BVwG L503 2132241-1

L503 2132241-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Geringfügigkeitsgrenze, Rückforderung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Widerruf

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BVwG L503 2132241-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2132241.1.00

Spruch

L503 2132241-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Josef Herr, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 27.06.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 17.5.2016 widerrief das AMS gemäß § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") für den Zeitraum vom 1.4.2014 bis 31.5.2014 bzw. berichtigte die Bemessung rückwirkend und verpflichtete den BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 2.518,69.

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.4.2014 bis zum 31.5.2014 zu Unrecht bezogen, da er gleichzeitig einer Pflichtversicherung aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlegen sei. Seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid 2014 hätten insgesamt € 16.072,15 betragen.

2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:

2.1. Im Akt befinden sich Erklärungen des BF über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz für die Monate von Jänner bis einschließlich Mai 2014, wobei stets ein negatives Einkommen aufscheint.

2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben des AMS vom 27.4.2016 an den BF, wonach das AMS aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe feststellen müssen, dass der BF im Zeitraum vom 1.4.2014 bis 31.5.2014 pflichtversichert selbstständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Der BF werde gebeten, diesbezüglich bis längstens 9.5.2016 persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

2.3. Mit E-Mail vom 9.5.2016 übermittelte der Steuerberater des BF dem AMS eine Aufstellung "Kurzfristige Erfolgsrechnung Jänner bis Juni 2014". Diesbezüglich wurde vom Steuerberater des BF betont, dass in den betreffenden Monaten April und Mai 2014 weder Umsatznoch Gewinngrenzen überschritten worden seien, sodass das Arbeitslosengeld zu Recht bezogen worden sei.

2.4. Am 11.5.2016 hielt das AMS mit einem Aktenvermerk ein Telefonat mit dem Steuerberater des BF fest. Dabei sei der Steuerberater darüber informiert worden, dass im Fall des BF das Jahresdurchschnittseinkommen laut Einkommensteuerbescheid höherer sei als der Anspruch auf Arbeitslosengeld, woraufhin der Steuerberater nochmals darauf hingewiesen habe, dass der BF im April und Mai 2014 ein "Minuseinkommen" gehabt habe. Daraufhin sei er nochmals über die Berechnung lautet Jahresdurchschnitt informiert worden, woraufhin der Steuerberater gemeint habe, das AMS "fahre eine harte Linie", woraufhin er darüber informiert worden sei, dass dies gesetzlich im AlVG so vorgesehen sei.

2.5. Mit Aktenvermerk vom 13.5.2016 hielt das AMS ein Telefonat mit dem BF fest, in dem der BF moniert habe, er sei ursprünglich nicht ausreichend beraten worden, da nur gesagt worden sei, es sei in Ordnung, wenn er ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze habe. Über die Möglichkeit der Ruhendmeldung des Gewerbes sei er vom AMS nicht informiert worden. Es sei sodann mit dem BF vereinbart worden, dass er einen Rückforderungsbescheid erhalte, gegen den er ein Rechtsmittel einlegen könne.

3. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.6.2016 erhob der BF fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.5.2016. Darin führte der BF aus, er sei seit 1.3.2013 geringfügig als Kleinunternehmer selbstständig tätig, was er auch seiner AMS-Mitarbeiterin mitgeteilt habe. Während seiner Arbeitslosigkeit habe er aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit "fast keine/keine Umsätze" erzielt und er habe diesbezüglich auch Erklärungen an das AMS übersandt. Der BF habe nach seiner Arbeitslosigkeit endgültig eine selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausüben wollen und habe erst danach vermehrt Umsätze erzielt. Wenngleich der Einkommensteuerbescheid 2014 Gesamteinkünfte aus Gewerbe in Höhe von € 16.072,15 aufweise, so müsse er darauf hinweisen, dass er "die eigentlichen Umsätze erst nach seiner arbeitslosen Zeit erzielen" habe können. Somit habe der BF nicht durchgehend aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt, "sondern während des Zeitraums 1.4. bis 31.5.2014 tatsächlich, wie oben vorgetragen, nur ein geringfügiges/kein Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit!".

Seiner Ansicht nach sei daher der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs 2 AlVG nicht rechtmäßig. "Zum Beweis dafür" beantrage er die Einvernahme seines namentlich genannten Steuerberaters sowie des BF selbst.

