W208 2132316-1•BVwG W208 2132316-1
W208 2132316-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2016
Einhebungsgebühr, Exekutionsverfahren, Gebührenpflicht,<br/>Pauschalgebühren, Rechtsmittelgebühr, Rekursgebühr
W208 2132316-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2016, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 32 TP 12a lit. a GGG idF BGBl. Nr. 69/2014 mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"In diesem Verfahren sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die XXXX , "TROTZ POSTSPERRE" zahlungspflichtig ist:
Rekurse 14.04.2015 und 29.05.2015 -
Pauschalgebühr gem. TP 4 iVm TP 12a lit. a GGG idF BGBl. Nr. 69/2014 € 1.186,--
Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG € 8,--
offener Gesamtbetrag € 1.194,--
Der Gesamtbetrag von € 1.194,-- ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an das Bezirksgericht SALZBURG, IBAN: AT75 0100 0000 0545 0806; BIC: BUNDATWW mit dem Verwendungszweck: Gebühren/Kosten 5 E 5944/13t - VNR 2 zu bezahlen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Beschluss vom 18.11.2013 bewilligte das Bezirksgericht XXXX über Antrag der betreibenden Partei in einem Exekutionsverfahren die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft (Wert € 140.000,-). Gegen diesen Beschluss erhob der nunmehrige Beschwerdeführer als Verpflichteter am 14.04.2015 Rekurs (ON 2 u. 3).
1.2. Mit Beschluss vom 04.05.2015 wies das Bezirksgericht XXXX im selben Exekutionsverfahren sämtliche Anträge des Beschwerdeführers als Verpflichteten zurück. (ON 4). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 29.05.2015 neuerlich Rekurs (ON 5).
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde (dem Beschwerdeführer am 01.07.2016 zugestellt) wurde dem Beschwerdeführer (nach ex lege Außerkrafttreten eines vorangegangenen Mandatsbescheides) für diese Rekurse eine Pauschalgebühr gemäß TP 12a GGG folgendermaßen zur Zahlung vorgeschrieben:
Rekursgebühr vom 14.04.2015 € 1.186,--
Rekursgebühr vom 29.05.2015 € 1.186,--
Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG € 8,--
offener Gesamtbetrag € 2.380,--
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erhebung der angeführten Rekurse auf Grund des Gesetzes gebührenpflichtig sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 29.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen ausführte, die eigebrachten Anträge seien erfolglos gewesen (sie wurden a limine zurückgewiesen). Das Gericht übersehe, der Beschwerdeführer sei auf Grund seines Konkurses gar nicht legitimiert gewesen, diese Anträge einzubringen. Überdies habe gar keine Gebühr entstehen können, da im Insolvenzverfahren keine Gebühren anfallen würden.
4. Mit Schreiben vom 05.08.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insb. wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter die beiden genannten Rekurse im Exekutionsverfahren und nicht im Insolvenzverfahren eingebracht haben. Beide Rekurse wurden in derselben Instanz eingebracht (ON 3 und ON 5).
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und ist unbestritten.
Aus beiden im Akt einliegenden Rekursanträgen ist klar ersichtlich, dass diese an das Landesgericht als Rekursgericht gerichtet sind.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Zu A)
3.2. Teilweise Stattgebung der Beschwerde
Der Anspruch des Bundes wird gemäß § 2 Z 1 lit. j Gerichtsgebührengesetz (GGG), hinsichtlich der Pauschalgebühren für die in der Tarifpost 12a angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (113 BlgNr 24. GP, 25) zur Einführung der TP 12a GGG wird der Zweck wie folgt dargestellt (Hervorhebung durch BVwG):
"Mit dieser zentralen Neuregelung der Gerichtsgebührennovelle sollen in der Tarifpost 12a zwecks Annäherung an die Kostenwahrheit erstmals auch Rechtsmittelgebühren für alle Außerstreitverfahren (einschließlich der Exekutions- und Insolvenzverfahren) und der vom GGG erfassten Strafverfahren vorgesehen werden. In Anlehnung an die Grundsätze der Gebührengestaltung in den Tarifposten 1 bis 3 für das zivilgerichtliche Verfahren sollen die Rechtsmittelgebühren auch im Außerstreitverfahren jeweils höher sein als die Gebühren welche für jene Instanz zu entrichten waren, in der die angefochtene Entscheidung ergangen ist. Ausgehend davon, dass die Gebühren für außerstreitige Verfahren und Strafverfahren - meist aus sozialen Erwägungen - üblicherweise um Vieles geringer sind als die vergleichbaren Gebühren für zivilgerichtliche Verfahren, scheint es angemessen, für die Anrufung der zweiten Instanz das Doppelte (TP 12a lit. a) und für die Anrufung der dritten Instanz das Dreifache (TP 12a lit. b) jener Gebühren (Entscheidungs-, Antrags-, Eingabenund/oder Verfahrensgebühren, nicht aber Eintragungsgebühren) als Pauschalgebühr vorzusehen, die für die erste Instanz zu entrichten waren. ..."
