BVwG W121 2123250-1

W121 2123250-1Tribunal Administrativo Federal3 de out. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Dolmetscher, Schutzunfähigkeit,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W121 2123250-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2123250.1.01

Spruch

W121 2123250-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein.

Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Folgendes an:

"Da ich als Dolmetscher für die deutschen Truppen tätig war, wurde ich von den Taliban bedroht und musste deshalb mein Land verlassen."

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Dari, sowie vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Diese gestaltete sich wie folgt:

LA: Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid für die Sprache Dari bestellt und beeidet, sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?

VP: Ja.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich selbständig beim Wasserkrug bedienen.

VP: Gut.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?

VP: Ja. XXXX, ich kenn ihr genaues Geburtsdatum nicht, sie ist ca. XXXX Jahre alt.

LA: Wo befindet sich Ihre Gattin im Moment?

VP: In XXXX, Afghanistan.

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?

VP: Ja, 1 Tochter. XXXX, 2 Jahre und 2 Monate alt ist sie.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Nein.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: XXXX, XXXX, XXXX.

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: Ich hab an dieser Adresse nicht gelebt, bei meiner Ausreise lebte meine Familie dort.

LA: Wo lebten Sie zuletzt?

VP: In XXXX, Stadtteil XXXX, XXXX.

LA: Wie lange schon?

VP: Etwa XXXX Jahre.

LA: Und davor, wo lebten Sie da?

VP: In Kunduz und Kandahar. Aber ich wurde in XXXX geboren. Wegen dem Krieg sind wir nach Kunduz und später nach Kandahar übersiedelt.

LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie in XXXX?

VP: In unserem Eigentumshaus. Dort lebten mein Vater, Mutter, Schwester, und 1 Bruder und meine Gattin mit dem Kind.

LA: Leben die genannten Angehörigen noch in der Heimat?

VP: Ja, mein Vater ist leider bereits verstorben. Die restliche Familie lebt in XXXX. An der Adresse wo sich meine Ehefrau aufhält, dort wohnt auch meine Familie im Moment.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Ja. Ein Haus in XXXX und Grundstücke im Ausmaß von XXXX (Anm. XXXX entspricht ca. XXXXm²).

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Nein, das 2. Mal.

LA: Wo waren Sie schon?

VP: XXXX.

LA: Wann und zu welchem Zweck?

VP: XXXX, an das Monat kann ich mich nicht erinnern. Dort habe ich um Asyl angesucht.

LA: Wie ging das Verfahren aus?

VP: Abgelehnt. Ich wurde nach Afghanistan abgeschoben.

LA: Welchen Asylgrund machten Sie seinerzeit geltend?

VP: Damals lebten wir in Kandahar. Dort herrschte Krieg, die Taliban haben sich dort verbreitet. Wegen meiner Sicherheit bin ich geflüchtet.

LA: Wann haben Sie geheiratet?

VP: Vor etwa XXXX Jahren. Etwas mehr als XXXX Jahre, genau kann ich es nicht sagen.

LA: Wie lebten Sie nach Ihrer Rückkehr nach Afghanistan?

VP: Ich lebte in unserem Haus in XXXX, XXXX gelebt. Ich hab in Kunduz gearbeitet und bin hin und her gependelt.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorelgen? Haben Sie Dokumente bei sich?

VP: Anm.: VP legt vor Farbkopie Reisepass; Tazkira Original;

Führerschein Original; Heiratsurkunde im Original;

Heimreisezertifikat aus Großbritannien im Original; 2 Zertifikate über die Arbeit in Kunduz; Arbeitsbestätigung im Original; 2 Drohbriefe von den Taliban im Original; Ausweis der Organisation XXXX im Original; Dokumente in Kopie zum Akt genommen.

LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?

VP: Ja, es wurde mir nur die Kopie geschickt, auf dem Postamt in XXXX wurde nicht gestattet meinen Reisepass nach Österreich zu schicken.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Tadschike, Sunnit.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: XXXX Jahre die Schule besucht. Matura hab ich nicht. Danach bin ich nach XXXX geflüchtet. Aber die XXXX Klasse hab ich abgeschlossen.

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Mein Vater war Händler, er hat für die Familie gesorgt. Ich habe die Schule besucht. Ich war in XXXX. Als ich zurückkehrte hab ich in einem Bauunternehmen in XXXX meine Arbeit begonnen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich dort Supervisor und Dolmetscher war.

