L513 2130283-1•BVwG L513 2130283-1
L513 2130283-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2016
Arbeitslosengeld, Dienstantritt, Meldepflicht, Unterbrechung
L513 2130283-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, SVNR XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Linz vom 29.06.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (= belangte Behörde) vom 8.6.2016 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug des Arbeitslosengeldes ab dem 10.05.2016 eingestellt und vom 10.05. bis 24.05.2016 unterbrochen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 10.05.2016 vom Leistungsbezug wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet habe. Sie habe erst am 25.05.2016 der belangten Behörde wiederum mitgeteilt, dass die Arbeitsaufnahme nicht zustande gekommen wäre.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass nicht sie sich abgemeldet habe, sondern das AMS aufgrund eines Einstellungsschreibens von Herrn G., das mit 10.5.2016 datiert gewesen wäre. Sie hätte mit dem AMS ausgemacht, dass sie sich melde, wenn es wirklich losgeht. Es wäre davon gesprochen worden, dass es der 20.05. sein sollte.
3. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Beschwerdevorverfahren ein und stellte folgenden relevanten Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin hätte am 31.3.2016 persönlich vorgesprochen und sich mit 1.4.2016 arbeitslos gemeldet. Für 10.5.2016 hätte sie eine Einstellungszusage vorgelegt. Die Beschwerdeführerin wäre standardgemäß informiert worden, dass sie jede Änderung dem AMS bekanntzugeben habe. Sie habe den Antrag auf Arbeitslosengeld mit Informationen zur Rückgabefrist und schriftliche Ausführungen des Betreuungsplanes mit der Information, dass sie wie vereinbart mit dem 10.5.2016 wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet werde, ausgehändigt erhalten. Dieser Sachverhalt wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.6.2016 zum Parteiengehör übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 28.6.2016 wurde von der Beschwerdeführerin nachfolgende Stellungnahme abgegeben: Dass es eine Betreuungsvereinbarung gegeben hätte, sehe sie heute zum ersten Mal. Sie habe ihre Meldepflicht nach dem Leistungsblatt gerichtet, nach der jede Arbeitsaufnahme zu melden sei. Sie hätte keinen Betreuungsplan gelesen wonach die Vereinbarung nur bis 10.5. gelte, wo wie doch vom 20.5. gesprochen hätte. Sie verschenke kein Geld.
5. Die belangte Behörde erließ am 29.6.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung vom 31.3.2016 bekannt gegeben habe, dass ihre Arbeitslosigkeit aufgrund der Aufnahme einer Arbeit am 10.5.2016 ende. Darin wird der Beschwerdeführerin auch bekannt gegeben, dass sie jede Änderung dem AMS bekannt zu geben habe. Diese Betreuungsvereinbarung wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls nachweislich ausgedruckt und persönlich ausgefolgt worden. Am 25.5.2016 habe die Beschwerdeführerin bei der Serviceline des AMS angerufen und bekanntgegeben, dass eine Arbeitsaufnahme mit 10.5.2016 vereinbart gewesen wäre, jedoch nicht fix gewesen sei. Sie wäre seit 23.5.2016 geringfügig bei der Firma beschäftigt und eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung wäre voraussichtlich mit 6.6.2016 gegeben. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gehe die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Betreuungsvereinbarung, in welcher die Beendigung der Arbeitslosigkeit aufgrund Aufnahme einer Beschäftigung mit 10.5.2016 festgehalten ist, ausgefolgt wurde. Auch wäre das Beschwerdevorbringen, "nicht ich habe mich abgemeldet, sondern das AMS hat mich abgemeldet, aufgrund eines Einstellungsschreibens von Herrn G., das mit 10.5.2016 datiert war", dass sie am 31.3.2016 eine Einstellungszusage von Herrn G. für den 10.5.2016 vorgelegt habe. Weiters hätte sie bei einem Telefonat am 25.5.2016 gegenüber der Serviceline des AMS angegeben, dass für 10.5.2016 eine vorläufige Arbeitsaufnahme vereinbart gewesen wäre. In Zusammenschau des angeführten Sachverhaltes erscheinen die Angaben, dass sie die Betreuungsvereinbarung nicht erhalten habe und dass sie sich nicht beim AMS abgemeldet hätte, nicht glaubwürdig. Sie habe dem AMA durch Vorlage eines Einstellungsschreibens von Herrn G. gemeldet, dass sie ab 10.5.2016 eine Beschäftigung aufnehme. Sie habe sich nach dem Nichtzustandekommen ihrer am 31.3.2016 gemeldeten Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit 10.5.2016 erst nach 16 Tagen am 25.5.2016 wieder telefonisch beim AMS gemeldet. Das Arbeitslosengeld wäre daher zu Recht ab 10.5.2016 eingestellt und vom 10.5. bis 24.5.2016 unterbrochen worden.
6. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 12.7.2016, eingelangt am 15.7.2016, einen Vorlageantrag.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 21.07.2016 einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin steht seit 1.4.2016 im Bezug von Arbeitslosengeld. Am 31.3.2016 hat sie der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie am 10.5.2016 ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei der Fa. U.H.G. eingehen werde. Der tatsächliche Dienstantritt werde jedoch erst am 6.6.2016 beginnen.
Die Beschwerdeführerin hat erstmals am 25.5.2016 mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass eine Arbeitsaufnahme zwar vorläufig mit 10.5.2016 vereinbart gewesen wäre, sie seit 23.5.2016 geringfügig beschäftigt wäre und voraussichtlich mit 6.6.2016 vollversicherungspflichtig zu arbeiten beginne.
Die Beschwerdeführerin hat nicht innerhalb einer Woche das Nichteintreten des Unterbrechungstatbestandes bekannt gegeben.
Festgestellt wird, dass die Einstellung des Arbeitslosengeldes am 10.5.2016 zu Recht erfolgte. Die Wiedermeldung erfolgte am 25.5.2016.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, wieso sich der Dienstantritt verschoben hat, allerdings nicht ausführt, weshalb sie dies nicht gemeldet hat. Sie gibt lediglich an, dass sie die Betreuungsvereinbarung mit der belangten Behörde vom 31.3.2016, in der die Arbeitsaufnahme mit 10.5.2016 festgehalten ist, nicht erhalten hätte. Dem ist jedoch dahingehend zu widersprechen, dass aus dem Druckprotokoll der belangten Behörde sowie der Stellungnahme der Beraterin eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin die Betreuungsvereinbarung mit den entsprechenden Hinweisen ausgedruckt und ausgefolgt wurde. Für das erkennende Gericht ist somit nicht nachvollziehbar, worin die Beschwerdeführerin hier ein Informationsdefizit bzw. eine anderweitige Auslegung des Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme erkennen kann. In dieser Betreuungsvereinbarung geht eindeutig hervor, dass eine Arbeitsaufnahme mit 10.5.2016 – mit Beendigung der Arbeitslosigkeit – gegeben ist. Auch würde der entsprechende Nachweis vorliegen. Weiters wird die Beschwerdeführerin dahingehend aufmerksam gemacht, dass sie jede Änderung sofort dem AMS mitzuteilen habe. Dass sie sich erstmals am 25.5.2016 wieder gemeldet hat, wird nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit der belangten Behörde mitteilen können, dass sich der Dienstantritt verschieben wird. Ein einfaches Telefonat oder Email wäre ausreichend gewesen. Ihren Ausführungen in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden, da es dem Senat nicht ersichtlich ist, wieso eine einfache Meldung nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte lediglich bekanntgeben müssen, dass sich der Dienstantritt verschieben wird und dann im Falle des Dienstantrittes diesen melden müssen. Es kann daher keinesfalls von einer unzumutbaren Meldepflicht ausgegangen werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
3. 5 Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten:
§ 46 (6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
3.6. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs 5 bis 7 AlVG normiert (VwGH 26. 5. 2004, 2001/08/0212).
Mit BGBl. I Nr. 77/2004 wurde § 46 Abs. 6 AlVG eingefügt. Mit dieser Bestimmung sollte - ausweislich der Erläuterungen (RV 464 BlgNR 22. GP, 7) - klar gestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229
An Erklärungen über den Eintritt eines (Unterbrechungs-) Ruhenstatbestandes ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (VwGH 7. 9. 2011, 2008/08/0229).
Im vorliegenden Fall lässt die Meldung über den Dienstbeginn keinen Zweifel offen.
Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird gem Abs 6 leg cit der Bezug der Leistung ab diesem Tag unterbrochen. Es besteht natürlich das Recht, über diese Unterbrechung einen Bescheid zu verlangen. Tritt dieser Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, die, soweit keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben wird, sowohl telefonisch als auch in elektronischer Form erfolgen kann. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insb. vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zweifellos die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag - nämlich ab 10.5.2016 gemeldet und sich erst nach 16 Tagen wiedergemeldet und bekanntgegeben, dass das Dienstverhältnis voraussichtlich erst mit 6.6.2016 begonnen wird. Der Leistungsbezug wurde daher zu Recht unterbrochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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