W189 2131506-1•BVwG W189 2131506-1
W189 2131506-1Tribunal Administrativo Federal3 de out. de 2016
Behandlungsmöglichkeiten, bürgerkriegsähnliche Situation,<br/>Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, non-refoulement<br/>Prüfung, Parteiengehör
W189 2131506-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. 1068429503-150505814
I.) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) beschlossen:
A) Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides
werden gemäß gemäß §§ 31, 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.
Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2015 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, er habe die Ukraine wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Vor ungefähr eineinhalb Jahren sei das Haus, in dem er sich befunden habe, beschossen und er dabei verletzt worden, wovon er immer noch offene Wunden habe. In seiner Heimat würde er keine medizinische Hilfe bekommen und er habe keine finanziellen Mittel zum Leben.
2. Nach Zulassung seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.07.2016 einvernommen.
Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er sei seit 2002 HIV positiv, habe Hepatitis C und sei seit 1997 bis vor circa eineinhalb Jahren drogensüchtig gewesen. In den Jahren 2010 bis 2014 habe er wegen einer Behinderung der Gruppe 1 eine Pension bekommen. Er habe zwei Jahre nicht gehen können und sei danach im Rollstuhl gesessen. Derzeit könne er ohne Gehhilfe nur kurze Strecken gehen.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, er habe kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter gehabt und hätte man medizinische Medikamentenversuche mit ihm durchführen wollen. Medikamente, die ihm von einer Ärztin gebracht worden seien, habe er nicht vertragen und sich daraufhin geweigert, diese zu nehmen. Seine Mutter habe ihm angeboten, sich ein Zielland auszusuchen und die Reise zu organisieren. Für Österreich habe er sich entschieden, weil die medizinische Versorgung auf hohem Niveau sei. Seine Mutter habe für ihn die Reise organisiert und bezahlt. Im Falle einer Rückkehr könne er ohne seine Mutter nicht überleben, da er kein Geld habe.
Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen vor (AS 129-201).
3. Mit Bescheid vom 20.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BVA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, er sei HIV positiv, habe Hepatitis C, sei drogenabhängig und seit 09.03.2016 in einem Substitutionsprogramm in Österreich. Konkrete Fluchtgründe habe er nicht vorgebracht, sondern nur die allgemeine unsichere und hauptsächlich die medizinische Lage in der Ukraine beschrieben. Eine Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr liege nicht vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung, in einem Haus beschossen und verletzt worden zu sein, erscheine konstruiert, weil er bei seiner Einvernahme einen völlig anderen Fluchtgrund geschildert habe. Die Angaben betreffend die Heranziehung zu Medikamentenversuchen seien sehr widersprüchlich, woraus zu schließen sei, dass diese nicht wirklich erlebt worden seien. Als glaubhaft werde erachtet, dass der Beschwerdeführer die Ukraine letztendlich aus medizinischen Gründen verlassen habe, um in Österreich versorgt zu werden. Hinsichtlich der Situation im Fall der Rückkehr hielt die belangte Behörde fest, die Krankheiten Hepatitis C und HIV positiv seien in der Ukraine den Anfragen an die Staatendokumentation zufolge behandelbar. Die Kosten für Arztbesuche und Behandlungen würden von der Sozialversicherung übernommen werden. Medikamentenkosten müssten zwar selbst getragen werden, doch gebe es staatliche Programme, die eine Behandlung billiger gewähren würden.
Rechtlich beurteilend wurde zu Spruchpunkt I. erläutert, es seien keine Umstände, die den Beschwerdeführer individuell sowie konkret betreffen würden und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung seiner Person hindeuten könnten, in Hinblick auf die Beweiswürdigung feststellbar gewesen. Demzufolge habe sich aus dem Vorbringen keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Ukraine seinen Lebensunterhalt nicht durch leichte, seiner Krankheit angemessene berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Zudem verfüge er über Freunde und Bekannte sowie Mutter und Schwester im Herkunftsland, welche ihn unterstützen könnten. Hinsichtlich der Krankheiten des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf höchstgerichtliche Judikatur und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatgebiet in medizinischer Hinsicht jegliche Behandlungsmöglichkeiten habe. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliege und der Eingriff in das Recht auf Privatleben gerechtfertigt sei.