LA: Worin besteht der Zusammenhang zu der Organisation XXXX?

VP: Das ist ein internationales Unternehmen. Von größeren Konzernen nehmen sie Aufträge auf.

LA: In welchem Verhältnis steht das Bauunternehmen zu der XXXX?

VP: Ich hab in dem Unternehmen XXXX gearbeitet. Das Bauunternehmen ist dieses Unternehmen.

LA: Wieso ist die von Ihnen vorgelegte Karte in deutscher Sprache beschriftet (Anm.: Aufschrift "Tauschkarte zum Betreten des XXXX")?

VP: Durch diese Karte konnten wir in den Stützpunkt der Deutschen eintreten. Die Deutschen haben diesen Eintrittsausweis für uns ausgestellt um in Ihren Stützpunkt Eintritt zu bekommen.

LA: Worin bestand konkret Ihre Funktion?

VP: Supervisor und Dolmetscher.

LA: Das sagten Sie bereits aber was machten Sie konkret?

VP: Bewachung der Mitarbeiter, Management und mit dem Computer arbeitete ich, indem ich Tagesberichte für die Deutschen geschrieben habe und den Dienstplan.

LA: Was konkret machte dieses Unternehmen?

VP: Bauen.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Gut.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Ja, mit meiner Familie.

LA: Was tut sich zu Hause? Was erzählen sie?

VP: Die Lage ist schlecht, sie wissen es selbst von den Medien.

LA: War Österreich zuletzt Ihr Zielland?

VP: Ich wollte nach Deutschland weil meine Arbeitsdokumente von den Deutschen ausgestellt wurden. Etwa XXXX Personen, die mit den Deutschen arbeiteten, konnten nach Deutschland gelangen. Sie haben von den Deutschen Asyl bekommen. Ich wollte selbständig dorthin.

LA: Wieso wollten Sie selbständig dorthin. Anders wäre es doch einfacher gewesen?

VP: Schicksal, es ist mir so nicht gelungen.

LA: Wie gelangten die XXXX Personen nach Deutschland?

VP: Die Leute die mit den Deutschen arbeiteten, denen wurde die Reise bis nach Deutschland organisiert. Sogar mit ihren Familien haben sie in Deutschland Asyl bekommen.

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Ja.

LA: Wie hoch waren die Kosten?

VP: XXXX USD.

LA: Woher hatten Sie das Geld?

VP: Ich hab in einem Bauunternehmen gearbeitet. Ich war auch in Großbritannien. Ich hatte keine finanziellen Probleme.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Ja, in XXXX hab ich illegal gearbeit.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?

VP: Ich bin von XXXX nach Afghanistan zurückgekehrt. Ich hatte auch Geld. Es hat sich herumgesprochen, dass ich aus dem Ausland zurück bin und wohlhabend bin. Ich hab in einem Bauunternehmen mit den Deutschen meine Arbeit begonnen. Ich bekam Anrufe und wurde bedroht. Ich habe diese Drohungen nicht ernst genommen. Ich bin in die Provinz XXXX gezogen. Auch dort bekam ich Anrufe. Diese Anrufe hab ich auch nicht ernst genommen, bis ich die Drohbriefe erhalten habe. Die Briefe hab ich vorgelegt.

Als ich die Briefe erhielt, hab ich den Entschluss gefasst die Heimat zu verlassen. Ich kam hierher und wollte nach Deutschland weiterreisen.

LA: Wie lange arbeiteten Sie für das Bauunternehmen?

VP: Vom XXXX bis XXXX.

LA: Wie sah Ihr Arbeitsalltag aus, beginnend in der Früh, als Sie aufstanden?

VP: Als ich noch am Stützpunkt arbeitete, bin ich um XXXX Uhr am Stützpunkt erschienen. Es gab dort einen Checkpoint. Den Ausweis den ich vorlegte, hab ich gezeigt. Dann bekam ich eine Eintrittskarte für den Stützpunkt. Wir hatten einen eigenen Container für die Nutzung bereitgestellt gehabt. XXXX Mitarbeiter hatten wir auf diesem Stützpunkt. Manchmal waren es mehr, manchmal weniger. Wir hatten XXXX Ingenieure. Der deutsche Stützpunkt nannte sich XXXX. Die Ingenieure haben die Arbeitsaufteilung gemacht. Ich bekam einen Aufgabenbereich. Diesen hab ich dann an die Mitarbeiter weitergeleitet. Der Aufgabenbereich meiner Abteilung war Dachbau für Blechdächer. Blech wurde aus Deutschland importiert.

