BVwG W209 2120912-1

W209 2120912-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2016

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Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Meldepflicht, Rückforderung

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BVwG W209 2120912-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2120912.1.00

Spruch

W209 2120912-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 07.10.2015 betreffend Widerruf des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 19.09.2014 bis 30.11.2014 und Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.10.2015 widerrief das Arbeitsmarktservice Eisenstadt (im Folgenden die belangte Behörde) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 19.09.2014 bis 30.11.2014 und forderte das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.997,53 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum von der Firma XXXX GmbH rückwirkend vollversichert worden sei. € 104,08 seien bereits einbehalten worden. Der Restbetrag werde auf die laufende Leistung angerechnet.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die Ummeldung auf ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis durch die Gebietskrankenkasse basiere auf Stundenangaben seines früheren Arbeitgebers, die jedoch nicht zutreffend seien. Die Arbeiterkammer habe ihm geraten, bei der Gebietskrankenkasse eine Prüfung zu veranlassen. Sobald das Ergebnis vorliege, werde er es der belangten Behörde übermitteln.

3. Am 17.11.2015 übermittelte der Beschwerdeführer der Wiener Gebietskrankenkasse ein Schreiben, in dem er vorbringt, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Er habe während dieser Zeit keine Überstunden geleistet und auch nichts im Zusammenhang mit Arbeitsstunden unterschrieben. Eine Kopie des Schreibens erging an die belangte Behörde.

4. Mit Schreiben vom 11.12.2015 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse der belangten Behörde mit, dass die Ummeldung aufgrund der vom ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers per 09.06.2015 erstellten Änderungsmeldung durchgeführt worden sei.

5. Am 14.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Demnach sei dem Beschwerdeführer ab 05.08.2014 Arbeitslosengeld zuerkannt worden. Von 19.09.2014 bis 30.11.2014 sei er geringfügig bei der Firma XXXX GmbH angemeldet gewesen. Am 29.09.2014 habe er mitgeteilt, einen Termin am Folgetag nicht einhalten zu können, weil er an diesem Tag arbeiten habe müsse. Seit 11.01.2015 beziehe der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Den Notstandshilfebezug habe er durch eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH im Zeitraum von 19.01.2015 bis 15.02.2015 unterbrochen. Laut Schreiben vom 09.03.2015 habe der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Arbeiterkammer ausstehende Forderungen gegenüber der Firma XXXX GmbH geltend gemacht. Die Forderungen beträfen geleistete Mehr- bzw. Überstunden und seien mit den Arbeitsaufzeichnungen des Beschwerdeführers begründet worden. Von 18.04.2015 bis 21.09.2015 habe er für die Firma XXXX AG gearbeitet. Im Anschluss daran habe er sich neuerlich zum Leistungsbezug angemeldet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe die Wiener Gebietskrankenkasse erklärt, dass die Ummeldung aufgrund einer Änderungsmeldung des Dienstgebers erfolgt sei. Schließlich wurde der Beschwerdeführer um Vorlage der Anmelde- und Abmeldebestätigung, von Kontoauszügen, Arbeitszeitaufzeichnungen, eines Nachweises über die Einleitung des Arbeitsgerichtsverfahrens und eines Nachweises über die Einleitung eines Verfahrens bei der Wiener Gebietskrankenkasse ersucht.

6. Am 16.12.2015 führte der Beschwerdeführer dazu telefonisch vor der belangten Behörde aus, dass er nur während der Vollzeitbeschäftigungen Arbeitsaufzeichnungen gemacht habe. Während des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses habe er an zwei Tagen in der Woche gearbeitet. Arbeitszeitsaufzeichnungen seien in diesem Zeitraum nicht erfolgt. Im Rahmen des Gespräches forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, eine Aufstellung der Arbeitszeiten während des geringfügigen Dienstverhältnisses zu erstellen und diese mitsamt den weiteren angeforderten Unterlagen bis 22.12.2015 vorzulegen.

