiden minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers kommt seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012 - sohin sei vier Jahren - kein Aufenthaltsrecht in Österreich nach dem AsylG mehr zu. Ein sonstiges Aufenthaltsrecht aus einem anderen Titel ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen oder dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden verfügt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Situation in Tschetschenien / in der Russischen Föderation wird festgestellt:
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dimitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).
Quellen:
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.04.2015;
CIA - Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 020.4.2015;
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 02.04.2015 und
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 02.04.2015
Tschetschenien:
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).
Quellen:
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg;
The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation;
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 01.04.2015;
Ria Novosti (05.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,
http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 01.04.2015;
http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_ foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 01.04.2015 und
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 01.04.2015
Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).
Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.
Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 01.04.2015;
Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 01.04.2015 und
Tschetschenien:
In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).
2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).
Quellen:
Caucasian Knot (31.01.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 19.03.2015;
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny,
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 19.03.2015;
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation und
Die Presse (12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum Grosnys,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4612135/Tschetschenien_Gefechte-mit-Islamisten-im-Zentrum-Grosnys?from=gl.home_politik, Zugriff 19.03.2015
1.2.3. Ethnische Minderheiten:
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 18.03.2015;
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation und
Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_ foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 18.03.2015
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html, Zugriff 31.3.2015 und
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation;
BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien und
DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.20
1.2.6. Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).
Quellen:
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 03.04.2015 und
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:
dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
Kindergeld:
Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).
Quelle:
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Arbeitslosigkeit:
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).
Quellen:
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 3.4.2015 und
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Krankenversicherung:
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quelle:
Länderinformationsblatt Russische Föderation
1.2.8. Medizinische Versorgung:
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).
Quellen:
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.4.2015
AA - Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015;
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.4.2015 und
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien:
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation;
AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2015;
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg;
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.2015;
Länderinformationsblatt Russische Föderation;
Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net /file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf, Zugriff 31.3.2015 und
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).
Quelle:
Länderinformationsblatt Russische Föderation
1.2.10. Behandlung nach Rückkehr:
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation und
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Minderjährigkeit bzw. Geburt in Österreich, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit) und zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen seiner Kernfamilie ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben seiner gesetzlichen Vertreter (Eltern) im Verfahren, der vorgelegten (österreichischen) Geburtsurkunde und aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Antragstellung und zum bisherigen Asylverfahren zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
2.1.2. Die Feststellungen zu den jeweiligen rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren der Eltern und der beiden Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in die jeweiligen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012, Zl. XXXX zum Verfahren der Mutter, Zl. XXXX zum Verfahren des Vaters, Zl. XXXX zum Verfahren des Bruders und Zl. XXXX zum Verfahren der Schwester.
2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum angeborenen Herzfehler des Beschwerdeführers, zu seiner guten Heilungsprognose (im Sinne einer spontanen "Selbstschließung" des Ventrikelseptumdefekts), zu den derzeit nicht erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen sowie zur nicht erforderlichen medikamentösen Therapie, zu seinem guten Allgemeinzustand und zur derzeitigen Behandlung des Herzfehlers mittels jährlicher Kontrolle durch einen Herz-Ultraschall ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere aus den Arztbriefen, Befunden und Schreiben vom 19.11.2012, vom 23.11.2012, vom 12.12.2012, vom 06.02.2013 und vom 15.05.2013 sowie aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 18.07.2013, einem Herz-Ultraschallbefund vom 20.01.2014, den Befundberichten zweier Fachärzte für Kinderkardiologie vom 03.11.2014 und vom 09.11.2015, und letztlich aus dem vom Bundesamt eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinderkardiologie, XXXX, vom 31.01.2015 einschließlich des von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers beauftragten Ergänzungsgutachtens vom 28.06.2016. Den vorgelegten Arztbriefen bzw. ärztlichen Schreiben ist bei chronologischer Durchsicht ebenso eindeutig zu entnehmen, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers mit fortlaufender Zeit immer weniger engmaschige Kontrollen erfordert; zuletzt nur noch einmal jährlich einen Herz-Ultraschall. Insbesondere ergibt sich die Feststellung, dass derzeit ein operativer Verschluss des Ventrikelseptumdefekt nicht notwendig ist bzw. dass ein Solcher auch nicht zu erwarten ist, aus dem Sachverständigengutachten vom 31.01.2015. Dass derzeit weder eine Endokraditisprophylaxe noch eine medikamentöse Therapie erforderlich ist, ergibt sich darüber hinaus aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 28.06.2016. Aus diesem ergibt sich ebenfalls die Feststellung, dass die Einnahme des Antibiotikums Amoxillin nur im Fall von fieberhaften, bakteriellen Infekten oder vor einer Operation erforderlich wäre. Die Feststellung zum guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers und, dass der Ventrikelseptumdefekt nicht wirksam ist, ergibt sich weiters aus dem Befundbericht eines Facharztes für Kinderkardiologie vom 09.11.2015. Aus diesen vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch die Feststellung, dass es sich bei dem Herzfehler des Beschwerdeführers um keine schwerwiegende Erkrankung des Herzens handelt. Dass bei einer Überstellung in die Russische Föderation keine irreversiblen gesundheitlichen Konsequenzen zu erwarten sind, ergibt sich ebenso aus dem Sachverständigengutachten.
