BVwG W129 2120936-1

W129 2120936-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2016

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Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Privatschule,<br/>Schulerhalter, Subventionen

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BVwG W129 2120936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2120936.1.00

Spruch

W129 2120936-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA MMag. Michael Krenn, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 25.11.2015, Zl. 600.014/0013-R/2015, hinsichtlich Spruchpunkt A.1 zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A.2 beschlossen:

A)

A.1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Anspruchsberechtigung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, als unbegründet abgewiesen.

A.2.) Der Beschwerde wird hinsichtlich des betraglichen Ausmaßes der Subventionen stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. 1. Am 30. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft (vgl. dazu RGBl. Nr. XXXX idF BGBl. I Nr. XXXX), die konfessionelle Privatschule "XXXX" (XXXX) für das Schuljahr 2013/2014 gemäß § 18 Abs. 5 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, im Nachhinein zu subventionieren; weiters wies sie darauf hin, dass dieser Schule das Öffentlichkeitsrecht bereits zuerkannt worden sei.

2. Mit (erstem) Bescheid vom 18.07.2014 wies der Stadtschulrat für Wien den Subventionsantrag gemäß "§§ 17 ff" PrivSchG ab und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Privatschule XXXX des Vereins "XXXX" (Schulerhalter) sei mit Bescheid vom 26. Juni 2014 das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2013/2014 verliehen worden. Bei dieser Privatschule handle es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut. Dem Stadtschulrat für Wien liege seitens der Beschwerdeführerin kein Schreiben vor, in welchem die gegenständliche Schule als konfessionell anerkannt werde.

Öffentliche Schulen mit eigenem Organisationsstatut seien rechtlich nicht vorgesehen und somit nicht existent. Daher könne das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrkräfte einer konfessionellen Privatschule mit eigenem Organisationsstatut nicht jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entsprechen. Bei Privatschulen gleicher Art handle es sich um die jeweils namentlich gleichlautende Bezeichnung wie diejenigen, die beispielsweise im Schulorganisationsgesetz geregelt seien. Bei Privatschulen vergleichbarer Art handle es sich um Schulen, die zwar keine gleichlautende Bezeichnung führen würden, jedoch die gleiche Organisationsform sowie inhaltliche Gemeinsamkeiten aufweisen würden.

Da es sich bei der Privatschule XXXX um keine konfessionelle Schule handle und eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut mit einer Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nicht vergleichbar sei, weil "diese grundsätzlich einzigartig" sei und Vergleiche somit nicht hergestellt werden könnten, sei der Subventionsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die Folgendes beinhaltet:

Dem Argument des Stadtschulrates für Wien, es liege keine konfessionelle Anerkennung für die Privatschule XXXX vor, sei zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin am 16. März 2012 ein Schreiben (Vertrag) über die konfessionelle Anerkennung dieser Privatschule dem Schulerhalter persönlich übergeben habe, der dieses Schreiben mit den anderen angeforderten Dokumenten zur Schulerrichtung spätestens am 15. April 2012 beim Stadtschulrat für Wien eingereicht habe.

Zur Annahme, eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut sei nicht mit einer gesetzlich geregelten Schulart vergleichbar, sei festzuhalten, dass es in Österreich Privatschulen mit Organisationsstatut (z.B. Waldorfschulen) gebe, die durchaus Subventionen beziehen würden. Auch durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes werde "eine gewisse" Vergleichbarkeit hergestellt. Die Schüler der Privatschule XXXX müssten Externistenprüfungen ablegen. In der Unterstufe werde der Stoff der Volksschule geprüft, in der Mittelstufe sei der Stoff der Neuen Mittelschule prüfungsrelevant. Diese Schulformen könnten auch bei der Subventionierung herangezogen werden. Zudem gebe es in Österreich seit über 30 Jahren Gesamtschulen und bis heute auch achtstufige Volksschulen, sodass ein Vergleich durchaus möglich wäre.