7. Nach Fristerstreckung gab der Beschwerdeführer am 23.12.2015 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde niederschriftlich an, dass er bis 31.07.2014 bei der Firma XXXX GmbH ein Vollzeitdienstverhältnis unterhalten habe. In diesem Zeitraum sei er ordnungsgemäß abgerechnet worden und habe er diesbezüglich keine weiteren Forderungen an den Dienstgeber. Von 19.09.2014 bis 30.11.2014 habe er eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma

XXXX GmbH unterhalten. Er habe an zwei Tagen in der Woche für jeweils fünf Stunden gearbeitet. Aus den vorgelegten Stundenaufzeichnungen für die Monate September 2014 und Oktober 2014 könne ersehen werden, dass er am Freitag und Samstag oder am Samstag und Sonntag gearbeitet habe. Die Stundenaufzeichnungen würden nicht von ihm stammen. Für November 2014 lägen keine Stundenaufzeichnungen vor. Auch im November 2014 sei er an zwei Tagen in der Woche, entweder Freitag und Samstag oder Samstag und Sonntag, für die Firma

XXXX GmbH tätig gewesen. Er habe dafür monatlich € 385,-- erhalten. Kontoauszüge bzw. Gehaltsbestätigungen werde er nachreichen. Von 19.01.2015 bis 15.02.2015 sei er für die Firma XXXX GmbH auf Vollzeitbasis tätig geworden. Die Ansprüche für diesen Zeitraum habe er beim Arbeitsgericht geltend gemacht. Der Firmeninhaber sei sein Cousin. Die Firma habe im September 2015 Konkurs angemeldet. Seit Februar 2015 arbeite die Firma nicht mehr. Von der Wiener Gebietskrankenkasse sei ihm erklärt worden, dass ein Außendienstmitarbeiter im Zeitraum von 19.09.2014 bis 30.11.2014 die Vollversicherungspflicht festgestellt habe. Unterlagen über die Ummeldung habe er von der Gebietskrankenkasse angefordert. Sein Rechtsanwalt habe ihm erklärt, dass man Dienstnehmerforderungen nur drei Monate rückwirkend geltend machen könne. Hinsichtlich der Differenz (geringfügiges Dienstverhältnis und Änderung auf Vollzeitbeschäftigung) werde er sich neuerlich an seinen Rechtsanwalt wenden. Schließlich legte der Beschwerdeführer Arbeitszeitaufzeichnungen für die Monate September und Oktober 2014, einen Versicherungsdatenauszug vom 21.12.2015, ein Schreiben des Rechtsanwaltes betreffend die Einleitung eines Arbeitsgerichtsverfahrens hinsichtlich seiner Forderungen für die Zeit vom 19.01.2015 bis 15.02.2015, drei Schreiben der Arbeiterkammer Wien vom 05.06.2015, vom 16.06.2015 und vom 29.06.2015, die An- und Abmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse sowie unleserliche Kontoauszüge vor.

