BVwG W139 2105440-1

W139 2105440-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einstellung, Entscheidungsfrist, Flächenabweichung,<br/>Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft, res iudicata, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verfahrenseinstellung, Verschulden, Verspätung,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

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BVwG W139 2105440-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W139.2105440.1.00

Spruch

W139 2105440-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, XXXX, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 26.03.2015, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit 22.03.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BNr.) XXXX (XXXX, im Folgenden: erstgenannte Alm) und XXXX (im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bzw. vom Bewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 655,70 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, die Futterfläche der erst- und zweitgenannten Alm habe vorerst noch nicht berücksichtigt werden können.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, XXXX, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der EBP abgewiesen und eine Rückforderung von EUR 655,70 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer Verwaltungskontrolle (Almreferenzflächenfestlegung 2013) seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden (Differenzfläche von insgesamt 9,52 ha), somit könne keine Beihilfe gewährt werden.

4. Gegen den Bescheid vom 26.09.2013 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 10.10.2013 Berufung, die bei der AMA am 16.10.2013 einlangte.

5. Der Akt wurde von der AMA mit Beschwerdevorlage vom 08.04.2015 dem BVwG vorgelegt.

6. Am 29.04.2015 wurde mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage eine als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" betitelte Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.03.2015, XXXX, übermittelt, womit der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.359,13 gewährt wurde. Begründend wurde ausgeführt, die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolge bei der erst- und zweitgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion (Differenzfläche von 0,00 ha).

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Mit 22.03.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die erst- und zweitgenannte Alm, für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bzw. vom Bewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 655,70 gewährt.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, XXXX, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der EBP abgewiesen und eine Rückforderung von EUR 655,70 ausgesprochen, da im Rahmen einer Verwaltungskontrolle (Almreferenzflächenfestlegung 2013) Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt wurden.

4. Gegen den Bescheid vom 26.09.2013 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 10.10.2013 Berufung, die bei der AMA am 16.10.2013 einlangte.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.03.2015, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.359,13 gewährt. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolgte bei der erst- und zweitgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion.

6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.03.2015 wurde von der beschwerdeführenden Partei kein Vorlageantrag gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg.cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

3.2. Zu A)

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung einer Berufung ihren Bescheid vom 26.09.2013 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 26.03.2015 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen.

Die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 10.10.2013 gegen den Bescheid vom 26.09.2013 ist bei der AMA am 16.10.2013 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Berufungs- bzw. Beschwerdevorentscheidung fing somit per 16.10.2013 zu laufen an und endete spätestens am 16.02.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 26.03.2015), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Berufungs- bzw. Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8).

Allerdings erledigt auch eine nach Ablauf der zweimonatigen (im vorliegenden Fall: viermonatigen) Frist - unzuständigerweise - erlassene Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde und begründet somit res iudicata, sodass eine sofortige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde unzulässig ist. Die (rechtswidrige) Beschwerdevorentscheidung muss (müsste) auch in diesem Fall durch Erhebung eines Vorlageantrags beseitigt werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 768 Pkt. 6.). Eine trotz der Unzuständigkeit erlassene Beschwerdevorentscheidung ist dennoch gültig und wirksam und kann mittels Vorlageantrag bekämpft werden. Wird die rechtswidrige Vorentscheidung nicht angefochten, erwächst sie in Rechtskraft und steht einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im Weg (vgl. Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013/1388, 881; zur Berufungsvorentscheidung Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 20 f mit Hinweis auf VwSlg 14.159 A/1994 und VwGH 04.11.1996, 96/10/0109).

Gegen die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.03.2015 wurde von der beschwerdeführenden Partei kein Vorlageantrag gestellt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 und somit die Entscheidung hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 ist in Rechtskraft erwachsen und dem Bundesverwaltungsgericht ist eine Entscheidung verwehrt. Es liegt daher res iudicata vor, weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen war (vgl. zur Einstellung des Verfahrens Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

3.3. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführten Entscheidungen). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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