4. Mit einem per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2016 eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den oben genannten Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten und in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie die Abschiebung für unzulässig zu erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die HIV- und Hepatitis-C-Erkrankungen in der Ukraine nur schwer behandelbar seien und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr sterben würde. Auch sei die Mutter des Beschwerdeführers Teil der Opposition.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 01.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Per am 01.09.2016 eingelangten Schreiben wurde das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass von der Verfolgung des Beschwerdeführers als Beschuldigten wegen des Vergehens § 15 StGB iVm § 127 StGB gemäß § 203 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurückgetreten wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig. Seine Identität konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Bis zum Verlassen des Herkunftsstaates lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter in einer Mietwohnung in Isjum im ostukrainischen Oblast Charkiw.
Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv und nimmt deswegen Medikamente (Truvada und Tivicay). Zudem wurde bei ihm eine Hepatitis C Genotyp 1b diagnostiziert, aufgrund deren derzeit aber keine Indikation für eine Therapie besteht. Er nahm bis zum Jahr 2015 Opium und Heroin und befindet sich seit März 2016 in Österreich in einem Substitutionsprogramm, im Rahmen dessen er Subutex Tabletten einnimmt. An sonstigen gesundheitlichen Problemen wurden im März 2016 ein Vitamin-D-Mangel, Stuhlunregelmäßigkeiten und ein Dekubitus Grad III der Trochanter major beidseitig diagnostiziert.
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht.
1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers
Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).
Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).
Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).
In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).
Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).
Die Regionen der Ukraine:
Bild kann nicht dargestellt werden
(Quelle: Uni Bremen 27.5.2015)
Quellen:
Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).
Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).
Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der "Hauptstadt" der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).
Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).
Quellen:
Aktuelles Lagebild Ostukraine:
Bild kann nicht dargestellt werden
(Quelle: IAC 10.6.2015)
Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).
In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:
Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).
Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).
Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).
Quellen:
3. Folter und unmenschliche Behandlung
Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).
Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).
Quellen:
4. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
(...)
Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).
In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).
Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).
Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten - zumal auf dem Land - auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes
Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).
Quellen:
(...)
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, beinhaltend die Erstbefragung am 19.05.2015 (AS 15 ff) und die niederschriftliche Einvernahme am 01.07.2016 (AS 117 ff), diverse medizinische Unterlagen (AS 129 ff) und die Beschwerde (AS 319 f), sowie durch Einsichtnahme in die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat und Abfragen in den amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
2.1.1. An der Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seinem Aufenthalt im Herkunftsstaat haben sich aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde sowie den von ihm dargelegten Orts- und Sprachkenntnissen keine Zweifel ergeben.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zu seinen Krankheiten wurden den vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 129-201), insbesondere dem Kurzarztbrief vom 03.03.2016 (AS 135 f) in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.07.2016 entnommen.
2.1.2. Auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesamt hat - soweit das Vorliegen eines Asylgrundes überprüft wurde - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im nun angefochtenen Bescheid erschüttert werden konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in zulässiger Weise ergänzt wurden.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen dermaßen dar, dass er zunächst im Rahmen seiner Erstbefragung angab, aufgrund des in der Ukraine herrschenden Kriegs und wegen eines Vorfalls, als er sich in einem Haus befunden habe, das beschossen und er verletzt worden sei, sein Heimatland verlassen zu haben. Wie schon bei seiner Erstbefragung angedeutet und im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme näher ausgeführt wurde, gab er weiters an, er sei aus Krankheitsgründen geflüchtet, weil eine Ärztin mit ihm Medikamentenversuche gemacht habe und die medizinische Versorgungslage in der Ukraine sehr schlecht sei. Schließlich erwähnte er auch, die Ukraine wegen des nicht guten Verhältnisses zu seiner Mutter verlassen zu haben.
