L513 2131168-1•BVwG L513 2131168-1
L513 2131168-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
L513 2131168-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX , SVNR XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Hallein vom 20.06.2016, GZ: XXXX , wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2016 bis 25.04.2016 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: BF) bezieht seit 27.01.2012 beinahe durchgehend Notstandshilfe.
In der Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2016 ist unter anderem vereinbart, dass die belangte Behörde den BF bei der Suche nach einer Stelle als Maler und Anstreicher bzw. Fassadenisolierer unterstütze. Arbeitsausmaß sei Vollzeit, es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Unter dem Punkt: "Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise ist Folgendes angeführt": Der BF nimmt den Vorstellungstermin bei der HAI wahr und bringt den ausgefüllten Bewerbungsbogen zum Gespräch mit. Den Termin bei der HAI wird dem BF noch telefonisch bekannt gegeben, da Hr. XXXX nicht erreichbar war. Alle bisherigen Integrationsversuche des AMS und der Eigeninitiative waren erfolglos. Die Beschäftigung im sozialökonomischen Betrieb dient als Vorbereitung für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es handelt sich um ein befristetes Dienstverhältnis welches kollektivvertraglich entlohnt wird. Wenn gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht werden, ist ein fachärztliches Attest einzubringen. Kommt das Dienstverhältnis aus Verschulden des BF nicht zu stande, müsse er mit einem befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 10 AlVG rechnen.
2. Am 03.02.2016 hat der BF bei Herrn XXXX XXXX , XXXX der Halleiner Arbeitsinitiative XXXX , ein Bewerbungsgespräch absolviert. Dazu wurde von XXXX XXXX mit Stellungnahme vom 08.03.2016 der belangten Behörde bekannt gegeben, dass der BF im Bewerbungsgespräch erklärt hätte, dass er am Arbeitsmarkt keine Perspektive sehe. Die Verdienstmöglichkeiten im Hilfsbereich oder Maurer seien inzwischen so schlecht, dass er damit nicht das Auslangen finden würde. Über eine Selbständigkeit würde er nachdenken, es sei aber nicht konkret. Dem BF wurde erklärt, dass die HAI eine Vorbereitung für eine Arbeitsmarktintegration darstellen würde, dass auch nur eine Hilfsarbeiterentlohnung angeboten werde, es aber an einer sinnvollen Perspektive im Rahmen der Arbeitsmarktmöglichkeiten darstellen würde. Laut Herrn XXXX XXXX wäre das Interesse des BF in Grenzen gelegen und er würde sich die Sache überlegen. Er habe deshalb einen Zeitraum bis 22.02.2016 vereinbart, um sich dies zu überlegen und anzurufen, sofern er Interesse an HAI habe. Der BF hätte ab März oder April 2016 eine Anstellung erhalten. Er habe sich jedoch nicht mehr gemeldet.
3. In der mit dem BF aufgenommen Niederschrift vom 15.03.2016 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass ihm zwar durch Herrn XXXX die mögliche Anstellung mitgeteilt worden wäre und er sich entscheiden könne, ob er eine Beschäftigung bei der HAI aufnehme. Herr XXXX habe aber auch mitgeteilt, dass er genau prüfen müsse ob eine Anstellung möglich sei. Er habe erklärt, er werde sich bis Ende Februar beim BF melden. Da er sich nicht gemeldet habe, wäre der BF davon ausgegangen, dass es mit der Anstellung nichts werde. Grundsätzlich wäre er jedoch bereit gewesen, die Beschäftigung bei der HAI anzunehmen.
4. Aufgrund der widersprechenden Aussagen wurde Herr XXXX XXXX am 30.05.2016 als Zeuge durch die belangte Behörde einvernommen. In dieser erklärte Herr XXXX , er habe am 03.02.2016 um 13:00 Uhr mit dem BF ein Bewerbungsgespräch geführt. Er habe dem BF eine Beschäftigung als Allrounder in Transitarbeit angeboten. Er habe ihm auch erklärt, dass er einen Verdienst von netto € 1.142,60 habe. Beginnen könne er Anfang März oder Anfang April. Er solle sich in der Woche vom 15.02. bis 18.02.2016 bei ihm melden und sagen, ob er das Angebot annehme. Da er sich nicht gemeldet habe, habe er auch noch die Frist bis 22.02.2016 erstreckt. Er habe sich auf Seite 1 des Personalfragebogens notiert, dass eine telefonische Meldung vereinbart worden sei. Auf der zweiten Seite des Lebenslaufes habe er notiert, dass sich der BF zwischen 15.02. und 18.02.2016 melden müsse, ansonsten es zur Ablehnung komme. Am 29.03.2016 hätte der BF noch einmal persönlich vorgesprochen und gefragt, warum er Dinge dem AMS mitgeteilt habe, die zur Ausschlussfrist geführt hätten. Der BF hätte beim Bewerbungsgespräch auch mitgeteilt, dass er mindestens einen Verdienst von € 1.500,- netto brauche um über die Runden zu kommen. Als Maler würde er € 1.300,- bekommen und sehe daher keine Perspektive.
