BVwG W191 2110901-2

W191 2110901-2Tribunal Administrativo Federal3 de out. de 2016

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Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Parteiengehör

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BVwG W191 2110901-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W191.2110901.2.00

Spruch

W191 2110901-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl 1070566003-29031860, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der im Spruch angeführte Asylwerber (in der Folge AW), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und verheiratet, reiste nach seinen Angaben im Juli 2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein.

1.1.2. Am 22.05.2015 wurde der AW im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einer Wohnung in Wien angetroffen und mangels Aufenthaltstitels festgenommen, wobei er sich mit einem gefälschten britischen Reisepass, lautend auf XXXX, geboren am XXXX, auswies.

In der am selben Tag stattgefundenen Einvernahme im PAZ (Polizeianhaltezentrum) Hernalser Gürtel durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zum Zwecke der Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gab der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi an, dass sein richtiger Name XXXX sei und er am XXXX in XXXX, Bundesstaat Punjab, Indien, geboren sei. Im Mai 2012 sei er von Indien legal mit einem Visum nach Frankreich gereist. Von dort wäre er schlepperunterstützt nach Spanien gelangt, wo er sich ein Jahr lang illegal aufgehalten hätte. Zweck seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei die Arbeitssuche gewesen, da er in Spanien keine Arbeit gefunden hätte. Er wolle hier auch um Asyl ansuchen. In Wien habe er bei einem Freund gewohnt und als Zeitungszusteller gearbeitet.

Befragt nach den Fluchtgründen gab der AW an, dass sein Bruder ein Terrorist gewesen sei, der von der indischen Polizei gesucht worden wäre. Im Jahre 1991 wäre er von der Polizei erschossen worden, seitdem würden der AW und seine Familie von den Behörden schikaniert werden. Auch Personen, die mit dem Bruder verfeindet gewesen wären, würden den AW verfolgen.

Der AW stellte einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.3. In seiner Erstbefragung am 23.05.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei im Sommer 2012 von Delhi nach Frankreich und anschließend nach Spanien geflogen. Im Juli 2012 hätte er sich einen gefälschten britischen Reisepass besorgt und wäre damit nach Österreich gereist. Hier hätte er von Juni 2013 bis Mai 2015 als Zeitungszusteller gearbeitet.

In Indien würden sich noch seine Mutter, drei Brüder, eine Schwester, seine Ehegattin sowie zwei Söhne befinden. Der Vater sei im Jahre 2013 verstorben, ein weiterer Bruder im Jahre 1994.

Als Fluchtgrund gab der AW an, dass man ihn in seiner Heimatstadt töten hätte wollen, weil sein Bruder in einer kriminellen Untergrundgruppe tätig gewesen wäre. Der Bruder wäre im Jahre 1994 auch von dieser Gruppe umgebracht worden.

1.1.4. Bei seiner Einvernahme am 03.06.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der AW im Wesentlichen an, dass er bei seiner Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt und einen Fluchtgrund erfunden hätte.

Er sei am XXXX in Indien geboren und habe nicht einmal eine Grundschule besucht. Er habe zuhause als Landwirt gearbeitet und bei seinen Eltern gewohnt. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Im Jahre 2012 habe er Indien verlassen und sei nach Europa gereist. Da er in Spanien und Frankreich keine Arbeit gefunden hätte, sei er nach Österreich gekommen.

Er habe hier in Österreich weder Verwandte noch Bekannte. Weder sei er Mitglied eines Vereins, noch habe er Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert.

Befragt nach den Fluchtgründen brachte der AW vor, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen hier sei. Mehr sei es eigentlich nicht. Er habe keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.

Mit dem AW wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Indien erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wobei der AW angab, dass es "ok" sei.

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des AW keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 20.06.2015, Zahl 107056603-150549366, den Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 22.05.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des AW "zwei Wochen" [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass das Fluchtvorbringen des BF, er habe Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, glaubwürdig, jedoch nicht asylrelevant sei.

Der AW habe in Österreich weder Familienangehörige noch zu anderen Personen ein derart enges familiäres oder privates Verhältnis, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde. Durch seine illegale Einreise habe er gegen das Fremdenpolizeigesetz (FPG) verstoßen, aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich sei kein nennenswertes Privatleben gegeben. Er habe den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht und sei in Österreich nur einer geringfügigen legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, seine Bindung zu seinem Herkunftsland sei ungleich enger als zu Österreich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht.

1.1.6. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnis vom 02.09.2015, Zahl W191 2110901-1/2E, gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet ab.

Zum Fluchtvorbringen führte das BVwG aus (Auszug aus der Erkenntnisbegründung):

" [...]

