W104 2103273-1•BVwG W104 2103273-1
W104 2103273-1Tribunal Administrativo Federal28 de set. de 2016
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdefrist,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Irrtum,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Postaufgabe, Postlauf,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung,<br/>Rückzahlung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, verspätete<br/>Beschwerde, Verspätung, Vorhalt, Zahlungsansprüche, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W104 2103273-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.032,17 gewährt; dabei wurden 29,28 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,36 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,90 ha zugrunde gelegt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, dass ihm der bekäpfte Bescheid am 28.02.2014 zugestellt worden sei. In dem Schriftsatz führte er weiters aus, dass die Beihilfenberechnung sowie die Vorschreibung einer Rückzahlung und die Verhängung von Sanktionen gesetzwidrig seien. Der Irrtum der Behörde liege in der Änderung von Messsystemen begründet. Im gegenständlichen Fall seien zudem Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden. Im Fall des Beschwerdeführers liege mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters vor. Es seien auch Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden. Die Strafe sei verjährt und unangemessen hoch. Abschließend wendete er sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Per Einschreiben forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen dahingehend Stellung zu nehmen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Dies begründete die Behörde mit dem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer selbst angebe, den bekämpften Bescheid am 28.02.2014 erhalten zu haben, die Beschwerde sei jedoch erst am 09.04.2014 bei der AMA eingelangt. Die Frist sei somit jedoch am 03.04.2013 [wohl 2014] abgelaufen und die Beschwerde sei somit verspätet eingebracht worden.
Der Beschwerdeführer erstattete hierauf keine Eingabe.
Am 16.03.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 26.02.2014 konfrontierte das erkennende Gericht den Beschwerdeführer mit dem Vorhalt, dass dieser die Beschwerde verspätet eingebracht habe. So hätte er die Beschwerde spätestens am 28.03.2014 (Datum des Poststempels) einbringen müssen. Zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Die belangte Behörde hat eine Zustellung ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer verfügt. Der angefochtene Bescheid wurde am 28.02.2014 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde ist am 09.04.2014 eingelangt. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer per Einschreiben einen Verspätungsvorhalt, der unbeantwortet blieb, zu.
Das erkennende Gericht hielt dem Beschwerdeführer die vermeinte Verspätung erneut ergebnislos zur Stellungnahme vor. Dass die Beschwerde durch den Beschwerdeführer rechtzeitig eingebracht wurde, kann nicht festgestellt werden.
Diese Feststellungen legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung zu Grunde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugsweise).
Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).
Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist laut Angaben des Beschwerdeführers am 28.02.2014 erfolgt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 19.11.2015, 2015/11/0094). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 28.02.2014 begonnen und nach vier Wochen - im vorliegenden Fall somit am 28.03.2014 - geendet und die Beschwerde hätte an diesem Tag bei der Behörde einlangen bzw. bei der Post aufgegeben werden müssen.
Die Bescheidbeschwerde ist am 09.04.2014 bei der belangten Behörde im Wege des Einschreibens eingelangt.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung durch die belangte Behörde wie auch - mit anderer Rechtsansicht hinsichtlich der Fristberechnung - durch das erkennende Gericht entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).
Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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