W128 2133527-1•BVwG W128 2133527-1
W128 2133527-1Tribunal Administrativo Federal28 de set. de 2016
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, kommissionelle<br/>Prüfung, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand
W128 2133527-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 04.08.2016, Zl. 74.415/0001/2016 II. Exp., zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 u. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2015/2016 Schüler der Klasse 4aHBTH an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX .
2. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.06.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum aufsteigenden die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. In der Begründung wird angeführt, dass er in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch" sowie "Gestaltung und Baukultur" mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 04.07.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
3. Gegen diese Entscheidung richtete sich der mit 04.07.2016 datierte, rechtzeitige Widerspruch des Beschwerdeführers, der am 08.07.2016 bei der belangten Behörde einlangte. In der Begründung stellte er klar, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Gestaltung und Baukultur" richtig sei, in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Deutsch" wären jedoch seine Leistungen positiv zu beurteilen gewesen. Zu "Deutsch" brachte er konkret vor, dass seine Mitarbeit zumindest mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wäre. Bei den Schularbeiten habe er sich von einem "Nicht genügend" bei der Ersten Schularbeit auf ein "Befriedigend" bei der zweiten Schularbeit gesteigert.
Zu "Englisch" brachte er zusammengefasst vor, dass das Benotungssystems intransparent und nicht nachvollziehbar sei, aufgrund der erbrachten Leistungen wäre er jedoch positiv zu beurteilen gewesen.
4. In der Folge holte die belangte Behörde beim - ihr als Amtsgutachter zur Verfügung stehenden - zuständigen Landesschulinspektor ein pädagogisches Gutachten ein. In diesem Gutachten wird zum Pflichtgegenstand "Deutsch" zusammengefasst festgehalten, dass der Schüler trotz einer allgemein geringen Mitarbeitsleistung einige diesbezügliche Mindesterfordernisse erfüllt habe. Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe habe die Lehrperson alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen sei. Dabei seien die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Falle habe der Beschwerdeführer zumindest bei seinen schriftlichen Leistungsfeststellungen eine von der Lehrpersonen motivierend zur Kenntnis genommene Steigerung erzielen können. Sein Interesse und seine Bemühungen, den Pflichtgegenstand positiv abzuschließen und dafür auch seinen Einsatz zu verstärken sei kein unmittelbarer Bestandteil einer Beurteilung, entspräche aber den vorgenannten Feststellungen. Nach eingehender Prüfung aller Unterlagen und nach Abwägung der vorgebrachten Argumentation empfehle der Amtsgutachter daher, die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Deutsch" in ein "Genügend" abzuändern.
Zum Pflichtgegenstand "Englisch" wird Folgendes ausgeführt:
"Die unterschiedlichen Formen der Leistungsfeststellung ermöglichen einer Lehrperson in mehrfacher und individueller Weise die Leistungen eines Schülers / einer Schülerin zu beurteilen. Dabei sind gem. § 3 Abs. 4 LBVO über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind. Die Feststellung der Mitarbeit und etwaiger Schularbeiten sind als vorrangige Formen der Leistungsfeststellungen zu betrachten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Falle einer möglichen konkreten Beurteilung am-Schuljahresende eine entsprechende Anzahl quantitativ und qualitativ verwertbarer unterschiedlicher Leistungsfeststellungen existieren. Der mehrfache Hinweis der unterrichtenden Lehrperson,. dass der Widerspruchswerber am Unterricht nicht aktiv teilgenommen hat, hat insofern keine Beurteilungsrelevanz, als es zwar gem. §43 Abs.1 SchUG zu den Pflichten eines Schülers/einer Schülerin gehört, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten, andererseits gem. LBVO §11 Abs. 5 das Verhalten eines Schülers/einer Schülerin in der Schule und in der Öffentlichkeit in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden darf. Sollte sein Verhalten eine Beurteilung unmöglich gemacht haben, wäre gem. § 20 Abs. 2 eine Feststellungsprüfung anzuberaumen gewesen. Da dies nicht erfolgt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die übrigen, im Laufe des Unterrichtsjahres erbrachten Leistungen für eine eindeutige Beurteilung ausreichend waren.
