BVwG W133 2115538-1

W133 2115538-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Vollmacht, Zahlungsansprüche

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BVwG W133 2115538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2115538.1.00

Spruch

W133 2115538-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 05.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Almfutterfläche im Ausmaß von 285,77 ha vorgefunden wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2013 für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der Betriebsnummer XXXX. Für diese wurde von der Agrargemeinschaft XXXX ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt, dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 285,77 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 zunächst eine EBP in Höhe von EUR 2.664,83 gewährt. Dabei wurden 30,19 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 88,82) und eine beantragte Fläche von 30,19 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 19,89 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.370,97 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 293,86 ausgesprochen. Dabei wurden dem Bescheid 30,19 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 78,84) und eine beantragte Fläche von 30,19 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 19,89 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Es hat sich in diesem Bescheid nur der Wert der Zahlungsansprüche verringert, weshalb es zu einer Rückforderung kam. Sanktionen wurden in diesem Bescheid nicht verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:

1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe zu verhängen,

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Anzahl und der Wert der Zahlungsansprüche des Bescheides vom 03.01.2014 aufrecht erhalten werden,

4. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und

5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend des eigenen Beschwerdepunktes anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Begründend führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären - es wären aber die dem Betrieb ausbezahlten Fördersummen dieselben geblieben. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche - aus welchen Gründen auch immer - habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert werde, ohne jedwedes Zutun des Beschwerdeführers. Dies sei weder sachgerecht noch gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.

Die nunmehrige Rückforderung könne in dieser Höhe nur darauf basieren, dass vorhandene Zahlungsansprüche verfallen seien bzw. sich der Wert der ZA verringert habe. Nur so sei die Differenz zum Bescheid vom 03.01.2014 zu erklären, die Flächenabweichung auf der vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 bestoßenen Alm seien sehr gering und könnten diesen Betrag jedenfalls nicht ausmachen. Eine derartige Vorgangsweise sei nicht rechtmäßig, da die Zahlungsansprüche zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich ausgenutzt worden seien und erst nachträglich eine Flächenänderung von der AMA vorgenommen worden sei, auf welche er aber bezüglich der Ausnutzung der Zahlungsansprüche nicht reagieren habe können.

Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrolle 2004) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.

Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung seien im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen 2012 Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt.

Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2011 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.

Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almobmanns der Agrargemeinschaft XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei, wonach im Jahr 2004 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe und auf der Alm eine Almfutterfläche von 450 ha vorgefunden worden sei. Diese Fläche sei in den folgenden Anträgen übernommen worden. Im Jahr 2007 sei die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchgeführt worden und die Fläche neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 397,41 ha angepasst worden. Im Jahr 2010 sei die Futterfläche nach Einführung neuer Flächenbeurteilungskriterien mit 288,28 ha beantragt worden. Im Jahr 2012 habe eine neuerliche VOK stattgefunden, welche als Futterflächenergebnis 285,77 ha bzw. für die Jahre 2007-2009 293,90 ha ermittelt habe. Dieses Ergebnis sei für die Antragstellung 2013 übernommen worden. Die Agrargemeinschaft XXXX habe alle von der AMA seit dem Jahr 2000 angebotenen Möglichkeiten genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können.

Mit Schreiben vom 30.06.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme zur Frage, warum es zu einer Änderung des Wertes der Zahlungsansprüche gekommen ist. Diese Änderung konnte aus dem Akt noch nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden.