Die weiteren Feststellungen zur vorhandenen Möglichkeit der Durchführung des Herz-Ultraschalls sowie die Verfügbarkeit von Kinderkardiologen in Tschetschenien und die Übernahme der Kosten für den Herz-Ultraschall durch die Krankenkassen sowie zur Verfügbarkeit von Amoxicillin und zur Sicherstellung der Notfallversorgung in der Kinderklinik in Grosny sowie zur Möglichkeit des operativen Verschlusses des Ventrikelseptumdefekts (sollte ein Solcher erforderlich werden) in Moskau bzw. in XXXX ergeben sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.07.2016. Dieser Anfragebeantwortung ist der minderjährige Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht substanziiert entgegengetreten. Die diesbezügliche Stellungnahme erweist sich über weite Strecken hin ausgesprochen spekulativ und übersieht, dass der Beschwerdeführer derzeit weder eine Operation noch das Medikament Amoxicillin benötigt. Auf die Umstände, dass im Fall des Beschwerdeführers lediglich einmal jährlich ein Herz-Ultraschall (und auch dieser nur zur Kontrolle) erforderlich ist, eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit nicht gegeben ist und generell eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist, geht die Stellungnahme in keiner Weise ein und ist daher nicht geeignet, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation inhaltlich zu entkräften.
2.1.4. Die Feststellung zum Vorliegen einer Existenzgrundlage des Beschwerdeführers aufgrund der Obhut seiner Eltern ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht ersichtlich, dass die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers für diesen in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht in derselben Art und Weise sorgen werden wie sie es hier in Österreich tun. Dass in der Russischen Föderation die Grundversorgung der Bevölkerung gegeben ist und sohin auch für den Beschwerdeführer (sowie für die Angehörigen seiner Kernfamilie) eine Existenzgrundlage vorhanden ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis und aus dem Amtswissen. Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Verhältnisse in der Russischen Föderation nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnte.
2.1.5. Dass der Beschwerdeführer strafunmündig ist, ergibt sich denklogisch aus seinem Alter. Die weiteren Feststellungen zum Asylverfahren und der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass den Familienangehörigen des Beschwerdeführers seit vier Jahren kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich zukommt, ergibt sich aus den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Angehörigen seiner Kernfamilie. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten aus dem Akteninhalt ergeben.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation unter Einbeziehung der Lage in Tschetschenien beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aber-kennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asyl-werbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewähr-leistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet wer-den kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeit-punkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bein-halten die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen An-trag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur all-gemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. "Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011)" Rz 196, mwH).
Vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 (entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (vgl. VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
