BVwG W209 2123433-1

W209 2123433-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2016

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Regest

Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notlage, Notstandshilfe

Texto completo

BVwG W209 2123433-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2123433.1.00

Spruch

W209 2123433-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 24.11.2015 betreffend Zuerkennung der Notstandhilfe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 24.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 07.10.2015 ab 01.10.2015 Notstandshilfe in der Höhe von täglich €

21,49 zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Einkommen seiner Lebensgefährtin XXXX auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe angerechnet werden habe müssen, ab 01.07.2015 mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für seine Tochter XXXX kein Familienzuschlag mehr gebühre und ab 01.10.2015 die Freigrenze für seine Tochter aufgrund ihrer Beschäftigung mit einem Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nicht mehr zu gewähren sei.

2. Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er geltend, dass Frau XXXX nicht seine Lebensgefährtin sei, sondern es sich bei ihr nur um eine Mitbewohnerin handle. Zwischen ihm und seiner Mitbewohnerin bestehe kein eheähnlicher Zustand, da weder eine Geschlechts- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Seine Mitbewohnerin wohne mit ihrem 2003 geborenen Sohn XXXX aus reiner Gefälligkeit in seiner Wohnung. Bevor sie eingezogen sei, sei sie lediglich eine Bekannte gewesen. Nun sei sie eine Mitbewohnerin, die allerdings keine Miete bezahle. Dadurch bleibe ihr monatlich mehr Geld zur Verfügung, sodass sie ihrem Sohn ein etwas angenehmeres Leben bieten könne. Seine Wohnung bestehe aus einer Küche, zwei Schlafzimmern, einem WC und einem Wohnzimmer. Die räumliche Beschaffenheit spreche sohin gegen die Annahme einer Lebensgemeinschaft. Seine Mitbewohnerin bewohne alleine ein Schlafzimmer. Ihr Sohn bewohne alleine das andere Schlafzimmer. Er nächtige im Wohnzimmer. Das habe er schon getan, bevor seine Mitbewohnerin bei ihm eingezogen sei, da das Wohnzimmer sein bevorzugter Raum in der Wohnung sei. Er koche für alle, weil Kochen ohnedies sein Hobby sei. Den Einkauf teile er sich mit seiner Mitbewohnerin. Die Wäsche werde getrennt gewaschen. Sie hätten auch getrennte Konten und getrennte Kassen. Sie würden sohin wirtschaftlich und geschlechtlich komplett getrennt leben. Die Wochenenden würden sie nicht gemeinsam verbringen. Er wisse im Grunde genommen sehr wenig über das Privatleben seiner Mitbewohnerin. Offenkundig sei jedoch, dass sie über ihren eigenen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge. Er helfe ihr manchmal bei Behördengängen. Das mache er deswegen, weil es für ihn ein Zeitvertreib sei und er gerne Behördengänge erledige. Dies habe er auch gegenüber der MA 40 niederschriftlich bekanntgegeben. Gemeinsames Wohnen alleine begründende auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft.

3. Mit Schreiben vom 07.01.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteigehöres mit, dass seine Lebensgefährtin laut ZMR seit 19.12.2013 an der Adresse des Beschwerdeführers polizeilich gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Antrag auf Zuerkennung der Notstandhilfe vom 13.10.2014 als Familienstand "geschieden" und "Lebensgemeinschaft" angegeben. Die Rubrik "In meinem Haushalt leben Angehörige" sei mit "ja" angegeben worden und in dem dafür vorgesehenen Feld seine Lebensgefährtin eingetragen worden, wobei als "Verwandtschaftsverhältnis zum/r Antragsteller/in" im vorgesehenen Feld auch "LG" (für Lebensgefährtin) eingetragen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dabei nicht nur eine Mitbewohnerin gemeint habe. Ebenso habe er in der Niederschrift vom 15.10.2014 angegeben, dass er mit seiner Lebensgefährtin eine Lebensgemeinschaft führe. Auch im nunmehrigen Notstandshilfeantrag habe er seine Mitbewohnerin als Freundin bezeichnet. Dem Antrag seien Lohnbescheinigungen seiner Lebensgefährtin beigelegt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Mitbewohnerin, die keine Lebensgefährtin sei, derartige finanzielle Auskünfte erteile. Weiters habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der Bank XXXX betreffend eine halbjährliche Kreditrate in der Höhe von € 120,51 (€ 20,09 monatlich), das sowohl an ihn als auch an seine Lebensgefährtin adressiert sei, und ein Schreiben, aus dem sich ergebe, dass seine Lebensgefährtin für die gemeinsame Wohnung eine Küche erworben habe und dafür bei der XXXX Bank einen Teilzahlungsantrag in Höhe von € 231,34 monatlich gestellt habe, vorgelegt. Es bestehe somit unzweifelhaft eine Wirtschaftsgemeinschaft, auf den Bestand einer Geschlechtsgemeinschaft komme es nicht an. Das Nettoeinkommen seiner Lebensgefährtin sei daher auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen. Der Familienzuschlag für seine Tochter XXXX habe mit 01.07.2015 aberkannt werden müssen, weil für sie nur bis 30.06.2015 Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Die Freigrenze habe allerdings bis 30.09.2015 weiter gewährt werden können, weil sie bis dahin kein Erwerbseinkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz gehabt habe. Schließlich teilte die belangte Behörde unter Aufschlüsselung der einzelnen Rechengänge dem Beschwerdeführer mit, dass dies zur Folge habe, dass sein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.10.2015 von nur mehr € 21,49 betrage.