Die Gewichtung einzelner erbrachter Leistungen ist im Sinne einer transparenten Leistungsbeurteilung rechtzeitig klarzustellen, auf dass widersprüchliche Sichtweisen vermieden werden. Während der Widerspruchswerber auf seine Referate als wesentliche Bestandteile seiner Mitarbeit verweist, werden sie seitens der unterrichtenden Lehrperson als alleinige und für eine positive Mitarbeitsgewichtung nicht ausreichende Leistung betrachtet. Die konkrete Beurteilung dieser mündlichen Übungen ist den Ausführungen und Unterlagen der Lehrperson sowie ihrer Stellungnahme zu den Behauptungen des Widerspruchwerbers nicht zu entnehmen. Sollte es sich bei den Referaten, die offensichtlich seitens des Schülers ernst genommen worden sind, indem er sich zum Zwecke der Vorbereitung um eine zusätzliche externe Unterstützung bemüht hat, um eine Leistungsfeststellung gehandelt haben, welche der Lehrperson im Sinne des §1 Abs. 2 der LBVO nur zur Information darüber gedient hat, auf welchen Teilgebieten der Schüler die Lehrziele erreicht hat und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, so wäre sie nicht beurteilungsrelevant, da es sich nur um eine Informationsfeststellungen gehandelt hätte. Darüber gab es offensichtlich keine Kommunikation zwischen der Lehrperson und dem Widerspruchswerber. Die Bemerkung der Lehrperson nach dem Referat zum Thema "Fairtrade", dass es "in Ordnung gewesen sei" gibt darüber ebenso wenig Auskunft, wie sie ungeeignet ist, als Leistungsbeurteilung verstanden zu werden. Auch mündliche Übungen sind mit konkreten Beurteilungsstufen gemäß §14 Abs. 1 LBVO zu bewerten.
Hinsichtlich der stattgefundenen Reading Comprehensions erscheint die Beurteilung unterschiedlich interpretiert worden zu sein. Während der Widerspruchswerber im Zusammenhang mit der Reading Comprehension im ersten Semester davon spricht, mit "Befriedigend" beurteilt worden zu sein, ist der Auflistung der Beurteilungen der Lehrperson zu entnehmen, dass die erbrachten Leistungen mit "Genügend" beurteilt worden sind. Diese unterschiedliche Einschätzung mag ihre Begründung auch darin haben, dass die Lehrperson es verabsäumt hat, ein eindeutiges Notenkalkül zu definieren. Ihre einzigen beurteilungsrelevanten Angaben lauten bei der ersten Leseübung "30/7", bei der zweiten "35/23". Daraus lassen sich jedoch keine Beurteilungsstufen ableiten. Die Leistungsbeurteilung sieht im § 14 ausschließlich die Beurteilungsstufen (Noten): "Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend" und "Nicht genügend" für die Beurteilung der Leistungen der Schüler und Schülerinnen vor. Dementsprechend sind die einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellungen ausschließlich mit den dafür vorgesehenen Beurteilungsstufen zu bewerten. Beurteilungsschlüssel, welche den Zusammenhang zwischen den gesetzlich vorgesehenen Noten und den Zahlenkombinationen, welche die Lehrperson zur Beurteilung verwendet, darstellen, existieren nicht und werden offensichtlich in Abhängigkeit von jeder einzelnen Leistungsfeststellung neu definiert. Dem Schüler wurde das Beurteilungsprinzip der Lehrperson unzureichend erklärt, da er in seinem Vorbringen mehrfach wiederholt, es nicht verstanden zu haben. Angesichts der Tatsache, dass die den Pflichtgegenstand E unterrichtende Lehrperson die Hälfte der Klasse im Schuljahr 2015/16 zum ersten Male unterrichtet hat, erschiene es notwendig, das konkrete Beurteilungsschema der Lehrerin deutlich und nachvollziehbar zu erklären und die entsprechende Leistungszuordnung zu den gesetzlich vorgesehenen Beurteilungsstufen nachvollziehbar zu dokumentieren. Lediglich bei den beiden Schularbeiten verwendet die Lehrperson konkrete Beurteilungsstufen in Kombination mit ihren Zahlenkombinationen: "Nicht genügend 64/35" bzw. "Nicht genügend 50/27".