LA: Sie waren auch Dolmetscher?

VP: Ja.

LA: Für welche Sprache?

VP: Englisch und Dari.

LA: Wie kamen Sie zu dem Arbeitsplatz?

VP: Ich hab einen Freund in XXXX namens XXXX. Als ich abgeschoben wurde hat er mit seinem Freund, der für XXXX gearbeitet hat Kontakt aufgenommen. Der Leiter von XXXX war ein Freund von XXXX. Er hat mir diese Arbeit vermittelt.

LA: Gab es ein Vorstellungsgespräch?

VP: Ja.

LA: Wie ging das vor sich?

VP: Es wurde ein Gespräch per Telefon geführt, danach wurde ein Termin für ein Vorstellungsgespräch im XXXX vereinbart und dorthin bin ich gegangen.

LA: Was waren die Voraussetzungen um diesen Job zu bekommen?

VP: Nichts Spezielles. Eigentlich hat das Unternehmen einen Dolmetscher gebraucht. Sie haben dort Deutsch gesprochen, brauchten aber jemanden, der Englisch sprechen kann. In XXXX wurde ich als Dolmetscher aufgenommen. Danach habe ich die Funktion des Supervisor bekommen, der für die gesamte Arbeit verantwortlich war.

LA: Was genau mussten Sie dolmetschen?

VP: Eine Delegation ist gekommen. Sie kam regelmäßig und hat die Arbeiten überprüft. Sie überprüfte die Sicherheit am Arbeitsplatz ob nach der Norm gearbeitet wird.

LA: Wie lautet die Adresse des Stützpunktes?

VP: Eine genaue Adresse gibt es nicht. Auf der Straße Richtung Flughafen, gegenüber des Flughafens war der Stützpunkt.

LA: Wer war Ihr unmittelbarer Vorgesetzter?

VP: XXXX. Er war oft in XXXX oder XXXX und hat von dort Aufträge geholt, er hat sich aber auch auf dem Stützpunkt aufgehalten.

LA: Wie hoch war Ihr monatliches Einkommen?

VP: XXXX USD.

LA: Woher haben Sie Ihre Englischkenntnisse?

VP: Ich hab in Afghanistan ein wenig Englisch sprechen können, ich hab es in der Schule gelernt und in XXXX hab ich auch Englisch gelernt.

Anm.: Dem VP wird ein Text der New York Times mit dem Titel "Syria:

Islamic State Frees 22 Assyrian Christians", in englischer Sprache vorgelegt. Er wird aufgefordert diesen auf Dari zu übersetzen:

Beginn: 10:28 Uhr

Anm.: VP liest die Überschrift mehrmals auf Englisch vor.

Es geht darum, dass 22 Christen freigelassen wurden. 22 christliche Assyrer, vom Norden Syriens, eine Gruppe sagte am Dienstag, dass es noch nicht belegt werden kann, wie viele Personen es waren. Sie haben keine genaue Auskunft darüber. Rahman, einer von der Monitoring-Group gab Informationen an die Human-Rights Organisation und sagte, dass 150 Personen sowie teilte er auch mit, dass die ISIS, die im Februar mehr als 200 Syrer, die im Norden Syriens gekämpft haben, in der Region Hassaka. Der Führer der Gruppe der Assyrer lebt in Schweden. Er heißt Afran Yakoub. Er hat dargelegt. Herr Abdul Rahman sagte, dass Herr Yakoub Geld bezahlt hat für den Herrn Yaqub, der in Haft sitzt. Herr Abdul Rahman hat Geld bezahlt und einen Antrag gestellt, dass Herr Yakoub entlassen wird. Wir glauben daran, dass er freikommen wird weil er alt ist und altersbedingt. Herr Yakoub, Vorsitzender oder Leiter der Föderation der Assyrer in Schweden. Herr Yaqub, Vorsitzender der Assyrer in Schweden sagte im März, dass er freigelassen werden soll.

Ende 10.46 Uhr.

LA: Inwiefern wurden Sie bedroht?