Weiters legte die Beschwerdeführerin den zwischen ihr und dem Schulerhalter am 16. März 2012 abgeschlossenen Vertrag vor, wonach sie der Privatschule XXXX den konfessionellen Status "bei vorheriger und dann ständiger Erfüllung folgender Bedingungen und Voraussetzungen" verleihe:

  • Der Schulerhalter stelle die Privatschule XXXX unter die religiöse Oberaufsicht der Beschwerdeführerin und verpflichte sich, die Bestimmungen der Verfassung der Beschwerdeführerin zu achten sowie die Anweisungen der zuständigen Organe und die vorgegebene allgemeine Richtlinie laut Verfassung der Beschwerdeführerin zu befolgen.

  • Der Schulerhalter verpflichte sich, der Beschwerdeführerin eine gesamte Aufstellung der an dieser Privatschule tätigen Personen vorzulegen und diese Auflistung bei jeglicher Veränderung zu aktualisieren.

  • Die Beschwerdeführerin behalte sich das Einspruchsrecht gegen die von der Beschwerdeführerin bestellte Anstellung von Personen, die für ihre Lehrtätigkeit von einer staatlichen Stelle (Bund, Land, Gemeinde) aufgrund des konfessionellen Status der Schule vergütet würden.

  • Für den Fall eines Missbrauches oder eines Verstoßes gegen Gesetze oder staatliche Vorschriften seitens des Schulerhalters oder eines ihm untergeordneten Organs "verspricht" der Schulerhalter die Beschwerdeführerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

4. Am 26. September 2014 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im vorgelegten Verwaltungsakt befanden sich nur der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2014, der angefochtene Bescheid und die Beschwerde. Im Vorlageschreiben vom 24. September 2014 führte der Stadtschulrat für Wien zusammengefasst Folgendes aus:

Der dem Beschwerdeschreiben beiliegende Vertrag sei beim Stadtschulrat für Wien nicht aktenkundig. Zudem handle es sich um einen Vertrag, in welchem der konfessionelle Status unter Bedingungen und Voraussetzungen verliehen werde. Dies sei jedoch nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes nicht möglich, da eine bedingte Verleihung des konfessionellen Status nicht vorgesehen sei.

Weiters würden Schulen mit eigenem Organisationsstatut keinem Typus einer öffentlich-rechtlichen Schule entsprechen. Da die Regeln, die sich der Schulerhalter in seinem Organisationsstatut selbst gebe, individuell seien, entspreche keine einzelne solche Schule einer Schulart i.S.d. österreichischen Schulgesetze. Die Gründe, nicht in das Schema der gesetzlich geregelten Schularten zu passen, seien schulorganisatorisch und pädagogisch-didaktisch motiviert.

Auch solle durch ein Organisationsstatut gerade die Möglichkeit zur Führung von Privatschulen eröffnet werden, die sich anderen organisatorischen, pädagogischen oder didaktischen Konzepten verpflichtet fühlen, als es an öffentlichen Schulen der Fall sei. Da eine Schule mit einem Organisationsstatut im öffentlichen Schulwesen ohne Gegenstück sei, keiner öffentlichen Schulart entspreche und keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen könne, sei für sie eine - wie dies § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG fordere - öffentliche Schule gleicher Art, mit der sie im Hinblick auf die Klassenschülerzahl verglichen werden könnte, schon begrifflich nicht denkbar.

Ferner werde festgestellt, dass das Ansuchen um Subventionierung mit 30. Juni 2014 datiert sei und um eine rückwirkende Subventionierung des Schuljahres 2013/2014 angesucht worden sei. Selbst wenn es sich um eine Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung handelte, wäre eine Subventionierung rückwirkend ab September 2013 gemäß § 18 Abs. 6 PrivSchG nicht möglich, da diese erst mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten wirksam werde, somit erst mit 1. Juli 2014.

