W214 2011279-1•BVwG W214 2011279-1
W214 2011279-1Tribunal Administrativo Federal3 de out. de 2016
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit
W214 2011279-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für XXXX vom 18.07.2014, berichtigt mit Bescheid vom 01.08.2014, beide Zl. 100 Jv 742/14f-33a (003 Rev 5504/14d), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Zu Zl. 5 C 397/13v wurde am 14.04.2013 eine Bestandzins- und Räumungsklage samt Antrag auf pfandweise Beschreibung beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) eingebracht. Auf Grundlage des Urteilsbegehrens zog die Kostenbeamtin eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iVm § 19 A GGG (20%, da 4 Beklagte) in der Höhe von EUR 4.762,80 (Bemessungsgrundlage EUR 208.007,-- Leistungsbegehren und EUR 750,-- Räumungsbegehren = EUR 208.757,--) ein.
2. In der Verhandlung am 07.06.2013 schlossen die Beschwerdeführerin (als klagende Partei) und die anderen Parteien des Grundverfahrens (beklagte Parteien) vor dem für das Grundverfahren zuständigen BG durch ihre Rechtsvertreter einen unbedingten Vergleich.
3. Mit Zahlungsaufforderung vom 12.06.2013 wurden der Beschwerdeführerin weitere Pauschalgebühren in Höhe von EUR 95.166,60 für den Vergleich vom 07.06.2013 vorgeschrieben.
4. Mit elektronischer Eingabe vom 25.06.2013 stellten die Parteien des Grundverfahrens einen Antrag auf einvernehmliche Berichtigung des Vergleiches (weil dieser irrtümlich über eine falsche Version abgeschlossen worden sei); mit Beschluss des BG wurde jedoch der Antrag abgewiesen. Die Parteien des Grundverfahrens erhoben dagegen Rekurs, dem nicht Folge gegeben wurde.
5. Der irrtümlich abgeschlossene Vergleich wurde in weiterer Folge von den beklagten Parteien des Grundverfahrens des Grundverfahrens zu 5 C 561/13m des BG wegen Irrtums angefochten. Am 28.08.2013 wurde über das Hauptbegehren vom BG antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen.
6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid vom 07.01.2014 wurden der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 59.671,20 sowie eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben. Der Zahlungsauftrag wurde - da in der ersten Fassung die Rechtsmittelbelehrung fehlte -- am 21.01.2014 nochmals zugestellt.
7. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.01.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welches sowohl dem BG als auch dem Präsidium des Landesgerichtes für XXXX zugestellt.
8. Mit Schreiben vom 27.01.2014 wurde die Vorstellung vom BG der belangten Behörde vorgelegt.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 18.07.2014, zugestellt am 22.07.2014, berichtigt durch Bescheid vom 01.08.2014, zugestellt am 06.08.2014, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid bestätigt.
10. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2014 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben.
11. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
12. Auf Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass keine Ermittlungsschritte aus dem Akt ersichtlich seien, aber der Bescheid und der Berichtigungsbescheid erst deutlich nach Ablauf der 14-Tagesfrist erlassen worden seien, teilte die belangte Behörde mit, dass keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.
Die Vorstellung wurde vom Beschwerdeführer sowohl direkt an die belangte Behörde als auch an das BG übermittelt. Die Vorstellung trägt den Eingangsstempel der belangten Behörde vom 27.01.2014. Die Vorstellung ist auch beim BG am 27.01.2014 eingelangt. Das Begleitschreiben des BG, mit dem die belangte Behörde gebeten wurde, über die Vorstellung abzusprechen und das mit dem Akt übermittelt wurde, ist mit 27.01.2014 datiert und langte am 29.01.2014 bei der belangten Behörde ein. Der angefochtene Bescheid wurde am 21.07.2014 aus- bzw. abgefertigt. Am Berichtigungsbescheid ist das Datum der Ausfertigung nicht erkennbar, er wurde aber am 01.08.2014 unterschrieben und am 06.08.2014 zugestellt. Die belangte Behörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Gerichtsakt. Aus dem Akt sind keine Ermittlungsschritte ersichtlich, und aus der Stellungnahme der belangten Behörde geht ebenfalls hervor, dass innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Schon aus dem jeweiligen Unterschriftsdatum der beiden Bescheide ist ersichtlich, dass die Bescheide erst einige Monate nach Einbringung der Vorstellung erlassen wurden.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.1.2. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073 und andere.). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Erlassung von Mandatsbescheiden, die vor Inkrafttreten der Novelle des § 7 Abs. 2 GEG BGBl. I Nr. 156/2015 erlassen wurden. Diese Rechtslage ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.
Da fallbezogen mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid bestätigt wurde und daher nicht bloß zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete -, wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen:
Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage ist kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, sind keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurden innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG keine Ermittlungsschritte im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes gesetzt. Die Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde durch die Dienststelle des Grundverfahrens kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil die Vorlage weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Die belangte Behörde hat selbst ausgeführt, dass von ihr keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden.
Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.01.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte diesen daher nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren "als Vorstellungsbehörde" bestätigen dürfen (sondern sie hätte vielmehr den einzubringenden Betrag im ordentlichen Verfahren nach dem GEG mit Bescheid bestimmen müssen). Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Da dem angefochtenen (Vorstellungs)Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beheben.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (vgl. VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).
3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinen Erkenntnissen vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, und vom 29.01.2015, Ro 2014/16/0073, und anderen geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen.
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