BVwG L513 2132130-1

L513 2132130-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2016

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Regest

Antragsprinzip, Geltendmachung, Notstandshilfe

Texto completo

BVwG L513 2132130-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2132130.1.00

Spruch

L513 2132130-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Steyr vom 18.07.2016, GZ: LGSOÖ/ Abt.4/2016-0566-4-000752-06, in nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 24.06.2016 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass aufgrund einer Eingabe der BF festgestellt werde, dass ihr die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gem. § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 23.06.2016 gebühre. Begründend führte das AMS aus, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 23.06.2016 eingebracht.

2. Mit Schreiben vom 05.07.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.06.2016. In ihrer Beschwerde gab die BF an, sie hätte das Schreiben des AMS vom 25.5.2016 nicht erhalten, wo sie über die Befristung der Notstandshilfe hingewiesen worden wäre. Es gebe Namensgleichheiten und Adressengleichheiten. Es wäre nicht das erste Mal, dass sie eine Postzusendung nicht bekommen hätte. Sie ersuche daher um Nachsicht.

3. Am 07.07.2016 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde der wesentliche Sachverhalt nochmals ausgeführt.

Der BF werde Gelegenheit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

4. Am 14.07.2016 langte beim AMS die diesbezügliche Stellungnahme der BF ein. Darin wird ausgeführt, dass sie das Geld benötige, da sie jedes Monat nur knapp über die Runden kommen würde. Sie habe auch für eine Tochter zu sorgen. Sie wäre schon 50 Jahre alt und es wäre nicht einfach, mit 850,00 Euro zu leben. Sie hätte vom Termin nichts gewusst.

5. Mit Bescheid vom 15.06.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach (nochmals) aus, dass der Antrag der BF auf Notstandshilfe "mit 23.06.2016 beurteilt" und ab diesem Tage zuerkannt werde.

Begründend verwies das AMS zunächst eingehend auf den bisherigen dargestellten Sachverhalt. Zur Beschwerde der BF wird angeführt, dass die BF in 2 Schreiben (5.4. und 25.5.2016) über das voraussichtliche Ende der Notstandshilfe mit 6.6.2016 hingewiesen worden wäre. Seit 2010 hätte die BF 7 Anträge um Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt und entsprechende Leistungen bezogen, wodurch ihr das Procedere der Antragstellung vertraut sein müsse.

In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 46 AlVG, wonach selbst im Falle des Fehlens von Verschuldens der arbeitslosen Person bzw. die aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft Schaden erleidet, zur Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen wird.

6. Mit Schreiben vom 29.7.2016 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

7. Am 11.8.2016 legte das AMS den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF brachte am 23.6.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS ein. Sie beantragte darin Notstandshilfe.

Mit 23.6.2016 wurde der BF durch das AMS Notstandshilfe gewährt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

2.2. Im Akt inliegend befinden sich 2 Schreiben des AMS (5.4. und 25.5.2016) an die BF, worin ihr mitgeteilt wird, dass die Notstandshilfe bis 6.6.2016 befristet ist und sie hinsichtlich Weitergewährung neuerlich einen Antrag zu stellen habe.

2.3. Das Beschwerdevorbringen, dass sie das Schreiben vom 25.5.2016 durch die belangte Behörde nicht erhalten hätte, kann weder aus der Aktenlage noch vom hg. Gericht verifiziert werden. Unbestritten ist jedoch, dass die BF das Schreiben des AMS vom 5.4.2016 erhalten habe, worin ihr das Leistungsende mit 6.6.2016 mitgeteilt wurde. Weiters wird in diesem Schreiben informiert, dass für eine Weitergewährung ein neuerlicher Antrag zu stellen ist. Für eine lückenlose Zahlung habe sich die BF zeitgerecht mit der zuständigen Geschäftsstelle des AMS in Verbindung zu setzen. Für das erkennende Gericht ist es daher nicht nachvollziehbar, warum es für die BF nicht erkennbar gewesen wäre, zeitgerecht einen neuen Antrag beim AMS einzubringen. Aber auch die Tatsache, dass die BF bereits 7 Anträge um Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt hat (auch in diesen wird immer darauf verwiesen, dass nach Leistungsende für eine Weitergewährung ein neuerlicher Antrag zu stellen ist), lässt die Vermutung zu, dass ihr das Procedere einer neuerlichen Antragstellung bekannt sein musste.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe:

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Im gegenständlichen Fall hat die BF - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur Abgabe des Antragsformulars für die neuerliche (Weiter)Gewährung nicht eingehalten und somit die rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem sie bei der regionalen Geschäftsstelle ihren Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat.