4. Am 26.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonates gegenüber der belangten Behörde an, dass er das schriftliche Parteiengehör nicht verstehe. Aus diesem Grund wurde für den 08.02.2016 ein Vorsprachetermin zur Abklärung des Sachverhaltes vereinbart und Frau XXXX als Zeugin geladen. Die Zeugin erschien nicht zum vereinbarten Termin. Die Befragung des Beschwerdeführers wurde seitens des Verhandlungsleiters abgebrochen, nachdem dieser laut Angaben der belangten Behörde die Niederschrift immer wieder abzuändern versucht habe.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde sodann im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Parteiengehör vom 07.01.2016 als unbegründet ab.

6. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 22.03.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 1961 geborene Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin, Frau XXXX, sowie deren 2003 geborener (nicht gemeinsamer) Sohn XXXX wohnen in einer Dreizimmerwohnung in XXXX, bestehend aus einem Wohnzimmer und zwei Schlafzimmern plus Küche und Nebenräume, die sie im Dezember 2013 gemeinsam bezogen haben.

Der Beschwerdeführer kommt zur Gänze für die Miete und für die Betriebskosten (inkl. Strom und Gas) auf.

Die Einkäufe werden vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin gemeinsam bezahlt.

Seine Lebensgefährtin leistete für eine für die gemeinsame Wohnung um € 16.000 erworbene Küche eine Anzahlung von € 8.000 und bezahlt einen für den Restbetrag aufgenommenen Kredit in 36 Monatsraten à €

231,34 zurück.

Auch an der Finanzierung des Eigenmittelersatzes für die Wohnung beteiligte sie sich.

Seine Lebensgefährtin kommt für den Unterhalt ihres minderjährigen Sohnes auf.

Dem Beschwerdeführer gebührte ohne Anrechnung des Partnereinkommens von 01.10.2015 bis 31.12.2015 ein Notstandshilfebezug von € 27,63 täglich.

Seine Lebensgefährtin bezog von 01.01.2015 bis 31.12.2015 ein gleichbleibendes Nettoeinkommen in der Höhe von monatlich €

1. 233,40.

Seine Tochter XXXX, für die seit Juli 2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht, hat mit 21.09.2015 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim XXXX als Vertragslehrerin aufgenommen und daraus ab 01.10.2015 ein Erwerbseinkommen in der Höhe von monatlich netto € 1.548,98 erzielt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Beschaffenheit der Wohnung, die alleinige Zahlung der Miete und Betriebskosten durch den Beschwerdeführer, die Teilung der Kosten für Einkäufe und die Unterhaltsgewährung seiner Lebensgefährtin für ihren Sohn ergeben sich aus der Beschwerde.

Der gemeinsame Bezug der Wohnung ist aus der nahezu zeitgleichen polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin am 09.12.2013 bzw. am 30.12.2013 sowie aus dem Umstand abzuleiten, dass sich seine Lebensgefährtin an der Finanzierung des für die Wohnung aufgenommenen Eigenmittelersatzdarlehens beteiligte, die Anzahlung für eine gemeinsam angeschaffte Küche leistete und einen hierfür aufgenommenen Kredit in monatlichen Kreditraten à € 231,34 zurückzahlt.

Letzteres ergibt sich aus den dem Notstandshilfeantrag beigelegten Unterlagen, insbesondere aus der Lieferbestätigung der gemeinsamen Küche vom 22.01.2014, aus dem Kreditantrag an die XXXX Bank und einem Kontoauszug der Bank XXXX betreffend die halbjährliche Rückzahlung des Eigenmittelersatzdarlehens, der sowohl an den Beschwerdeführer als auch an seine Lebensgefährtin adressiert ist, was den Schluss zulässt, dass Letztere zumindest an der Finanzierung beteiligt war.

