W137 2135309-1•BVwG W137 2135309-1
W137 2135309-1Tribunal Administrativo Federal28 de set. de 2016
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Untertauchen, Zurückweisung
W137 2135309-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2016, Zl. 1122220216/161226252, die Festnahme am 13.09.2016 sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 13.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Festnahme am 13.09.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft ab 13.09.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und wurde am 11.07.2016 (12:35 Uhr) in Wien festgenommen. Dabei legte er einen (abgelaufenen) italienischen Aufenthaltstitel sowie einen 2012 in Rom ausgestellten - bis Juli 2017 gültigen - nigerianischen Reisepass vor. Der Beschwerdeführer wurde zur sofortigen Ausreise aufgefordert, die Festnahme um 14:30 Uhr beendet.
2. Am 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführer beim "Unerlaubten Umgang mit Suchtgiften" (§ 27 Abs. 2a SMG) betreten, verhaftet und mit Urteil des LG XXXX vom 31.08.2016 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (davon fünf Monate bedingt nachgesehen) verurteilt. Nach Verbüßung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2016 festgenommen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2016, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei und über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge. Er halte sich wissentlich illegal in Österreich auf und habe hier Straftaten begangen. Er sei ausdrücklich aufgefordert worden, Österreich zu verlassen und dem nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei sohin weder kooperativ noch vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer habe Verwandte im Herkunftsstaat und verfüge über ein gültiges Reisedokument. In Österreich verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch nicht über hinreichende Mittel zur Finanzierung eines Aufenthalts. Die Schubhaft sei angesichts der bestehenden Fluchtgefahr und des damit verbundenen Sicherungsbedarfs auch verhältnismäßig. Zudem liege die erforderliche ultima-ratio-Situation vor; die Anwendung des gelinderen Mittels reiche zur Zweckerreichung nicht aus.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Am 14.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer die "Verfahrensanordnung-Rechtsberater" durch persönliche Übergabe zugestellt, wobei dieser die Unterschrift (Quittierung der Übernahme) verweigerte.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat mit Bescheid vom 14.09.2016, Zahl: 1122220210/161226236, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Abschließend wurde einer Beschwerdegegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte erneut die Unterschrift. Ebenfalls am 14.09.2016 wurde der Flug nach Lagos/Nigeria für 22.09.2016 gebucht.
5. Am 16.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.09.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, wobei dieser informiert wurde, dass seine Schubhaft bis zur asylrechtlichen Entscheidung gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht bleibe. Am selben Tag wurde dem Bundesamt die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes bekannt gegeben, der am 20.09.2016 Akteneinsicht nahm.
6. Mit Schriftsatz vom 21.09.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen (damaligen) Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.09.2016 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer In Italien "verheiratet" sei und zwei Kinder habe. Die aktuelle italienische Aufenthaltskarte habe er nicht bei sich und könne sie aufgrund der Haft auch nicht beschaffen. Der Aufforderung vom 11.07.2016, Österreich umgehend zu verlassen, habe er nicht nachkommen können, weil er "persönliche Angelegenheiten" in Wien habe erledigen müssen. Der Beschwerdeführer sei kooperativ und bereue seine Straftat. Das gelindere Mittel sei nicht hinreichend geprüft worden. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund der Strafhaft Österreich gar nicht freiwillig verlassen können, weshalb ihm dies auch nicht zur Last gelegt werden könne. Schließlich sei auch das Verfahren hinsichtlich der Rückkehrentscheidung mit Mängeln behaftet, weshalb die entsprechende Beschwerde (ebenfalls vom 21.09.2016) als Beilage angeschlossen werde.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; c) den Bund zum Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Eingabegebühr, Kommissionsgebühren und Barauslagen zu verpflichten.
7. Am 22.09.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 23.09.2016 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme, und wies insbesondere darauf hin, dass nach Auskunft der italienischen Behörden der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bereits seit 19.11.2013 abgelaufen sei und dieser keine Verlängerung beantragt habe. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen; die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.
8. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 26.09.2016 (11:31 Uhr) wurde der (damals) bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer offenbar über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfüge, und aufgefordert, diesen in geeigneter Form zu belegen. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass ein solches Aufenthaltsrecht nicht bestehe. Zudem wurde er aufgefordert, die "persönlichen Angelegenheiten", die einer Rückkehr nach Italien am 11.07.2016 entgegengestanden sein sollen, im Detail zu bezeichnen und zu belegen. Dazu wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 27.09.2016 / 11:00 Uhr gewährt.