5. In der Niederschrift vom 14.06.2016 erklärte der BF zu der Zeugenaussage, dass er sich nicht erinnern könne, dass XXXX XXXX gesagt hätte, er solle ihm in der Woche vom 15.02. bis 18.02.2016 Bescheid geben, ob er bei HAI arbeiten wolle. Seine Wahrnehmung wäre gewesen, dass Herr XXXX in dieser Woche noch überlegen werde, ob die Beschäftigung für ihn in Frage kommen würde. Nachdem er sich nicht gemeldet habe, wäre er davon ausgegangen, dass es mit der Beschäftigung bei HAI nichts werde. Zu den Notizen des Herrn XXXX auf Seite 1 des Personalfragebogens sowie auf der letzten Seite des Lebenslaufes, könne er nichts sagen.
6. Mit Bescheid vom 17.03.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum 01.03.2016 bis 25.04.2016 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. In einer kurzen Begründung hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei der HAI abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen wie folgt: Am 03.02.2016 hätte er bei HAI ein Bewerbungsgespräch geführt. Dabei wurde über eine mögliche Arbeitsaufnahme gesprochen. Herr XXXX hätte ihm angeboten, zu überdenken, ob er bei der HAI zu arbeiten beginnen wolle oder nicht. Zuvor müsse jedoch noch geklärt werden, ob eine Arbeitsaufnahme möglich wäre. Herr XXXX würde dies bis 22.02.2016 abklären und sich dann melden. Da sich dieser bis Ende Februar nicht gemeldet ahbe, wäre er davon ausgegangen, dass eine Beschäftigung bei der HAI nicht möglich wäre
8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 20.06.2016 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 03.02.2016 ein Bewerbungsgespräch mit Herrn XXXX absolviert habe. Nach diesem Gespräch habe sich der BF nicht mehr gemeldet. Der BF habe in der Folge behauptet, Herr XXXX hätte sich melden müssen, ob ein Platz bei HAI frei wäre. Die belangte Behörde bringt in der Folge vor, im Rahmen der freien Beweiswürdigung würde man den Aussagen des Herrn
XXXX folgen, der im Rahmen der Zeugenaussage erklärte, dass dem BF eine konkrete Beschäftigung als Allrounder in Transitarbeit angeboten worden wäre. Als Arbeitsbeginn wäre Anfang März oder Anfang April vereinbart worden. Der BF hätte sich in der Woche vom 15.2. bis 18.2.2016 melden sollen, ob er das Angebot annehme. Die Glaubwürdigkeit dieser Angaben wird auch dadurch untermauert, dass Herr XXXX Vermerke, die er unmittelbar während bzw. nach dem Bewerbungsgespräch am 3.2.2016 notierte, erhärtet. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese Notizen nicht Inhalt der mit dem BF getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. Da sich der BF bis zum Ablauf der Frist nicht gemeldet habe, habe er seine Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck gebracht.
9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und gab an, dass er bei seinen Angaben bleiben würde.
10. Am 29.07.2016 wurde ggstl. Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF stand zuletzt vom 19.08.2010 bis 14.07.2011 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis. Seither ist er arbeitslos. Diese Arbeitslosigkeit wurde nur unterbrochen durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld sowie zwei kurzen Dienstverhältnissen vom 21.1. bis 7.2.2014 sowie beom 10.2. bis 10.3.2014. Seit 27.1.2012 bezieht der BF - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe.