3.2.1.2. Aus dem festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen Konfliktes treffen würde.
Weder aus den Angaben der gesetzlichen Vertreter im gesamten Verfahren noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Weder für die Russische Föderation noch für die Teilrepublik Tschetschenien kann festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig er-scheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal er gemeinsam mit den Angehörigen seiner Kernfamilie, Eltern und Geschwister, zurückkehren wird und sich der Beschwerdeführer in der Obhut seiner Eltern befindet. Ferner wird darauf verwiesen, dass der minderjährige Beschwerdeführer aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, auch wenn diese verbesserungswürdig ist. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt (beispielsweise durch die Annahme einer bezahlten Arbeit) zu bestreiten und auch keine Unterstützung durch Angehörige oder durch Freunde erhalten würden, bestünde für sie immer noch die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, gibt es in der Russischen Föderation ein Rentensystem, Arbeitslosenunterstützung und die Möglichkeit, Kindergeld zu beantragen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für den ohnehin unter der Obhut seiner Eltern stehenden Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist anzumerken, dass seine Herzerkrankung in der Russischen Föderation (und auch in Tschetschenien) behandelt werden kann. Die derzeit erforderliche Kontrolle mittels Herz-Ultraschall ist in Tschetschenien möglich und kostenlos. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit ist nicht zu erwarten, wobei anzumerken ist, dass für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Beschwerdeführer wider Erwarten eine Operation zum Verschluss des Ventrikelseptumdefekts und/oder die Einnahme des Antibiotikums Amoxicillin benötigen sollte, ebenfalls festzuhalten ist, dass sowohl die Durchführung einer solchen Operation in der Russischen Föderation möglich, als auch das Medikament Amoxicillin verfügbar ist. Betreffend die generelle medizinische Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation ist zusammenfassend auszuführen, dass in der Russischen Föderation das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Verfassung verankert ist und die Apotheken in den großen Städten ein gutes Sortiment haben.
An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Ziel-staates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden, da die Herzkrankheit des Beschwerdeführers nicht lebensbedrohlich ist und darüber hinaus in der Russischen Föderation behandelt werden kann.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien gemeinsam mit den Mitgliedern seiner Kernfamilie seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen wird können und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Da keinem Mitglied der Kernfamilie des Beschwerdeführers der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt eine Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht und bleibt daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter nicht geeignet war, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des minderjährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.
3.2.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der minderjährige Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.2.2.3. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Ein-griff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.2.2.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und ist das Verhältnis zwischen dem ca. vierjährigen Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie zueinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Kernfamilie gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidungen bzw. von Ausweisungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.
Wie festgestellt ist der minderjährige Beschwerdeführer in Österreich geboren und stellte am 17.12.2012 im Wege seines gesetzlichen Vertreters einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hielt er sich lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wobei sich der dieser zugrundeliegende Antrag letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin nicht festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen:
Der ca. vierjährige Beschwerdeführer ist in einem anpassungsfähigen Alter und wird in Begleitung seiner Eltern (und Geschwister) in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihm die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihm eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist (vgl. EGMR vom 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi sowie Dr. Peter Chvosta "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Ferner wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer noch in einem Alter befindet, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er über seine Eltern gewisse Teile der tschetschenischen/russischen Kultur und Sprache vermittelt bekam. Jedenfalls befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Lebensalters nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihm ein Umsteigen auf das tschetschenisch/russische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre (vgl. AsylGH vom 27.09.2010, E10 304172-1/2008). Es wird von Seiten der zuständigen Einzelrichterin nicht verkannt, dass der minderjährige Beschwerdeführer vermutlich über gewisse altersentsprechende Freundschaften in seiner Umgebung verfügt, was allerdings keine relevante außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Auch wird das Gewicht des Aufenthalts des in Österreich geborenen Beschwerdeführers noch dadurch gemindert, als sich dieser lediglich auf die Stellung eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz stützte. Insgesamt betrachtet überwiegt daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142), wobei an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Angehörigen seiner Kernfamilie in die Russische Föderation abgeschoben wird, wobei anzumerken ist, dass die Angehörigen der Kernfamilie bereits seit vier Jahren über kein Aufenthaltsrecht in Österreich (mehr) verfügen.
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, die ja - wie bereits mehrfach erwähnt - ohnehin gemeinsam mit seiner Kernfamilie in die Russische Föderation zurückkehren wird.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des minderjährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.2.2.5. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG ist das Bundesamt sohin nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des minderjährigen Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
3.2.2.6. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Kernfamilie in die Russische Föderation unzulässig wäre.
3.2.2.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ebenso wie jene gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.2.8. Im vorliegenden Fall konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und eine mündliche Verhandlung bzw. eine Einvernahme des minderjährigen, ca. vier Jahre alten Beschwerdeführers eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt, zumal im gegenständlichen Fall alle wesentlichen Aspekte - nämlich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und das Privat- und Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers - ausreichend geklärt sind und sämtliche zusätzlichen Ermittlungsergebnisse des Bundesverwaltungsgerichtes den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme (welche von Seiten des minderjährigen Beschwerdeführers durch seine gesetzliche Vertreterin auch genützt wurde) eingeräumt worden war.
Weiters äußerte der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (§ 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren statt-gefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Aufgrund der klaren Aktenlage kann von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem eingeräumten Parteiengehör geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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