L503 2131930-1•BVwG L503 2131930-1
L503 2131930-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2016
Arbeitslosengeld, einvernehmliche Auflösung, ersatzlose Behebung
L503 2131930-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 13.07.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 19.4.2016 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gem. § 11 AlVG für die Zeit vom 8.4.2016 bis zum 4.5.2016 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt.
Begründend führte das AMS aus, der vorzeitige Austritt des BF bei der Firma R. A. sei nicht gerechtfertigt gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk des AMS vom 8.4.2016 betreffend ein Telefonat mit Frau B., der Rezeptionsleitung des Hotels und Assistentin von Herrn A. Im Telefonat habe sie in Bezug auf den BF angegeben, dass sie zwar das genaue Abmeldedatum und den Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht kenne, dass der BF allerdings anlässlich seines Dienstes ein Fehlverhalten an den Tag gelegt habe und dass es sich wahrscheinlich um eine fristlose Entlassung handle. Jedenfalls sei der BF am Montag (gemeint: dem 4.4.2016) nicht zum Dienst erschienen, sei telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe sich nicht gemeldet, sodass sie ihn gestern (gemeint: am 7.4.2016), als er auf einmal wieder erschienen sei, nach Hause geschickt habe.
2.2. Im Akt befindet sich unter anderem weiters ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 12.4.2016, Gegenstand: Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma K. am 6.4.2016 durch unberechtigten vorzeitigen Austritt. Darin gab der BF wörtlich zu Protokoll: "Ich bin am 7.4.2016 nach 3 Tagen Krankenstand zur Arbeit erschienen, ich wurde nach 10 Minuten Anwesenheit wieder nach Hause geschickt. Mir wurde nicht gesagt, wann ich wieder zur Arbeit kommen soll. Ich war bereits bei der Arbeiterkammer, aber nicht wegen der Entlassung, sondern wegen nicht bezahlter Überstunden."
Im Protokoll ist vermerkt, dass die Rechtsfolgen des § 11 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen.
3. Mit Schriftsatz vom 6.5.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.4.2016. Darin führte der BF aus, es sei nicht richtig, dass er sein Dienstverhältnis bei der Firma R.
A. durch vorzeitigen Austritt beendet habe. Er sei vom 4.4.2016 bis zum 6.4.2016 im Krankenstand gewesen und habe am Morgen des 4.4.2016 seinem Dienstgeber den Umstand des Krankenstands auch per Fax mitgeteilt. Das Fernbleiben von der Arbeit für den Zeitraum vom 4.4.2016 bis zum 6.4.2016 sei somit gerechtfertigt gewesen. Als der BF am 7.4.2016 wieder zur Arbeit erschienen sei, habe ihm sein Dienstgeber jedoch mitgeteilt, dass er wieder nach Hause gehen solle und seine Arbeit nicht wieder aufnehmen könne.
Der BF sei der Ansicht, dass es sich hier um eine ungerechtfertigte Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber handle; eine solche Beendigung rechtfertige ein Vorgehen nach § 11 AlVG gerade nicht. Er sei der Ansicht, dass ihm das Arbeitslosengeld ab dem 8.4.2016 im gesetzlichen Ausmaß gebühre.
Abschließend wurde vom BF beantragt, den Bescheid vom 19.4.2016 aufzuheben und ihm das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 8.4.2016 bis zum 4.5.2016 zu gewähren.
4. Mit Schreiben vom 20.6.2016 forderte das AMS den BF auf, bis zum 4.7.2016 einen Nachweis in Form einer Sendebestätigung dafür vorzulegen, dass er am Morgen des 4.4.2016 seinem Dienstgeber den Krankenstand vom 4.4.2016 bis 6.4.2016 per Fax mitgeteilt habe.
Eine diesbezügliche Antwort des BF ist nicht aktenkundig, allerdings befindet sich die Fax-Sendebestätigung vom 4.4.2016 (9:51 Uhr) im Akt.