VP: Weil ich mit Ausländern gearbeitet habe. Alle Ausländer werden dort als Amerikaner bezeichnet. Ich habe zwar in einem privaten Unternehmen gearbeitet jedoch war dieses am Stützpunkt.

Anm.: Frage wird wiederholt: Wie wurden Sie konkret bedroht?

VP: Ich wurde telefonisch bedroht, weil ich mit Ausländern arbeitete. Ich habe Schriftstücke erhalten, darin ist es auch geschrieben.

LA: Wann wurden Sie erstmals bedroht?

VP: An das genaue Monat kann ich mich nicht erinnern. Es war XXXX. Es war ca. XXXX Jahr nachdem ich die Arbeit begonnen habe.

LA: Über welchen Zeitraum wurden Sie bedroht?

VP: Beginnend XXXX, ich habe Anrufe bekommen. Bis zu meiner Ausreise wurde ich bedroht.

LA: Wie viele Anrufe erhielten Sie in diesem Zeitraum?

VP: Sehr oft, ich hab es nicht gezählt.

LA: Eher jeden Tag oder monatlich?

VP: Im Monat XXXX Mal.

LA: Was war der Inhalt eines solchen Telefongesprächs?

VP: Es wurde mir gesagt, dass ich mit Ausländern arbeite, ich solle meine Arbeit beenden und mit diesen zusammenarbeiten.

LA: Mehr nicht?

VP: Und, dass ich den falschen Weg gewählt habe. Das Geld, das ich bekomme, ist haram. Du musst mit uns arbeiten. Die Arbeit die ich leiste trägt dazu bei, dass diese Leute in Afghanistan bleiben werden.

LA: Von wem kamen die Anrufe?

VP: Sie sagen, dass sie zu den Taliban gehören, genau weiß ich es nicht.

LA: Wurden Sie mit dem Tod bedroht?

VP: Ja, anfänglich haben sie freundschaftlich gesprochen und gesagt, dass ich diese Arbeit nicht machen soll.

LA: Wie kamen Sie zu den von Ihnen vorgelegten Briefen?

VP: Diese Briefe wurden in unser Haus geworfen in der Nacht. In der Früh hab sie entdeckt. Ich hab Anrufe bekommen von Kunduz und Jalalabad. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich die Briefe bekam im XXXX. Monat des Jahres XXXX, am XXXX (Anm.: XXXX), den 2. Brief erhielt ich XXXX. Des XXXX. Monats XXXX (Anm.: XXXX).

LA: Weshalb nahmen Sie die Drohbriefe ernster als die Anrufe?

VP: Ich habe in einem Büro gearbeitet. Die Anrufe nahm ich deshalb nicht ernst weil ich nicht wusste, ob die Leute mich tatsächlich kennen. Als sie meine Wohnanschrift herausgefunden haben und diese Briefe hinterlegten, hab ich gleich am nächsten Tag den Entschluss gefasst, dass ich meine Familie zu meinem Schwiegervater in den Stadtteil XXXX bringen muss.

LA: Haben Sie in der Arbeit über dieses Problem gesprochen?

VP: Nein.

LA: Arbeiteten mehrere Afghanen bei dem Bauunternehmen?

VP: Ja, die Hilfsarbeiter.

LA: Haben Sie sich nie untereinander ausgetauscht, ob Kollegen vielleicht ähnliche Probleme haben?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals von Angesicht zu Angesicht bedroht?

VP: Nein.

LA: Ist Ihre Familie durch die Umstände gefährdet?

VP: So wie es auf dem Zettel steht, ja.

LA: Wieso nahmen Sie diese dann nicht mit?

VP: Wegen den Schwierigkeiten auf der Reise. Ein Mann kann Vieles aushalten, für eine Frau mit Kind ist es schwer. Ich hab meiner Ehefrau gesagt, dass sie nach Pakistan gehen soll. Mein Schwiegervater hat das nicht zugelassen.

LA: Was konkret wird Ihnen angedroht?

VP: Ich soll meine Arbeit beenden, was ich tue ist haram. Das Geld das ich bekomme ist haram. Das sind Ungläubige. Wenn ich diese unterstütze, werden sie noch länger hier bleiben. Sie sagten noch zum Schluss, wenn ich das ganze nicht verstanden habe, werden sie mich nicht in Ruhe lassen, sie werden nach mir suchen und mich töten, denn das ist eine Pflicht für sie.