9. Mit Schreiben vom 27.09.2016 gab der bis dahin bevollmächtigte Rechtsanwalt die Auflösung des Vollmachtsverhältnis bekannt. Eine Stellungnahme im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs wurde nicht erstattet.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias, er verfügt über einen 2012 in Rom ausgestellten nigerianischen Reisepass (gültig bis 31.07.2017). Er ist damit in seinem Herkunftsstaat behördlich registriert. Er verfügt über keine Familienangehörigen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Familiäre Anknüpfungspunkte in Italien konnte er nicht glaubhaft machen; er ist in Italien auch schon seit 2013 nicht mehr aufenthaltsberechtigt.
Der Beschwerdeführer hielt sich im Juli 2016 ausschließlich zum Zweck der Begehung von Suchtgiftdelikten in Österreich auf. Trotz einer ausdrücklichen Aufforderung am 11.07.2016., das Bundesgebiet zu verlassen, setzte er seinen illegalen Aufenthalt fort und wurde am 13.07.2016 bei der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen und deswegen auch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verbüßung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wurde er am 13.09.2016 festgenommen und über ihn (am selben Tag) die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer stellte am 16.09.2016 aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb die für 22.09.2016 geplante Abschiebung nicht stattfand. Das wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2016 ausdrücklich mitgeteilt und war seinem zwischenzeitlichen Vertreter spätestens am 20.09.2016 (Zeitpunkt der Akteneinsicht bekannt).
Derzeit ist mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG sowie der (neuerlichen) Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu rechnen. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zeitnah bevor steht. Die Einholung eines Heimreisezertifikats oder andere koordinative Kontakte mit den Behörden des Herkunftsstaates sind nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht integriert. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt auch über keine nennenswerten Sozialkontakte.
Der Beschwerdeführer ist als Person weder kooperativ noch vertrauenswürdig. Vielmehr liegt eine hochgradige persönliche Unglaubwürdigkeit vor. Er machte gegenüber den österreichischen Behörden wiederholt bewusst tatsachenwidrige Angaben und verweigerte die Mitarbeit bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Dabei wurde er von seinem zwischenzeitlichen Vertreter, XXXX, wissentlich unterstützt. Der Vertreter hat zudem gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur bewusst offenkundig tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt - er hat das Bundesamtes in nahezu verleumderischer Weise offenkundig wissentlich und tatsachenwidrig eines geplanten Rechtsbruchs bezichtigt und so versucht, massiven psychischen Druck auf das Bundesverwaltungsgericht aufzubauen.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria steht angesichts der oben dargelegten Umstände zeitnah bevor; in diesem Zusammenhang besteht ein massiv verdichteter Sicherungsbedarf. Im gegenständlichen Fall besteht eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und ist davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Nigeria bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde.
Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1122220216/161226252 (und dem unter Punkt I.2. angeführten Gerichtsurteil) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des gültigen nigerianischen Reisepasses fest. Unstrittig ist daher auch, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat behördlich registriert ist. Familienangehörige oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich wurden im gesamten Verfahren nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, in Italien familiäre Anknüpfungspunkte (Frau/Freundin und gemeinsame Kinder) zu haben, konnte deren Existenz nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer hart zwar seine Adresse in Italien genannt, aber keine Namen dieser Personen je den österreichischen Behörden bekannt gegeben. Dass sein Aufenthaltstitel für Italien seit 2013 abgelaufen ist (wie das Bundesamt ermittelte), konnte der Beschwerdeführer nicht widerlegen. Im Übrigen ist es auch nicht plausibel, eine bereits vor drei Jahren abgelaufene Aufenthaltskarte ins Ausland mitzunehmen, die angeblich vorhandene aktuelle jedoch zurückzulassen.
1.3. Der festgestellte (einzige) Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den unstrittigen Aktivitäten in Österreich (Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung jegliche Angaben dazu verweigerte, was er sonst noch für "persönliche Angelegenheiten" in Österreich zu verrichten (gehabt) hätte. Die Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebiets am 11.07.2016 ergibt sich ebenso aus der Aktenlage (Meldung vom 11.07.2016) wie die Festnahme und strafrechtliche Verurteilung wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Die übrigen Feststellungen zur Festnahme, zur Schubhaftanordnung, zur Asylantragstellung sowie zur Ankündigung der Aussetzung der Abschiebung ergeben sich aus der Aktenlage.
1.4. Da der Beschwerdeführer sich 2012 bei der nigerianischen Botschaft in Rom einen Reisepass ausstellen ließ und am 13.09.2016 (vor Anordnung der Schubhaft) eine politische oder strafrechtliche Verfolgung in Nigeria ausdrücklich verneinte sowie seinen Antrag auf internationalen Schutz erst am 16.09.2016 - nach Erlassung der Rückkehrentscheidung - stellte obwohl er dazu jedenfalls seit 11.07.2016 jederzeit in der Lage gewesen wäre, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass dieser Antrag nur den Zweck hat, die Schubhaft zu beenden und dementsprechend gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz abzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung (in den Herkunftsstaat) zu verbinden sein wird. Insofern ist davon auszugehen, dass nach dieser Entscheidung die Abschiebung zeitnah erfolgen kann. Aufgrund des vorliegenden gültigen Reisepasses ist eine Abstimmung mit den Behörden des Herkunftsstaates in diesem Zusammenhang auch nicht erforderlich.