8. Im Rahmen einer aufgrund der niederschriftlichen Angaben durchgeführten neuerlichen Anfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse teilte diese der belangten Behörde mit, dass von zwei Mitarbeitern der Firma XXXX GmbH Differenzen bei der Anmeldung bekanntgegeben worden seien. Aus diesem Grunde sei im März 2015 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden und dabei festgestellt worden, dass auch Differenzen bei den Arbeits- und Lohnaufzeichnungen des Beschwerdeführers vorlägen und dass anhand der festgestellten Unterlagen im Zeitraum von 19.09.2014 bis 30.11.2014 von der Vollversicherungspflicht auszugehen sei. Die Ummeldung sei aus diesem Grund erfolgt. Derzeit sei die zweite Betriebsprüfung am Laufen, da weitere ehemalige Mitarbeiter Differenzen gemeldet hätten. Dass vom Beschwerdeführer eine Prüfung durch die Gebietskrankenkasse beantragt wurde, sei nicht bekannt.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zum Rückersatz von € 2.087,07 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, Arbeitsaufzeichnungen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorzulegen, nur insofern nachgekommen sei, als er Stundenaufzeichnungen für die Monate September und Oktober 2014 vorgelegt habe, welche jedoch seinen Angaben nach nicht von ihm stammen würden. Der Beschwerdeführer habe aber die Aufzeichnungen insofern bestätigt, als er angegeben habe, an zwei Tagen in der Woche, nämlich am Samstag und Sonntag gearbeitet zu haben. Seinen weiteren Ausführungen zufolge habe er im November 2015 im gleichen Umfang gearbeitet. Den Aufzeichnungen der belangten Behörde nach habe er jedoch zumindest an zwei weiteren Tagen, nämlich am Montag, den 30.09.2014, und am Montag, den 27.10.2014, gearbeitet, weil er sich an diesen Tagen für die Nichteinhaltung eines Termins beim Arbeitsmarktservice damit entschuldigt habe, dass er arbeiten habe müssen. Seine Angaben über die geleisteten Arbeitsstunden entsprächen daher nicht den Tatsachen. Hierbei sei auch auf sein Schreiben vom 09.03.2015 zu verweisen, wonach er von seinem Dienstgeber für die Jahre 2014 und 2015 Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen und Entgelt für geleistete Mehr- und Überstunden inkl. Zuschläge gefordert habe, wogegen er in der Niederschrift vom 23.12.2015 behauptet habe, dass er keine Forderungen betreffend 2014 habe und alle Zahlungen für das Jahr 2014 vom Dienstgeber entsprechend abgegolten worden seien. Diesen Widerspruch habe er nicht ausräumen können, zumal er angegeben habe, sich bei seinem Rechtsanwalt noch einmal bezüglich Nachforderung der Differenz zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erkundigen zu wollen. Der Beschwerdeführer sei auch der Aufforderung, Einkommensnachweise (Lohnzettel, Kontoauszüge) vorzulegen, nicht nachgekommen. Schließlich hätten sich auch seine Angaben, wonach er bei der Gebietskrankenkasse eine Prüfung angeregt habe, als unrichtig herausgestellt. Dass der Beschwerdeführer während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes häufiger als an den von ihm behaupteten zwei Arbeitstagen zu je fünf Stunden in der Firma tätig gewesen sei, sei somit als erwiesen anzusehen. Dementsprechend sei der Arbeitslosengeldbezug in diesem Zeitraum zu widerrufen. Da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sei auch die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen zu Recht erfolgt. Die Differenz zum ursprünglich vorgeschriebenen Rückerstattungsbetrag ergebe sich daraus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die zu diesem Zeitpunkt bereits einbehaltenen Leistungen zur Auszahlung gelangten, wodurch sich der Rückerstattungsbetrag entsprechend erhöht habe.

10. Aufgrund des fristgerechten Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde am 10.02.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse am 11.06.2016 einen Erhebungsbericht betreffend die neuerliche Überprüfung des Vorliegens einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Demzufolge habe die Liquidatorin der Firma der Kasse nunmehr Internetüberweisungsbelege übergeben, denen zufolge der Beschwerdeführer im September 2014 €

329,50 netto, im Oktober 2014 € 749,50 netto und im November 2014 €

385,-- netto erhalten habe. Die übergebenen Arbeitsaufzeichnungen für die Monate September und Oktober 2014 (November 2014 sei nicht übergeben worden) würden eine zehnstündige Wochenarbeitszeit aufweisen und seien laut Liquidatorin vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Die Unterschrift ähnle aber jener der Liquidatorin bzw. ihres Gatten. Überdies habe die Liquidatorin angegeben, dass die an den Beschwerdeführer erfolgten Gehaltsüberweisungen auf den Berechnungen ihres Bilanzbuchhalters beruhen würden, die sie jedoch nicht überprüft habe. Die Kasse gehe auf Basis der übermittelten Überweisungsbelege dennoch davon aus, dass zumindest im September und Oktober 2014 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

12. Mit Schreiben vom 12.07.2016 wurden die Verfahrensparteien aufgefordert, zum o.a. Erhebungsbericht der Gebietskrankenkasse Stellung zu nehmen.

13. Am 18.07.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass ihrer Ansicht nach im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum von einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Beschäftigung auszugehen sei. Die Internetüberweisungsbelege des Dienstgebers würden die Vollversicherungspflicht zumindest für die Monate September und Oktober 2014 bestätigen. Da der Beschwerdeführer jedoch trotz Aufforderung keine Arbeitszeitnachweise vorgelegt habe und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass er auch im November 2014 mehr Arbeitsstunden geleistet habe und eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Auch wenn im November 2014 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis angenommen werden würde, würden hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitslosigkeit keine Änderungen eintreten, da zwischen der Vollversicherungspflicht und dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Dienstgeber kein Monat gelegen sei und die Anspruchsvoraussetzungen daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht erfüllt seien. Auch die Rückforderung sei hinsichtlich des gesamten Zeitraumes vorzunehmen, da der Beschwerdeführer unwahre Angaben hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes getätigt habe. Wäre die belangte Behörde rechtzeitig über das Vorliegen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung in den Monaten September und Oktober 2014 informiert worden, hätte für November 2014 keine Notstandhilfe zuerkannt werden können.

14. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 22.07.2016 bekannt, dass er außer im März 2014 nichts unterschrieben habe, und ersuchte um Überprüfung der Unterschriften auf den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit bei der Firma XXXX GmbH von 19.09.2014 bis 30.11.2014 geleistete Entgelt betrug im September 2014 € 329,50 netto, im Oktober 2014 € 749,50 netto und im November 2014 € 385,-- netto.

Der Beschwerdeführer unterließ es, die Aufnahme der Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice zu melden.

2. Beweiswürdigung:

Den oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich des in den Monaten September bis November 2014 erhaltenen Entgelts liegen die von der Arbeitgeberin übergebenen Überweisungsbelege zu Grunde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum einen geringeren Nettolohn erhalten hat, bieten lediglich die vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen für die Monate September und Oktober 2014, die eine zehnstündige Wochenarbeitszeit ausweisen und laut Arbeitgeberin die Unterschrift des Beschwerdeführers tragen sollen. Letzterer bestritt jedoch in seiner Stellungnahme vom 22.07.2016, die Arbeitsaufzeichnungen unterschrieben zu haben, weswegen sie nicht geeignet sind, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst Kontoauszüge vorgelegt, die Gehaltszahlungen im o.a. Ausmaß in den Monaten September und November 2014 bestätigen (die vorgelegten Kontoauszüge sind zwar nahezu unleserlich; im nunmehrigen Wissen um die getätigten Überweisungen aufgrund der von der Arbeitgeberin vorgelegten Internetüberweisungsbelege lassen sie sich aber entziffern). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die Höhe des in den Internetüberweisungsbelegen der Arbeitgeberin ausgewiesenen Oktobergehaltes der Wahrheit entspricht, zumal der Beschwerdeführer es unterlassen hat, den Kontoauszug mit dem Oktobergehalt vorzulegen, obwohl er dazu hinsichtlich des vermeintlich geringfügigen Entgelts im September sowie des geringfügigen Entgelts im November 2014 in der Lage war.

Dass er das Beschäftigungsverhältnis nicht gemeldet hat, wurde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§12 AlVG idF BGBl. I Nr. 94/2014:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) bis (2) ...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) bis g) ...

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) bis (8) ..."

§ 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) [...]"

§ 50 AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:

"Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

a) Widerruf

Den Feststellungen zufolge erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Dienstverhältnisses, das am 19.09.2014 begonnen und am 30.11.2014 geendet hat, im September 2014 € 329,50 netto, im Oktober 2014 € 749,50 netto und im November 2014 € 385,-- netto.

Dementsprechend wurde die Geringfügigkeitsgrenze (2014: € 395,31) in den Monaten September und Oktober 2014 überschritten.

Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im September 2014 ergibt daraus, dass bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe des Kalendermonats, wie im vorliegenden Fall, das Entgelt der in diesem Kalendermonat geleisteten Arbeitstage auf den vollen Kalendermonat hochgerechnet wird (Mosler in SV-Komm § 5 ASVG Rz 58). Da der Kalendermonat gemäß § 44 Abs. 2 ASVG einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist, ist somit im September von einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelt in Höhe von € 823,75 (€ 329,50/12*30) auszugehen.

Damit lag von 19.09.2014 bis 31.10.2014 ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Arbeitsverhältnis vor, welches gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes entgegenstand.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt ebenso nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Auf Grund des geleisteten Entgelts ist im vorliegenden Fall im November 2014 von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen. Da unmittelbar davor jedoch ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Beschäftigungsverhältnis zum selben Dienstgeber vorlag, bestand auch im November kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Dementsprechend ging die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum (19.09.2014 bis 30.11.2014) zu widerrufen war.

b) Rückforderung

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014).

Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).

Die Meldepflicht bezieht sich insb. auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG (z.B. Eintritt in ein Dienstverhältnis oder Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung), die der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).

Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137; 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldepflichtverletzung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/00208).

Da der Beschwerdeführer die Aufnahme der Beschäftigung nicht gemeldet hatte, erfolgte im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Rückforderung der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen zu Recht, weswegen die in der Beschwerdesache ergangene Beschwerdevorentscheidung im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den ergänzenden Ermittlungen hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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