Die Lehrperson hat nach den Ausführungen des Widerspruchswerbers Schülern und Schülerinnen, welche bei der Reading Comprehension des ersten Semesters negativ beurteilt worden sind, die Gelegenheit eröffnet, durch zu Hause zu erledigende Übungen die negative Beurteilung auszubessern. Dies wurde ihm im Zuge einer negativ beurteilten Reading Comprehension im zweiten Semester verwehrt. Dies entspricht nicht dem Grundsatz, alle Schülerinnen und Schüler in gleicher Weise zu beurteilen. In der Stellungnahme der Lehrperson findet sich dazu keine Äußerung.
Hinsichtlich der Transparenz der Leistungsbeurteilung ist festzuhalten, dass bei "besonderen schriftlichen Leistungsfeststellungen" (LBVO §3 Abs.1 lit. c) dem Schüler/der Schülerin die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei "besonderen mündlichen Leistungsfeststellungen" (LBVO §3 Abs. 1 lit. b) dem Schüler/der Schülerin die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, bekanntzugeben ist. Dies hat auch für Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 LBVO Gültigkeit. Darüber hinaus hat die Lehrperson dafür Sorge zu tragen, dass sie imstande ist, den Leistungsstand eines Schülers/einer Schülerin jederzeit mit den Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu kommunizieren. Dies scheint nach den Ausführungen des Widerspruchwerbers im Zusammenhang mit dem Besuch seiner Mutter nicht gegeben gewesen zu sein. Auch hat es die Lehrperson im zweiten Semester verabsäumt, den Schüler auf seinen Leistungsstand im Sinne des §19 Abs. 3a [SchUG] zu informieren. Auch wenn dem Schüler in Kenntnis seiner erbrachten Leistungen sein Beurteilungsstand jederzeit bewusst sein konnte, stellt dies einen formalrechtlichen Fehler dar, der auf unzureichende Kommunikation über den Leistungsstand hindeutet.
Zur beanstandeten Prüfungssituation rund um die mündliche Prüfung gem. § 5 Abs. 2 LBVO ist festzuhalten, dass mündliche Prüfungen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden dürfen und in den Unterricht so einzubauen sind, dass auch die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse bzw. des Jahrganges aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können. Die gegenständliche Prüfung fand zwar während der Unterrichtszeit statt, durch die nicht anwesenden Schülerinnen und Schüler war sie hingegen nicht geeignet, der übrigen Klassengemeinschaft einen Nutzen zu vermitteln. Dies entspricht zwar nicht den Bestimmungen der LBVO und ist als formaler Fehler zu betrachten, hat aber keinen Einfluss auf die erbrachten Leistungen und deren Beurteilung.