Schließlich hat der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin im Notstandhilfeantrag von Oktober 2014 auch als seine Lebensgefährtin bezeichnet, dem beschwerdegegenständlichen Antrag ihre Lohnunterlagen beigelegt, über die der Beschwerdeführer wohl nicht verfügt hätte, wenn zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin nur eine Wohn- und keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hätte, und die von seiner Lebensgefährtin zu leistenden Kreditraten sowie die Unterhaltsverpflichtung für ihren Sohn Freigrenzen erhöhend geltend gemacht.

Von der behaupteten Aufnahme von Frau XXXX und ihres Sohnes in die gemeinsame Wohnung aus reiner Gefälligkeit ist daher aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht auszugehen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass für seine Tochter ab 01.10.2015 keine Freigrenze mehr zu gewähren war und es daher erstmals zu einer Anrechnung des Partnereinkommens kam, die Lebensgemeinschaft in Abrede gestellt hat, um seinen Notstandshilfebezug nicht zu schmälern.

Die Feststellungen zur Höhe des dem Beschwerdeführer ohne Anrechnung des Partnereinkommens gebührenden Notstandshilfebezuges, zum Einkommen seiner Lebensgefährtin sowie seiner Tochter und zum nicht mehr bestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich ist die Entscheidung daher durch einen Senat mit Laienrichterbeteiligung zu treffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 36 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"Ausmaß

§ 36. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. [...]

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6) bis (8) [...]"

§ 36a AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:

"Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) [...]

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. [...]

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bis 4. [...]

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) [...]"

§ 38 AlVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 609/1977:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

§ 2 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. Nr. 388/1989:

"Beurteilung der Notlage

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

§ 6 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. II Nr. 490/2001:

"B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 551 Euro [Anm.: Stand 2015, ohne Anhebung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG] für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen einer Notlage. Eine solche ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreichen. Zur Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.

a) Lebensgemeinschaft

Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251).

Dementsprechend ist das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ausreichend, um eine die Partnereinkommensanrechnung begründende Lebensgemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 2 AlVG anzunehmen. Eine Geschlechtsgemeinschaft muss nicht notwendigerweise gegeben sein. Feststellungen zu einer allenfalls bestehenden Geschlechtsgemeinschaft konnten daher im vorliegenden Fall unterbleiben.

Den Feststellungen zufolge wohnen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sowie deren (nicht gemeinsamer) Sohn in einer Dreizimmerwohnung, bestehend aus einem Wohnzimmer und zwei Schlafzimmern plus Küche und Nebenräume, wobei die Schlafzimmer den Angaben des Beschwerdeführers nach von seiner "Mitbewohnerin" und deren Sohn bewohnt werden. Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ist unter diesen Umständen zu bejahen, weil davon auszugehen ist, dass die Wohnung zur Gänze gemeinsam genutzt wird, zumal es sich dabei nicht um getrennte Wohneinheiten handelt und auch kein Untermietverhältnis vorliegt, da die Miete und Betriebskosten für die Wohnung zur Gänze vom Beschwerdeführer getragen werden.

Auch ein gemeinsames Wirtschaften des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, also das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft, ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer kommt den Feststellungen zufolge zwar alleine für die Miete sowie für die Betriebskosten der gemeinsamen Wohnung auf. Dies schließt jedoch die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht aus. Zwar ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen einer Lebensgemeinschaft die notstandshilfebeziehende Person der finanziell schwächere Teil ist, es kommt jedoch immer auf die individuelle Situation an, ob aus dem konkreten Handeln der Personen auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden kann (VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213).

Vorliegend haben der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die Wohnung gemeinsam neu bezogen, wobei sich Letztere an der Aufnahme eines für die Wohnung aufgenommenen Eigenmittelersatzdarlehens beteiligt und für die gemeinsam angeschaffte Küche einen Kredit aufgenommen hat, den sie in 36 monatliche Kreditraten à € 231,34 zurückzahlt. Auf diese Weise trägt sie zweifelllos zur Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten bei. Der Beschwerdeführer hat zudem eingeräumt, dass er und seine "Mitbewohnerin" sich auch die Einkäufe teilen würden, und daher auch insofern von einer gemeinsamen Tragung der Lebenshaltungskosten auszugehen ist. Des Weiteren kommt die Lebensgefährtin für den Unterhalt ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes auf. Dies hat der Beschwerdeführer ebenfalls Freigrenzen erhöhend geltend gemacht hat, was das Bestehen einer Lebensgemeinschaft voraussetzt. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin im Antragsformular von Oktober 2014 ausdrücklich als Lebensgefährtin bezeichnet hat und im beschwerdegegenständlichen Antrag von Oktober 2015 auch die von ihr geleisteten Kreditraten Freigrenzend erhöhend geltend gemacht hat. Unter diesen Umständen ist zweifellos von der Tragung von Beistandspflichten und dem Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bestehende Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen.