5. Mit Bescheid vom 13.7.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
Zum Sachverhalt führte das AMS insbesondere aus, Frau B., Assistentin von Herrn A., habe dem AMS am 8.4.2016 mitgeteilt, dass der BF am 4.4.2016 unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei; er sei für die Firma telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe sich auch nicht gemeldet. Am 7.4.2016 sei der BF "auf einmal wieder zum Dienst" gekommen.
Da der BF in seiner Beschwerde erklärt habe, dass er am Morgen des 4.4.2016 seinem Dienstgeber seinen Krankenstand per Fax mitgeteilt habe, sei er aufgefordert worden, bis zum 4.7.2016 einen Nachweis dafür in Form einer Sendebestätigung vorzulegen. In weiterer Folge habe der BF dem AMS eine Kopie der Fax-Sendebestätigung vorgelegt, aus der hervorgehe, dass der BF die Arbeitsunfähigkeitsmeldung, der zufolge er vom 4.4.2016 bis 6.4.2016 krank war, am 4.4.2016 um 9:51 Uhr an eine bestimmte Faxnummer übermittelt habe. Erhebungen hätten allerdings ergeben, dass es sich dabei um die Fax-Nummer der Firma L. Verwaltungs- und Beratungs GmbH in M. bei Graz handle. Wie Herr R. A. dem AMS in einem Telefonat vom 13.7.2016 mitgeteilt habe, sei die ehemalige Arbeitsstätte des BF das Hotel K. in A., welches unter einer bestimmten (anderen) Faxnummer zu erreichen sei. Die Firma L. Verwaltungs- und Beratungs GmbH in M. mache zwar Verwaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten für das Hotel K., sie sei jedoch nicht immer besetzt.
In rechtlicher Hinsicht führte das AMS - nach Darstellung von § 11 AlVG - aus, es stehe fest, dass der BF während eines aufrechten Dienstverhältnisses vom 4.4.2016 bis 6.4.2016 krank gewesen sei; dies gehe aus der Krankenstandsbescheinigung vom 8.4.2016 hervor.
Strittig sei, ob der BF seinen Dienstgeber rechtzeitig über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit informiert habe. Diesbezüglich sehe es das AMS als erwiesen an, dass der Dienstgeber des BF, nämlich Herr R. A. vom Hotel K., nicht rechtzeitig vom Krankenstand des BF in Kenntnis gesetzt worden sei. Herr A. habe dem AMS in einem Telefonat vom 13.7.2016 nämlich mitgeteilt, dass das Hotel K. per Fax nur unter einer bestimmten Nummer zu erreichen sei. Da der BF seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung an eine andere Firma geschickt habe, habe im Hotel K. niemand - weder Herr A. noch sein direkter Vorgesetzter - gewusst, was mit dem BF los sei, wobei der BF auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei Herr A. zu Recht davon ausgegangen, dass ein unberechtigter vorzeitiger Austritt seitens des BF vorliege, womit ein Tatbestand im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG verwirklicht sei.
Es könne im Übrigen auch nicht berücksichtigt werden, dass der BF die Arbeitsunfähigkeitsmeldung an eine Firma geschickt habe, die mit dem Hotel K. zusammen arbeite, da der BF als Arbeitnehmer dafür verantwortlich sei, dass sein Dienstgeber rechtzeitig Kenntnis von seiner Meldung erlange.
Schließlich habe der BF keinen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vorgebracht und könne auch das AMS keinen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG feststellen. Es werde daher auch keine Nachsicht von der Sperrfrist gewährt.
6. Mit Schriftsatz vom 28.7.2016 stellte der BF, vertreten durch die AK Salzburg, fristgerecht einen Vorlageantrag. Nach Darstellung des bisherigen Sachverhalts führte der BF aus, er bestreite nicht, dass seine Krankmeldung am 4.4.2016 an die vom AMS erwähnte Faxnummer gesendet worden sei. Diese Faxnummer sei jedoch vom Dienstgeber Hotel K. bzw. Herrn R. A. als Kontaktnummer angegeben worden, dies sogar im Rahmen einer Korrespondenz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der AK Salzburg im Vorfeld der Krankmeldung und am Tag der Krankmeldung. Im Übrigen habe der BF bereits früher, konkret am 9.3.2016, eine Krankmeldung an die fragliche Faxnummer geschickt und sei dies ohne weitere Umstände als ausreichend akzeptiert worden.