Die in der Erstbefragung geltend gemachten Fluchtgründe, nämlich dass der im Jahre 1994 ermordete Bruder des BF [Beschwerdeführer] in einer kriminellen Untergrundgruppe tätig gewesen wäre, welche nunmehr auch den BF töten wolle, sind als nicht glaubhaft anzusehen, zumal der BF in der späteren Einvernahme vor dem BFA selbst zugab, diese frei erfunden zu haben.

Die vom BF schlussendlich behaupteten Gründe für die Ausreise aus Indien - nämlich dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen hätte - sind zwar glaubhaft, entsprechen jedoch nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.).

[...]

Da den Angaben des BF keinerlei Asylrelevanz zu entnehmen war, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden."

Diese Entscheidung wurde dem AW im Wege seines damaligen Vertreters am 07.09.2015 nachweislich zugestellt.

1.1.7. Mit im Akt befindlichem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 09.09.2015 verständigte diese die Kriminalpolizei vom vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bezüglich des Verdachtes der Begehung des Deliktes gemäß § 231 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch; Gebrauch fremder Ausweise).

1.1.8. Mit E-Mail vom 02.12.2015 an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, teilte das BFA mit, dass das Asylverfahren des AW negativ entschieden und gegen ihn rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der AW befinde sich somit illegal im Bundesgebiet; "sollte eine Gewerbebescheinigung vorliegen, so wäre diese zu entziehen."

1.1.9. Am 14.01.2016 wurde der AW vom BFA, Regionaldirektion Wien, zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates über seine Vertretungsbehörde einvernommen und aufgefordert, die ihm ausgehändigten diesbezüglichen Formulare auszufüllen, die in weiterer Folge dem Verwaltungsakt - ausgefüllt - einliegen.

1.1.10. Laut einer dem Verwaltungsakt einliegenden Verständigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 17.05.2016, wurde dem AW mit Bescheid vom 01.04.2016 die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen entzogen.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 31.05.2016 stellte der AW den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er führte im Zuge der Erstbefragung an diesem Tag vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST aus, dass er Österreich nach Abschluss seines (ersten) Asylverfahrens nicht verlassen habe. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der AW an, er habe [von] seiner Familie, die noch in seinem Dorf wohne, erfahren, dass ein namentlich genannter Nachbar im Gefängnis in Indien ermordet worden sei. Jetzt denke das Dorf, dass der AW mit diesem Mord zu tun hätte, da er mit dem "Auftragsgeber" befreundet gewesen sei. Deshalb wolle die Familie des Opfers Rache ausüben. Sie wüssten nicht, dass er seit 2012 in Österreich sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

1.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2016 teilte das BFA dem AW gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG). Diese Mitteilung wurde dem AW mit Zustellnachweis RSa am 07.06.2015 wirksam eigenhändig zugestellt.

1.2.3. Am 11.08.2016 wurde der AW vor dem BFA, EAST Ost, nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen.

Der AW bestätigte die Richtigkeit seiner im gegenständlichen Verfahren gemachten Angaben. Er arbeite seit vier Jahren in Österreich als Zeitungsverkäufer und verdiene monatlich ca. 250 bis 350 Euro. Für Miete zahle er 120 Euro. Er verstehe wenig Deutsch.

Auf die Frage, was gegen seine Ausweisung spreche, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, sagte der BF: "Ich kann nicht nach Indien, ich möchte nicht nach Indien."

Sein alter Fluchtgrund sei noch aufrecht. Aufgefordert, nochmals kurz zusammengefasst seine Gründe aus dem ersten Verfahren zu nennen, sagte der AW (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler im Original): "Mein Bruder wurde von einer Untergrundgruppe getötet. Mein Bruder bei einer anderen Gruppe. Die Täter waren hinter mir her und dachten, dass ich meinen Bruder geholfen habe." Sein Bruder sei 1997 getötet worden. Auf Vorhalt, dass er diese Angaben zwar in der Erstbefragung im Jahr 2015 gemacht habe, in seiner weiteren Einvernahme vor dem BFA dann aber behauptet habe, dass dies gelogen gewesen sei und er rein wirtschaftliche Gründe habe, sagte der BF: "Das habe ich nicht gesagt." Daraufhin wurde ihm die von ihm damals unterschriebene Niederschrift vorgelegt, was der AW zwar bestätigte, aber aufrechterhielt, dass seine im Erstverfahren (ursprünglich) gemachten Angaben gestimmt hätten.

Auf die weitere Frage, ob es zu den Fluchtgründen, die er im ersten Verfahren vorgebracht hatte, Neuigkeiten gäbe, sagte der BF:

"VP [Verfahrenspartei]: Ich habe in der Erstbefragung angegeben, dass der Neffe von Ajit SINGH hinter mir her ist, weil ich mit diesem Grundstücksstreit habe.