Im Übrigen sei auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs 1 AlVG nicht rechtmäßig; der BF habe dem AMS gegenüber stets wahre Angaben hinsichtlich seiner Selbstständigkeit getätigt und habe auch nichts verschwiegen. Zum damaligen Zeitpunkt habe ihm das Arbeitslosengeld jedenfalls gebührt, was ihm auch die zuständige AMS-Mitarbeiterin bestätigt habe. Der Bescheid weise keinerlei Begründung dahingehend auf, weswegen der BF zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet sei.

Allfällige Gründe gem. § 25 AlVG für eine Rückforderung würden jedenfalls nicht vorliegen und beantrage er "zum Beweis hierfür" die Parteieneinvernahme.

Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid mit der Maßgabe abzuändern, dass der BF nicht verpflichtet werde, das Arbeitslosengeld zu ersetzen.

4. Mit Bescheid vom 27.6.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, der BF habe vom 1.4.2014 bis zum 31.5.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich €

41,29, insgesamt somit € 2.518,69, erhalten. Der BF habe dem AMS mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1.4.2014 eine laufende selbstständige Erwerbstätigkeit gemeldet. Dazu habe der BF angegeben, dass er aus dieser selbstständigen Erwerbstätigkeit nur ein geringfügiges Einkommen beziehe. Der BF habe dann auch die Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz abgegeben; das bestätigte Bruttoeinkommen sei bei all diesen Erklärungen vom Jänner 2014 bis April 2014 immer negativ gewesen und sei somit natürlich unter der die Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Auch als Umsatz habe der BF seinerseits negative Zahlen angegeben. In den von ihm unterzeichneten Formularen sei der BF stets ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sein Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkommens bzw. Umsatzes aufgrund von erlassenen Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheiden neu beurteilt werden würde.

Vor diesem Hintergrund sei der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld vorläufig zunächst in einer Höhe von täglich € 41,29 ermittelt worden; anhand des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2014 habe das AMS das Vorliegen von Arbeitslosigkeit neu zu beurteilen gehabt.

Am 26.4.2016 sei beim AMS nämlich eine Hauptverbandsüberlagerungsmeldung eingelangt, wonach der BF ab dem "1.4.2016" (Anmerkung des BVwG: richtig wohl: 1.1.2014) bis laufend als selbstständig Erwerbstätiger in die Pflichtversicherung bei der SVA aufgenommen worden sei; daraufhin sei der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 angefordert worden.

Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 gehe hervor, dass der BF im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €

16. 072 erhalten habe; nach Abzug der Sonderausgaben und des Kirchenbeitrags würden € 15.234,15 verbleiben.

In rechtlicher Hinsicht stellte das AMS zunächst insbesondere die Regelungen der §§ 7 Abs 2, 12 Abs 1 und Abs 6, 36a Abs 5 und Abs 7, 24 Abs 2 und 25 Abs 1 AlVG dar.

Subsumierend führte das AMS aus, aufgrund der vom BF abgegebenen Erklärung, dass er aus seiner selbstständigen Tätigkeit in den Monaten Jänner bis April 2014 jeweils ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze habe, sei sein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorläufig beurteilt worden. Zur endgültigen Beurteilung sei der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 herangezogen worden, wobei aus diesem nicht ersichtlich sei, wann der BF die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhalten habe, da im Einkommensteuerbescheid das Wirtschaftsjahr im Gesamten betrachtet werde. Fest stehe jedenfalls, dass der BF seine selbstständige Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr 2014 ausgeübt habe. Da das AMS an den Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids gebunden sei, seien die gesamten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €

16. 072,15 für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2014 heranzuziehen.

Das durchschnittliche monatliche Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werde wie folgt ermittelt: Von den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.072,15 würden der Sonderausgabenbetrag in Höhe von € 730 und der Kirchenbeitrag in Höhe von € 108 abgezogen werden, womit € 15.234,15 verbleiben würden. Um das durchschnittliche monatliche Einkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr 2014 zu ermitteln, werde dieser Betrag durch 12 dividiert, da der BF im gesamten Kalenderjahr 2014 selbstständig erwerbstätig gewesen sei, was € 1.269,51 ergebe. Dieses durchschnittliche monatliche Einkommen aus Gewerbebetrieb überschreite somit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 (€ 395,13), sodass in dem Zeitraum, in dem der BF Arbeitslosengeld bezogen habe, konkret vom 1.4.2014 bis zum 31.5.2014, Arbeitslosigkeit nicht vorliege. Somit sei im Erstbescheid vom 17.5.2016 zu Recht ausgesprochen worden, dass das Arbeitslosengeld vom 1.4.2014 bis 31.5.2014 widerrufen werde.