Seine Krankmeldung sei daher an eine vom Dienstgeber als Kontaktnummer angegebene Faxnummer erfolgt, sie sei fristgerecht gewesen und in einer Art und Weise getätigt worden, dass sie dem Dienstgeber zur Kenntnis hätte gelangen müssen. Ein unberechtigter vorzeitiger Austritt liege somit nicht vor.
Das Dienstverhältnis sei durch den Arbeitgeber beendet worden; damit liege kein Tatbestand im Sinne des § 11 AlVG vor.
Beigelegt wurden dem Vorlageantrag nochmals die Fax-Sendebestätigung betreffend die Übermittlung der Krankmeldung (Übermittlung am 4.4.2016 um 9:51 Uhr), eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der SGKK vom 8.4.2016 (Arbeitsunfähigkeit des BF vom 4.4.2016 bis 6.4.2016), eine E-Mail des Dienstgebers des BF an eine Mitarbeiterin der AK Salzburg vom 4.4.2016 (in einer anderen Angelegenheit), wobei darauf als Faxnummer die vom BF für seine Krankmeldung verwendete Nummer aufscheint, sowie eine E-Mail des Dienstgebers an die Arbeiterkammer vom 2.3.2016 (wiederum in einer anderen Angelegenheit), auf der ebenfalls die relevante Faxnummer aufscheint.
7. Am 8.8.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Schreiben vom 23.8.2016 ersuchte das BVwG die Vertretung des BF (AK Salzburg) vor dem Hintergrund, dass der BF in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag vorbringt, es habe sich gegenständlich um eine "ungerechtfertigte vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber gehandelt", um Mitteilung, ob ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen den Dienstgeber angestrengt wurde; bejahendenfalls wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes und Bekanntgabe der Verfahrenszahl ersucht. Sollte hingegen kein arbeitsgerichtliches Verfahren angestrengt worden sein, so wurde um kurze Mitteilung hinsichtlich der Gründe für die Abstandnahme von der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des BF ersucht.
9. Mit Schreiben vom 5.9.2016 teilte die AK Salzburg dem BVwG mit, dass vom BF im gegenständlichen Fall kein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen den Dienstgeber angestrengt worden sei, da zunächst mit Hilfe der AK Salzburg eine außergerichtliche Einigung versucht werden sollte. Eine solche sei mittlerweile auch zustande gekommen; der BF und sein ehemaliger Dienstgeber hätten sich außergerichtlich auf eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses sowie eine Entschädigung geeinigt. Eine entsprechende Berichtigung der Meldung beim Sozialversicherungsträger sei bereits erfolgt. Korrigiertes Abmeldedatum sei demnach der 17.4.2016, das Ende der Beschäftigung sei der 8.4.2016. Abmeldegrund sei die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses; vom 9.4.2016 bis 17.4.2016 habe eine Ersatzleistung gebührt.
Als Beweis wurde eine Kopie des Auszugs aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die SGKK vom 31.8.2016 vorgelegt ("Richtigstellung Abmeldung"), demzufolge als Abmeldedatum der 17.4.2016 sowie das Ende der Beschäftigung der 8.4.2016 aufscheint; vom 9.4.2016 bis 17.4.2016 hat laut Auszug eine Ersatzleistung gebührt; als Abmeldegrund wird im Auszug wörtlich angeführt: "Einvernehmliche Lösung".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das im gegenständlichen Verfahren relevante Dienstverhältnis des BF beim Dienstgeber R. U. (Hotel K.) hat durch einvernehmliche Auflösung per 8.4.2016 geendet. Als Abmeldedatum ist bei der SGKK (erst) der 17.4.2016 gespeichert, da dem BF im Zeitraum vom 9.4.2016 bis zum 17.4.2016 eine Ersatzleistung gebührte.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Ergänzend wurde vom BVwG das von der rechtlichen Vertretung des BF im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen betreffend die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und das diesbezüglich vorgelegte Beweismittel (Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die SGKK vom 31.8.2016) herangezogen.