Bevor die hypothetische asylrechtliche Dimension der dargelegten privaten Probleme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durchleuchtet wird, die bereits vom Bundesamt vollkommen zurecht verneint wurde, hält die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass das Bundesamt auch vollkommen zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass das vorgetragene Fluchtvorbringen einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht standhält.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Sein Vorbringen hat sich insbesondere als unplausibel und aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen als nicht schlüssig dargestellt.
Dem Bundesamt war zu folgen, dass das Vorbringen betreffend den Beschuss eines Hauses, in dem sich der Beschwerdeführer befunden haben und verletzt worden sein soll, deshalb nicht als glaubwürdig erachtet werden kann, weil er diesen Fluchtgrund nur im Rahmen seiner Erstbefragung und nicht mehr bei seiner niederschriftlichen Einvernahme schilderte. Hätte der Beschwerdeführer diesen Vorfall tatsächlich miterlebt und wäre er auslösendes Moment für seine Flucht gewesen, hätte er dieses Erlebnis im Zuge der freien Erzählung seiner Fluchtgründe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zumindest erwähnt. Stattdessen gab er bei seiner Einvernahme einen gänzlich anderen Grund für seine Ausreise an. Auch in der Beschwerde trat der Beschwerdeführer diesen beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde nicht entgegen, weshalb keine Gründe für die erkennende Richterin ersichtlich sind, von der nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Bundesamtes abzugehen.
Auch hinsichtlich des weiteren Fluchtgrundes, wonach der Beschwerdeführer zu Medikamentenversuchen herangezogen worden sei, ist dem Bundesamt in seinen beweiswürdigenden Erwägungen zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich waren. So schilderte der Beschwerdeführer zunächst im Zuge der freien Erzählung seiner Fluchtgründe die Situation so, dass ihm eine Ärztin Medikamente gegeben habe, die er nicht vertragen habe, woraufhin er diese nicht mehr genommen und ihm seine Mutter angeboten habe, seine Reise nach Österreich zu organisieren. Im Rahmen der Befragung zu den behaupteten Medikamentenversuchen ordnete der Beschwerdeführer die Vorfälle jedoch nicht unmittelbar vor seiner Flucht, sondern wesentlich früher, in den Jahren 2005 und 2006 ein. Einerseits gab er an, ab 2005 bzw. 2006 keine Tabletten genommen zu haben, andererseits in diesen Jahren neue Tabletten von der besagten Ärztin bekommen zu haben (AS 124). Auch nach Vorhalt dieser zeitlichen Diskrepanzen und Widersprüche betreffend die Einnahme bzw. Nichteinnahme von Medikamenten konnte der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten nicht ausräumen. Nach Rückübersetzung brachte der Beschwerdeführer sodann eine weitere Version vor und führte aus, er habe von 2005 bis 2006 Medikamente von der Organisation Rotes Kreuz bekommen, die aufgelöst worden sei. Im Jahr 2015 habe er dann Medikamente von der besagten Ärztin bekommen. Aufgrund der unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten wurde und auch kein Vorbringen betreffend die Aufklärung der soeben aufgezeigten Widersprüche erstattet wurde, ist davon auszugehen, dass das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Medikamentenversuche nicht glaubwürdig ist, weshalb es der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann.
Aufgrund der vorliegenden Länderberichte zur medizinischen Versorgung in der Ukraine und den beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheiten ist jedoch dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aus "Krankheitsgründen" (AS 120) nach Österreich gereist sei, Glaube zu schenken. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewann auch das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer aufgrund der den Länderinformationen zu entnehmenden Probleme im medizinischen Versorgungswesen der Ukraine sein Herkunftsland verlassen hat, um in Österreich eine - seinen Aussagen zufolge - "medizinische Versorgung auf hohem Niveau" (AS 122) zu erhalten.