LA [Leiter der Amtshandlung]: Also der Neffe von AJIT ist hinter ihnen her?

VP: Ja.

LA: Seit wann ist der Neffe hinter Ihnen her?

VP: Seit ca. vier Monaten. Seit vier Monaten kommt er zu uns nachhause und fragt nach mir.

LA: Wann hat der Grundstücksstreit begonnen?

VP: Es ist schon lange her. Das hat vor 5 - 7 Jahren begonnen.

Anmerkung: AW lehnt gelangweilt mit seinem Ellenbogen auf dem Oberschenkel herum.

LA: Ajit SINGH lebt noch?

VP: Nein.

LA: Was ist mit ihm passiert?

VP: Er war ihm Gefängnis. Die Burschen haben ihn lebendig verbrannt.

LA: Wann war das?

VP: Er wurde im Jahr 2013 getötet.

V [Vorhalt]: Sie sind für die Behörde völlig unglaubwürdig. Im Erstverfahren gaben Sie an, dass diese Verfolgung durch eine Gruppierung nicht stimmen würde und Sie rein wirtschaftliche Gründe hätten. Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie bei der EB [Erstbefragung] an, dass Ajit SINGH im Gefängnis getötet wurde und das Dorf denkt, dass Sie mit dem Mord etwas zu tun hätten. Mir gegenüber behaupten Sie, dass Sie angeblich nun vom Neffen des AJIT verfolgt werden, da Sie Grundstückstreitigkeiten hatten! Sie wechseln nach Belieben Ihren Fluchtgrund aus. Die Behörde geht davon aus, dass Ihnen in Indien keine Gefahr droht und Sie tatsächlich nur wirtschaftliche Gründe haben! Was sagen Sie dazu?

VP: Ich habe nie gelogen. Der Neffe von AJIT behauptet, dass ich mit dem Tod von AJIT zu tun habe, da ich mit den Personen, welche AJIT getötet haben befreundet bin. Mein Leben ist doch in Indien in Gefahr.

[...]

LA: Wer von Ihren Verwandten lebt noch in Indien?

VP: Meine Mutter. Mein Vater ist schon gestorben. Ich habe auch noch drei Brüder in Indien. Ich habe keine Frau und keine Kinder.

V: Im ersten Verfahren hatten Sie noch eine Frau und zwei Söhne?

VP: Das habe ich nur so erzählt gehabt.

[...]"

Dem AW wurden Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgelegt und insgesamt sieben Seiten übersetzt. Der AW gab dazu an:

"Ich möchte dazu sagen, dass ich zu der indischen Polizei kein Vertrauen habe. Indien ist zwar wirklich so groß, dass man von einer Stadt zur anderen umziehen kann. Vermögen und Grundstücke, welche man besitzt, möchte man aber nicht verlassen. Es gibt keine Garantie, dass wenn ich nach Indien komme, die Polizei mich in Ruhe lässt. (Wie kommen Sie drauf? Sie haben ja mit der Behörde keine Probleme?) Die Polizei ist korrupt. Meine Gegner sind einflussreich. Es kann sein, dass sie die Polizei beauftragen um mich zu töten."

Auf Vorhalt, dass sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, sagte der BF:

"Ich habe eine Bitte an Sie. Glauben Sie mir und entscheiden Sie meinen Asylantrag positiv."

Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder keine Anträge.

1.2.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 11.08.2016 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass der AW im Vorverfahren in der Erstbefragung vorgebracht habe, dass ihn eine kriminelle Gruppe töten wolle. Bereits 1994 hätte man seinen Bruder umgebracht. In einer weiteren Einvernahme hätte er angegeben, dass er rein wirtschaftliche Gründe hätte.

Im gegenständlichen Verfahren hätte der AW in der Erstbefragung vorgebracht, dass er erfahren hätte, dass ein namentlich genannter Nachbar im Gefängnis ermordet worden sei. Das Dorf würde nun denken, dass er was mit dem Mord zu tun hätte, da er mit dem Auftraggeber befreundet gewesen sei. Aus diesem Grund würde die Familie des Opfers nun den AW suchen, um Rache zu üben. Bei gegenständlicher Einvernahme hätte der AW plötzlich behauptet, dass er vom Neffen der namentlich genannten Person verfolgt werde, da sie Grundstücksstreitigkeiten gehabt hätten.

Das Vorbringen des AW sei nicht glaubwürdig. Er wechsle sein Fluchtvorbringen nach Belieben aus und hätte sich mehrmals selbst widersprochen.

Da der AW sohin keinerlei glaubhaftes neues Geschehen nachvollziehbar vorgebracht habe, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Bereits in seinem ersten Verfahren seien seine Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet worden. Die nun vorgebrachten Gründe, warum er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, seien nicht glaubhaft.

