BVwG W164 2102283-1

W164 2102283-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2016

Abrir fonte

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Kassation,<br/>Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Texto completo

BVwG W164 2102283-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2102283.1.00

Spruch

W164 2102283-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121643540, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3, zweiter Satz, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 08.04.2011 stellte die Personengemeinschaft XXXX (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF sind Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115966210, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.094,09 gewährt. Dabei wurden 42,72 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 48,50 ha, davon 17,31 ha Almfutterfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 42,72 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,72 ha zugrunde gelegt.

3. Am 04.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2010-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121643540, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.633,98 gewährt, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 8.094,09 eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.460,11 ergab. Dabei wurden 42,72 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 48,50 ha, davon 17,31 ha Almfutterfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 42,72 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,00 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 2,72 ha ergab und eine Flächensanktion verhängt wurde.

Begründend wurde auf eine Vor-Ort-Kontrolle am 04.09.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX verwiesen, bei der Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie sich darauf beriefen, dass der Futterflächenanteil der Alm laut Almleitfaden im Jahr 2002 gemeinsam mit der Agrarbezirksbehörde festgestellt worden. Als Bildmaterial seien damals lediglich schwarz-weiß Bilder zur Verfügung gestanden. Eine Hofkarte sei den BF ab 2005 nicht übermittelt worden und seien sie nicht darüber informiert worden, dass es neue färbige Luftbilder gabe, die aufgrund der Größe der Alm nicht in Form einer Hofkarte ausgedruckt werden könnten. Die Erstdigitalisierung habe die Bezirkskammer unter der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer durchgeführt. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben habe dabei nicht erkannt werden können. Die Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch.

6. Am 17.10.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (Nachkontrolle) statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2010-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.

7. Am 29.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Report" bezeichnetes Schreiben der belangten Behörde ein, demzufolge sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Aus dem vorgelegten "Report" der Behörde ergibt sich, dass sich die Aktenlage geändert hat, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben hat. Die Änderungen der Flächendaten ergeben sich aus einer Nachkontrolle vom 17.10.2014.

Im vorliegenden Fall steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest:

Die im Akt enthaltenen Feststellungen bezüglich der veränderten Flächendaten sind nicht eindeutig. Während bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.09.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX laut Prüfbericht, Beschwerdeaufbereitung und angefochtenem Bescheid 26,42 ha Almfutterfläche (bzw. 8,81 ha anteilige Almfutterfläche) ermittelt wurden, sind es laut der dem Report zu Grunde gelegten Nachkontrolle vom 17.10.2014 lediglich 19,26 ha (bzw. 6,42 ha anteilige Almfutterfläche). Für diesen erheblichen Unterschied zwischen den beiden behördlichen Feststellungen findet sich im Akt keine Erklärung.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Report ergibt sich auch, dass die Sachlage von den dem Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen abweicht. Die belangte Behörde räumt damit selbst ein, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten unzureichend ermittelt wurde.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie insbesondere die sich geänderten Zahlungsansprüche und die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.10.2014 zugrunde zu legen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.