In einer Gesamtschau ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie die allgemeine medizinische Lage und die regional begrenzten Kampfhandlungen in der Ukraine als glaubwürdige Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates erachtet. Völlig zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass diesem Vorbringen jedoch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu entnehmen ist, zumal die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat keinem Konventionsgrund zuordenbar sind und auch keine individuell gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Handlung darstellen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt
3.3. und die dort zitierte Judikatur verwiesen.
Insofern der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz erstmals und ohne nähere Begründung vorbringt, seine Mutter sei Teil der Opposition gewesen, kann dies nur als unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens gewertet werden. Denn auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (VwGH vom 07.06.2000, 2000/01/0250), und hatte der Beschwerdeführer jedenfalls bei seiner niederschriftlichen Einvernahme ausreichend die Möglichkeit, seine Fluchtgründe zu schildern.
2.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, zu denen der Beschwerdeführer keine Stellung nahm und diesen auch nicht in seinem Beschwerdeschriftsatz entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Ukraine in Hinblick auf Spruchpunkt I. zugrunde gelegt werden konnten.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine in Hinblick auf Spruchpunkt I. entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Die Aktualität der zitierten Länderinformationen des Bundesamtes zur politischen Lage, Sicherheitslage, Menschenrechtslage und medizinischen Versorgung war dem hg. Amtswissen folgend nicht anzuzweifeln.
Sohin wurden die im Hinblick auf Spruchpunkt I. relevanten Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und unter Punkt 1.2 wiedergegeben.
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0187 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203).
3.3.2. Verfahrensgegenständlich erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalte - wie bereits beweiswürdigend erörtert wurde - großteils nicht als glaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich der lokal begrenzten Kampfhandlungen und der medizinischen Versorgungslage in der Ukraine wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch Glaube geschenkt. Gemessen an der unter Punkt 3.3.1. zitierten Judikatur mangelt es diesen Fluchtgründen allerdings an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend erläuterte, können allgemein schlechte Verhältnisse im Herkunftsstaat für sich genommen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr begründen. Da der Beschwerdeführer nicht in den umkämpften Gebieten in Donezk und Luhansk und auch nicht in unmittelbarer Nähe der derzeitigen Frontlinie in der Ostukraine wohnhaft war, und sein Vorbringen betreffend den Beschuss eines Hauses nicht als glaubwürdig erachtet wurde, ist eine zusätzliche, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung seiner Person im Vergleich zu anderen in der Ostukraine lebenden Personen nicht erkennbar. Auch hinsichtlich der behaupteten Probleme im medizinischen Versorgungswesen sind alle ukrainischen Staatsangehörigen, die an Krankheiten leiden, betroffen, weshalb nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von diesen Unbilligkeiten aufgrund asylrelevanter Motive mehr als andere Ukrainer gefährdet sei.
Abgesehen von den unter Punkt 2.1.2. der Beweiswürdigung als unglaubwürdig befundenen Gründen und den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat wurden sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage, zumal der Beschwerdeführer auch selbst angab, dass ihm im Fall der Rückkehr nichts seitens der staatlichen Behörden drohen würde und er nicht persönlich angegriffen oder verfolgt worden sei (AS 123).
Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt - soweit die Zuerkennung von Asyl betroffen ist - mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Verfolgungsbehauptung notwendig ist, denn in dieser wiederholt der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen vor dem Bundesamt und verstößt sein neues Vorbringen gegen das Neuerungsverbot.
Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesamt hat sich auch eingehend mit seinen diesbezüglichen Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher Befragung am Ende seiner Einvernahme, dass er alles umfassend vorbringen habe können, keine weiteren Angaben tätigen wolle und keine Einwände habe. Auch unterfertigte er das Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. war ebenso wenig zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der Befragung vor dem Bundesamt mit dem Leiter der Einvernahme bzw. der beigezogenen Dolmetscherin nicht erkennbar. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Der maßgebliche Sachverhalt betreffend das Vorliegen eines Asylgrundes war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Sohin liegt dem Bundesverwaltungsgericht kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben. Insofern die angeführte Judikatur zu früheren
Rechtslagen ergangen, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Zu A)
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall - soweit die Zuerkennung von subsidiärem Schutz betroffen ist - unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde begründet die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht in seinem Heimatgebiet der Ukraine jegliche Behandlungsmöglichkeiten habe. Auch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch leichte, seiner Krankheit angemessene, berufliche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging bzw. feststellte, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C erkrankt sowie HIV positiv sei, und der Beschwerdeführer vorbrachte, HIV-positive Patienten würden in der Ukraine im Krankenhaus und von Ärzten nicht behandelt werden (AS 124), verabsäumte es die Behörde, konkrete länderspezifische Informationen betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von HIV in der Ukraine einzuholen. Wie dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, wurden zwar mehrere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Entscheidung herangezogen (AS 203 ff), jedoch werden in keiner dieser Anfragen die Behandlungsmöglichkeiten von HIV-positiven Patienten und die Verfügbarkeit als auch die Kosten von diesbezüglichen Medikamenten thematisiert (lediglich auf AS 251 wird auf mit HIV koinfizierte Hepatitis C-Patienten kurz Bezug genommen).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es jedoch einer tragfähigen Auseinandersetzung mit der vom Asylwerber geltend gemachten unzureichenden medizinischen Versorgung mit für ihn notwendigen Medikamenten (VwGH 16.04.2002, 2001/20/0329). Erst ausgehend von Feststellungen zu den vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und über die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung kann beurteilt werden, ob der Gesundheitszustand des Fremden überhaupt ein (vorübergehendes) Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 oder einen subsidiären Schutzgrund nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründet (VwGH 17.11.2010, 2008/23/0360).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasste sich mehrfach mit HIV-positiven oder an AIDS erkrankten Patienten in Hinblick auf Art. 3 EMRK. Wie den zusammenfassenden Erläuterungen zu bereits ergangenen Judikaten und den Ausführungen zum damals anhängigen Fall in seiner Entscheidung vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Application No. 26565/05, zu entnehmen ist, müssen in derartigen Fällen das Krankheitsstadium, weitere beim Patienten diagnostizierte Krankheiten, Behandlungsmöglichkeiten sowie deren Leistbarkeit und deren Zugang für den Fremden im Herkunftsstaat, als auch das familiäre Umfeld und die Herkunftsregion des Asylwerbers berücksichtigt werden. Außerdem ist eine Prognose vorzunehmen, ob und wie sich der Gesundheitszustand durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat verändern wird.
Weder aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortungen noch aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen, insbesondere zur medizinischen Versorgung, lassen sich die von den Höchstgerichten geforderten herkunftsstaatsbezogenen Informationen betreffend HIV entnehmen, weshalb die Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat willkürlich erfolgte.
Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, im Herkunftsstaat nicht gearbeitet zu haben, sondern aufgrund einer Behinderung der Gruppe 1 zwei Jahre im Rollstuhl gesessen zu sein (AS 119). Er sei von seiner Mutter versorgt worden und habe mit ihr in einer Mietwohnung gelebt (AS 120). Zu seinem Gesundheitszustand befragt schilderte er, aufgrund beiderseitiger Wunden ohne Gehhilfe nur kurze Strecken gehen zu können (AS 118). Dieses Parteivorbringen, aus dem sich erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der bei ihm diagnostizierten Krankheiten und Leiden (HIV positiv, Hepatitis C, Opiatabhängigkeit, Dekubitus Grad III der Trochanter major beidseitig) ergeben, wurde von der belangten Behörde jedoch ignoriert und der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf leichte, seiner Krankheit angemessene Gelegenheitsjobs bzw. auf die Unterstützungsleistungen seitens des Staates oder von NGOs verwiesen. Im angefochtenen Bescheid finden sich aber keine hinreichenden Feststellungen, welche eine Beurteilung dahingehend ermöglichen würden, ob der Beschwerdeführer - mag er auch seinen eigenen Angaben zufolge arbeitswillig sein - (teilweise) arbeitsfähig ist, zumal die belangte Behörde keine Informationen über die Behandlungsmöglichkeiten von HIV-positiven Patienten in der Ukraine einholte. Da es jedoch als notorisch anzusehen ist, dass eine HIV-Infektion bei Ausbleiben einer Behandlung zu einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustands und letztlich zum Tod des Betroffenen führen kann, ist eine abschließende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der diesbezüglich mangelhaften Sachverhaltsgrundlage derzeit nicht möglich.
