BVwG W135 2117601-1

W135 2117601-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2016

Abrir fonte

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texto completo

BVwG W135 2117601-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2117601.1.00

Spruch

W135 2117601-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 23.03.2015 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Nach Aufforderung durch die belangte Behörde, zu den vorgebrachten Gesundheitsschädigungen aktuelle Befunde vorzulegen, legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht vom 19.10.1992 und einen Entlassungsbericht des AKH vom 12.07.2011 (Diagnosen: Koronare Herzkrankheit, Cerebrale arterielle Verschlusskrankheit, St.p. Nephrektomie rechts, Arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Chronischer Nikotinabusus, St.p. Hüft-TEP rechts) vor.

Die belangte Behörde gab ein Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Innere Medizin in Auftrag, welches am 28.07.2015 auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Anwendung der Einschätzungsverordnung erstellt wurde. Darin wird Folgendes ausgeführt und die folgende Einschätzung vorgenommen:

"Anamnese:

1973 Gastrektomie wegen Ulcus, jahrelange Beschwerden mit der rechten Hüfte nach einem Unfall, 2008 wurde eine Hüft-TEP gemacht. Er gibt dazu an, dass er weiterhin Beschwerden habe. Er fährt noch mit dem Traktor auf dem Camping-Platz, hat dabei aber Beschwerden, die rechte Niere wurde vor vielen Jahren nach einem Unfall entfernt.

Derzeitige Beschwerden:

Jahrelange Koronare Herzkrankheit, 2001 aorto-koronare Bypassoperation, 2011 neuerlicher Spitalsaufenthalt wegen NSTEMI, dazu ein Befund in Aktenblatt 11. In der Echokardiographie normale systolische Funktion mit Hypokinesie im Bereich des basalen Drittels.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Anscheinend seit damals unverändert, er hat sie nicht mitgebracht, kann auch die Namen nicht nennen. ln Aktenblatt 14 sind genannt:

Plavix für damals mindestens 12 Monate, müsste also inzwischen abgesetzt sein, Thrombo ASS, Pantoloc, Acemin, Sortis, Concor, Dancor.

Er gibt dann noch an, gelegentlich Nitro-Spray zu verwenden, an schlechten Tagen würde er diesen bis zu 6x verwenden, das käme auch sehr auf das Wetter an.

Sozialanamnese:

(wird nur soweit erhoben, wie für internistische Beurteilung erforderlich)

Beruf: Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Siehe oben!

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 164 cm, Gewicht: 65 kg, früher bis 68 kg, Blutdruck: 120/80 mmHg, Frequenz 60/Min. rhythmisch (Beta-Blocker)

Klinischer Status - Fachstatus:

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: Prothese

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: mediane Sternotomienarbe, symmetrisch, elastisch

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztöne

Abdomen: Bauchdecken weich, ausgedehnte OP-Narben

Leber am Rippenbogen, MHz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, Teilverlust des linken Zeigenfingers durch Unfall, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, Narbe nach Venenentnahme am rechten Bein, Beweglichkeit der großen Gelenke geringfügig reduziert, Gangbild im Raum unauffällig und ohne Stockhilfe

Gangbild und Bewegungsbild siehe neurologisches Gutachten

Gesamtmobilität - Gangbild:

verlangsamt

Status Psychicus:

Entfällt bei Begutachtung im internistischen Fachbereich

Ergebnis der am 28.07.2015 durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen und sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Koronare Herzkrankheit Auswahl dieser Position, da normale Linksventrikelfunktion, oberer Rahmensatz, da ein Infarkt durchgemacht wurde und eine aorto-koronare Bypassoperation sowie Stent-Implantationen notwendig gewesen sind.

05.05. 02

40 %

2

Totalentfernung des Magens

07.04. 03

50 %

3

Verlust einer Niere Oberer Rahmensatz dieser Position, da Verlust einer Niere bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der verbliebenen Niere

08.01. 01

30 %

4

Abnützungserscheinungen einiger Gelenke mit Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen sind und eine Hüftoperation (TEP) rechts erforderlich gewesen ist.

02.02. 01

20 %

5

Teilverlust des Zeigefingers der linken Hand

02.06. 27

10 %

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung Leiden 2 wird durch Leiden 1 um 1 Stufe erhöht.

Leiden 1 stellt für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung dar und erhöht daher den Gesamt-GdB um 1 Stufe.

Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamt-GdB nicht mehr.

...

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die unter Position 4 festgestellte Diagnose schränkt körperliche Leistungsfähigkeit und die Mobilität ein. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. betrage und die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit einer Stellungnahme gegeben, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.

Mit angefochtenem Bescheid vom 08.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.07.2015, wonach die Mobilität des Beschwerdeführers auf Grund der vorliegenden Leiden zwar eingeschränkt sei, ihm aber das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln dadurch jedoch nicht erheblich erschwert bzw. verunmöglicht werde. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Am 13.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen wurde.

Am 19.10.2015 erhob der Beschwerdeführer eine "Stellungnahme zum Parteiengehör" und gab an, mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung nicht einverstanden zu sein. Er legte ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.08.2015 vor, in welchem festgehalten wird, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der chronischen Leiden unmöglich sei, längere Gehstrecken zurück zu legen und er deshalb auf die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen sei.

Gegen den Bescheid vom 08.10.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er einen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie vom 09.11.2015 vorlegte.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2015 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom 25.02.2016 einen Facharzt für Innere Medizin mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens hinsichtlich der Frage des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung.

Im Gutachten vom 14.06.2016 wird Folgendes festgehalten:

"Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 28.07.2015, Abl. 21, untersucht, damals wurde koronare Herzkrankheit, Totalentfernung des Magens, Verlust einer Niere, Abnützungserscheinungen einiger Gelenke mit Schmerzsyndrom sowie Teilverlust des Zeigefingers der linken Hand festgestellt.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde für zumutbar erachtet.

Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes soll der Beschwerdeführer nun erneut untersucht werden, besonders hinsichtlich der Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit.

Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:

Befragt zum Verlauf seit der letzten Untersuchung, berichtet er, dass sich sein Zustand verschlechtert habe. Er hebt die Arme in leicht gebeugtem Zustand über den Kopf, gibt an, dass ihm dies Schmerzen bereite und er die Arme gar nicht weiter bewegen könne.

Er müsse Medikamente nehmen und könne nicht weit gehen.

Er möchte vor allem einen Parkplatz beim Haus, da er nicht weit gehen könne.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Stärkere Herzpulver, insgesamt 16 Stück pro Tage, eine Liste oder sonstige konkrete Unterlagen hat er nicht mitgebracht. Es dürfte sich gegenüber Abl. 19 nichts Wesentliches geändert haben.

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:

Neue Befunde werden nicht vorgelegt.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand etwas reduziert, Ernährungszustand etwas reduziert, 164 cm, 59 kg (beim Vorgutachten hat er noch 65 kg angegeben)

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: Vollprothese

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: mediane Sternotomienarbe, symmetrisch und elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit

Herz: reine rhythmische Herztöne, keine pathologischen Geräusche

RR 125/80, Frequenz 60/Min. rhythmisch

Abdomen: Bauchdecken weich, ausgedehnte OP-Narben, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, an den Beinen degenerative Veränderungen, wobei die Beweglichkeit der großen Gelenke geringfügig eingeschränkt ist; die rechte Schulter ist derzeit schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, Pulse nur schwach tastbar, keine trophischen Störungen, keine Varizen, keine Ödeme, Narbe nach Venenentnahme am rechten Bein,

Gangbild im Raum unauffällig und ohne Stockhilfe

Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:

1. Koronare Herzkrankheit

2. Totalentfernung des Magens

3. Verlust einer Niere

4. Abnützungserscheinungen etliche Gelenke mit Schmerzsyndrom (inkl. Hüft-TEP rechts )

5. Teilverlust des Zeigefingers der linken Hand

6. arterielle Verschlusskrankheit, klinisch am ehesten dem Stadium

II A zuzuordnen (Therapierefraktäres Stadium II B kann ausgeschlossen werden)

Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2016 gestellten Fragen:

1. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor:

Die klinische Untersuchung ergibt, dass die Muskelkraft gut ist, es liegen keine beträchtlichen Gelenksschäden vor, der Verlauf nach Implantation einer Hüft-TEP ist zufriedenstellend. Es liegt kein Hinweis auf eine höhergradige, die Gehstrecke erheblich einschränkende und therapierefraktäre arterielle Verschlusskrankheit vor. Eine Beinverkürzung von 8 cm liegt ebenfalls nicht vor.

2. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor:

Die aortokoronare Bypass-OP ist zufriedenstellend verlaufen, dazu ein Bericht aus dem Jahr 2011 Abl. 11, damals wurde noch eine Gefäßdehnung durchgeführt. Zeichen fortgeschrittener Herzinsuffizienz sind nicht festzustellen, das Fehlen von Atemnot und Ödemen spricht dagegen. Die klinische Untersuchung ergibt ebenfalls keinen Hinweis auf eine fortgeschrittene Lungenerkrankung.

3. Ausführliche Stellungnahme zu dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund vom 09.11.2015 in Abl. 30 und 31:

Aus diesem Befund aus der Ordination XXXX gehen die bekannten Diagnosen hervor, der Bericht in Aktenseite 30 schließt mit der Empfehlung zur Gefäßdehnung am linken Bein. Dieser Eingriff, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Besserung der Beschwerden führen würde, ist 'bisher nicht durchgeführt worden. Aus den Unterlagen geht auch nicht hervor, dass dieser Eingriff, aus welchen Gründen auch immer, medizinisch nicht möglich wäre.

4. Eine Abweichung zur Beurteilung im Vorgutachten 19-22 kann nicht festgestellt werden.

5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2016 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. Er brachte am 23.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende dauernde Funktionsbeeinträchtigungen vor:

1. Koronare Herzkrankheit

2. Totalentfernung des Magens

3. Verlust einer Niere

4. Abnützungserscheinungen etlicher Gelenke mit Schmerzsyndrom (inkl. Hüft-TEP rechts )

5. Teilverlust des Zeigefingers der linken Hand

6. Arterielle Verschlusskrankheit

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte internistische Sachverständigengutachten vom 28.07.2015 und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte aktuelle internistische Sachverständigengutachten vom 14.06.2016, welche jeweils auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde erstellt wurden. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird in den ärztlichen Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund des jeweils ausführlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig bejaht.

Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hält fest, dass die oben unter Punkt 4. festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Abnützungserscheinungen etlicher Gelenke mit Schmerzsyndrom" zwar die körperliche Leistungsfähigkeit und die Mobilität einschränke, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht werden. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege ebenfalls nicht vor.

Diese Beurteilung wird auch in dem aktuellen vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Sachverständigengutachten vom 14.06.2016 untermauert, in welchem festgehalten wird, dass die Muskelkraft der unteren Extremitäten gut sei und keine beträchtlichen Gelenksschäden vorliegen würden sowie der Verlauf nach Implantation einer Hüft-TEP zufriedenstellend sei. Ein Hinweis auf eine höhergradige, die Gehstrecke erheblich einschränkende und therapierefraktäre arterielle Verschlusskrankheit liege nicht vor, ebensowenig wie eine Beinverkürzung von 8 cm.

Hinsichtlich des Vorliegens von Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit hält der Sachverständige im Beschwerdeverfahren fest, dass die Bypass-Operation zufriedenstellend verlaufen sei und Zeichen fortgeschrittener Herzinsuffizienz nicht festzustellen seien, dagegen spreche auch das Fehlen von Atemnot und Ödemen. Die klinische Untersuchung ergebe ebenfalls keinen Hinweis auf eine fortgeschrittene Lungenerkrankung.

Zu dem mit der Beschwerde vorgelegten Befund vom 09.11.2015 wurde ebenfalls ausführlich Stellung genommen; der Sachverständige hält dazu fest, dass aus dem Befund die bereits bekannten Diagnosen hervor gingen und die Empfehlung zur Gefäßdehnung am linken Bein abgegeben werde. Der Sachverständige führt diesbezüglich aus, dass dieser Eingriff, welcher bisher nicht durchgeführt worden sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Besserung der Beschwerden führen würde und nicht ersichtlich sei, dass dieser Eingriff medizinisch nicht möglich wäre.

Der Beschwerdeführer hat zu dem im Beschwerdeverfahren eingeholten aktuellen, auf einer persönlichen Begutachtung basierenden, Sachverständigengutachten vom 14.06.2016 im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs keinerlei Einwendungen erhoben.

Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 28.07.2015 und vom 14.06.2016 und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

2. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen."

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den Sachverständigengutachten vom 28.07.2015 und vom 14.06.2016 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Nach den Sachverständigengutachten liegen keine entscheidungserheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der oben zitierten Verordnung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem Sachverständigengutachten vom 28.07.2015 und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.06.2016, welches dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und vom ihm nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.