5. In der Beschwerdeergänzung vom 14. November 2014 wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Die Annahme des Stadtschulrates für Wien, eine Subventionierung könne erst ab 1. Juli 2014 erfolgen, weil der Antrag am 30. Juni 2014 gestellt worden sei, widerspreche § 18 Abs. 5 PrivSchG. Auch habe der Schulerhalter bereits am 19. August 2013 den Subventionsantrag gestellt. Erst am 5. Mai 2014 habe der Stadtschulrat für Wien einen Verbesserungsauftrag erteilt, sodass die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2014 den verbesserten Subventionsantrag eingebracht habe.

Der angefochtene Bescheid sei daher (schon deshalb) unrichtig, weil er nicht das ursprüngliche Datum des Subventionierungsantrages vom 19. August 2013, sondern das Datum der Verbesserung vom 30. Juni 2014 wiedergebe.

Sollte der Vertrag vom 16. März 2012 über die Verleihung des konfessionellen Status tatsächlich nicht aktenkundig sein, sei dies allein auf das Verschulden des Stadtschulrates für Wien zurückzuführen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Schulerhalter hätten diesen Vertrag dem Stadtschulrat für Wien übermittelt. Selbst wenn der Vertrag nicht übermittelt worden wäre, hätte der Stadtschulrat für Wien den Subventionsantrag nicht ohne weitere Ermittlungen abweisen dürfen.

Das Öffentlichkeitsrecht sei der Privatschule XXXX am 26. Juni 2014 verliehen worden. Mit Vertrag vom 16. März 2012 und der Verpflichtungserklärung vom 21. Februar 2012 sei ihr von der Beschwerdeführerin der Status einer konfessionellen Schule i.S.d. PrivSchG zuerkannt worden. Diese Praxis sei auch bisher von keiner Behörde (auch nicht vom Stadtschulrat für Wien) beanstandet worden. Darüber hinaus sei die Verleihung des Status einer konfessionellen Schule eine innere Angelegenheit der Beschwerdeführerin, welche durch die österreichische Verfassung garantiert sei.

Für den Fall, dass der konfessionelle Status i.S.d. §§ 17 ff. PrivSchG an die Privatschule XXXX dennoch nicht rechtswirksam verliehen sein sollte, werde hiermit der konfessionelle Status der Privatschule XXXX ab dem 16. März 2012 nachträglich bedingungslos zuerkannt.

Auch die Ansicht des Stadtschulrates für Wien, wonach Privatschulen mit eigenem Statut mangels einer vergleichbaren öffentlichen Schule nicht denkbar seien, sei unrichtig. Denn zum einen habe das Gesetz solche Schulen und deren Subventionierung vorgesehen (§ 14 Abs. 2 i. V.m. § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG). Zum anderen existierten mehrere solche Schulen, was (bereits) die Argumentation des Stadtschulrates für Wien widerlege. So seien etwa die "Rudolf Steiner Schule Pötzleinsdorf", die "Hauptschule des Schulvereines Komensky", das "Werkschulheim Felbertal", die "Waldorfschulen", die "Theresianische Akademie Wien" oder die "Vienna International School" Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und bezögen Subventionen nach dem PrivSchG.

Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Verpflichtungserklärung vom 21. Februar 2012 (wonach einerseits der Schulerhalter sich als Hilfsverein der Beschwerdeführerin verstehe, deren Verfassung achte bzw. den Anweisungen derer Organe Folge leiste und andererseits die Beschwerdeführerin "bestätige", dass der Schulerhalter ihre "Zustimmung" habe) und einen Ausdruck des Subventionsantrages des Schulerhalters vom 19. August 2013, wonach dieser für die Privatschule XXXX um Subventionierung der Lehrergehälter ab September 2013 ansuche, vor.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2015, Zl. W 227 2012343-1/8E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