Die BF erschien erst wieder am 23.6.2016 beim Arbeitsmarktservice, erhielt einen Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt und gab diesen fristgerecht zurück.

§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).

Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde keine Fehlleistung anzulasten. Erschwerend für die BF stellt sich der Umstand dar, dass sie bereits seit Jahren Kunde des Arbeitsmarktservice ist und ihr bekannt sein muss, dass ein vollständig ausgefüllter Antrag beim Arbeitsmarktservice abzugeben ist. Es lag daher in der Verantwortung der BF das Antragsformular rechtzeitig bei der belangten Behörde abzugeben.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Gemäß § 46 Abs. 1 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

[...]

Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist § 58 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine relevanten Fehler der belangten Behörde erkennen.

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die BF hat in unbestrittener Weise ihren Antrag auf Notstandshilfe beim AMS erst am 23.6.2016 gestellt. Gem. § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall der BF - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 23.6.2016.

Die von der BF beantragte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist eine antragsbedürftige Leistung, die erst nach Erfüllen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen gewährt wird (Antragsprinzip). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass dieser Anspruch unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Antragsformulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist. Diese Geltendmachung setzt eine persönliche Vorsprache und die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars voraus, eine formlose Geltendmachung ist nicht möglich. Selbst eine Geltendmachung per eAMS-Konto erfordert eine persönliche Vorsprache. Es kann hierbei keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung - allenfalls irrtümlich oder unverschuldet - unterlassen wurde (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245). § 46 Abs. 1 AlVG schließt eine rückwirkende Gewährung der Leistung zum Abholdatum des bundeseinheitlichen Abholformulars für den Fall aus, wenn ein Antragsteller zwar das Formular ausgefolgt erhält, dieses jedoch nicht innerhalb der zur Abgabe vorgesehenen Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückgibt. Dieses Formular ist grundsätzlich persönlich beim AMS abzugeben. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, ist die Leistung erst ab Antragsrückgabe zu gewähren (vgl. Pfeil, § 46 AlVG, S. 318ff).

Der BF wurde unbestritten mit Schreiben des AMS vom 5.4.2016 mitgeteilt, dass das Leistungsende mit 6.6.2016 wäre und eine neuerliche Antragstellung erforderlich sei. Aber auch die Tatsache, dass die BF bereits 7 Anträge um Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt hat (auch in diesen wird immer darauf verwiesen, dass nach Leistungsende für eine Weitergewährung ein neuerlicher Antrag zu stellen ist), lässt die Vermutung zu, dass ihr das Procedere einer neuerlichen Antragstellung bekannt sein musste.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG kann die regionale Geschäftsstelle des AMS eine Frist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars setzen. Wurde diese ohne "triftigen Grund" versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag der persönlichen Antragsabgabe als geltend gemacht. Dadurch verzögert sich der Beginn des Bezuges, selbst wenn die vorherige Meldung an sich rechtzeitig erstattet wurde. Die Berücksichtigung "triftiger Gründe" betrifft nur jene Fälle, in denen bereits eine persönliche Geltendmachung erfolgt ist (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/07/0134). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Begriff "triftige Gründe" für die Rechtfertigung der verzögerten Antragsabgabe großzügig auszulegen ist und hierbei kein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. Pfeil, AlVG [2011] zu § 46, S. 320/1). In jedem Fall muss das Vorliegen "triftiger Gründe" durch den Antragsteller nachgewiesen bzw. begründet werden. Im konkreten Fall konnte die Beschwerdeführerin jedoch keine "triftigen Gründe" iSd Bestimmung geltend machen. Sie hat den Termin versäumt, indem sie vorbrachte, sie hätte das Schreiben des AMS vom 25.5.2016 über das Höchstausmaß postalisch nicht erhalten, verkennt jedoch, dass sie im oa. Schreiben vom 5.4.2016 und in ihren vorherigen 7 Anträgen immer darauf hingewiesen wurde, dass nach Leistungsende für eine Weitergewährung ein neuerlicher Antrag zu stellen ist. Der Rechtfertigung der BF kann daher nicht gefolgt werden. Das Terminversäumnis ist aus ho. Sicht ausschließlich der Sphäre der BF zuzurechnen. Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass die vorgetragenen Gründe des Versäumnisses keinen "triftigen Grund" im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass der BF Notstandshilfe (erst) ab dem 23.6.2016 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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