Vom BVwG wird nicht verkannt, dass während des Verfahrens vor dem AMS die rechtliche Qualifikation der Beendigung des Dienstverhältnisses strittig war; so ging der ehemalige Dienstgeber des BF offensichtlich von einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt des BF aus, während hingegen der BF offensichtlich von einer ungerechtfertigten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ausging.
Dieser Sachverhalt hat sich insofern geändert, als nunmehr im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 8.4.2016 samt Ersatzleistung für den BF vereinbart wurde. Aufgrund des dem BVwG vorliegenden Auszugs aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die SGKK vom 31.8.2016 ist dieser Umstand als erwiesen anzusehen; als Abmeldedatum ist bei der SGKK (erst) der 17.4.2016 gespeichert, da dem BF im Zeitraum vom 9.4.2016 bis zum 17.4.2016 eine Ersatzleistung gebührte.
Dieser Umstand ist vom BVwG, das seiner Entscheidung die aktuelle Sachlage zu Grunde zu legen hat, zwingend zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber sei allerdings angemerkt, dass dem AMS insofern kein Fehler vorzuwerfen ist, zumal sich bei Erlassung des Erstbescheids und der Beschwerdevorentscheidung die Sachlage noch anders dargestellt hatte.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs 5 VwGVG).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Bezugssperre in der Zeit vom 8.4.2016 bis zum 4.5.2016 gem. § 11 AlVG:
§ 11 AlVG lautet:
§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen
Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden handelt es sich um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., April 2016, Rz 293 zu § 11 AlVG).
Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stellt keinen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar. § 11 AlVG enthält die Wortfolge "Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben", was auf eine einseitige Auflösungserklärung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer abstellt. Die einvernehmliche Auflösung kann jedoch als Auflösungsvereinbarung nur durch übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., April 2016, Rz 295 zu § 11 AlVG). Durch die Verwendung des Begriffes "freiwillig" in § 11 AlVG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss (VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136).
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Vorweg ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass aufgrund der nunmehr bei der SGKK gespeicherten Daten der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 9.4.2016 bis zum 17.4.2016 aufgrund des Bezuges einer Ersatzleistung jedenfalls gem. § 16 Abs 1 lit l AlVG ruhte.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde das Dienstverhältnis - wie oben ausführlich dargestellt - letztlich einvernehmlich aufgelöst und wurde dies auch bei der SGKK als Abmeldegrund gespeichert. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es zuvor offensichtlich Auffassungsunterschiede zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer betreffend die Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben hatte.
Ein Tatbestand für eine Bezugssperre gem. § 11 Abs 1 AlVG liegt somit nicht vor: Zum einen wurde das Dienstverhältnis nicht infolge eigenen Verschuldens durch den Dienstgeber beendet. Wie oben dargestellt, handelt es sich bei der Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung; eine Entlassung ist gegenständlich unzweifelhaft nicht gegeben. Zum anderen liegt auch keine freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses vor, zumal als eine solche nur jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt) gilt. Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stellt, wie oben dargelegt, keinen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., April 2016, Rz 295 zu § 11 AlVG), zumal sich eben der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss (vgl. VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136).
3.4.3. Aus den dargelegten Gründen ist der bekämpfte Bescheid betreffend die Bezugssperre folglich spruchgemäß aufzuheben, zumal er nicht hätte erlassen werden dürfen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um eine Bezugssperre gem. § 11 AlVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH (siehe z.B. VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136), auf die sich die gegenständliche Entscheidung stützt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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