Der Bescheid sei aus folgenden Gründen mangelhaft: Zunächst komme aus dem Schreiben vom 30.06.2014 klar hervor, dass die Beschwerdeführerin die Privatschule XXXX als ihre konfessionelle Privatschule anerkannt habe. Diese Erklärung nach außen reiche für einen Subventionsantrag nach § 18 Abs 2 PrivSchG. Weiters sei der Privatschule am 26.06.2014 das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2013/2014 verliehen worden, damit bestehe ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Subventionen zum Lehrerpersonalaufwand nach den Bestimmungen des Abschnittes IV Privatschulgesetzes. Auch sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach bei der Bedarfsprüfung nur auf eine gesetzlich geregelte Schulart abgestellt werden könne, irrig, da sich aus dem Wortlaut des § 18 Abs 1 PrivSchG klar ergebe, dass der Gesetzgeber auch auf vergleichbare Schulen abstelle. Auch fehlten im Bescheid Feststellungen, von welchem Antragsdatum tatsächlich auszugehen sei.

Somit sei der angefochtene Bescheid in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig gewesen.

7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.06.2015 an die Beschwerdeführerin wurde um Übermittlung folgender Unterlagen ersucht: Schülerliste nach Schulstufen gegliedert, Lehrfächerverteilung und Sozialversicherungsauszug.

8. Mit Schreiben vom 09.07.2015 an die belangte Behörde rügte der Schulerhalter die Nicht-Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und brachte vor, es sei ein zusätzlicher Vermögensschaden von € 50.000 entstanden.

9. Mit Schreiben vom 29.07.2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, für jede Lehrkraft bestimmte Unterlagen vorzulegen.

10. Mit Telefax vom 25.09.2015 rügte die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, die Untätigkeit der Behörde.

11. Mit Mail vom 02.10.2015 brachte der Schulerhalter vor, dass eine Nichtsubventionierung für die Schuljahre 2013/14 und 2014/15 mit einem Schaden von € 400.000 gleichzusetzen wäre.

12. Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde ein.

13. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 25.11.2015, Zl. 600.014/0013-R/2015, wurden der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2013/14 125,5 Lehrerwochenstunden zuerkannt, für das Schuljahr 2014/15 149,5 Lehrerwochenstunden.

Die belangte Behörde führte (unter anderem) aus, dass für das Schuljahr 2013/14 erst am 30.06.2014 ein Antrag gestellt worden sei. Somit sei eine Subventionierung nur für die Monate Juli und August 2014 möglich. Zwar habe der Schulerhalter bereits am 19.08.2013 ein Ansuchen gestellt, dieses jedoch mit Mail vom 05.05.2014 zurückgezogen.

Das Ansuchen für das Schuljahr 2014/15 sei erst am 08.07.2015 eingebracht worden, somit sei eine Subventionierung nur für den Monat August 2015 möglich.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 27.11.2015.

14. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

In dieser wird die Einschränkung der Subventionierung auf zwei bzw. ein Monat(e) des Schuljahres 2013/14 bzw. 2014/15 moniert und diesbezüglich wie folgt vorgebracht (auf das Wesentliche zusammengefasst):

Die belangte Behörde missachte den rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2014, GZ W227 2012343-1/8E, wonach der Beschwerdeführerin Subventionen bereits generell ab 01.07.2014 zustünden und nicht nur für die Monate Juli und August 2014 .

Die späten Antragszeitpunkte seien dadurch erklärbar, dass der Präsident der XXXX Glaubensgemeinschaft durch die belangte Behörde angewiesen worden sei, den Antrag erst dann zu stellen, wenn der Schule das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei.

Der Schulträger habe am 19.08.2013 einen Antrag auf Subventionierung eingebracht. Am 05.05.2014 sei telefonisch ein Verbesserungsauftrag erfolgt; am 30.06.2014 sei der Subventionsantrag dahingehend verbessert worden, dass nunmehr die Beschwerdeführerin diesen Antrag im eigenen Namen eingebracht habe.

Indem die belangte Behörde unrichtige Auskünfte und Anweisungen erteilt habe, habe sie den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch rechtswidrig gehandelt, da sie den rechtskräftigen Beschluss des BVwG vom 07.04.2014 missachtet habe.

Hätte die belangte Behörde den Schulträger rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin hingewiesen bzw. richtige Informationen erteilt, so wäre dieser Mangel sofort behoben worden.