LA: Wieso hörten Sie nicht auf für das Unternehmen zu arbeiten, wenn Sie Angst hatten?

VP: Mein Vorgesetzter hat mir zu Beginn gesagt, dass dort wo ich arbeiten werde es sehr gefährlich ist. Ich wurde immer mit einem Auto zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt.

Anm.: Frage wird wiederholt:

VP: Weil ich diese Personen nicht ernst genommen habe.

LA: Wieso reisten Sie dann aus, wenn Sie die Personen nicht ernst nahmen?

VP: Ich hab meine Arbeit beendet und bin geflüchtet.

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein, keine.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Dazu kann ich nichts sagen. Wenn ich wieder die Sicherheit habe, werde ich zurückkehren, Afghanistan ist meine Heimat.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Nein.

LA: Wie leben Sie derzeit in Österreich?

VP: Ich werde vom Staat versorgt, in einer Pension.

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Grundversorgung.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Einen Deutschkurs besuche ich (Anm.: Kursbesuchsbestätigung wird vorgelegt; in Kopie zum Akt genommen).

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Ich hab Kontakt zu meiner Familie. Ich geh spazieren, mehr mach ich nicht.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde gegebenenfalls in ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführt, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

Wären sie grundsätzlich damit einverstanden?

VP: Ja.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe alles vorgebracht.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Dass er bei der XXXX tätig war, wurde ihm nicht abgesprochen, allerdings habe er dort nicht in einer leitenden Funktion und keinesfalls als Dolmetscher gearbeitet. Überdies seien die ins Treffen geführten Bedrohungen durch die Taliban unglaubwürdig.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.

In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte aus, dass er von XXXX bis XXXX als Supervisor und Dolmetscher (Englisch-Dari) für das Bauunternehmen XXXX in Afghanistan gearbeitet habe. Er habe Arbeiten für die deutsche Bundeswehr in Afghanistan verrichtet. Der Beschwerdeführer sei nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch zu Hause von den Taliban bedroht worden. Dadurch sei er besonders gefährdet. Der Beschwerdeführer hat überdies gerügt, dass das BFA seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt habe, die letztlich zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt habe.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin (kurz: RI) in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

RI: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Ich habe in den früheren Interviews gesagt, dass ich in der Firma XXXX gearbeitet habe. Dieses XXXX ist ein großes deutsches Camp. Ich war Mitarbeiter in der Firma XXXX und diese Firma hat mit der Firma XXXX zusammengearbeitet. Ich habe über XXXX Jahre und XXXX in dieser Firma gearbeitet. Ich habe in dieser Kompanie als Dolmetscher und als Koordinator gearbeitet. Ich habe von der Firma ein Handy gehabt. Ich durfte von meinem Privathandy keinen Gebrauch machen. Ich habe von verschiedenen Leuten Drohanrufe bekommen. Ich habe nicht ganz genau gewusst wer, diese Leute sind, aber ich konnte annehmen, dass diese Anrufe von den Taliban waren, ich habe davon meinem Chef erzählt. Der Chef hat mir gesagt, dass ich darauf keinen Wert legen soll, wegen solchen Anrufen. Ich brauche mir keine Sorgen zu machen, er bringe mich nach Hause und dann wieder in die Firma. Ich arbeite sowieso in dieser Firma und ich bin hier in Sicherheit. Ich habe die Ratschläge meines Chefs akzeptiert. Der Chef sagte, dass die Taliban bzw. die Gegner von uns Geld verlangen würden. Aber ich bekam trotzdem andauernd Drohanrufe und sie haben mir immer gesagt, dass diese Leute zu uns gekommen sind, sie sind Ungläubige und sie zerstören unser Land. Dieses deutsche Lager war in Kunduz. Am XXXX haben die Taliban einen Dolmetscher namens XXXX entführt. Nach drei Tagen haben die Taliban seinen Leichnam in der Nähe des Camps neben ein Auto gelegt und sie haben ihm mit einem Plastikkabel erwürgt. Am XXXX haben die Taliban einen Brief vor dem Haupteingang unseres Hauses in XXXX gelegt. Ich war zu dieser Zeit in Kunduz. Nach drei Monaten hat meine Familie wieder einen Drohbrief in XXXX bekommen. Ich war noch in Kunduz. In dem ersten Brief haben sie mir geschrieben, dass ich ein guter Mensch und ein guter Moslem sei und ich mit ihnen arbeiten solle. Es ist am XXXX der zweite Drohbrief zu mir nach Hause in XXXX gekommen. Zu dieser Zeit bin ich auch nach XXXX gekommen. Ich war im Urlaub. In diesem Brief haben mir die Taliban geschrieben, dass sie mir zuvor einen Brief geschickt haben und haben sie mich aufgefordert meine Arbeit mit den Ungläubigen zu beenden. Ich hätte ihre Aufforderung einfach ignoriert. Die Taliban haben weiter darauf hingewiesen, dass sie versuchen werden, mich ausfindig zu machen und mich mit der Todesstrafe zu bestrafen. Diese Drohbriefe befinden sich bei meinem Anwalt.