1.2. In der Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2016 ist unter anderem vereinbart, dass die belangte Behörde den BF bei der Suche nach einer Stelle als Maler und Anstreicher bzw. Fassadenisolierer unterstütze. Arbeitsausmaß sei Vollzeit, es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Unter dem Punkt: "Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise ist Folgendes angeführt": Der BF nimmt den Vorstellungstermin bei der HAI wahr und bringt den ausgefüllten Bewerbungsbogen zum Gespräch mit. Den Termin bei der HAI wird dem BF noch telefonisch bekannt gegeben, da Hr. XXXX nicht erreichbar war. Alle bisherigen Integrationsversuche des AMS und der Eigeninitiative waren erfolglos. Die Beschäftigung im sozialökonomischen Betrieb dient als Vorbereitung für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es handelt sich um ein befristetes Dienstverhältnis welches kollektivvertraglich entlohnt wird. Wenn gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht werden, ist ein fachärztliches Attest einzubringen. Kommt das Dienstverhältnis aus Verschulden des BF nicht zu stande, müsse er mit einem befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 10 AlVG rechnen.
1. 3 Am 3.2.2016 wurde dem BF durch HAI eine Beschäftigung als Allrounder in Transitarbeit mit einem Nettogehalt von € 1.142,60 angeboten.
1.4. Der BF hat in der Niederschrift vom 15.3.2016 keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht.
1.5. Der BF erklärte jedoch, dass ihm zwar durch Herrn XXXX die mögliche Anstellung mitgeteilt worden wäre und er sich entscheiden könne, ob er eine Beschäftigung bei der HAI aufnehme. Herr XXXX habe aber auch mitgeteilt, dass er genau prüfen müsse ob eine Anstellung möglich sei. Er habe erklärt, er werde sich bis Ende Februar beim BF melden. Da er sich nicht gemeldet habe, wäre er davon ausgegangen, dass es mit der Beschäftigung nichts werde.
1.6. Aufgrund der widersprechenden Aussagen wurde Herr XXXX XXXX am 30.05.2016 als Zeuge durch die belangte Behörde einvernommen. In dieser erklärte Herr XXXX , er habe am 03.02.2016 um 13:00 Uhr mit dem BF ein Bewerbungsgespräch geführt. Er habe dem BF eine Beschäftigung als Allrounder in Transitarbeit angeboten. Er habe ihm auch erklärt, dass er einen Verdienst von netto € 1.142,60 habe. Beginnen könne er Anfang März oder Anfang April. Er solle sich in der Woche vom 15.02. bis 18.02.2016 bei ihm melden und sagen, ob er das Angebot annehme. Da er sich nicht gemeldet habe, habe er auch noch die Frist bis 22.02.2016 erstreckt. Er habe sich auf Seite 1 des Personalfragebogens notiert, dass eine telefonische Meldung vereinbart worden sei. Auf der zweiten Seite des Lebenslaufes habe er notiert, dass sich der BF zwischen 15.02. und 18.02.2016 melden müsse, ansonsten es zur Ablehnung komme. Am 29.03.2016 hätte der BF noch einmal persönlich vorgesprochen und gefragt, warum er Dinge dem AMS mitgeteilt habe, die zur Ausschlussfrist geführt hätten. Der BF hätte beim Bewerbungsgespräch auch mitgeteilt, dass er mindestens einen Verdienst von € 1.500,- netto brauche um über die Runden zu kommen. Als Maler würde er € 1.300,- bekommen und sehe daher keine Perspektive.
2.1. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe und der Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. Die Feststellung zum letzten die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis basieren auf einer Abfrage vom 27.07.2016.
2.2. Der Inhalt der Vereinbarung vom 19.1.2016 wurde der im Akt befindlichen Betreuungsvereinbarung entnommen.
2.3. Dass der BF am 3.2.2016 bezüglich der Stelle bei der HAI mit Herrn Z., HAI, ein Vorstellungsgespräch hatte, basiert auf der Aussage von Herrn Z. sowie dem BF vor der belangten Behörde und ist unbestritten.
2.4. Die Feststellungen zur angebotenen Beschäftigung basieren auf den Aussagen von Herrn Z vor der belangten Behörde und wurden auch vom BF bestätigt.
Auch hat der BF in der Niederschrift vom 15.3.2016 keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht.