Generell ist festzuhalten, dass zur Beurteilung der Leistungen eines Schülers / einer Schülerin aus-schließlich die Leistungsbeurteilungsverordnung heranzuziehen ist. Sie definiert klar die einzelnen Beurteilungsstufen, welche sich am Erfüllungsgrad des Wesentlichen orientieren. Als wesentliche Bereiche im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind im Lehrplan jedem Pflichtgegenstand (Kompetenz) Bereiche zugeordnet. Zugleich definiert die dazugehörige Bildungs- und Lehraufgabe die Fähigkeiten und Kompetenzen, welche trainiert und erworben werden sollen und beschreiben jenen Lehrstoff, auf den sich jahrgangsbezogen diese beziehen. Ein Beurteilungsschema hat grundsätzlich nur von diesen Vorgaben auszugehen, jede einzelne Leistungsfeststellung muss einer entsprechenden Matrix, welche die inhaltlichen und handlungsbezogenen Dimensionen in Beziehung setzt, zuordenbar sein. Bei der Beurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch" ist festzuhalten, dass es teilweise keine bzw. nicht zulässige Beurteilungskalküle gibt (verzögerte Bekanntgabe der Beurteilung, fehlende Beurteilungsstufen), das Beurteilungsschema schriftlicher Leistungsfeststellungen einen völlig falschen pädagogischen, fehler-konzentrierten Ansatz vermittelt, keine klaren, nachvollziehbaren und verständlichen Zusammenhang zwischen den ausgewiesenen Zahlenkombinationen und einer Beurteilungsmatrix herstellen lässt und letztlich unzureichend mit den Schülerinnen und Schülern kommuniziert worden ist. Es erscheint nicht geeignet, eine eindeutige Beurteilung der Jahresleistung nachzuvollziehen und die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und erfüllten bzw. nicht erfüllten Aufgabenstellungen den einzelnen Kompetenz-bereichen zuzuordnen und eine eventuelle gegenseitige Kompensierbarkeit zu definieren. Auch der Widerspruchswerber orientiert sich in seiner Einschätzung nicht auf das Wesentliche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des dazugehörigen Lehrstoffes, sondern ist bei der Ermittlung der Gesamtjahresbeurteilung weitgehend um zahlenmäßige Rechenoperationen bemüht."
Abschließend wird in dem Gutachten ausgeführt, dass, da die vorgelegten und zu berücksichtigenden Unterlagen, die vorgebrachten, teils sich widersprechenden Argumentationen und insbesondere das den Beurteilungen zugrundeliegende Beurteilungskonzept nicht ausreichen bzw. nicht geeignet sind, die Jahresnote für den Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" eindeutig festzulegen, die Durchführung einer kommissionellen Prüfung empfohlen werde.
5. Mit Schreiben vom 28.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren unterbrochen werde und er zu einer kommissionellen Prüfung aus dem Unterrichtsgegenstand "Englisch" zugelassen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Unterlagen, welche von der Schule vorgelegt worden seien, nicht zu einer sicheren Überprüfung der Beurteilung ausreichen würden.
Die kommissionelle Prüfung fand am 03.08.2016 statt, wobei die Gesamtbeurteilung mit "Nicht genügend" festgesetzt wurde.
Zu dieser Prüfung verfasste der als Vorsitzender bei der Prüfung tätige Amtsgutachter (als zuständiger Landesschulinspektor) eine weitere Stellungnahme aus der Folgendes hervorgeht: Dem Prüfungsprotokoll sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen Prüfung zwei voneinander inhaltlich getrennte Aufgabenstellungen in schriftlicher Form vorgelegt worden seien:
I) "Report" (produktiv)
II) "Use of English" (rezeptiv).
Die Fragestellungen hätten dem Inhalt des Betroffenen Lehrplans entsprochen.
Der "Report" habe sich mit einem Schulprojekt beschäftigt und habe drei differenzierte Arbeitsaufträge, sowie formale Angaben zu Umfang und Struktur der Ausführungen beinhaltet. Die Aufgabenstellung II) habe zwei Lückentexte umfasst, welche inhaltliche Ergänzungen in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Ausformulierung erfordert habe.
Ebenso habe der Kandidat im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles zwei Aufgabenstellungen erhalten:
Beide mündlichen Aufgabenstellungen haben zwei klar formulierte unterschiedliche Arbeitsaufträge mit neurologischem und dialogischem Charakter umfasst.