Da sich aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 herausgestellt habe, dass vom 1.1.2014 an keine Arbeitslosigkeit vorliege, liege auch ein Rückforderungstatbestand vor.

Ergänzend wurde angeführt, dass der BF jedoch die Möglichkeit habe, bei Vorlage eines entsprechenden, begründeten Ratenzahlungsansuchens die Rückzahlung in seinem derzeitigen Einkommen angemessenen Monatsraten vorzunehmen.

5. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.7.2016 stellte der BF fristgerecht einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.

6. Am 11.8.2016 langte der Akt beim BVwG ein.

7. Am 16.9.2016 reichte das AMS auf Ersuchen des BVwG einen Ausdruck betreffend die Daten des Einkommensteuerbescheides 2014 des BF nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist seit 1.1.2013 selbständig erwerbstätig; zuletzt bezog er vom 1.4.2014 bis zum 31.5.2014 Arbeitslosengeld.

Anlässlich seiner Beantragung von Arbeitslosengeld am 1.4.2014 hatte der BF dem AMS gegenüber seine laufende selbständige Erwerbstätigkeit angegeben, wobei er in weiterer Folge entsprechende Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz abgab, auf denen jeweils ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze aufschien; mit Unterfertigung dieser Erklärungen nahm der BF nachweislich zur Kenntnis, dass sein Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommens bzw. Umsatzes neu beurteilt werde.

Am 26.4.2016 langte beim AMS eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands ein, wonach der BF ab dem 1.1.2014 bis laufend als selbstständig Erwerbstätiger in die Pflichtversicherung bei der SVA aufgenommen worden sei.

Daraufhin wurde seitens des AMS der Einkommensteuerbescheid 2014 des BF angefordert. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.072,15 auf.

Beim Hauptverband ist nunmehr vom 1.1.2014 bis laufend eine Pflichtversicherung des BF gem. § 2 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 1 Z 3 GSVG gespeichert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Aus dem Akt ergeben sich die obigen Feststellungen in völlig unstrittiger Weise; diese basieren nicht nur auf den Erhebungen des AMS, sondern insbesondere auch dem Vorbringen des BF. So ist etwa unbestritten, dass der BF dem AMS seine laufende selbständige Erwerbstätigkeit bekannt gegeben und in weiterer Folge Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz abgegeben hatte; unbestritten sind zudem die Daten des mittlerweile ergangenen und dem BVwG vorliegenden Einkommensteuerbescheides 2014.

Darüber hinaus wurde ergänzend vom BVwG ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug den BF betreffend eingeholt, aus dem nunmehr eine Pflichtversicherung des BF gem. § 2 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 1 Z 3 GSVG vom 1.1.2014 bis laufend hervorgeht (Abfrage vom 12.9.2016).

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF im Beschwerdeschriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters die Einvernahme seines Steuerberaters beantragte. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem Beschwerdeschriftsatz nicht zu entnehmen ist, zu welchem konkreten Beweisthema sein Steuerberater befragt werden sollte, sodass schon insofern nicht näher auf diesen Antrag einzugehen ist. Selbst wenn man aber - in Anbetracht des Beschwerdevorbringens - den Antrag so deuten würde, als könne der Steuerberater bezeugen, dass der BF "die eigentlichen Umsätze" erst nach seinem Bezug von Arbeitslosengeld erzielt habe, so wäre dies - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird - im gegenständlichen Fall irrelevant. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht hier gänzlich und unbestritten fest, sodass sich auch eine Befragung des BF im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung erübrigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Widerruf bzw. zur Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitslosengeldes:

§ 24 Abs. 2 AlVG lautet:

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 Abs. 1 AlVG lautet auszugsweise:

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung

einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. [...]

§ 12 AlVG lautet auszugsweise:

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[...]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

[...]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

[...]

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

§ 36a AlVG lautet auszugsweise:

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

[...]

