W104 2112851-1•BVwG W104 2112851-1
W104 2112851-1Tribunal Administrativo Federal3 de out. de 2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Entscheidungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Kassation,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtskraft, Rückforderung, Verfall,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W104 2112851-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.4.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen für dieses Antragsjahr.
Mit Bescheid der AMA vom 3.1.2014, AZ XXXX, wurde ihr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.278,02 gewährt. Dabei wurden 23,49 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,57 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,49 ha zugrunde gelegt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.4.2014 wurde ihr nur mehr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.121,17 gewährt. Dabei wurden nur mehr 19,77 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,57 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,77 ha zugrunde gelegt. Die Herabsetzung der Prämie beruht darin ausschließlich auf der Verminderung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche.
Gegen diesen Bescheid wurde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sich gegen das Verschwinden von Zahlungsansprüchen und die Änderung des Wertes der Zahlungsansprüche wendet.
Mit Report vom 8.1.2016 teilte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert hätten und nunmehr 20,65 Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde um eine ausführliche Begründung für diese Kürzung im Bereich der Zahlungsansprüche, die mit Schreiben der AMA vom 23.8.2016 einlangte. Diese Darstellung wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt, diese gab jedoch keine Stellungnahme dazu ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen für dieses Antragsjahr.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid wurde die Beihilfenhöhe betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 herabgesetzt. Die Herabsetzung der Prämie beruht darin ausschließlich auf der Verminderung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche.
Diese beruht wiederum auf einer Herabsetzung der Anzahl zur Verfügung stehender Zahlungsansprüche im Bescheid der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 (zuletzt vom 28.1.2016, AZ XXXX), in dem aufgrund von Flächenverringerungen aufgrund von Vor-Ort-Kontrollen und daraus folgender Nichtnutzung und Verfall von Zahlungsansprüchen in den Jahren 2010 und 2011 Zahlungsansprüche rückwirkend als verfallen erklärt wurden, wodurch im Jahr 2012 der Beschwerdeführerin insgesamt nur mehr 20,65 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der Darstellung der AMA vom 23.8.2016, und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. Art. 33 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 42 dieser Verordnung werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.
Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lautet in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
[...]."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall war für die Herabsetzung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 ausschließlich die Differenz zwischen beantragter Fläche und vorhandenen Zahlungsansprüchen ausschlagegebend. Im Vergleich zum nicht angefochtenen Vorbescheid wurden weniger Zahlungsansprüche als vorhanden anerkannt, wodurch nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 eine Beihilfe nur in Höhe der vorhandenen Zahlungsansprüche zuerteilt werden konnte.
Die Herabsetzung der vorhandenen Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid hat ihre Ursache ausschließlich in einer Reduktion der Zahlungsansprüche aufgrund eines Verfalls in Vorjahren.
Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche wie im Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 durchgeführt, zu Grunde zu legen.
Da die Behörde selbst - in ihrem Report und in ihrer Stellungnahme vom August 2016 - dargetan hat, dass Nachberechnungen ergeben haben, dass statt wie im Bescheid angegeben 19,77 nun doch 20,65 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen, gilt folgendes:
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme selbst darauf hingewiesen, dass die aktuelle Zahlungsansprüche-Berechnung im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt werden konnte.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und der entsprechenden rechtlichen Beurteilung.
Aus diesem Grund war die Angelegenheit an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH).
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