RI: Was haben Sie koordiniert auf der Baustelle?

BF: Wir haben dort Wohnquartiere für das deutsche Militär und die deutsche Polizei gebaut.

RI: Sind das Häuser?

BF: Ja, das sind Wohnhäuser

RI: Wie viele Wohnungen sind gebaut worden?

BF: Das waren circa XXXX bis XXXX Wohnungen.

RI: Was Ihre Tätigkeit, was haben Sie bei diesem Bau koordiniert?

BF: Diese afghanische Firma hat Baumaterialien, elektrische Leitungen usw. hingebracht. Es wurde ein Gebäude für die Firma XXXX gebaut, es war wichtig für die Polizei und den Geheimdienst und andere wichtige Einrichtungen. Ich kontrollierte die Materialien, die angeliefert wurden. Darüber hinaus war ich Dolmetscher für die Sprache Englisch und Dari.

RI: Mit wem sprachen sie Englisch?

BF: Mit meinem Zeugen, Herrn XXXX, und mit den Mitarbeitern der deutschen Einheit. Es war eine sehr sensible Situation, wenn es eine Schießerei gegeben hat. Dann hat man uns aufgefordert.

RI: Was haben Sie koordiniert?

BF: Ich bin immer um XXXX Uhr an meinen Arbeitsplatz gekommen. Zuerst wurden wir durchsucht. Wir hatten XXXX Mitarbeiter. Ich teilte die Mitarbeiter ein.

RI: Welche Aufgabengebiete gab es?

BF: Zimmerer, Maurer und Arbeiter, die die Fenster montieren. Ich habe die Dienst- bzw. Arbeitspläne koordiniert.

RI: Woher waren die Arbeiter?

BF: Das waren Afghanen, ein Ingenieur war aus Uganda und drei weitere Ingenieure aus Afghanistan.

RI: Welche Ausbildung mussten die Arbeiter vorweisen?

BF: Sie waren Maurer, Tischler, Elektriker.

RI: Wurde EDV installiert in diesen Häusern?

BF: Das haben die Deutschen selbst gemacht.

RI: Sie dolmetschten die Deutschen?

BF: Meine Firma war nicht die einzige Firma, die mit den Deutschen zusammengearbeitet hat. Es gab auch andere Firmen, die mit den Deutschen zusammengearbeitet haben.

RI: Wie sah dieser Checkpoint aus?

BF: Ich war für die XXXX Mitarbeiter aus unserer Firma zuständig.

RI: Woher haben Sie Ihre Englischkenntnisse?

BF: Ich habe Englisch in XXXX gelernt.

RI: Wie lange waren Sie in XXXX?

BF: Ich war zwei Jahre in XXXX von XXXX bis XXXX.

RI: Was haben Sie in XXXX gemacht?

BF: Ich habe in XXXX in einem XXXX-Geschäft gearbeitet und XXXX.

RI: Wo waren Sie in XXXX?

BF: In XXXX und ich habe neben meiner Arbeit auch Englischkurse besucht. Ich war mit den XXXX in Kontakt und habe mit ihnen Englisch gesprochen. Die XXXX haben mich abgeschoben.

RI: Wann sind Sie geboren?

BF: Ich bin am XXXX im XXXX Bezirk in der Provinz XXXX geboren. Den Geburtstag und das Geburtsmonat weiß ich nicht ganz genau. Als ich nach Österreich kam, fragte man mich wie alt ich bin. Ich sagte, ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich bin ungefähr XXXX Jahre alt.

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin XXXX, aber wir sprechen zu Hause Dari, darum spreche ich besser Dari als XXXX.

RI: Wie ist Ihr Familienstand?