Demgegenüber würde zutreffendenfalls der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ihre Wäsche getrennt waschen, wie in der Beschwerde behauptet, nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weswegen Feststellungen dazu unterbleiben konnten.

Somit ist im vorliegenden Fall auch ohne nachgewiesene Geschlechtsgemeinschaft von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 2 AlVG auszugehen und das Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf seinen Notstandshilfeanspruch anzurechnen.

b) Anrechnung

Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten (bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen.

Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt der Freigrenzengrundbetrag pro Monat € 551,00 (Stand: 2015) für den das Einkommen beziehenden Partner plus dem seit 01.07.2013 geltenden Anhebungsbetrag von € 83,00 (Stand: 2015) pro Monat, insgesamt somit € 634,00 monatlich.

Gemäß § 36a Abs. 5 Z 2 AlVG sind Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung nachzuweisen.

Laut den vorgelegten Lohnbestätigungen bezog die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von 01.01.2015 bis 31.12.2015 ein gleichbleibendes Nettoeinkommen in der Höhe von monatlich € 1.233,40.

Gemäß der Richtlinie der Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG können Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Die tatsächlichen Zahlungen können zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden.

Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II 7 dieser Richtlinie zutrifft.

Gemäß Punkt II 7 der Richtlinie können während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.).

In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.

Den Feststellungen zufolge ist die Rückzahlungsverpflichtung während des Leistungsbezuges entstanden. Dementsprechend kann die Ratenzahlung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für die erworbene Küche sowie die Ratenzahlung des Beschwerdeführers für das Eigenmittelersatzdarlehen nur dann als Freigrenzen erhöhend berücksichtigt werden, wenn die getätigten Anschaffungen im unbedingt notwendigen Umfang zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich waren.

Das ist bei der Anschaffung einer Küche sowie bei einem Eigenmittelersatzdarlehen zweifellos der Fall, sodass Ratenzahlung im Ausmaß von € 125,72 (€ 231,43 + € 20,09 = € 251,43 /2) monatlich als Freigrenzen erhöhend zu berücksichtigen waren.

Unter Berücksichtigung der einfachen Freigrenze von € 634,00, (inkl. Erhöhungsbetrag von € 83,00), der halben Freigrenze für ein unterhaltsberechtigtes Kind (€ 275,50) und der monatlichen Ratenzahlung im Ausmaß von € 125,72 beträgt der Anrechnungsbetrag, der auf die dem Beschwerdeführer gebührende Notstandshilfe anzurechnen ist, monatlich € 187,00 (gemäß § 36 Abs. 4 AlVG kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag gerundet), somit € 6,14 täglich (187*12/365).

Weil das Haushaltseinkommen den für den Haushalt geltenden Mindeststandard gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG (2015: €

1. 241,00 zuzüglich je € 149,00 für das erste bis dritte (minderjährige) Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben) überstieg, war das Einkommen der Lebensgefährtin zur Gänze auf den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers anzurechnen.

Dementsprechend war der Anrechnungsbetrag von € 6,14 zur Gänze auf die dem Beschwerdeführer ohne Anrechnung gebührende tägliche Notstandshilfe in Höhe von € 27,63 anzurechnen, woraus sich ab 01.10.2015 (bis 31.12.2015) ein Notstandshilfeanspruch von € 21,49 täglich ergibt.

Die vorliegende Beschwerdevorentscheidung, mit der ab 01.10.2015 ein täglicher Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 21,49 zuerkannt wurde, ist daher zu bestätigen und die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Höhe des ab 01.01.2016 gebührenden Notstandshilfebezuges ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, weil darüber in der Beschwerdevorentscheidung nicht spruchgemäß abgesprochen wurde und der Spruch des Bescheides die äußerste Grenze des Beschwerdegegenstandes bildet.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen hinreichend geklärt erschien und somit keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Ermittlung des anrechenbaren Partnereinkommens der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zitiert ist.

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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