Auch die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert und habe sich der maßgebliche Sachverhalt somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

1.2.5. Die Verwaltungsakten langten am 16.08.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend insbesondere die Niederschriften der Erstbefragung am 31.05.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 11.08.2016 sowie den mündlich verkündeten (Mandats) Bescheid vom selben Tag

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des AW im erstbehördlichen Verfahren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 10.11.2015).

Der AW hat auch im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

Der AW führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger und stammt nach seinen Angaben aus XXXX, Bundesstaat Punjab, wo er im elterlichen Haus wohnhaft und als Landwirt tätig war. Seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester seien noch immer dort aufhältig.

Der AW bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ist nach seinen eigenen, im gegenständlichen Verfahren zuletzt gemachten Angaben ledig und kinderlos (im Vorverfahren hatte er angegeben, er sei verheiratet und habe zwei Söhne). Die Muttersprache des AW ist Punjabi.

3.2. Das vom AW mit Antrag vom 22.05.2015 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Entscheidung des BVwG vom 02.09.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gewährt, und wurde dem AW kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.

3.3. Der AW hat in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AW auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstbehördlichen Abschlusses des ersten vom AW initiierten Verfahrens bestanden haben, sowie auf Gründe, die bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind.

3.4. In Bezug auf den AW besteht kein schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass beim AW etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Indien entgegenstehen würden.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

3.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

3.6. Der AW verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des AW und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des AW ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und vor dem BVwG (im Vorverfahren).

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des AW (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des AW im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des AW im Verfahren vor dem BFA sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.

Der AW hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.

So hat der AW im Erstverfahren angegeben, er sei verheiratet und habe zwei Söhne, wohingegen er im gegenständlichen Verfahren angab, er sei ledig und kinderlos. Auf Vorhalt dieses Widerspruches gab der AW an, er habe dies im Vorverfahren "nur so erzählt gehabt".

Den AW trifft einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG, und andererseits werden weitere Erhebungen weder seitens des BVwG im konkreten Fall als erheblich angesehen, noch wurden diese vom AW als erheblich glaubhaft gemacht.

Das Fluchtvorbringen des AW war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des AW notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.

4.1.2. Der AW hat angegeben, dass er das österreichische Bundesgebiet seit der Entscheidung im Vorverfahren nicht verlassen hat.

Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und wurden vom AW auch nicht behauptet.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet.

Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale des AW - neben seiner Erwerbstätigkeit - sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden vom AW auch weder dargelegt noch behauptet. Der Versuch, mit ihm im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 11.08.2016 in deutscher Sprache ohne Dolmetsch zu kommunizieren, war nicht erfolgreich.

4.1.3. Die vom AW im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, sind dieselben, die bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren, und die er seinerzeit schon selbst als frei erfunden angegeben hatte.

Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren, in dem er - wie vom BFA zutreffend festgestellt - seine Fluchtgründe ganz offensichtlich nach Belieben veränderte bzw. austauschte, waren vage und unkonkret, vor allem aber mehrfach widersprüchlich und somit völlig unglaubhaft.

Abgesehen von der Frage der Asylrelevanz seiner verschiedenen Vorbringen blieben diese völlig unbelegt, vage und massiv widersprüchlich, sodass keinerlei glaubhafter Kern erkennbar ist.

Der AW versucht offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für seine Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen.

4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die diesem Beschluss zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Dass sich seit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA (wie auch seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren) in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Der AW hat diese Feststellungen nicht bestritten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Die gegenständliche Rechtssache betreffend den am 11.08.2016 mündlich erlassenen (Mandats) Bescheid des BFA ist nach Vorlage am 16.08.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

5.2.2. Anzuwendendes Recht:

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

  2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

5.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

5.2.3.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der AW hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragsstellung nicht verlassen.

5.2.3.2. Res iudicata (entschiedene Sache):

Der AW hat im gegenständlichen zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren - die er aber schon seinerzeit selbst als frei erfunden bezeichnet hatte -, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine weiteren Vorbringen im gegenständlichen Verfahren waren vage und erneut massiv widersprüchlich und besitzen somit - wie oben in Punkt

4.1.2. ausgeführt - keinerlei glaubhaften Kern, und hat der AW damit das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft machen können.

5.2.3.2.1. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

5.2.3.2.2. Auch die für den AW maßgebliche Ländersituation ist seit dem Erkenntnis des BVwG vom 02.09.2015 zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz in Hinblick auf Indien im Wesentlichen gleich geblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

5.2.3.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

Im ersten Verfahrensgang haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

5.2.3.4. Rechtmäßiges Verfahren:

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AW Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 11.08.2016 einvernommen, und es wurden ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

5.2.4. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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