1.5. Die fehlende Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist unstrittig; Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren auch nicht behauptet. Die fehlende Kooperationsbereitschaft und die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den obigen Feststellungen. Insbesondere war der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht bereit, Auskunft über seine Vorhaben in Österreich - von der Begehung von Suchtmitteldelikten abgesehen - zu geben und behauptete tatsachenwidrig ein gültiges Aufenthaltsrecht in Italien. Auch behauptet er pauschal familiäre Anknüpfungspunkte in Italien, ohne diese Personen den österreichischen Behörden und Gerichten jedoch namentlich bekannt zu geben oder gar entsprechende Beweismittel vorzulegen. Die wissentliche Unterstützung dieser Kooperationsverweigerung durch den zwischenzeitlich bevollmächtigten Rechtsanwalt ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz, in dem die bewusst lückenhaften und unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers (etwa zum Zweck seines Aufenthalts in Österreich insbesondere ab 11.07.2016) ebenso bewusst fortgesetzt werden wie die tatsachenwidrigen Behauptungen.
Darüber hinaus findet sich in der Beschwerde vom 21.09.2016 - die mit "SCHUBHAFT - geplanter Abschiebetermin 22.9.2016, 1:05 Uhr EILT" betitelt ist - folgende Passage im Fettdruck:
"1.6. Zufolge dem Akteninhalt hat der Beschwerdeführer am 16.9.2016 einen Asylantrag gestellt. Ungeachtet dessen wurde ihm im Zuge einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 19.9.2016 in Abwesenheit eines Rechtsberaters angekündigt dass er am 22.9.2016 um 1:05 Uhr nach Nigeria abgeschoben wird. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erhielt im Zuge der Akteneinsicht am 20.9.2016 ebenfalls die Auskunft, dass der Beschwerdeführer am 22.9.2016 um 1:05 Uhr nach Nigeria abgeschoben wird."
Und darauf folgend die Ausführung "1.7. Aufgrund der unmittelbar bevor stehenden, rechtswidrigen Abschiebung besteht dringender Handlungs- und Entscheidungsbedarf."
Tatsächlich ist der - im Akt einliegenden - Niederschrift vom 19.09.2016 "Information Aufrechterhaltung der Schubhaft" unmissverständlich zu entnehmen, dass die Schubhaft bis zur asylrechtlichen Entscheidung gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht bleibt und der Beschwerdeführer (erst) "ab Durchführbarkeit eines negativen Asylbescheides nach Nigeria abgeschoben" werde.
Auszuschließen ist, dass der Vertreter diese Passage bei seiner Akteneinsicht am folgenden Tag nicht in ihrem Sinn erfassen konnte. Auszuschließen ist weiter, dass ein Mitarbeiter des Bundesamtes einem Rechtsanwalt bei dieser Gelegenheit erklärt hätte, die Behörde beabsichtige ein gesetzwidriges Vorgehen entgegen der dem Beschwerdeführer ausdrücklich zur Kenntnis gebrachten (im Akt ersichtlichen) Vorgangsweise. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Rechtsanwalt in einem solchen Fall (würde er denn der Realität entsprechen) nicht umgehend eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch erstattet hat. Für die wörtlich zitierten tatsachenwidrigen Ausführungen gibt es - insbesondere in Verbindung mit der Aufmachung der Beschwerde und deren Einbringung nur wenige Stunden vor dem angeblichen Abschiebetermin, allerdings rund 24 Stunden nach Akteneinsicht - somit keine andere Erklärung, als den Versuch, das Bundesverwaltungsgericht unter psychischen Druck zu setzen und zu suggerieren ohne sofortige Aufhebung der Schubhaft würde dem Beschwerdeführer unwiederbringlicher Schaden durch eine rechtswidrige Abschiebung drohen obwohl eine solche tatsächlich nie geplant war.
Aufgrund der oben dargelegten Umstände (insbesondere Punkt 1.4.) ist davon auszugehen, dass die Entscheidung im Asylverfahren - und damit die Möglichkeit der Effektuierung einer Abschiebung - zeitnah bevorsteht. Daraus ergibt sich ein verdichteter Sicherungsbedarf. Zudem ist der Beschwerdeführer bereits einer Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, nachweislich nicht nachgekommen sondern hat es vorgezogen, stattdessen in Österreich Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen. Es besteht daher kein Zweifel, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut dem Zugriff der Behörden entziehen und seine Existenz durch fortgesetzte Begehung von Straftaten sichern würde.
1.6. Der Beschwerdeführer - der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem war der Beschwerdeführer bis vor wenigen Tagen in Strafhaft (und liegen keine Hinweise für einschlägige Probleme in dieser Zeit vor).
