BVwG W209 2125993-1

W209 2125993-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2016

Abrir fonte

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texto completo

BVwG W209 2125993-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2125993.1.00

Spruch

W209 2125993-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 21.01.2016 betreffend Zurückweisung ihres Antrages auf Arbeitslosengeld beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.01.2016 wies das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.01.2016 gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nicht in Österreich liege, sondern sie diesen weiterhin in ihrem Herkunftsstaat, der Slowakei, habe, weshalb Österreich für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig sei. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 25.01.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

2. In ihrer dagegen am 15.03.2016 elektronisch eingebrachten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie seit 01.09.2012 mit ihrem Lebensgefährten in Österreich wohne und gemeldet sei. Ihr Lebensgefährte zahle monatlich Miete für die gemeinsame Wohnung und sie beteiligte sich an den laufenden Kosten. Die Zahlungen könnten mit Belegen nachgewiesen werden. Sie besuche ihre Familie in der Slowakei nur in unregelmäßigen Abständen. Seit 2012 habe sie in Österreich bei verschiedenen Dienstgebern gearbeitet.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend führte sie aus, dass der angefochtene Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 25.01.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt worden sei. Die Verständigung über die Hinterlegung sei in der Abgabeeinrichtung hinterlassen worden. Die Abholfrist habe am 25.01.2016 zu laufen begonnen. Eine Ortsabwesenheit sei nicht aktenkundig. Das betreffende Schriftstück sei auch nicht an die Behörde zurückgestellt worden, also innerhalb der Abholfrist von der Beschwerdeführerin behoben worden. Die vierwöchige Frist für die Einbringung der Beschwerde habe daher mit Beginn der Abholfrist am 25.01.2016 zu laufen begonnen und am 22.02.2016 geendet. Die erst am 15.03.2016 verfasste und an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 21.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass sie bereits vom 05.01.2015 bis 11.05.2015 Arbeitslosengeld bezogen habe und in der Annahme, wieder Arbeitslosengeld zu bekommen, den gegenständlichen Bescheid nicht richtig durchgelesen habe. Zu dieser Zeit sei sie aktiv auf Jobsuche gewesen und habe einen Deutschkurs besucht. Sie gehe lieber arbeiten, als auf Arbeitslosengeld angewiesen zu sein. Es sei ein Formfehler von ihr gewesen und sie ersuche, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

6. Am 11.05.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme brachte sie ergänzend vor, dass im Vorlageantrag keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien. Vielmehr bestätige die Beschwerdeführerin darin, dass der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei und sie aus eigenem Verschulden verspätet dagegen Beschwerde erhoben habe.

7. Im Rahmen eines Parteiengehöres, zugestellt durch Hinterlegung am 30.06.2016, wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes noch einmal Gelegenheit gegeben, zum Verspätungsvorhalt der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Bis dato erfolgte darauf keine Reaktion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der angefochtene Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 25.01.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt und die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung (Postkasten) hinterlassen.

Die Beschwerdeführerin behob den hinterlegten Bescheid.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

Die gegenständliche Beschwerde langte (erst) am 15.03.2016 elektronisch bei der belangten Behörde ein.

In Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, bereits vom 05.01.2015 bis 11.05.2015 Arbeitslosengeld bezogen zu haben und in der Annahme, wieder Arbeitslosengeld zu bekommen, den gegenständlichen Bescheid nicht richtig durchgelesen zu haben. Es sei ihr bloß ein Formfehler unterlaufen.

Im Rahmen eines Parteiengehöres, zugestellt durch Hinterlegung am 30.06.2016, wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes noch einmal Gelegenheit gegeben, zur Verspätung Stellung zu nehmen. Bis dato erfolgte darauf keine Reaktion.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 7 VwGVG:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) bis (3) ...

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid - wie hier - der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt wurde, mit dem ersten Tag der Abholfrist zu laufen. Dies war dem Rückschein zufolge Montag, der 25.01.2016. Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid während der Abholfrist behoben. Eine rechtzeitige Beschwerde dagegen hätte daher bis spätestens Montag, den 22.02.2016, zur Post gegeben werden müssen.

Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin am 15.03.2016 verfasst und elektronisch bei der belangten Behörde eingebracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich bereits aus der Aktenlage, dass kein Zustellmangel vorliegt, zumal die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag selbst angegeben hat, den Bescheid binnen der Abholfrist behoben zu haben.

Den dementsprechenden Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts ließ die Beschwerdeführerin bis dato unbeantwortet.

Die im Vorlageantrag vorgebrachte Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, sie habe den Bescheid nicht richtig durchgelesen, vermag die Zulässigkeit der verspäteten Beschwerde nicht zu begründen, da sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft ergibt, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde erhoben werden hätte müssen.

Somit erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht, weswegen sie als verspätet zurückzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.