Die Ausarbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen mit den Korrekturanmerkungen der Prüferin, welche sich am gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) orientiert hätten, würden dokumentierten, dass beide schriftlichen Teilaufgaben die Mindestanforderungen nicht erfüllt hätten. Weder in der Erfüllung der Aufgabenstellung (task achievement), noch im Spektrum sprachlicher Mittel (lexical and structural range) bzw. in der Sprachrichtigkeit (lexical ans structural accuracy) habe der Schüler in seinem "Report" das Wesentliche überwiegend erfüllen können. Auch die Lückentexte des rezeptiven Prüfungsteiles seien mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Die gemachten Fehler seien im Original hinreichend gekennzeichnet.
Dass mündliche Prüfungsgespräch sei davon gekennzeichnet gewesen, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Aufgabenstellungen in ihrer detaillierten Ausformulierung sprachlich nicht verstanden habe. Während er bei der ersten Teilaufgabe auf die angesprochene Altersgruppe nicht eingegangen sei und sich inhaltlich sehr allgemein gehalten habe, sei er bei der zweiten Teilaufgabe mit den "cons of globalisation" sowie mit der Frage "what would you lack most in an world which is not globalised" sprachlich überfordert gewesen. Das Sprachniveau habe in keinster Weise dem B2-Level des internationalen Spracherahmens entsprochen, dieses sei allerdings eine wesentliche Vorgabe des Lehrplanes. Das mündliche Prüfungsgespräch sei ausführlich mitprotokolliert worden. Die mündliche Prüfung sei mit der Teilnote "Nicht genügend" beurteilt worden. Die Gesamtbeurteilung der kommissionellen Prüfung des Beschwerdeführers aus "Englisch" sei daher mit "Nicht genügend" festgesetzt worden. Das Ergebnis sei dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der Beratung der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden persönlich mitgeteilt worden.
6. Am 04.08.2016 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem sie die Jahresbeurteilung in "Deutsch" mit "Genügend" feststellte und verfügte, dass der Beschwerdeführer wegen der Beurteilung in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Gestaltung und Baukultur" mit "Nicht genügend" zum Aufsteigen in den V. Jahrgang nicht berechtigt sei.
Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte - und im Bescheid zur Gänze wörtlich zitierte - Gutachten sowie auf das Ergebnis der kommissionellen Prüfung (samt ebenso wörtlich zur Gänze zitierter Stellungnahme des Amtsgutachters). Demgemäß sei die Jahresnote aus "Deutsch" mit "Genügend" festzusetzen gewesen. Bezüglich der Jahresnote aus "Englisch" seien die Unterlagen für die belangte Behörde nicht ausreichend gewesen, um entscheiden zu können, ob der Beschwerdeführer nunmehr mit "Genügend" oder "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen sei. Daher sei das Widerspruchsverfahren zu unterbrechen, und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen gewesen. Diese sei mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2016 zugestellt.
7. Mit Schreiben vom 22.08.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde. In der Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die ihr gesetzte Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 2 lit. c SchUG nicht eingehalten habe. Ihm sei von Anfang an klar gewesen, dass seine Chancen nicht gut gestanden seien, da er bei der Beisitzerin bereits in der Vergangenheit eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe. Er sei mündlich noch nie negativ gewesen. Überhaupt hätte es zu keiner kommissionellen Prüfung kommen dürfen, da er der Meinung sei, dass die Unterlagen "Englisch" sehr wohl ausgereicht haben um feststellen zu können, dass er mit genügend zu beurteilen gewesen wäre. Er stützte sich dabei auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf weitere dargestellte Einzelleistungen, bei denen auch die Leistungen anderer Schüler zu vergleichen bzw. kontrollieren wären. Die negative Note im Bereich "Living" hätte er sich noch ausgebessert, wenn er die Möglichkeit zu bekommen hätte. Er weise darauf hin, dass die unterrichtende Lehrerin die Schularbeiten ab 50 % als positiv beurteilt habe obwohl jedoch 60 % richtig gewesen seien.