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft seit 13.09.2016:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer, gegen den bereits eine (aktuell nicht durchsetzbare) Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, ist aktuell zwar Asylwerber, die Schubhaft wurde allerdings gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten. Zudem ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates, weshalb er dort registriert und eine Einreise problemlos möglich ist. Dies wurde auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Zu Recht ist das Bundesamt daher davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers angesichts des laufenden Verfahrens zur Erlassung Rückkehrentscheidung binnen kurzer Zeit zulässig und auch faktisch möglich ist. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation, den begangenen strafrechtlichen Delikten sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Die mangelhafte Kooperation erweist sich schon angesichts der falschen Angaben zum Aufenthaltsrecht in Italien als zu recht der Entscheidung zu Grunde gelegt. Auch hat der Beschwerdeführer eine ausdrückliche Aufforderung, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen, einzig deswegen missachtet, weil er es vorzog, in Österreich Straftaten zu begehen.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Vielmehr habe er in Österreich mehrfach Straftaten begangen und deswegen auch eine Freiheitsstrafe verbüßt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
In der Beschwerde wird diesen Ausführungen nicht substanziell entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesamt auch nie in Österreich aufhältige Personen namentlich geltend gemacht, zu denen eine besonders intensive Beziehung bestehen würde.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.
3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich in keiner Weise sozial oder familiär gebunden; er hielt sich auch ausschließlich zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet auf. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
3.5. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war zum Zeitpunkt von deren Verhängung nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung konnte angesichts eines vorhandenen Reisepasses, eines laufenden Verfahrens betreffend eine Rückkehrentscheidung und des Fehlens eines Asylantrags jedenfalls zu rechnen. Diese war auch schon anberaumt und hätte nur wenige Tage nach Schubhaftverhängung stattfinden sollen. Soweit in der Beschwerde der Asylantrag und die Rückkehrentscheidung (eigentlich deren Rechtswidrigkeit/Mangelhaftigkeit) thematisiert werden, sind diese für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides ohne Relevanz.
Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
3.6. Nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Die Voraussetzungen dafür waren gegeben - auch in der Beschwerde finden sich keine Ausführungen dahingehend, dass diese nicht zulässig oder sonst rechtswidrig wäre.
3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.09.2016 abzuweisen.
3.8. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 13.09.2016 unmittelbar nach bedingter Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft. Zwischen Festnahme und Effektuierung der Schubhaft im PAZ lagen daher nur wenige Stunde. Der Festnahmeauftrag war schon am 08.09.2016 erlassen worden. Konkrete Ausführungen, wieso die Festnahme des Beschwerdeführers am 13.09.2016 rechtswidrig gewesen sein sollte, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchführung des laufenden Asylverfahrens und die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt erwartbaren Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er einer Ladung nicht nachkommen und/oder sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem nicht kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers. Dies wurde nach Beschwerdeeinbringung (wie oben dargelegt) insbesondere dadurch erneut verdeutlicht, dass der - im Übrigen von einem Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erneut tatsachenwidrige Behauptungen aufstellte und trotz ausdrücklicher Aufforderung Angaben zu seinem Aufenthaltszweck in Österreich verweigerte.
Da er zudem über keine feststellbaren familiären sowie keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil die Abschiebung nach Nigeria - auch unter Berücksichtigung des noch laufenden Asylverfahrens - zeitnah bevorsteht.
Im gegenständlichen Fall sind die Ziffern 1 und 5 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt, es llag zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare - noch nicht angefochtene - Rückkehrentscheidung vor und es befand sich der Beschwerdeführer auch bereits in Schubhaft. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nie erwähnt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin in der Beschwerde nicht thematisiert.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz im letzten Jahr - deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent vollzogen werden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der zeitnah bevorstehenden Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Nigeria.
4.3. Auf etwaige rechtliche Probleme der Rückkehrentscheidung vom 14.09.2016 muss schon deswegen nicht eingegangen werden, weil eine Abschiebung des Beschwerdeführers vor Abschluss des laufenden Asylverfahrens rechtlich nicht möglich ist und dieses ohnehin mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Insofern würde auch eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides keine entscheidungsrelevante Änderung im gegenständlichen Verfahren bewirken, zumal § 76 Abs. 3 Z 5 FPG lediglich auf der Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz abstellt.
4.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung sowohl hinsichtlich der Festnahme als auch des angefochtenen Bescheides und der darauf gestützten Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.
6.3. Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr sowie von Kommissionsgebühren und Barauslagen.
Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Solche sind im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angefallen. Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es für deren Ersatz auf dieser Basis keine Rechtsgrundlage gibt. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch andere Rechtsgrundlagen für den Ersatz oder die Rückerstattung der Eingabegebühr im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde nicht existieren.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ausgeräumt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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