Hinsichtlich der Höhe der Subvention sei "überhaupt nicht klar, wie sich die Zahl der Lehrerwochenstunden errechnet". Weiters sei der Beschwerdeführerin für den Schulleiter, den Abteilungsvorstand und die Administration an der betreffenden Schule keine Subvention gewährt worden.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.04.2016, eingelangt am 12.04.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 19.08.2013 an den Stadtschulrat für Wien stellte die Obfrau des Schulträgervereins (XXXX) den Antrag auf Subventionierung der Lehrergehälter ab September 2013 für die Schule

XXXX.

Mit Mail vom 05.05.2014 zog die Obfrau des Schulträgervereins den Antrag vom 19.08.2013 ausdrücklich zurück.

Mit Mail vom 30.06.2014 an den Stadtschulrat für Wien brachte die XXXX (=nunmehrige Beschwerdeführerin) den Antrag auf Subventionierung der Schule XXXX für das Schuljahr 2013/14 "im nachhinein" ein.

Mit Mail vom 14.07.2015 brachte die Beschwerdeführerin sowohl einen (mit 08.07.2015 datierten) Antrag auf Subventionierung für das Schuljahr 2014/15, als auch einen Antrag auf Subventionierung für das Schuljahr 2015/16 ein.

1.2. Das zur Erfüllung des Lehrplanes erforderliche Ausmaß der Subventionierung der Schule XXXX für die Schuljahre 2013/14 und 2014/15 kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich der Antragszeitpunkte ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

2.2. Hinsichtlich des betraglichen Ausmaßes der Subventionierung finden sich zwar im Verwaltungsakt interne Berechnungen. Diese wurden jedoch nicht der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Umgekehrt erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde als unsubstantiiert und inhaltsleer in der Frage, welches betragliche Ausmaß der Subvention erforderlich zur Erfüllung des Lehrplanes ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz - PrivSchG, BGBl Nr. 244/1962 idgF) lauten:

ABSCHNITT IV.

Subventionierung von Privatschulen.

A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.

§ 17. Anspruchsberechtigung.

(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

§ 18. Ausmaß der Subventionen

(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.

(3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft hat Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur Folge haben können, unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat bei Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 die Anzahl der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten neu festzustellen.

(5) Wenn für eine konfessionelle Schule

a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten wird mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres.

Zu A.1)

3.3. Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf das zeitliche Ausmaß der Subventionierung auf.

Nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Der Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Subvention kommt somit den gesetzlichen anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, nicht aber den einzelnen Schulerhaltern der konfessionellen Privatschulen zu (so auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, S. 1369 Anm. 2).

Der Antrag vom 19.08.2013 wurde jedoch vom Schulerhalter, nicht jedoch von der Beschwerdeführerin gestellt, zudem im eigenen Namen und nicht für die Beschwerdeführerin.

Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, wurde der Antrag von der Obfrau des Vereins mit Mail vom 05.05.2014 zurückgezogen.

Somit kann schon aus diesem Blickwinkel der am 30.06.2014 eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin keinesfalls als Verbesserung des Antrages vom 19.08.2013 erachtet werden. Doch auch ungeachtet der ausdrücklichen Zurückziehung des Antrages vom 05.05.2014 erweist sich der ursprüngliche Antrag als nicht verbesserungsfähig im Sinne des § 13 AVG, da der Antrag vom 19.08.2013 vom Schulerhalter im eigenen Namen, nicht aber für die Beschwerdeführerin eingebracht wurde. Dieser Rechtsirrtum betraf somit nicht die Vollständigkeit des Anbringens, sondern beeinträchtigte unmittelbar die Erfolgsaussichten im Lichte der anzuwendenden Vorschriften des Privatschulgesetzes (drohende Zurückweisung des Antrages mangels Parteistellung). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird eine Behörde aber nicht durch § 13 Abs 3 AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (so Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Aufl.,§ 13 Rz 27).