BF: Ich bin verheiratet und habe eine Tochter.

RI: Wie alt ist Ihre Tochter?

BF: Vor einem Monat ist sie XXXX Jahre alt geworden.

Der BF weist gute Deutschkenntnisse auf.

RV: Sie sind im Kontakt zu Ihrer Familie. Wäre Ihre Familie in der Lage Sie in XXXX aufzunehmen?

BF: Sie können mich finanziell nicht unterstützen. Ich muss sogar meine Familie unterstützen.

RV: Wie machen Sie das?

BF: Ich wohne bei einer Familie in XXXX. Für die Wohnung bezahle ich, aber die Verpflegung ist gratis. Wenn ich nach XXXX fahre bekomme ich auch die Fahrtkosten ersetzt. Vor zwei Monaten habe ich XXXX Euro bekommen und momentan bekomme ich XXXX Euro Unterstützung. Ich zahle nur XXXX Euro monatlich für das Quartier. XXXX Euro bleiben mir übrig. Ich verbrauche ca. XXXX bis XXXX Euro und den Rest schicke ich nach Afghanistan zu meiner Familie. Meine Familie hat kein Einkommen. Mein Bruder geht in die Schule und ist ungefähr XXXX Jahre alt.

Der Zeuge wird um 11:30 Uhr aufgefordert den Verhandlungssaal zu betreten.

RV: Aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr habe ich entnommen, dass Sie den BF kennen. In welcher Funktion haben Sie den BF kennengelernt.

Z: Ich habe ihn kennengelernt im Zusammenhang mit der Beauftragung vom XXXX bis XXXX. Die XXXX ist eine afghanische Firma. Die Firma sollte im Camp in Kunduz die Häuser mit neuen Dächern versorgen. Der BF war als Supervisor und Translater tätig. Er hatte die Aufgabe den täglichen Arbeitsablauf zu organisieren. Er hatte den Auftrag mit uns ("XXXX" Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, mit Sitz in XXXX) den Kontakt aufrecht zu erhalten. Die XXXX war Auftraggeber und die XXXX war Auftragnehmer. Die Personen, die an diesem Auftrag mitgewirkt haben, galten als "gefährdete Personen".

RI: Von welcher Seite drohte Gefahr?

Z: In Camp waren XXXX, XXXX. Es war ein internationales Camp. Alle waren gefährdete Personen. Keiner wollte mit den Europäern zusammenarbeiten. Ich war in Afghanistan im Camp in Kunduz bis XXXX. Die XXXX baut auch Stadtverwaltungen auf. Wenn der BF nicht so eine "ehrliche Seele" gewesen wäre, wäre ich heute nicht hergekommen. Der BF hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Bauarbeiten ziemlich gut voranschreiten konnten.

RI: Ist der Bau fertig?

Z: Ja

RI: Sind Sie jetzt noch in Afghanistan?

Z: Seit XXXX bin ich wieder in XXXX.

RV: Haben Sie Erfahrungen mit Personen, die wie ähnlich wie der BF mit internationalen Organisationen zusammengearbeitet haben?

Z: Als das Camp in Kunduz geschlossen wurde, sind viele mitgenommen worden. Der BF hat für die XXXX gearbeitet und nicht für eine internationale Organisation, aber er stand unter denselben Gefährdungspotential. Diese waren nun "Freiwild" für die Taliban.

RV: Haben Sie eigene Wahrnehmungen?

Z: Ich habe von Kollegen und Freunden gehört, dass derartiges passiert. Eigene Wahrnehmungen habe ich aus der Zeit, wo ich selbst im Camp war.

RV: Sie haben uns berichtet, dass im Jahr XXXX die XXXX-Baumannschaft aus Kunduz in das Camp gezogen ist, und zwar auf Anraten des XXXX-Risk-Managers.

Z: Es war eine Pflicht, es war eine Weisung, dem konnte sich niemand wiedersetzen.

RV: Hat sich die Gefährdungslage im Vergleich zum Jahr XXXX reduziert, erhöht oder ist sie gleich geblieben?

Z: Es ging Gefährdungsgrad XXXX war mittelmäßig, XXXX war etwas geringer als mittelmäßig und XXXX stieg er über mittelmäßig hinaus, sodass das Management entschied, aus dem Camp zu gehen.

RV: Wie sieht es aktuell im Jahr XXXX mit der Gefährdungslage aus?