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. [...]

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.4.1. Zum Widerruf des in der Zeit vom 1.4.2014 bis zum 31.5.2014 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes:

Der Einkommensteuerbescheid 2014 des BF weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.072,15 auf; nach Abzug der Sonderausgaben und des Kirchenbeitrags verbleiben € 15.234,15. Hinsichtlich der Berechnung des monatlichen Einkommens ist die Frage von Bedeutung, ob die selbständige Tätigkeit des BF während des gesamten Jahres 2014 ausgeübt wurde. Eine selbständige Erwerbstätigkeit des BF während des gesamten Jahres 2014 liegt im gegenständlichen Fall unzweifelhaft vor: So legte der BF dem AMS Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz für die Monate Jänner, Februar, März, April und Mai 2014 vor (dass der BF in den restlichen Monaten des Jahres 2014 selbständig erwerbstätig war, ist im Übrigen auch seitens des BF gänzlich unbestritten, vgl. z.B. den BF in seiner Beschwerde: "Richtig ist, dass ich die eigentlichen Umsätze erst nach meiner arbeitslosen Zeit erzielen konnte"), weiters legte er eine "kurzfristige Erfolgsrechnung Jänner bis Juni 2014" vor, in der die Monate Jänner bis Juni 2014 im Einzelnen dargestellt werden ("Vorläufiges Ergebnis": Jänner € -2.500, Februar € -645, März € 52, April € -350, Mai € -340, Juni € 4.361). Schließlich ist beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eine Pflichtversicherung des BF gem. § 2 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 1 Z 3 GSVG "vom 1.1.2014 bis laufend" - somit jedenfalls während des gesamten Jahres 2014 - gespeichert.

Vor diesem Hintergrund kann eine selbständige Erwerbstätigkeit des BF (auch) in den Monaten Jänner, Februar, März, April und Mai 2014 nicht in Abrede gestellt werden; vielmehr lag eine solche während des gesamten Jahres 2014 vor.

Da die selbständige Tätigkeit des BF im Jahr 2014 somit während des gesamten Jahres ausgeübt wurde, hat das AMS die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid zutreffend durch 12 dividiert (vgl. § 36a Abs 7 AlVG; siehe auch VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/19/0139) und gelangte so zu einem maßgeblichen monatlichen Einkommen in Höhe von € 1.269,51. Dieses monatliche Einkommen überschreitet die im Jahr 2014 geltende Geringfügigkeitsgrenze von €

395,13, weshalb Arbeitslosigkeit gem. § 12 Abs 6 lit c AlvG nicht vorlag, wodurch die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 1.4.2014 bis zum 31.5.2014 nicht begründet und somit vom AMS zu Recht im Sinne von § 24 Abs 2 AlVG widerrufen wurde.

3.4.2. Zur Rückforderung des in der Zeit vom 1.4.2014 bis zum 31.5.2014 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes:

Gem. § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Da sich im gegenständlichen Fall aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheids ergeben hat, dass dem BF das Arbeitslosengeld nicht gebührte, kommt es hier - entgegen den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF im Beschwerdeschriftsatz - nicht darauf an, dass der BF etwas verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht hätte. Insofern ist für den BF nichts zu gewinnen, wenn er darauf verweist, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit dem AMS gegenüber seinerzeit bekannt gegeben hatte.

Zu beachten ist in diesem Fall lediglich, dass gem. § 25 Abs 1 dritter Satz zweiter Halbsatz AlVG der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf. Das monatliche Einkommen des BF laut Einkommensteuerbescheid 2014 betrug, wie dargestellt, €

1. 269,51, somit in den hier relevanten Monaten April und Mai zusammen € 2.539,02. Das vom AMS zurückgeforderte Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum beträgt € 2.518,64; dieser Betrag liegt somit unter dem vom BF erzielten Einkommen, sodass hier keine "Deckelung" im Sinne von § 25 Abs 1 dritter Satz zweiter Halbsatz AlVG eintritt.

Somit hat das AMS das Arbeitslosengeld zu Recht zurückgefordert und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich im Wesentlichen um die Anrechnungsmodalitäten von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. § 36a Abs 7 AlVG) und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH (siehe insb. VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/19/0139), auf die sich die gegenständliche Entscheidung stützt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.

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