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu (behaupteten) falschen Rechtsauskünften der belangten Behörde, die in weiterer Folge zu einer verzögerten "richtigen" Antragstellung der Beschwerdeführerin geführt hätten, ist zu entgegnen, dass die Erteilung falscher Rechtsauskünfte nach herrschender Lehre und Judikatur kein subjektives Recht auf die Einhaltung des unrichtigerweise zugesicherten behördlichen Verhaltens einräumt (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.Aufl., § 13a Rz 9).

Somit hat die belangte Behörde zu Recht jenen Antrag zur Prüfung der weiteren Rechtsansprüche herangezogen, welcher (erst) am 30.06.2014 von der Beschwerdeführerin eingebracht wurde.

Nach der ausdrücklichen und eindeutigen Bestimmung des § 18 Abs 6 PrivSchG wird die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam. Somit hat die belangte Behörde aufgrund dieses Antrages vom 30.06.2014 (für das Schuljahr 2013/14) zu Recht die Feststellung der Subventionsberechtigung mit Wirksamkeit 01.07.2014 ausgesprochen.

Ähnliches gilt für den Antrag vom 08.07.2015 (eingebracht mit Mail vom 14.07.2015) für das Schuljahr 2014/15: (Behauptete) falsche Rechtsauskünfte der belangten Behörde, wonach zunächst die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für das laufende Schuljahr abgewartet werden sollte, können kein subjektives Recht auf einen früheren Wirksamkeitsbeginn der Subventionsberechtigung begründen.

Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2015, Zl. W 227 2012343-1/8E, einen gewissermaßen dauerhaften Rechtsanspruch auf Subventionen ab 01.07.2014 (und somit auch für das gesamte Schuljahr 2014/15) abzuleiten vermeint, verkennt sie den Inhalt dieses Beschlusses völlig.

Zum einen wurde im genannten Beschluss gar nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen materiell-rechtlicher Ansprüche oder deren Dauer abgesprochen, sondern lediglich der damals angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Zum anderen ist auch der gegenständliche Abschnitt, auf den die Beschwerdeführerin verweist (Punkt 2.3.1. des Beschlusses) gemeinsam mit Punkt 2.3.2. eindeutig so zu lesen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kritisiert wurde, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen habe, von welchem Antragsdatum tatsächlich auszugehen sei.

Somit ist die belangte Behörde auch für das Schuljahr 2014/15 zu Recht vom Antrag vom 08.07.2015 (eingebracht mit Mail vom 14.07.2015) ausgegangen und hat richtigerweise die Wirksamkeit der Subventionierung mit dem folgenden Monatsersten, somit 01.08.2015, ausgesprochen.

Zu A.2.)

3.4. Einleitend ist zu den Ausführungen der belangten Behörde zur Höhe der Anspruchsberechtigung anzumerken, dass die nach §§ 58 und 60 AVG gebotene Begründung eines Bescheides verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).

Der angefochtene Bescheid lässt den derart gebotenen klaren Aufbau ebenso vermissen wie eindeutige Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt. Es fehlen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt, beweiswürdigende Überlegungen und eine rechtliche Beurteilung zur Gänze. Der angefochtene Bescheid unterschreitet damit die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes in Bezug auf die betragliche Höhe der Subvention gehindert wird.

3.5. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, finden sich im Verwaltungsakt zwar interne Berechnungen zur erforderlichen Höhe der Subvention, doch wurden diese Berechnungen nicht der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Umgekehrt erweisen sich aber auch die Ausführungen in der Beschwerde als unsubstantiiert und wenig brauchbar bei der Frage der erforderlichen Höhe der Subvention, obwohl die Beschwerdeführerin bereits für andere konfessionelle Schulen (erfolgreich) um Subventionierung angesucht hat und daher über ausreichendes Datenmaterial verfügen sollte.

3.6. In einer Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher hinsichtlich der betraglichen Höhe der Subvention nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte hinsichtlich Spruchpunkt A.1.) das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, wann und von welcher Partei die gegenständlichen Subventionsanträge gestellt wurden, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

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