Insofern das Bundesamt den Beschwerdeführer auf Unterstützungsleistungen seitens des Staates und von NGOs verweist, ist anzumerken, dass zu diesem Themenkomplex - wenn auch als Eventualbegründung von der belangten Behörde herangezogen - ebenso keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden. Die Situation von Rückkehrern wird lediglich in einem Absatz behandelt und die Informationen zu Sozialbeihilfen sind sehr allgemein gehalten und unterscheiden bloß zwei Hauptformen staatlicher Unterstützung. Welche Arten von Sozialleistungen, in welcher Höhe, an welche Personen und unter welchen Voraussetzungen gewährt werden, wird darin nicht thematisiert. Des Weiteren datieren die diesbezüglichen Feststellungen aus den Jahren 2013 und 2014. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Juli 2016 erweisen sie sich sohin als bereits rund zwei Jahre alt, weshalb auch Zweifel an deren Aktualität bestehen. Da sich die Ukraine jedoch noch immer in einer schwierigen Umbruchsituation befindet und der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 23.02.2015, E882/2014 auf die Notwendigkeit aktuellen Berichtsmaterials zur Situation in der Ukraine hinwies, erscheinen die Aktualisierung und Ergänzung der Länderberichte in den angeführten Punkten unerlässlich.
Indem es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine hinsichtlich der angesprochenen Punkte anzustellen und diese in der Begründung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat es in einem seine Entscheidung zentral tragenden Aspekt hinsichtlich Spruchpunkt II. jegliche Ermittlungen unterlassen bzw. lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zunächst aktuelle Länderinformationen über die Behandlungsmöglichkeiten sowie Medikamentenverfügbarkeit und -kosten von HIV-positiven Patienten im Herkunftsstaat einzuholen und jene betreffend die Lage von Rückkehrern und Sozialleistungen zu aktualisieren und ergänzen zu haben. Zwecks Wahrung des Parteiengehörs werden diese Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen sein. Da im Beschwerdeschriftsatz eine lebensbedrohliche Situation im Falle einer Rückkehr behauptet wurde, wird der Beschwerdeführer vor allem zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu befragen und zur Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen aufzufordern zu sein (laut Kurzarztbrief vom 03.03.2016 (AS 135) wurde für den 31.05.2016 eine ambulante Kontrolle vereinbart). Erst nach Durchführung dieser Ermittlungsschritte wird die belangte Behörde in der Lage sein, den Sachverhalt hinreichend festzustellen und das Vorbringen des Beschwerdeführers anhand der eingeholten Länderinformationen sowie unter Berücksichtigung der teilweise in diesem Erkenntnis zitierten, einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zu würdigen.
Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand kann nämlich nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer derartigen Gefährdung als so mangelhaft, dass die zuvor genannten weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Sohin liegen verfahrensgegenständlich jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor. Im Fall des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkt zu Spruchpunkt II. lückenhaft ermittelt worden bzw. sind Ermittlungen gänzlich unterblieben, dass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt.
Durch das unterlassene Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt die Durchführung des Asylverfahrens im genannten Ausmaß auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid betreffend Spruchpunkt II. (sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV.) zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen war.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich, wobei in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf zu verweisen war, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. zu beheben war.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.