Die AMA nahm mit Schreiben vom 27.07.2016 Stellung. Darin wird ausgeführt, dass die Änderungen der Zahlungsansprüche aus der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX resultieren würden, welche sich bis ins Antragsjahr 2007 rückwirkend auswirke. Zum Antragsjahr 2007 führt die AMA aus, dass mit Bescheid der EBP 2007 vom 28.12.2007 dem Beschwerdeführer insgesamt 38,54 ZA zugeteilt worden seien. Außerdem seien 0,38 ZA wegen Nicht-Nutzung von ZA verfallen. Bei der oben erwähnten, rückwirkenden VOK sei für das AJ 2007 eine Fläche von 293,90 ha ermittelt worden (beantragt waren 397,41 ha). Die anteilige Almfutterfläche habe sich somit beim beschwerdeführenden Betrieb von 28,29 ha auf 20,92 ha verringert. Es sei eine Gesamt-Fläche von 31,17 ha ermittelt worden. Die Verringerung der anteiligen Almfutterfläche habe zu einer Änderung und einem erneuten ZA-Verfall aufgrund von Nicht-Nutzung von 7,75 ZA geführt. Zum Antragsjahr 2013 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid EBP 2013 vom 03.01.2014 nur 30,19 ZA ausbezahlt worden seien, da nur 30,19 ha Fläche beantragt und ermittelt worden seien. Mit Bescheid EBP 2013 vom 29.04.2014 seien ebenfalls 30,19 ZA ausbezahlt worden, da 30,19 ha Fläche beantragt und ermittelt worden seien. Die Rückforderung im AJ 2013 habe sich aufgrund der Verringerung des ZA-Wertes ergeben. Diese Wertänderung sei auf die Kompression im Antragjahr 2011 zurückzuführen. Grundsätzlich würden die ZA nach Abweisung des Antrages "Kompression von Zahlungsansprüchen" wieder mit dem Wert vor der Kompression berechnet werden. Da jedoch im AJ 2010 die Schlachtprämie entkoppelt worden sei, sei der entkoppelte Betrag (EUR 204,00) auf alle betroffenen ZA aufgeschlagen worden. Da mit dem Abänderungsbescheid weniger ZA vorhanden seien, steige der ZA Wert aufgrund der Entkoppelung entsprechend an.

Mit Schreiben vom 16.08.2016 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Es wurden keine Einwendungen gegen die Stellungnahme der AMA vom 27.07.2016 erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 05.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Almfutterfläche im Ausmaß von 285,77 ha vorgefunden wurde.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 zunächst eine EBP in Höhe von EUR 2.664,83 gewährt. Dabei wurden 30,19 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 88,82) und eine beantragte Fläche von 30,19 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 19,89 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.370,97 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 293,86 ausgesprochen. Dabei wurden dem Bescheid 30,19 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 78,84) und eine beantragte Fläche von 30,19 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 19,89 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Es hat sich in diesem Bescheid nur der Wert der Zahlungsansprüche verringert, weshalb es zu einer Rückforderung kam. Sanktionen wurden nicht verhängt.

Die Rückforderung im Antragsjahr 2013 hat sich aufgrund der Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche ergeben. Diese Wertänderung ist auf die Kompression im Antragjahr 2011 zurückzuführen. Die diesbezüglichen, auch noch eingehenderen Feststellungen zur Begründung der Wertänderung der ZA in der Stellungnahme der AMA vom 27.07.2016 wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und der vollständigen und schlüssigen Stellungnahme der AMA vom 27.07.2016. Er blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2, 12, 21, 25, 34, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Reduktion der Zahlungsansprüche könne nur auf den Umstand zurückgeführt werden, dass diese verfallen seien, was nicht rechtmäßig sei, ist dem entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer sowohl im Bescheid vom 03.01.2014, als auch im Bescheid vom 29.04.2014 30,19 flächenbezogene Zahlungsansprüche ausbezahlt wurden. Somit kam es zu keiner Reduktion der Zahlungsansprüche. Zur Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche ist festzuhalten, dass diese Wertänderung auf die Kompression im Antragjahr 2011 zurückzuführen ist. Diesbezüglich wird auf die näheren Berechnungen in der Stellungnahme der AMA vom 27.07.2016 verwiesen, die der Beschwerdeführer nicht bestritten hat. Die Rückforderung im Antragsjahr 2013 hat sich nur aufgrund der Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche ergeben.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid somit nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im gegenständlichen Fall resultiert die Rückforderung aus der Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche aufgrund einer Kompression im Jahr 2011. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).

Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen, der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen oder des Hutweide-N-Faktors, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl im Bescheid vom 03.01.2014, als auch im Bescheid vom 29.04.2014 30,19 flächenbezogene Zahlungsansprüche ausbezahlt wurden.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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