Auf den gegenständlichen Fall ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsmittel (Rekurse) anzuwenden (April/Mai 2015), daher BGBl. Nr. 69/2014, in der Folge als alte Fassung (aF) bezeichnet.
Die Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in Exekutionsverfahren betragen daher gemäß TP 12a lit. a GGG aF das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.
Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert im Exekutionsverfahren €
140. 000,-- woraus sich eine Pauschalgebühr gem. TP 4 Z 1 lit. b GGG aF von € 593,-- (€ 392,-- für die ersten € 70.000,-- + € 201,-- für die weiteren € 70.000,--) ergibt.
Gem. Anmerkung 4 zu TP 4 aF sind neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 4 und 12a in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
Gem. Anmerkung 3 zu TP 12a lit. a GGG aF ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.
Das Doppelte der Gebühr erster Instanz gem. TP § 12a lit. a GGG aF ist daher € 1.186,-- (€ 593,-- x 2). Der Beschwerdeführer hat zwar zweimal Rekurs erhoben, doch hat er dies an dieselbe Instanz (Landesgericht) getan, sodass die oa. Anmerkung 3 greift und die Gebühr nur einmal zu entrichten ist. Hier ist der belangten Behörde ein Irrtum unterlaufen, da sie entgegen der klaren gesetzlichen Anordnung auch für den zweiten Rekurs noch einmal die doppelte Rekursgebühr eingerechnet hat.
Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG aF bei Exekutionsverfahren der Rechtsmittelwerber.
Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird gemäß Anmerkung 2 zu TP 12a GGG aF dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Kommt es somit weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist es im Beschwerdefall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht von der Berufungsinstanz entschieden, sondern der Antrag vielmehr vom Bezirksgericht zurückgewiesen wurde (vgl. dazu VwGH 05.07.1999, 99/16/0162).
Dass die Rekurse a limine zurückgewiesen wurden, ändert also nichts an der Begründung der Gebührenpflicht.
Insoweit der Beschwerdeführer anführt, er sei aufgrund seines amtsbekannten Konkurses zur Rekurserhebung gar nicht legitimiert gewesen ist ihm die folgende stRsp des VwGH entgegen zu halten:
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).
Nach ständiger hg. Judikatur sind die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl. dazu z.B. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 12 zu § 1 GGG und E 62 bis 64 zu § 7 GEG referierte hg. Rechtsprechung; VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172).
Daraus ergibt sich, dass das die Justizverwaltungsorgane bei der Gebühreneinhebung eine allfällige Prozessvoraussetzung im Grundverfahren (hier Exekutionsverfahren) nicht zu prüfen haben, sondern lediglich auf das Faktum der Einbringung des Rekurses (als gebührenauslösenden Tatbestand) durch den Beschwerdeführer abzustellen haben.
Dem Argument des Beschwerdeführers im Insolvenzverfahren könnten keine Gebühren anfallen, ist schließlich entgegengehalten, dass das Grundverfahren in dem die Gerichtsgebühren entstanden sind, ein Exekutionsverfahren und kein Insolvenzverfahren war.
Zusammengefasst ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten und war der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Pauschalgebühr gem. TP 12a lit. a GGG von 1.186,- nur einmal zu verrechnen ist und daher der geschuldete Gesamtbetrag zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG € 1.194,-- beträgt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rsp wird verwiesen, im Übrigen treffen die anzuwendenden Gesetzesstellen klare, eindeutige Regelungen (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.