2.5. Strittig ist, ob sich nach diesem Bewerbungsgespräch der BF hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung melden bzw. ob durch Herrn Z. von HAI eine Arbeitsplatzzusage an den BF hätte ergehen müssen. Der BF behauptet, Herr Z. hätte sich melden müssen, ob ein Arbeitsplatz bei HAI frei wäre. Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes entgegen zu halten, dass Herr Z. im Rahmen der Zeugenaussage am 30.5.2016 erklärte, dass dem BF eine konkrete Beschäftigung als Allrounder in Transitarbeit angeboten worden wäre. Als Arbeitsbeginn wäre Anfang März oder Anfang April vereinbart worden. Der BF hätte sich in der Woche vom 15.2. bis 18.2.2016 melden sollen, ob er das Angebot annehme. Dazu habe er am 3.2.2016 während des Bewerbungsgespräches auf Seite 1 des Personalfragebogens notiert, dass eine telefonische Meldung vereinbart worden wäre. Auf der zweiten Seite des Lebenslaufes hätte er notiert, dass sich der BF zwischen 15.2. und 18.2.2016 melden müsse, da ansonsten es zur Ablehnung kommen würde. Diese Angaben wurden dem BF vorgetragen, wobei dieser jedoch hiezu keine Angaben machen konnte. Die Glaubwürdigkeit der Angaben des Herrn Z. wird auch dadurch untermauert sieht, dass sich dieser die Vermerke während bzw. nach dem Bewerbungsgespräch am 3.2.2016 notierte und vom BF im Zuge des Parteiengehörs keine schlüssigen Antworten darauf erbracht werden konnten. So ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie feststellt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass derartige Notizen nicht Inhalt der mit dem BF getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln sollten. Welche Beweggründe hätte Herr Z. sich derartige Notizen auf den Bewerbungsunterlagen zu machen, wenn es sich dabei nicht um Vereinbarungen mit dem BF handeln würde. Aber auch unabhängig davon, wäre es dem BF zugestanden, sich innerhalb dieser Frist bzw. kurz danach bei der HAI zu melden und nachzufragen, ob es eine Entscheidung geben würde. Gerade von einer Person wie des BF, der seit Jahren auf soziale Unterstützung angewiesen ist, würde man sich erwarten, auch Eigeninitiative zu entwickeln und selbstverantwortlich zu agieren.
2.6. Da sich der BF bis zum Ablauf der Frist bis 18.2. bzw. 22.2.2016 bei der HAI hinsichtlich Annahme des angebotenen Arbeitsplatzes nicht gemeldet habe, habe er seine Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck gebracht.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zu den einschlägigen Rechtsnormen
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
....
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
...
3.2.2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039, mwN).
3.2.3. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).
3.2.4. Im Beschwerdefall ist der BF zwar nicht von belangten Behörde (oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister) eine Beschäftigung zugewiesen worden, sondern wurde ihm von HAI eine befristete Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb angeboten.
Eine solche "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" ist zwar in § 10 Abs. 1 AlVG nicht explizit angeführt, sondern wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).
Auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" ist seit Inkrafttreten der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 als (zumutbare) Beschäftigung anzusehen (§ 9 Abs. 7 AlVG). Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. die Erkenntnisse vom 7.09.2011, Zl. 2009/08/0111, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0077).
Eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zu Stande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. das Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0163).
Im Sachverhalt wurde festgestellt, dass dem BF von der HAI eine befristete Stelle angeboten wurde, welche der BF durch Verschweigung abgelehnt hat. Insofern ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie in der Ablehnung dieser Stelle eine Vereitelungshandlung des BF sieht.
3.2.5. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (in einem sozialökomischen Betrieb oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. dazu Erk des VwGH vom 02.02.2012, Zl. 2009/08/0077). Als Notstandshilfebezieher war der BF verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche iSd § 9 Abs. 7 AlVGanzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgsversprechend erscheint oder ob der BF etwas dazu lerne, kommt es nicht an (vgl. Erk. des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
3.2.6. Als weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist zu prüfen, ob die zugewiesene Beschäftigung zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.2.6.1. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.2.6.2. Dass die dem BF zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des BF nicht entsprochen hätte, konnte nicht festgestellt werden und wird auch nicht vom BF vorgebracht.
3.2.6.3. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Wie im Sachverhalt dargelegt, entsprach die angebotene Entlohnung dem geltenden Kollektivvertrag.
3.2.6.4. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem BF angebotene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem BF auch sonst zumutbar gewesen wäre.
3.2.6.5. Dass es dem BF auch bewusst war, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, wurde im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits dargelegt. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).
3.2.7. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zuletzt VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023).
3.2.7.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
3.2.7.2. Dass die Ablehnung eines Beschäftigungsverhältnisses dazu führt, dass ein solches nicht zu Stande kommt, ist notorisch, es liegt sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes erforderliche Vorsatz vor (vgl. Erk. des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0200).
3.2.8. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der BF die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat, was zu einem temporären Verlust der Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG führt.
3.2.9. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.
3.2.10. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
3.2.10.1. Der BF hat keine andere Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem BF sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte.
3.2.10.2. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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