Z: Alle zwei Wochen haben wir einen Sicherheits-Roundtabel. Zu dieser Informationsveranstaltung wird monatsweise, jahresweise verglichen. Kunduz ist für internationale Organisationen gesperrt. Die Sicherheitslage hat sich im Hinblick auf die Taliban in den letzten beiden Jahren deutlich verschlechtert.

RV: Welche Aufgabe hatte der BF als Translater?

Z: Er musste keine Schriftstücke übersetzen, sondern Koordinationsgespräche, Arbeitsanweisungen, Empfehlungen, Richtlinien, Beispiele. Er hat diese Anweisungen für die anwesenden Bauarbeiter übersetzt. Der BF war nicht Baufachmann, sondern musste meine Aufträge an die Arbeiter weitergeben.

RV: Für den Fall, dass jemand wie der BF in den Fokus der Taliban gerät, wäre der Staat Afghanistan in der Lage ihn zu schützen?

Z: Aus meiner Sicht wäre der Staat nicht in der Lage ihn zu schützen.

RI: Warum nicht, woran mangelt es?

Z: Die Koordination innerhalb der afghanischen Sicherheitskräfte ist schlecht. Wenn ein Einheimischer (der in der Hierarchie nicht hochsteht) gefangen wird, dann kümmert man sich nicht so toll darum.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die RI befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.

Dies wird verneint.

(...)".

Zu A)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am XXXX in XXXX, und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Am XXXX stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist XXXX, verheiratet und hat eine Tochter. Der Beschwerdeführer weist gute Deutschkenntnisse auf und spricht Englisch. Er hat zahlreiche soziale Kontakte in seinem Wohnumfeld geknüpft und verrichtete im Bundesgebiet bereits gemeinnützige Tätigkeiten.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Aus den zitierten Einzelquellen geht hervor, dass die Sicherheitslage (ehemaliger) afghanischer Dolmetscher und ihrer Familien, die für die ISAF-Truppen oder andere ausländische Organisationen tätig waren oder sind, prekär ist.

Der Auslandssender des französischen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders "France 24" berichtete auf seiner Website im Mai 2015 über die Lage von afghanischen Dolmetschern in Diensten der französischen Streitkräfte im Land, sowie das schwierige Unterfangen trotz ihrer Dienste in Frankreich Asyl zu bekommen.

Ehemalige Dolmetscher der französischen Armee in Afghanistan wurden mit dem Tode bedroht und als Verräter und Spione bezeichnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zur seiner konkreten Gefährdungssituation ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein ausreichender Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft sind.

Insbesondere lassen sich die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen Berichten zur allgemeinen Situation in Einklang bringen, aus denen sich ergibt, dass ehemalige Dolmetscher von militärischen Einrichtungen (hier: Betreuung von Bauvorhaben/Errichtung von Wohnquartieren für das deutsche Militär und die deutsche Polizei als Dolmetsch bzw. Translater und Supervisor) in Afghanistan mit dem Tode bedroht und als Verräter und Spione bezeichnet wurden. Es ist daher keineswegs, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, unplausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Bedrohungen seine Tätigkeit als Dolmetscher beendete und ist es auch mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer es vorzog, seine Tätigkeit zu beenden und sich versteckt zu halten, als eine Anzeige bei den afghanischen Behörden diesbezüglich zu erstatten, wenn man die Feststellungen zur Sicherheitslage in Betracht zieht. Es kann letztendlich auch nicht erkannt werden, dass derart gravierende Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, gegeben wären, die aufzeigten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Insgesamt betrachtet liegt vielmehr ein stimmiges, hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher ein auch durch viele Urkunden belegtes Vorbringen vor, das sich zudem, was eine Bedrohungssituation von Dolmetschern, die für internationalen Truppen tätig waren, mit den Berichten über die diesbezügliche allgemeine Lage in Einklang bringen lässt.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, von regierungsfeindlichen Truppen, insbesondere den Taliban, getötet zu werden, zumal er bei den internationalen Truppen als Dolmetscher tätig war, von den Taliban telefonisch und über seine Familienangehörigen konkret bedroht wurde. Der Beschwerdeführer kann vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan auch nicht ausreichend geschützt werden, da die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates sowie der instabilen Sicherheitslage nicht gegeben ist.

Anhaltspunkte für zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG sind nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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