8. Mit Schreiben vom 23.08.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
9. Mit E-Mail vom 14.09.2016 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer zu den Wiederholungsprüfungen, am 12.09.2016 in "Gestaltung und Baukultur", sowie am 13.09.2016 in "Englisch" angetreten sei, diese jedoch nicht bestanden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.
Die von der Schule an die belangte Behörde übermittelten Unterlagen reichten nicht aus, um zu beurteilen, ob die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Englisch" richtig oder unrichtig war. Die Abhaltung einer kommissionellen Prüfung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
Die kommissionelle Prüfung am 03.08.2016 wurde zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt.
Der Beschwerdeführerin ist zum Aufsteigen in den V. Jahrgang nicht berechtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsdarstellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Gutachtens des als zuständiger Landesschulinspektor der belangten Behörde beigegebenen Amtssachverständigen, sowie des Prüfungsprotokolls der kommissionellen Prüfung vom 03.08.2016, getroffen werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, konnte das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten, welches wortident im bekämpften Bescheid übernommen wurde, weder inhaltlich entkräften, noch wurde diesem fachlich auf derselben Höhe entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der Richtigkeit dieses Gutachtens aus.
Die Beurteilung der kommissionellen Prüfung am 03.08.2016 mit "Nicht genügend" ergibt sich nachvollziehbar und zweifelsfrei aus dem vollständigen, von allen Beteiligten ordnungsgemäß unterfertigten Prüfungsprotokoll, sowie aus der dazu verfassten, ebenso wortident im bekämpften Bescheid übernommenen, Stellungnahme des Amtsgutachters. Insbesondere wurde den Vorgaben an Aufgabenstellung und Prüfungszeiten entsprochen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
Ein Schüler ist gemäß § 25 Abs. 2 leg.cit. ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. [...]
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. [...]
§ 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF lautet auszugsweise:
"Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
[...]
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
[...]"
§ 4 LBVO lautet:
"Mitarbeit der Schüler im Unterricht
§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a)
in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b)
Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c)
Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d)
Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e)
Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist."
Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand [...] einmal im Semester [...] eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
3.2.2. Unter Hinweis auf die ho Rechtsprechung, zum Verfahrensgegenstand (siehe hg. Beschluss vom 25.08.2016, Zl. W128 2133010-1) war vorab zu prüfen, ob durch die Nichtbekämpfung des "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Gestaltung und Baukultur" ein zulässiger Widerspruch gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG vorliegt, da eine bloße Beschwerde gegen die beiden "Nicht genügend" in "Englisch" und "Deutsch" unzulässig wäre. Gegenständlich ist jedoch von einem zulässigen Widerspruch auszugehen, da der Schüler, gemäß § 25 Abs. 2 SchUG bei Vorliegen der übrigen dort genannten Voraussetzungen zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" berechtigt wäre. Insofern ist der - vom nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer - erhobene Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.06.2016 so zu deuten, dass die Entscheidung als solches bekämpft wird, als ein Aufsteigen gemäß § 25 Abs. 2 SchUG möglich wäre.
Dementsprechend ist auch der belangten Behörde zu folgen, die in Bezug auf die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Gestaltung und Baukultur" keinerlei Erhebungen tätigte. Die Bestimmung des § 71 Abs. 4 letzter Satz SchUG, wonach die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung auch dann zu erfolgen hat, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt, ist in Zusammenhang mit dem ersten Satz leg. cit. zu sehen, der auf eine "behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend"" abstellt. Insofern ist die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Gestaltung und Baukultur" nicht Verfahrensgegenstand.
3.2.3. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beurteilung im Pflichtgegenstand ""Deutsch"" gefolgt ist und die Beurteilung auf "Genügend" abgeändert hat, bleibt im gegenständlichen Fall nur mehr zu prüfen, ob gemäß § 71 Abs. 4 2. Satz SchUG die vorgelegten Unterlagen nicht zur Feststellung, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch" unrichtig oder richtig war, ausreichten und ob die belangte Behörde das Verfahren zu Recht unterbrochen und eine kommissionelle Prüfung anberaumt hat.
Der zuständige Landesschulinspektor hat in seinem Gutachten schlüssig dargelegt, dass die von der Lehrkraft in "Englisch" vorgenommene Beurteilung in den Unterlagen zum Teil fehlte, fehlerhaft und intransparent war und auch nicht den Anforderungen der LBVO in Bezug auf den Lehrplan entsprach. Die in den Unterlagen aufscheinende Beurteilung ist demnach nicht geeignet, eine eindeutige Beurteilung der Jahresleistung nachzuvollziehen Die Fehlerhaftigkeit einer (oder mehrerer) Leistungsbeurteilung(en) bewirkt jedoch nicht, dass eine auf "Nicht genügen" lautende Beurteilung als unrichtig zu qualifizieren ist, sondern unterstützt - wie im Beschwerdefall - Zweifel über die Richtigkeit getroffenen Beurteilung, was wiederum dazu führt, dass eine entsprechende Feststellung über deren Richtigkeit nicht getroffen werden kann (vgl. VwGH vom 09.02.1989, Zl. 88/10/0181). Somit hat die belangte Behörde das Verfahren zu Recht unterbrochen und eine kommissionelle Prüfung angeordnet.
Auch durch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Benachteiligung seiner Person in Bezug auf seine Mitschüler wäre im Falle ihres Zutreffens für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 71 Abs. 4 SchUG einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern nur insofern Bedeutung zukommen kann, als den Unterlagen, die durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belastet wären, die Eignung iSd § 71 Abs. 4 SchUG fehlte, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen (vgl. VwGH vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0086).
Darüber hinaus ist der Maßstab der Leistungsbeurteilung kraft Gesetzes ein von der Beurteilung anderer Schüler oder von der durchschnittlichen Beurteilung von Schülern gleicher Schulart und Schulstufe, sei es im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Teilen desselben, unabhängiger (Siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 4 zu § 18, S. 569).
3.2.4. Nach Durchführung einer kommissionellen Prüfung war der Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 71 Abs. 6 SchUG jene Beurteilung zugrunde zu legen, die die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Wie sich aus den Feststellungen zweifelsfrei ergibt, kam die ordnungsgemäß zusammengesetzte Prüfungskommission nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Leistung des Beschwerdeführers bei der kommissionellen Prüfung mit "Nicht genügend" zu beurteilen war. Die von der Behörde getroffene Beurteilung mit "Nicht Genügend" im Pflichtgegenstand "Englisch" erfolgte daher zu Recht.
Da die Beurteilung im Pflichtgenstand "Gestaltung und Baukultur", wie oben ausgeführt, unbekämpft blieb und der Beschwerdeführer sohin (gemeinsam mit Englisch) bei der Jahresbeurteilung in zwei Pflichtgegenständen die Note "Nicht Genügend" erhalten hat, ist er, wie die belangte Behörde richtig im Spruch des bekämpften Bescheides ausführte, zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.2.6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die unterrichtende Lehrerin die Schularbeiten ab 50 % als positiv beurteilt habe, obwohl jedoch 60 % richtig gewesen wären, wird auf die ho. Entscheidung vom 25.08.2014, Zl W128 2010227-1/2E verwiesen, wonach unter dem Begriff "überwiegend" in Zusammenhang mit § 14 Abs. 5 LBVO mehr als 50 % bzw. mehr als die Hälfte zu verstehen ist.
Zum Vorwurf, dass die belangte Behörde die ihr gemäß § 73 SchUG zukommende Entscheidungspflicht verletzt hat ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde nicht ergriffen hat. Im Übrigen liegt Säumnis nur vor, wenn die Behörde an der Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden trifft. Ein solches liegt vor, wenn die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (siehe VwGH vom 28.06.2016, Zl. Ra 2015/10/0107). Ein entsprechendes Vorbringen war der Beschwerde ebenso nicht zu entnehmen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
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